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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1987
Aktenzeichen: 128/86
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 480/86, VO (EWG) Nr. 337/79
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 480/86 Art. 2 | |
VO (EWG) Nr. 480/86 Art. 3 | |
VO (EWG) Nr. 480/86 Art. 11 | |
VO (EWG) Nr. 337/79 Art. 67 |
1. ARTIKEL 123 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT SPANIENS, DER EINEN MECHANISMUS VON AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS EINGEFÜHRT HAT, MACHT DIE ANWENDUNG DIESES MECHANISMUS AUF DIE ANDEREN ERZEUGNISSE ALS TAFELWEINE VOM VORLIEGEN DER GEFAHR EINER MARKTSTÖRUNG ABHÄNGIG. DIE FESTSETZUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE DURCH DIE VERORDNUNGEN NRN. 648 UND 969/86 DER KOMMISSION NUR AUFGRUND DER MÖGLICHKEIT EINER SUBSTITUTION ZWISCHEN DEN SPANISCHEN WEINEN UND DEN IN DER ZEHNERGEMEINSCHAFT ERZEUGTEN WEINEN, OHNE KONKRETE ANHALTSPUNKTE FÜR DIE GEFAHR EINES TATSÄCHLICHEN UNGLEICHGEWICHTS ODER EINER TATSÄCHLICHEN STÖRUNG, ERFÜLLT NICHT DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG UND IST WEGEN FEHLENDER RECHTSGRUNDLAGE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
2. GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ERLAUBT NUR EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG. DIE UNZUTREFFENDE BEZUGNAHME AUF DIE STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN EINER NACH DEM VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ERLASSENEN VERORDNUNG KANN NICHT ALS EINE SOLCHE VERLETZUNG ANGESEHEN WERDEN, WENN DER AUSSCHUSS, OBGLEICH ORDNUNGSGEMÄSS BEFASST, KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HAT UND ES DER KOMMISSION NACH DER GRUNDVERORDNUNG ÜBER DIE BETREFFENDE GEMEINSAME MARKTORGANISATION VÖLLIG FREISTEHT, DIE VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN IN EIGENER VERANTWORTUNG ZU ERLASSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. OKTOBER 1987. - KOENIGREICH SPANIEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WEINERZEUGNISSE - AUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 128/86.
Entscheidungsgründe:
1 DAS KÖNIGREICH SPANIEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 26. MAI 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 648/86 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1986 ZUR FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1985/86 BEI DER EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS AUS SPANIEN IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 ( ABL. L*60, S.*54 ) SOWIE DER VERORDNUNG NR. 969/86 DER KOMMISSION VOM 3.*APRIL 1986 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 648/86 ( ABL. L*89, S.*22 ).
2 DER MECHANISMUS DER BEI EINFUHREN AUS SPANIEN IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 ERHOBENEN AUSGLEICHSBETRAEGE WURDE DURCH ARTIKEL 123 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( ABL. L*302, S.*23, NACHSTEHEND : "BEITRITTSAKTE ") EINGEFÜHRT. DIESE BESTIMMUNG IST TEIL DES UNTERABSCHNITTS 18 (" WEIN ") DES ABSCHNITTS*II (" VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN "), DER SEINERSEITS ZUM KAPITEL "LANDWIRTSCHAFT" DER BEITRITTSAKTE GEHÖRT. GEMÄSS ARTIKEL 123 ABSATZ 2 "WIRD (( FÜR TAFELWEIN EIN AUSGLEICHSBETRAG )) ERHOBEN", WÄHREND FÜR BESTIMMTE WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND FÜR DIE ANDEREN ERZEUGNISSE, DIE MARKTSTÖRUNGEN HERVORRUFEN KÖNNEN, EIN AUSGLEICHSBETRAG "FESTGESETZT WERDEN (( KANN ))".
3 WAS DIE HÖHE DER AUSGLEICHSBETRAEGE BETRIFFT, SO SIEHT ARTIKEL 123 VOR, DASS BEI TAFELWEINEN DER BETRAG GLEICH DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEN ORIENTIERUNGSPREISEN IN SPANIEN UND IN DER ZEHNERGEMEINSCHAFT IST, WOBEI DIE HÖHE DIESES BETRAGES JEDOCH ANGEPASST WERDEN KANN, UM DER LAGE BEI DEN MARKTPREISEN RECHNUNG ZU TRAGEN, DIE "ENTSPRECHEND DER JEWEILIGEN WEINART UND IHRER QUALITÄT" BEURTEILT WIRD. DER FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND DIE ANDEREN ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS GELTENDE AUSGLEICHSBETRAG WIRD "NACH NOCH ZU BESTIMMENDEN EINZELHEITEN" VON DEM AUF TAFELWEINE ANWENDBAREN BETRAG ABGELEITET. GEMÄSS ARTIKEL 123 ABSATZ 3 WIRD DER AUSGLEICHSBETRAG JEDOCH AUF EINEN HÖCHSTWERT BEGRENZT, DER SICHERSTELLT, DASS DIE BETROFFENEN ERZEUGNISSE NICHT UNGÜNSTIGER BEHANDELT WERDEN ALS NACH DER VOR DEM BEITRITT GELTENDEN REGELUNG.
4 DIE KRITERIEN FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE SIND DER VERORDNUNG NR. 480/86 DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1986 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DEN IM HANDEL MIT BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG VOM 31. DEZEMBER 1985 UND SPANIEN GELTENDEN AUSGLEICHSMECHANISMUS ( ABL. L*54, S.*2 ) ZU ENTNEHMEN. DIESE VERORDNUNG IST NICHT GEGENSTAND DER KLAGE. AUF IHRER GRUNDLAGE HAT DIE KOMMISSION MIT DEN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR TAFELWEINE SOWIE FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG, LIKÖRWEINE, NEUEN WEIN, TRAUBENSAFT, MOST AUS WEINTRAUBEN UND BRENNWEIN FESTGESETZT.
5 DER KLAEGER MACHT ZWEI KLAGEGRÜNDE GELTEND, NÄMLICH ERSTENS EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN SOWIE DAS FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG, ZWEITENS EINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 123 DER BEITRITTSAKTE. DER ZWEITE KLAGEGRUND IST ZUERST ZU PRÜFEN.
6 WAS DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 123 DER BEITRITTSAKTE BETRIFFT, SO BRINGT DER KLAEGER DREI VERSCHIEDENE RÜGEN VOR : BEI DER FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE HABE DIE KOMMISSION
- DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HÖCHSTGRENZEN VERLETZT;
- DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANPASSUNG DES AUSGLEICHSBETRAGES BEI BESTIMMTEN TAFELWEINEN MISSACHTET;
- AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND ANDERE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS FESTGESETZT, OHNE DIE GEFAHR EINER MARKTSTÖRUNG FESTGESTELLT ZU HABEN.
7 DER KLAEGER FÜHRT AUS, DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE WEINE, VOR ALLEM FÜR WEISSEN TAFELWEIN, SEIEN SO HOCH FESTGESETZT WORDEN, DASS DIE REGEL MISSACHTET WORDEN SEI, DIE FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE EINE IM VERHÄLTNIS ZUR LAGE VOR DEM BEITRITT MINDESTENS EBENSO GÜNSTIGE BEHANDLUNG VORSCHREIBE. DIESE IN ARTIKEL 123 ABSATZ 3 AUFGESTELLTE REGEL FÜHRE NÄMLICH DAZU, DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT HÖHER SEIN DÜRFTEN ALS DER BETRAG, UM DEN GEMÄSS DER BEITRITTSAKTE DIE ZÖLLE ZU SENKEN SEIEN.
8 HIERZU IST ZUNÄCHST DARAN ZU ERINNERN, DASS ARTIKEL 123 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE NICHT NUR - IN SEINEM ERSTEN SATZ - EINE HÖCHSTGRENZE VORSCHREIBT, SONDERN - IN SEINEM ZWEITEN SATZ - AUCH DIE FOLGERUNGEN REGELT, DIE HIERAUS FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ZU ZIEHEN SIND. DIESER ABSATZ BEGRENZT ZUNÄCHST DEN AUSGLEICHSBETRAG AUF EINE HÖHE, DIE EINE IM VERHÄLTNIS ZU DER VOR DEM BEITRITT GELTENDEN REGELUNG NICHT UNGÜNSTIGERE BEHANDLUNG SICHERSTELLT; IM ANSCHLUSS HIERAN BESTIMMT ER, DASS "HIERZU" DIESER BETRAG SO ZU BERECHNEN IST, DASS DER BETRAG, DER SICH AUS DER ERHÖHUNG DES FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IN SPANIEN ANWENDBAREN ORIENTIERUNGSPREISES UM DEN AUSGLEICHSBETRAG UND DIE DARAUF ERHOBENEN ZÖLLE ERGIBT, DEN FÜR DAS ERZEUGNIS IN DEM IN BETRACHT ZU ZIEHENDEN WIRTSCHAFTSJAHR GELTENDEN REFERENZPREIS NICHT ÜBERSTEIGT.
9 UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN, OB DIE HÖCHSTPREISREGELUNG DES ARTIKELS 123 ABSATZ 3 EINGEHALTEN WURDE, IST ES HIERNACH NOTWENDIG, DIE HÖHE DES FÜR DAS BETROFFENE ERZEUGNIS IN DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN REFERENZPREISES EINERSEITS MIT DER SUMME AUS DESSEN SPANISCHEM ORIENTIERUNGSPREIS, DEM AUSGLEICHSBETRAG UND DEM ZOLL ANDERERSEITS ZU VERGLEICHEN.
10 AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES HAT DIE KOMMISSION EINE ÜBERSICHT VORGELEGT, DIE FÜR DIE GÄNGIGSTEN TAFELWEINE ZAHLENMÄSSIGE BEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER HÖHE DER REFERENZPREISE IN DER GEMEINSCHAFT, DER SPANISCHEN ORIENTIERUNGSPREISE UND DER ZÖLLE ENTHÄLT. DIESE VOM KLAEGER NICHT BESTRITTENEN ZAHLENANGABEN LASSEN ERKENNEN, DASS DER REFERENZPREIS, DER DIE ZU BEACHTENDE HÖCHSTGRENZE DARSTELLT, NICHT ERREICHT WURDE, DASS VIELMEHR DIE SUMME AUS SPANISCHEM ORIENTIERUNGSPREIS, AUSGLEICHSBETRAG UND ZOLL ERHEBLICH UNTER DIESER GRENZE LAG.
11 DA DER KLAEGER KEINERLEI KONKRETE ANGABEN GEMACHT HAT, DIE SEINE RÜGE STÜTZEN WÜRDEN, SOWEIT SIE ANDERE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS BETRIFFT, KANN DIE RÜGE NACH ALLEDEM KEINEN ERFOLG HABEN.
12 DER KLAEGER BEHAUPTET WEITERHIN, DIE KOMMISSION HABE EINEN AUSGLEICHSBETRAG NUR FÜR DIE TRADITIONELLEN TAFELWEINARTEN FESTGESETZT, OHNE DIE TAFELWEINE HÖHERER QUALITÄT ZU BERÜCKSICHTIGEN UND OHNE FÜR DIESE ARTEN EINEN SPEZIFISCHEN AUSGLEICHSBETRAG FESTZUSETZEN. DAMIT HABE DIE KOMMISSION NICHT NUR DIE ANPASSUNGSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 123 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE VERLETZT, SONDERN AUCH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 480/86 DES RATES, WONACH DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR BESTIMMTE TAFELWEINE SO FESTZUSETZEN IST, DASS ER UNTER DEM HÖCHSTEN AUSGLEICHSBETRAG FÜR TAFELWEINARTEN LIEGT.
13 AUF EINE ENTSPRECHENDE FRAGE DES GERICHTSHOFES HAT DIE KOMMISSION AUSGEFÜHRT : ERSTENS, DASS BESTIMMTE VOM ANBAUGEBIET AUS IN FLASCHEN IN DEN HANDEL GEBRACHTE TAFELWEINE HOHE QUALITÄTSMERKMALE AUFWIESEN, DIE AUF EINER BESONDERS SORGFÄLTIGEN PFLEGE UND AUF BESTIMMTEN PRODUKTIONSVERHÄLTNISSEN BERUHTEN, WIE SIE FÜR DIESE WEINE KENNZEICHNEND SEIEN; ZWEITENS, DASS DIE KOSTEN FÜR ABFÜLLUNG UND TRANSPORT BEI DEN IN FLASCHEN GELIEFERTEN WEINEN EINEN BEDEUTENDEN TEIL DES ENDWERTES DES ERZEUGNISSES AUSMACHTEN. AUS DIESEN GRÜNDEN HABE DIE KOMMISSION BEI DIESEN TAFELWEINEN DIE ABFÜLLUNG IM ERZEUGUNGSGEBIET MIT DEM BEGRIFF DER QUALITÄT GEKOPPELT : SIE HABE FÜR SIE ALSO EINEN DIFFERENZIERTEN AUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT, DER VORLIEGEND IM VERHÄLTNIS ZU DEN ENTSPRECHENDEN NICHT ABGEFÜLLTEN WEINEN UM 50 % VERRINGERT GEWESEN SEI.
14 IN DER TAT GEHT AUS DEM ANHANG DER VERORDNUNG NR. 648/86 HERVOR, DASS FÜR WEISSEN SOWIE ROTEN ODER ROSE-TAFELWEIN "IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON BIS ZU 0,75*L" BESONDERE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT WORDEN SIND; DIESE BETRAEGE SIND UM DIE HÄLFTE NIEDRIGER ALS DER NIEDRIGSTE AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE GLEICHEN IN ANDEREN BEHÄLTNISSEN, INSBESONDERE UNABGEFÜLLT, GELIEFERTEN WEINE. DER KLAEGER HAT NICHT DARGETAN, WESHALB DIE KOMMISSION RECHTSWIDRIG GEHANDELT HABEN SOLL, INDEM SIE MITTELS DIESER DIFFERENZIERUNG DIE AUSGLEICHSBETRAEGE IM SINNE VON ARTIKEL 123 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE "ENTSPRECHEND DER JEWEILIGEN WEINART UND IHRER QUALITÄT" ANGEPASST HAT.
15 DIE RÜGE DER MISSACHTUNG DER ANPASSUNGSVORSCHRIFTEN GREIFT DAHER NICHT DURCH.
16 DER KLAEGER MACHT DES WEITEREN GELTEND, DIE KOMMISSION HABE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND DIE ANDEREN ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS FESTGESETZT, OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE SOLCHE FESTSETZUNG VORGELEGEN HÄTTEN. IN ARTIKEL 123 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE HEISSE ES NÄMLICH AUSDRÜCKLICH, DASS BEI DEN IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS DER MECHANISMUS DER AUSGLEICHSBETRAEGE NUR ANGEWANDT WERDEN DÜRFE, WENN DIE GEFAHR EINER MARKTSTÖRUNG BESTEHE; ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 480/86 DES RATES STELLE DIE GLEICHE VORAUSSETZUNG AUF. EINE SOLCHE GEFAHR KÖNNE ABER NUR AUFGRUND EINER UNTERSUCHUNG DER ENTWICKLUNG DES HANDELS UND EINER BERECHNUNG DER MARKTPREISE FESTGESTELLT WERDEN; DIE KOMMISSION HABE JEDOCH BEIDES UNTERLASSEN.
17 IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG HAT SICH DIE KOMMISSION AUF DIE BEMERKUNG BESCHRÄNKT, DIE HÖHE DER AUSGLEICHSBETRAEGE SEI "NACH MASSGABE DER STÖRUNGSGEFAHR FESTGESETZT WORDEN, DIE VON DEN IN REDE STEHENDEN WEINEN AUSGING"; WENN DAHER EIN ÜBER NULL LIEGENDER BETRAG FESTGESETZT WORDEN SEI, SO DESWEGEN, "WEIL DIE STÖRUNGSGEFAHR BESTAND ". NACHDEM DANN DER GERICHTSHOF DIE KOMMISSION AUFGEFORDERT HATTE, GENAUER DARZULEGEN, WELCHE FAKTOREN, DIE MARKTSTÖRUNGEN HERVORRUFEN KÖNNTEN, BEI DER FESTSETZUNG UND BERECHNUNG DES AUSGLEICHSBETRAGES FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG BERÜCKSICHTIGT WORDEN SIND, HAT DIE KOMMISSION SICH MIT DER ANTWORT BEGNÜGT, IHRER AUFFASSUNG NACH SEIEN DER PREIS UND DIE MÖGLICHKEIT EINER SUBSTITUTION IM HANDEL DIEJENIGEN FAKTOREN, DIE STÖRUNGEN AUF DEM WEINMARKT HERVORRUFEN KÖNNTEN; BEIDEN FAKTOREN LASSE SICH DER GRAD DES WETTBEWERBS UND DAMIT DER STÖRUNG ENTNEHMEN. DIE KOMMISSION HAT HINZUGEFÜGT, SIE HABE DEN AUSGLEICHSBETRAG FÜR BESTIMMTE TROCKENE LIKÖRWEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG, INSBESONDERE SHERRY, AUF NULL FESTGESETZT, DA DIESE WEINE KEINE STÖRUNGEN AUF DEM MARKT DER ZEHNERGEMEINSCHAFT HERVORRUFEN KÖNNTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH SÜSSE LIKÖRWEINE ERZEUGE.
18 WIE DIESE AUSFÜHRUNGEN ZEIGEN, IST DIE KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND SONSTIGE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS MIT AUSNAHME DER TAFELWEINE VON DER AUFFASSUNG AUSGEGANGEN, DASS EINE STÖRUNGSGEFAHR BESTEHE, SOBALD SICH IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN SPANISCHEN UND IN DER ZEHNERGEMEINSCHAFT ERZEUGTEN WEINEN DIE MÖGLICHKEIT EINER SUBSTITUTION FESTSTELLEN LASSE.
19 DIESE AUFFASSUNG DER KOMMISSION BERUHT AUF EINER VERKENNUNG DES BEGRIFFS DER MARKTSTÖRUNG : SIE LÄUFT NÄMLICH DARAUF HINAUS, JEGLICHEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DER FÜR TAFELWEIN GELTENDEN UND DER FÜR DIE ANDEREN ERZEUGNISSE DES SEKTORS VORGESEHENEN REGELUNG ZU LEUGNEN. DIE BEITRITTSAKTE VERLANGT ZWAR DIE ANWENDUNG DES MECHANISMUS DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIE EINFUHR SPANISCHER TAFELWEINE IN DIE ZEHNERGEMEINSCHAFT; FÜR DIE ANDEREN DIESEM MECHANISMUS UNTERWORFENEN ERZEUGNISSE DES BETROFFENEN SEKTORS MACHT SIE DIESE ANWENDUNG DAGEGEN VON DEM VORLIEGEN DER GEFAHR ABHÄNGIG, DASS DIE EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE MARKTSTÖRUNGEN HERVORRUFT. WENN ARTIKEL 123 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE JEDE ERSTRECKUNG DES MECHANISMUS DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF ANDERE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS ALS TAFELWEINE NUR UNTER DER BESONDEREN VORAUSSETZUNG EINER STÖRUNGSGEFAHR ZULÄSST, ZIELT ER AUF EINE LAGE AB, IN DER DIE EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE IN DIE ZEHNERGEMEINSCHAFT ZU ENTWICKLUNGEN FÜHREN WÜRDE ODER FÜHREN KÖNNTE, DIE DAS GLEICHGEWICHT DES MARKTES TATSÄCHLICH BEDROHEN WÜRDEN. WELCHES AUCH IMMER DER ERMESSENSSPIELRAUM SEIN MAG, ÜBER DEN DIE KOMMISSION HINSICHTLICH DER ANNAHME EINES SOLCHEN RISIKOS VERFÜGT, SO KANN SIE SICH JEDENFALLS NICHT EINFACH ABSTRAKT AUF DIE MÖGLICHKEIT EINER SUBSTITUTION STÜTZEN, OHNE KONKRETE ANHALTSPUNKTE FÜR DIE GEFAHR EINES TATSÄCHLICHEN UNGLEICHGEWICHTS ODER EINER TATSÄCHLICHEN STÖRUNG ZU BESITZEN.
20 DIE VON ARTIKEL 123 ABSATZ 2 BUCHSTABE B GEFORDERTE VORAUSSETZUNG WAR DAHER NICHT ERFÜLLT. SOWEIT AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ANDERE ERZEUGNISSE ALS TAFELWEINE FESTGESETZT WURDEN, FEHLT ES INFOLGEDESSEN AN EINER RECHTSGRUNDLAGE. DER ANHANG DER VERORDNUNG NR.*648/86 SOWIE DIE VERORDNUNG NR. 969/86, DURCH DIE BESTIMMTE IN DIESEM ANHANG FESTGESETZTE BETRAEGE GEÄNDERT WURDEN, SIND SOMIT TEILWEISE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
21 DA DER ZWEITE VOM KLAEGER VORGEBRACHTE KLAGEGRUND HIERNACH NUR INSOFERN ERFOLGREICH IST, ALS ER ANDERE ERZEUGNISSE ALS TAFELWEINE BETRIFFT, BLEIBT NOCH DER ERSTE KLAGEGRUND ZU PRÜFEN, DER SICH AUF EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND DAS FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG STÜTZT. ALLERDINGS BEZIEHT SICH DIE LETZTGENANNTE RÜGE AUSSCHLIESSLICH AUF DIE BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG, BRAUCHT ALSO NICHT MEHR UNTERSUCHT ZU WERDEN.
22 WAS DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN BETRIFFT, SO MACHT DER KLAEGER GELTEND, DASS ES IN DER JEWEILS LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER BEIDEN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN HEISSE, DIE HIERIN VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRÄCHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES, OBWOHL EINE SOLCHE STELLUNGNAHME VORLIEGEND NICHT ABGEGEBEN WORDEN SEI. DER AUSSCHUSS HABE NÄMLICH VON DER FORMULIERUNG EINER STELLUNGNAHME ABGESEHEN, DA SICH EINE AUSREICHENDE MEHRHEIT NICHT HABE ERZIELEN LASSEN. DIESER FORMFEHLER WIEGE UM SO SCHWERER, ALS DAS VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN HIER DURCH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 480/86 DES RATES ZWINGEND VORGESCHRIEBEN SEI.
23 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN, DASS DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HABE UND DASS DIE BEHAUPTUNG IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER BEIDEN VERORDNUNGEN, WONACH ER EINE POSITIVE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HABE, UNZUTREFFEND SEI. SIE IST JEDOCH DER AUFFASSUNG, DIESER UMSTAND MACHE DIE VERORDNUNGEN NICHT RECHTSWIDRIG, DA SIE, DIE KOMMISSION, IN JEDEM FALLE BEFUGT GEWESEN SEI, DIE DEM AUSSCHUSS ALS ENTWURF VORGELEGTEN VERORDNUNGEN SOGAR BEI FEHLEN EINER POSITIVEN STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ZU ERLASSEN, WIE SICH AUS ARTIKEL 67 DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES VOM 5.*FEBRUAR 1979 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L*54, S.*1 ) ERGEBE, AUF DEN ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 480/86 DES RATES BEZUG NEHME.
24 ZUNÄCHST IST KLARZUSTELLEN, DASS DER KLAEGER MIT SEINER RÜGE EINEN FORMFEHLER GELTEND MACHT. AUS DEN AUSFÜHRUNGEN DER KOMMISSION GEHT HERVOR, DASS DIESER VORWURF ZUTRIFFT.
25 DER FESTGESTELLTE FORMFEHLER KANN JEDOCH NICHT ZUR NICHTIGERKLÄRUNG DER BEIDEN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN FÜHREN. GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ERLAUBT NUR EINE VERLETZUNG "WESENTLICHER" FORMVORSCHRIFTEN DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER BETROFFENEN HANDLUNG. IM VORLIEGENDEN FALL KANN DIE UNZUTREFFENDE BEZUGNAHME AUF EINE STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES NICHT ALS VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT ANGESEHEN WERDEN. WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT, WAR DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS ORDNUNGSGEMÄSS BEFASST WORDEN, HATTE SICH ABER NICHT IN DER LAGE GESEHEN, EINE STELLUNGNAHME ZU FORMULIEREN; NACH ARTIKEL 67 DER GRUNDVERORDNUNG KANN ABER NUR EINE STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES, DIE DEN VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN NICHT ENTSPRICHT, RECHTLICHE FOLGEN HABEN, INSBESONDERE IN DEM SINNE, DASS DER RAT MIT DEN IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN BEFASST WIRD. WENN DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS WIE IM VORLIEGENDEN FALL KEINE STELLUNGNAHME ABGIBT, STEHT ES DER KOMMISSION VÖLLIG FREI, DIESE MASSNAHMEN IN EIGENER VERANTWORTUNG ZU ERLASSEN. DAS FEHLEN EINER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES VERMAG SOMIT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER IN DIESER WEISE GETROFFENEN MASSNAHMEN NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
26 DIE RÜGE DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN KANN DAHER KEINEN ERFOLG HABEN.
27 NACH ALLEDEM SIND DIE VERORDNUNGEN NRN. 648 UND 969/86 DER KOMMISSION INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, ALS SIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ANDERE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS ALS TAFELWEINE FESTSETZEN; IM ÜBRIGEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
28 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN DES VERFAHRENS. NACH PAR *3 ABSATZ 1 DES GLEICHEN ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE VERORDNUNGEN NR. 648/86 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1986 ZUR FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1985/86 BEI DER EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS AUS SPANIEN IN DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 ( ABL. L*60, S.*54 ) SOWIE NR. 969/86 DER KOMMISSION VOM 3.*APRIL 1986 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 648/86 ( ABL. L*89, S.*22 ) WERDEN INSOWEIT FÜR NICHTIG ERKLÄRT, ALS SIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ANDERE ERZEUGNISSE DES WEINSEKTORS ALS TAFELWEINE FESTSETZEN.
2 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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