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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.1985
Aktenzeichen: 127/84
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. ZWAR KANN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS JEDER BEAMTE EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER IHN BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN , DER BEAMTE KANN DIESE BEFUGNIS JEDOCH NICHT ZU DEM ZWECK AUSÜBEN , DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 FÜR DIE EINLEGUNG EINER BESCHWERDE UND DIE ERHEBUNG EINER KLAGE DADURCH ZU UMGEHEN , DASS ER EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG , DIE ER NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN HATTE , DURCH STELLUNG EINES ANTRAGS MITTELBAR ANGREIFT ; NUR DAS VORLIEGEN WESENTLICHER NEUER TATSACHEN KANN EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG ZULÄSSIG MACHEN. DIE NEUEINSTUFUNG EINES ODER MEHRERER KOLLEGEN , DIE SICH IN DER GLEICHEN LAGE WIE DER BETROFFENE BEFINDEN , KANN EINE SOLCHE TATSACHE DARSTELLEN.
2. DIE VON EINEM ORGAN BEI DER EINSTUFUNG DER BEAMTEN VORGENOMMENE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN UNMITTELBAR VON IHM EINGESTELLTEN PERSONEN UND SOLCHEN , DIE NACH EINSTELLUNG DURCH EIN ANDERES ORGAN VON IHM ÜBERNOMMEN WORDEN SIND , IST IM GRUNDSATZ ZU BILLIGEN. DIESE UNTERSCHEIDUNG KANN JEDOCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG NICHT RECHTFERTIGEN , WENN DER BEAMTE , OBWOHL ER EIN VON EINEM ORGAN DURCHGEFÜHRTES AUSWAHLVERFAHREN DURCHLAUFEN HATTE UND VON DIESEM ORGAN ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT WORDEN WAR , AM SELBEN TAG VON EINEM ANDEREN ORGAN ÜBERNOMMEN WURDE , WO ER SEITDEM TATSÄCHLICH SEINEN DIENST VERSEHEN HAT , UND DIESES ANDERE ORGAN SEINE EINSTUFUNG VORGESCHLAGEN , UM SEINE SOFORTIGE ÜBERNAHME GEBETEN , DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG VORGENOMMEN UND DEN ZEITPUNKT DES DIENSTANTRITTS FESTGESETZT HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. MAI 1985. - ERWIN ESLY GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - NEUEINSTUFUNG NACH UEBERNAHME VON EINEM ANDEREN ORGAN. - RECHTSSACHE 127/84.
Entscheidungsgründe:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1 DER KLAEGER , BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE B5 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14. MAI 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24. FEBRUAR 1984 , MIT DER SEINE BESCHWERDE GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS AUF NEUEINSTUFUNG ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAR , SOWIE AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST , AUF IHN DIESELBEN EINSTUFUNGSKRITERIEN WIE AUF ALLE IHRE BEAMTEN ANZUWENDEN.
2 DER KLAEGER WURDE DURCH ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 11. JULI 1980 ALS VERWALTUNGSINSPEKTOR DER ZOLLUNION ZUM BEAMTEN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE B5 , DIENSTALTERSSTUFE 2 , ERNANNT. ALS ERFOLGREICHER TEILNEHMER AN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS WURDE DER KLAEGER DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 28. JULI 1980 MIT WIRKUNG VOM 1. MAI 1980 ALS VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTOR BEI DIESEM ORGAN ZUM BEAMTEN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE B5 , DIENSTALTERSSTUFE 2 , ERNANNT. OHNE DIESE TÄTIGKEIT TATSÄCHLICH AUSGEUEBT ZU HABEN , WURDE ER MIT WIRKUNG VOM GLEICHEN ZEITPUNKT VON DER KOMMISSION ÜBERNOMMEN UND ERNANNT.
3 NACH DEN AKTEN BAT DIE KOMMISSION UNMITTELBAR NACH DER ERNENNUNG DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UM ÜBERNAHME DES KLAEGERS , DIE AUCH ERFOLGTE. DER KLAEGER WURDE VOR SEINER ERNENNUNG BEIM PARLAMENT AM 10. DEZEMBER 1979 VOM VERTRAUENSARZT DER KOMMISSION UNTERSUCHT. MIT SCHREIBEN VOM 14. JANUAR 1980 BAT DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' DER KOMMISSION DEN PERSONALDIREKTOR DES PARLAMENTS , DEN KLAEGER IM HINBLICK AUF SEINE GLEICHZEITIGE ÜBERNAHME IN DEN DIENST DER KOMMISSION ZUM BEAMTEN AUF PROBE ZU ERNENNEN. NACH DEN BEI DER KOMMISSION GELTENDEN KRITERIEN KÖNNE ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B5 , DIENSTALTERSSTUFE 2 , EINGESTUFT WERDEN.
4 IM JAHRE 1983 STELLTE DER INZWISCHEN ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNTE KLAEGER FEST , DASS ZWEI SEINER KOLLEGEN , DIE INNERHALB DERSELBEN DIENSTSTELLE GLEICHE AUFGABEN WIE ER WAHRNAHMEN , AUFGRUND IHRER BERUFSERFAHRUNG AUF ANTRAG RÜCKWIRKEND IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B4 NEU EINGESTUFT WORDEN WAREN. AM 30. MAI 1983 RICH TETE DER KLAEGER EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG SEINER EINSTUFUNG AN DIE KOMMISSION , DEN ER DAMIT BEGRÜNDETE , DASS BEI SEINER EINSTELLUNG - AUFGRUND DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION VOM 6. JUNI 1973 ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIE DIENSTALTERSSTUFE - SOWOHL SEINE BERUFSERFAHRUNG ALS AUCH DIE DAUER DES VON IHM ABGELEISTETEN WEHRDIENSTES HÄTTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN.
5 DIE KOMMISSION LEHNTE DIESEN ANTRAG MIT SCHREIBEN VOM 20. JUNI 1983 AB , WEIL DER KLAEGER 1980 VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT EINGESTELLT WORDEN SEI UND DAHER UNTER DIE INTERNEN VORSCHRIFTEN DIESES ORGANS FALLE. DIE KOMMISSION KÖNNE DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS NICHT ABÄNDERN , DIE DAS PARLAMENT NACH SEINEN EIGENEN REGELN VORGENOMMEN HABE ; DIESE SÄHEN IM ÜBRIGEN EINE ERNENNUNG IN DER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE DER EINGANGSLAUFBAHN NICHT VOR.
6 DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS WURDE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1984 ZURÜCKGEWIESEN. IN IHR WERDEN DIE IM SCHREIBEN VOM 20. JUNI 1983 BEREITS DARGELEGTEN GRÜNDE IM WESENTLICHEN WIEDERHOLT.
7 DER KLAEGER MACHT SECHS KLAGEGRÜNDE GELTEND , MIT DENEN ER VERSTÖSSE GEGEN MEHRERE BESTIMMUNGEN DES STATUTS , NAMENTLICH GEGEN DIE ARTIKEL 5 ABSATZ 3 UND 32 , GEGEN DEN BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 6. JUNI 1973 ÜBER DIE EINSTUFUNGSKRITERIEN SOWIE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES RÜGT.
8 DIE KOMMISSION ERHEBT ZUNÄCHST EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT. DIE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME SEI DIE ERNENNUNGSVERFÜGUNG VOM 11. JULI 1980 , GEGEN DIE ER KEINE BESCHWERDE EINGELEGT HABE. DIE STELLUNG EINES ANTRAGS AUF NEUEINSTUFUNG NACH FAST DREI JAHREN KÖNNE DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS NICHT ERNEUT IN LAUF SETZEN , DA ES SICH DABEI UM ZWINGEND VORGESCHRIEBENE FRISTEN HANDELE.
9 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS KANN SICH DIE KOMMISSION NICHT MEHR AUF DEN FRISTABLAUF BERUFEN , WEIL SIE IHN BEI DER ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE NICHT GELTEND GEMACHT HABE. ER HABE FERNER VON DER NEUEINSTUFUNG SEINER IN DER GLEICHEN LAGE WIE ER BEFINDLICHEN KOLLEGEN ERST IM FRÜHJAHR 1983 KENNTNIS ERLANGT ; SEINE SPEZIFISCHE BESCHWER , NÄMLICH DASS ER GEGENÜBER SEINEN KOLLEGEN DISKRIMINIERT WORDEN SEI , SEI SOMIT ERST IN DIESEM ZEITPUNKT ZUTAGE GETRETEN ; SIE RECHTFERTIGE DEN VON IHM GESTELLTEN ANTRAG.
10 NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS KANN JEDER BEAMTE EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER IHN BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN DER BEAMTE DIESE BEFUGNIS JEDOCH NICHT ZU DEM ZWECK AUSÜBEN , DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 FÜR DIE EINLEGUNG EINER BESCHWERDE UND DIE ERHEBUNG EINER KLAGE DADURCH ZU UMGEHEN , DASS ER EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG , DIE ER NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN HATTE , DURCH STELLUNG EINES ANTRAGS MITTELBAR ANGREIFT ; NUR DAS VORLIEGEN WESENTLICHER NEUER TATSACHEN KANN EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG ZULÄSSIG MACHEN.
11 IM VORLIEGENDEN FALL RÜGT DER KLAEGER NICHT , DASS DIE KOMMISSION IHN GEMÄSS DEN KRITERIEN EINGESTUFT HABE , DIE SIE ZUM ZEITPUNKT SEINES DIENSTANTRITTS ÜBLICHERWEISE ANGEWANDT HABE , SONDERN DASS SIE ES ABGELEHNT HABE , DIE INTERNEN VORSCHRIFTEN , AUFGRUND DEREN SIE 1983 ANDERE KRITERIEN AUF SEINE KOLLEGEN ANGEWANDT HABE , AUCH AUF IHN ANZUWENDEN.
12 DER GERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN EINEM SOLCHEN FALL EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG DER EINSTUFUNG NICHT ABLEHNEN DARF. DIE NEUEINSTUFUNG EINES ODER MEHRERER KOLLEGEN DES KLAEGERS , DIE SICH IN DER GLEICHEN LAGE WIE DER KLAEGER BEFINDEN , IST NÄMLICH ALS EINE WESENTLICHE NEUE TATSACHE ANZUSEHEN , DIE EINEN ANSPRUCH DES KLAEGERS AUF EINE SOLCHE ÜBERPRÜFUNG BEGRÜNDET.
13 DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG.
14 WAS DIE BEGRÜNDETHEIT ANGEHT , SO LAUFEN DIE KLAGEGRÜNDE DES KLAEGERS ALLE DARAUF HINAUS , DIE KOMMISSION HABE , NACHDEM SIE KOLLEGEN DES KLAEGERS NEU EINGESTUFT HABE , DIE ÜBERPRÜFUNG DER EINSTUFUNG DES KLAEGERS NICHT ABLEHNEN DÜRFEN. DIE KOMMISSION HAT HIERZU ERNEUT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DER KLAEGER IM SINNE DES STATUTS VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT ' ' EINGESTELLT ' ' WORDEN SEI UND DASS DESHALB FÜR SEINE EINSTUFUNG AUSSCHLIESSLICH DIE INTERNEN VORSCHRIFTEN DIESES ORGANS GÄLTEN.
15 STREITIG IST DESHALB ALLEIN , OB DIE KOMMISSION EINE ÜBERPRÜFUNG DER EINSTUFUNG DES KLAEGERS WEGEN SEINER EINSTELLUNG DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ABLEHNEN DURFTE.
16 DIE VON DER KOMMISSION BEI DER EINSTUFUNG DER BEAMTEN VORGENOMMENE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN UNMITTELBAR VON IHR EINGESTELLTEN PERSONEN UND SOLCHEN , DIE NACH EINSTELLUNG DURCH EIN ANDERES ORGAN VON IHR ÜBERNOMMEN WORDEN SIND , IST IM GRUNDSATZ ZU BILLIGEN.
17 IM VORLIEGENDEN FALL KANN JEDOCH DIESE UNTERSCHEIDUNG EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG NICHT RECHTFERTIGEN. DER KLAEGER GEHÖRTE NÄMLICH NIE ZU DEN BEDIENSTETEN DES PARLAMENTS. OBWOHL ER EIN VOM PARLAMENT DURCHGEFÜHRTES AUSWAHLVERFAHREN DURCHLAUFEN HATTE UND VON DIESEM ORGAN ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT WORDEN WAR , WURDE ER AM SELBEN TAG VON DER KOMMISSION ÜBERNOMMEN , WO ER SEITDEM TATSÄCHLICH SEINEN DIENST VERSEHEN HAT. DIE KOMMISSION HAT SEINE EINSTUFUNG VORGESCHLAGEN , UM SEINE SOFORTIGE ÜBERNAHME GEBETEN , DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG VORGENOMMEN UND DEN ZEITPUNKT DES DIENSTANTRITTS FESTGESETZT.
18 DER GERICHTSHOF MUSS SICH , DA ER MIT DER RECHTMÄSSIGKEIT DES ANGEWANDTEN EINSTELLUNGSVERFAHRENS NICHT BEFASST IST , AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKEN , DASS DIE KOMMISSION DEM KLAEGER EINE SEINEN KOLLEGEN GEWÄHRTE NEUEINSTUFUNG NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERN DURFTE , IM UNTERSCHIED ZU JENEN SEI ER VOM PARLAMENT ' ' EINGESTELLT ' ' WORDEN. FOLGLICH HAT DER KLAEGER ANSPRUCH AUF ÜBERPRÜFUNG SEINER EINSTUFUNG.
19 SONACH IST DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24. FEBRUAR 1984 , MIT DER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS AUF NEUEINSTUFUNG ZURÜCKGEWIESEN WURDE , AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24. FEBRUAR 1984 , MIT DER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS AUF NEUEINSTUFUNG ZURÜCKGEWIESEN WURDE , WIRD AUFGEHOBEN.
2 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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