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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.10.1976
Aktenzeichen: 128-75
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 24 |
ARTIKEL 24 VERLANGT AUF DER EINEN SEITE , DASS DIE VERWALTUNG DANN , WENN GEGEN EINEN BEAMTEN SCHWERE , SEINE BERUFLICHE EHRENHAFTIGKEIT BEI DER WAHRNEHMUNG SEINER AUFGABEN BETREFFENDE BESCHULDIGUNGEN ERHOBEN WERDEN , ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ERGREIFT , UM FESTZUSTELLEN , OB DIE BESCHULDIGUNGEN BEGRÜNDET SIND , UND AUF DER ANDEREN SEITE , DASS SIE , WENN DIES NICHT DER FALL IST , DIE BESCHULDIGUNGEN ZURÜCKWEIST UND ALLES ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER VERLETZTEN EHRE ERFORDERLICHE TUT. DIE BEISTANDSPFLICHT BESTEHT AUCH DANN , WENN DER GESCHÄDIGTE BEAMTE SELBST NICHT DIE INITIATIVE ERGRIFFEN HAT , UM GEGEN DEN URHEBER DER GEGEN IHN GERICHTETEN ANGRIFFE GERICHTLICH VORZUGEHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 18. OKTOBER 1976. - HERR N. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 128-75.
Entscheidungsgründe:
1/4 DER VORLIEGENDE RECHTSSTREIT GEHT AUF EIN SCHREIBEN VOM 25. MÄRZ 1974 ZURÜCK , DAS DER KOMMISSION VOM LEITER EINES BRÜSSELER SCHLOSSEREIBETRIEBS ÜBERSANDT WURDE. DIESER BETRIEB HATTE DER KOMMISSION AUFGRUND EINES MIT IHR GESCHLOSSENEN VERTRAGES ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE VERRICHTUNG VON WARTUNGS- UND INSTANDSETZUNGSARBEITEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT , DIE VOM KLAEGER KOORDINIERT UND KONTROLLIERT WURDEN. NACH DEM INHALT DES GENANNTEN SCHREIBENS WURDE DER KLAEGER UNTER ANDEREM BESCHULDIGT , DIE ARBEITER ZU ' ' TERRORISIEREN ' ' SOWIE ' ' ZU VERSUCHEN ' ' , DIE DER VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE ARBEITERGRUPPE ' ' ZU ZERSTÖREN ' ' , UND DIE KOMMISSION WURDE ERSUCHT , ' ' DIESE SACHLAGE ZU ÄNDERN ' '. NACHDEM DIE KOMMISSION EINE UNTERSUCHUNG MIT DER DURCH DIE UMSTÄNDE GEBOTENEN DISKRETION DURCHGEFÜHRT HATTE , UNTERRICHTETE SIE DEN KLAEGER VON DEN GEGEN IHN ERHOBENEN BESCHULDIGUNGEN , VERSICHERTE IHM ABER GLEICHZEITIG , DASS DIESE OHNE KONSEQUENZEN BLIEBEN. DER KLAEGER GAB SICH MIT DIESER VERFAHRENSWEISE NICHT ZUFRIEDEN UND ERHOB UNTER BERUFUNG AUF DEN NACH SEINER ANSICHT BELEIDIGENDEN UND VERLEUMDERISCHEN CHARAKTER DES SCHREIBENS NACH ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS BEI DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE MIT DEM ANTRAG , DIE KOMMISSION MÖGE ' ' ARTIKEL 24 DES STATUTS EINHALTEN ' ' , IHN ÜBER DIE ERGEBNISSE DER HINSICHTLICH DER UMSTRITTENEN VORGÄNGE EINGELEITETEN UNTERSUCHUNG INFORMIEREN , DIE UNTERSUCHUNG FORTSETZEN UND IHM DABEI ' ' OFFIZIELL UND VOLLSTÄNDIG EINSICHT DER AKTEN ' ' GEWÄHREN , EINE ENTSCHEIDUNG TREFFEN , DIE IHN ' ' VON DEN BESCHULDIGUNGEN REINWÄSCHT ' ' , WELCHE IN DEM ERWÄHNTEN SCHREIBEN ENTHALTEN WAREN , UND IHM SCHLIESSLICH ' ' ANGEMESSENEN ERSATZ DES IMMATERIELLEN UND SOGAR MATERIELLEN SCHADENS ' ' GEWÄHREN , DEN ER DADURCH ERLITTEN HABE , DASS ES DIE KOMMISSION UNTERLASSEN HABE , IHM DEN IN ARTIKEL 24 VORGESEHENEN BEISTAND ZU LEISTEN.
5/6 AUSWEISLICH DER KLAGESCHRIFT BEANTRAGT DER KLAEGER : 1. DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG DER ERWÄHNTEN BESCHWERDE AUFZUHEBEN , 2. DER KOMMISSION AUFZUGEBEN , ' ' DIE HALTLOSIGKEIT DER BESCHULDIGUNGEN ANZUERKENNEN ' ' UND DIESE ERKLÄRUNG ALLEN PERSONEN ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN , DIE ÜBER DIE FRAGLICHE STREITIGKEIT UNTERRICHTET SIND , UND 3. DIE KOMMISSION ZUR ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ ZU VERURTEILEN. DIE AUSFÜHRUNGEN DES KLAEGERS IN SEINER ERWIDERUNG SIND JEDOCH SO ZU VERSTEHEN , DASS ER SEINEN ZWEITEN KLAGEANTRAG NICHT AUFRECHTERHALTEN WILL ; ÜBER DIE VON DER KOMMISSION GEGEN DIESEN ANTRAG ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT BRAUCHT DAHER NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.
7/8 DER KOMMISSION WIRD VORGEWORFEN , ZUM NACHTEIL DES KLAEGERS DIE IHR NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS OBLIEGENDE BEISTANDSPFLICHT MISSACHTET ZU HABEN , WONACH ' ' DIE GEMEINSCHAFTEN... IHREN BEAMTEN BEISTAND ( LEISTEN ), INSBESONDERE BEIM VORGEHEN GEGEN DIE URHEBER VON... BELEIDIGUNGEN , ÜBLER NACHREDE , VERLEUMDUNGEN..., DIE AUFGRUND IHRER DIENSTSTELLUNG ODER IHRES AMTES GEGEN SIE... GERICHTET WERDEN ' ' ; DENN SIE HABE NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN , UM DIE EHRE DES KLAEGERS , DIE DURCH DAS UMSTRITTENE SCHREIBEN SCHWER VERLETZT WORDEN SEI , WIEDERHERZUSTELLEN.
9/12 DIESES SCHREIBEN WAR TATSÄCHLICH GEEIGNET , DIE BERUFLICHE EHRENHAFTIGKEIT DES KLAEGERS IN FRAGE ZU STELLEN UND IHN IN DEN AUGEN SEINER VORGESETZTEN ZU DISKREDITIEREN. ARTIKEL 24 VERLANGT AUF DER EINEN SEITE , DASS DIE VERWALTUNG DANN , WENN GEGEN EINEN BEAMTEN SCHWERE , SEINE BERUFLICHE EHRENHAFTIGKEIT BEI DER WAHRNEHMUNG SEINER AUFGABEN BETREFFENDE BESCHULDIGUNGEN ERHOBEN WERDEN , ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ERGREIFT , UM FESTZUSTELLEN , OB DIE BESCHULDIGUNGEN BEGRÜNDET SIND , UND AUF DER ANDEREN SEITE , DASS SIE , WENN DIES NICHT DER FALL IST , DIE BESCHULDIGUNGEN ZURÜCKWEIST UND ALLES ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER VERLETZTEN EHRE ERFORDERLICHE TUT. DER ANSICHT DER KOMMISSION , WONACH DIE BEISTANDSPFLICHT NUR INSOWEIT BESTEHT , ALS DER GESCHÄDIGTE BEAMTE SELBST DIE INITIATIVE ERGRIFFEN HAT , UM GEGEN DEN URHEBER DER GEGEN IHN GERICHTETEN ANGRIFFE GERICHTLICH VORZUGEHEN , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN IST ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION IHRE VERPFLICHTUNGEN IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT HAT.
13/15 ES STEHT FEST , DASS DIE KOMMISSION AUFGRUND DES UMSTRITTENEN SCHREIBENS EINE UNTERSUCHUNG VORNAHM , DIE SIE SO FÜHRTE , DASS JEDE PUBLIZITÄT VERMIEDEN WURDE , UND DIE MIT DER DEM KLAEGER SCHRIFTLICH MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG IHR ENDE FAND , DEM GENANNTEN SCHREIBEN ' ' NICHT RECHNUNG ZU TRAGEN ' ' , DAS SOMIT ' ' KEINERLEI NACHTEILIGE FOLGEN FÜR SIE NACH SICH ZIEHT ' '. EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG BEDEUTET GANZ KLAR , DASS DIE GEGEN DEN KLAEGER ERHOBENEN BESCHULDIGUNGEN ZURÜCKGEWIESEN WERDEN UND SEIN BERUFLICHES ANSEHEN AUF DIESE WEISE WIEDERHERGESTELLT WIRD. DENN HÄTTE DIE KOMMISSION DIE BESCHULDIGUNGEN , WENN AUCH NUR IM WESENTLICHEN , FÜR BEGRÜNDET GEHALTEN , SO HÄTTE SIE SICH ZWANGSLÄUFIG VERANLASST GESEHEN , DARAUS DEM KLAEGER GEGENÜBER KONSEQUENZEN ZU ZIEHEN.
16 DER KLAEGER WIRFT DER KOMMISSION JEDOCH VOR , DIE UNTERSUCHUNG FEHLERHAFT GEFÜHRT ZU HABEN , VOR ALLEM WEIL SIE IHN NICHT DEM VERFASSER DES SCHREIBENS GEGENÜBERGESTELLT UND ES ÜBERDIES UNTERLASSEN HABE , DURCH EINE MITTEILUNG DER UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE AN IHN ' ' VOLLES LICHT IN DIESE ANGELEGENHEIT ZU BRINGEN ' '.
17/19 ZUNÄCHST EINMAL WAR ES SACHE DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN , OB EINE GEGENÜBERSTELLUNG DES BESCHULDIGERS UND DES BESCHULDIGTEN ZWECKMÄSSIG WAR ODER NICHT , UM DIE UMSTRITTENEN VORGÄNGE SOWEIT WIE MÖGLICH AUFZUKLÄREN. SODANN HAT DER KLAEGER KEINEN GRUND , SICH DARÜBER ZU BESCHWEREN , DASS DIE KOMMISSION DIE ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG NICHT NOCH EINDEUTIGER FORMULIERT HAT , DA ER SIE DURCH SEIN VERHALTEN SELBST DARAN GEHINDERT HAT , IN VOLLER KENNTNIS DER UMSTÄNDE ZU ENTSCHEIDEN : ER HAT SICH BEHARRLICH GEWEIGERT , DEN WIEDERHOLTEN AUFFORDERUNGEN SEINER VORGESETZTEN NACHZUKOMMEN , DIE WÖCHENTLICHEN BERICHTE ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER DER KOMMISSION VON DER FRAGLICHEN FIRMA BESCHAFFTEN ARBEITSKRÄFTE ZU ERSTELLEN , OBGLEICH EINER DER GRÜNDE FÜR DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DER FIRMA UND IHM GERADE DARIN BESTAND , DASS ER DIESE ARBEITSKRÄFTE FÜR UNGENÜGEND QUALIFIZIERT HIELT.
20 DA DIE KOMMISSION UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN DIE IHR GEGENÜBER DEM KLAEGER OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VOLLSTÄNDIG ERFÜLLT HAT , IST DIE KLAGE IN ALLEN PUNKTEN ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
21/23 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN , DOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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