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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.1989
Aktenzeichen: 128/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 136/66/EWG, VO Nr. 2261/84


Vorschriften:

EWGV Art. 169
EWGV Art. 40
VO Nr. 136/66/EWG Art. 5 Abs. 4
VO Nr. 2261/84 Art. 20
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es hängt von der Natur der in der besonderen Struktur der Ölerzeugung eines Mitgliedstaats begründeten spezifischen Probleme ab, welche zusätzlichen Kriterien dieser Staat gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 2261/84 über die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen den in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für die Anerkennung dieser Organisationen festgelegten Kriterien hinzufügen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JANUAR 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - OLIVENOEL - ERZEUGERORGANISATIONEN - ZUSAETZLICHE NATIONALE KRITERIEN. - RECHTSSACHE 128/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen sowie aus Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie als Olivenölerzeugerorganisationen nur solche Erzeugerorganisationen anerkennt, die

"befugt sein (( müssen )), für Rechnung ihrer Mitglieder und mit ihrer Haftung Geschäfte aller Art im Bereich der Sammlung, des Vertriebs oder des Verkaufs von Ölerzeugnissen zu tätigen (( und deren )) Mitglieder - natürliche Personen -... entweder an der Organisation selbst beteiligt oder durch örtliche Organisationen vertreten sein (( müssen )), die auf der Ebene einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden als juristische Personen gebildet werden und wirtschaftliche und soziale Ziele verfolgen (( und die )) sich verpflichten (( müssen )), der Organisation Informationen über ihre gesamten landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu erteilen ".

2 Die Verordnung Nr. 2261/84 wurde auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( ABl. Nr. 172, S. 3025 ) in der Fassung der Verordnung Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 ( ABl. L 185, S. 1 ) erlassen. Mit der Verordnung Nr. 136/66, der Grundverordnung für diesen Bereich, wurde eine Beihilfenregelung für die Olivenölerzeugung in der Gemeinschaft geschaffen.

3 Was die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe und die Erzeugerorganisationen angeht, wurde die Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 1413/82 des Rates vom 18. Mai 1982 geändert ( ABl. L 162, S. 6 ). Mit dieser Verordnung wurde ein neuer Artikel 20 c eingeführt, in dem die Merkmale der Erzeugerorganisationen und der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festgelegt wurden. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung wird die Befürchtung geäussert, daß die bisher anwendbare Regelung nicht in naher Zukunft zur Anwendung gelangen werde und der besonderen Struktur der griechischen Olivenölerzeugung nicht richtig angepasst sei.

4 Die Verordnung Nr. 2261/84, eine Durchführungsverordnung für den Bereich Olivenöl, legt in ihren Artikeln 4 bis 13 die Voraussetzungen fest, die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen erfuellen müssen. Artikel 20 der Verordnung, der Teil der Schlußbestimmungen ist, ermächtigt die Kommission, "zur Gewährleistung eines harmonischen Übergangs von der zur Zeit geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung" alle erforderlichen Maßnahmen zu beschließen. Artikel 20 Absatz 2 lautet wie folgt :

"Um die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen und um den spezifischen Problemen, die in einigen Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmungen auftreten können, Rechnung zu tragen, können die betreffenden Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien während einer mit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 beginnenden Übergangszeit von drei Wirtschaftsjahren den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die einen entsprechenden Antrag stellen, eine vorläufige Anerkennung erteilen."

5 In Anwendung dieser Vorschrift erließ der griechische Minister für Landwirtschaft die Verordnung Nr. 330358 vom 25. Oktober 1984, mit der "zusätzliche Kriterien" für die Anerkennung von Olivenölerzeugerorganisationen in Griechenland festgelegt wurden. § 3 dieser Ministerialverordnung enthält die von der Kommission gerügte Bestimmung.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Rechtsstreits, der Anträge sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Nach Auffassung der Kommission bezwecken und bewirken die in der Ministerialverordnung Nr. 330358 aufgestellten zusätzlichen Kriterien, daß die Anerkennung auf Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Genossenschaften ( sogenannte Genossenschaften zweiter Stufe ) beschränkt und von vornherein und allgemein jede andere Form der Organisation ausgeschlossen werde. Mit der Festlegung solcher Kriterien habe die griechische Regierung die Grenzen der den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere durch Artikel 20 der Verordnung Nr. 2261/84 eingeräumten Befugnisse überschritten. Darüber hinaus führten die gewählten Kriterien zu willkürlichen Diskriminierungen von Erzeugern, die Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag zuwiderliefen.

8 Bei der Prüfung der Frage, ob die griechische Regierung die Grenzen der ihr durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumten Befugnisse überschritten hat, sind zunächst diese Grenzen zu ermitteln.

9 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2261/84 die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zugestandene Befugnis, bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen ausser den bereits in den Gemeinschaftsverordnungen festgelegten "zusätzliche" Kriterien aufzustellen, nicht erwähnen. Der Wortlaut des Artikels 20 deutet indessen an, daß die zusätzlichen Kriterien "einen harmonischen Übergang" von der bisherigen Regelung zu der mit der Verordnung Nr. 2261/84 eingeführten Regelung erleichtern, die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung sicherstellen und "den spezifischen Problemen, die in einigen Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmungen auftreten können," Rechnung tragen sollen. Probleme dieser Art werden auch in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1413/82 angesprochen, in denen die Notwendigkeit, neue Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen festzulegen, unter anderem auf den Umstand zurückgeführt wird, daß die geltende Regelung "der besonderen Struktur der griechischen Olivenölerzeugung nicht richtig angepasst zu sein" scheine.

10 Die Prüfung der Bedeutung des Artikels 20 der Verordnung Nr. 2261/84 ergibt daher, daß es von der Natur der in der besonderen Struktur der Ölerzeugung dieses Landes begründeten spezifischen Probleme abhängt, welche zusätzlichen Kriterien von Griechenland festgelegt werden können. Anhand der Akten vermag der Gerichtshof indessen nicht zu erkennen, um welche spezifischen Probleme es sich handelt. Die Kommission hat sich auf die Behauptung zurückgezogen, es sei Sache Griechenlands, diese Probleme namhaft zu machen. Die griechische Regierung hat lediglich auf die uneinheitliche Geographie des griechischen Staatsgebietes und die Verstreutheit der Olivenanbauflächen hingewiesen, ohne irgendeinen Zusammenhang zwischen diesen tatsächlichen Gegebenheiten und der auf die Olivenölerzeugerorganisationen anwendbaren rechtlichen Regelung herzustellen.

11 Unter diesen Umständen könnte der Gerichtshof nur dann feststellen, daß die griechische Regierung die Grenzen der ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen gewährten Befugnisse überschritten hat, wenn nachgewiesen wäre, daß der Festlegung zusätzlicher Kriterien durch die griechische Regierung ein offensichtlicher Ermessensmißbrauch zugrunde liegt.

12 Bei der Prüfung, ob dies zutrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich beide von der Kommission angeführten Klagegründe, nämlich die Überschreitung der Grenzen der übertragenen Befugnisse und die Diskriminierung der Erzeuger, auf die These stützen, die zusätzlichen Kriterien der streitigen Verordnung seien so abgefasst, daß sie jede Erzeugerorganisation von der Anerkennung ausschließen, die kein Zusammenschluß landwirtschaftlicher Genossenschaften oder jedenfalls kein genossenschaftlich organisierter Verband sei. Diese These ist daher zunächst zu prüfen.

13 Die Kommission führt drei Argumente für diese These an. Sie bringt zunächst vor, bei der Prüfung der griechischen Rechtsvorschriften zeige sich, daß lediglich die Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Genossenschaften in der Lage seien, alle in der Verordnung Nr. 330358 festgelegten Kriterien zu erfuellen. Sie verweist ferner auf die Liste der aufgrund der zusätzlichen Kriterien für das Wirtschaftsjahr 1984/85 anerkannten Erzeugerorganisationen, in der lediglich genossenschaftliche Zusammenschlüsse vertreten seien. Sie weist schließlich darauf hin, daß die Einleitung der Ministerialverordnung zur Festlegung dieser Liste ( Verordnung Nr. 762 des Ministers für Landwirtschaft vom 10. Januar 1985 ) eine ausdrückliche Verweisung auf das griechische Gesetz über die landwirtschaftlichen Genossenschaften enthalte.

14 Das erste Argument bezieht sich unmittelbar auf die Formulierung der zusätzlichen, in § 3 der Ministerialverordnung Nr. 330358 festgelegten Kriterien. Nach Meinung der Kommission entspricht diese Formulierung der Definition der genossenschaftlichen Zusammenschlüsse im Sinne des griechischen Gesetzes über die landwirtschaftlichen Genossenschaften.

15 Zunächst ist die behauptete Beschränkung der Anerkennung auf genossenschaftliche Zusammenschlüsse zu prüfen. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich diese Beschränkung daraus, daß nach der Verordnung die Mitglieder an der Organisation nicht selbst beteiligt, sondern durch örtliche Organisationen vertreten seien, die auf der Ebene einer Gemeinde oder einiger benachbarter Gemeinden gebildet würden. Diese Auffassung beruht indessen auf einer unzutreffenden Lesart des Wortlauts der streitigen Verordnung, dem zufolge die Mitglieder - natürliche Personen - entweder an der Organisation "selbst beteiligt oder" durch örtliche Organisationen vertreten sein müssen. Der Wortlaut der Verordnung schließt daher die Möglichkeit ein, daß ein genossenschaftlicher Zusammenschluß anerkannt wird, in dem die landwirtschaftlichen Erzeuger selbst an der Geschäftsführung beteiligt sind.

16 Es ist ferner zu prüfen, ob - wie die Kommission hilfsweise vorbringt - die Formulierung der zusätzlichen Kriterien in der Verordnung eine Anerkennung von Organisationen ausschließt, die weder landwirtschaftliche Genossenschaften noch Zusammenschlüsse von Genossenschaften sind.

17 Hierzu ist festzustellen, daß der Text der streitigen Verordnung zwar die Anerkennung von Erzeugerorganisationen auf solche Organisationen beschränkt, die befugt sind, "für Rechnung ihrer Mitglieder und mit ihrer Haftung" bestimmte Geschäfte zu tätigen, daß er aber nicht das Merkmal enthält, das im griechischen Recht die landwirtschaftlichen Genossenschaften von anderen Zusammenschlüssen unterscheidet, nämlich das Ziel "der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung ihrer (( bäuerlichen )) Mitglieder... im Rahmen eines gemeinsamen Unternehmens durch gleichberechtigte Zusammenarbeit", wie es in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1541 von 1985 über die landwirtschaftlichen Genossenschaften heisst ( Amtsblatt der Griechischen Republik I, Nr. 68 vom 18. 4. 1985 ).

18 Die Kommission macht weiter geltend, daß die Formulierung der Verordnung der Definition der Aufgaben der landwirtschaftlichen Genossenschaften und der Zusammenschlüsse von Genossenschaften entspreche. Eine Prüfung des griechischen Gesetzes über die landwirtschaftlichen Genossenschaften lässt indessen nur eine vage Ähnlichkeit erkennen. Es trifft zwar zu, daß das Gesetz ( Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1541, a. a. O.) unter den Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften auch die Aufgabe der Genossenschaften nennt, die Sammlung und den Verkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Betriebe der Genossen zu übernehmen, und daß die Zusammenschlüsse von Genossenschaften u. a. die Funktion haben, für die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu sorgen ( Artikel 49 des Gesetzes Nr. 1541 ). Diese Tätigkeiten der Genossenschaften und der Zusammenschlüsse von Genossenschaften sind jedoch nach dem griechischen Gesetz Teil einer Vielzahl sehr unterschiedlicher Betätigungen. Die blosse Übereinstimmung einiger dieser Tätigkeiten mit den zusätzlichen Kriterien der streitigen Verordnung erlaubt nicht die Feststellung, daß die Verordnung die Anerkennung auf Genossenschaften und auf Zusammenschlüsse von Genossenschaften beschränkt.

19 Die Kommission hat nicht nachzuweisen versucht, daß die sonstigen dem griechischen Recht bekannten Formen von Zusammenschlüssen oder Gesellschaftsformen so beschaffen sind, daß die Wahl einer solchen Rechtsform automatisch dazu führen würde, daß die betreffende Organisation die in der streitigen Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfuellen könnte.

20 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Argument der Kommission zurückzuweisen ist, wonach der Wortlaut der Verordnung Nr. 330358 unmittelbar bewirke, daß nur Zusammenschlüsse von Genossenschaften oder nur landwirtschaftliche Genossenschaften in der Lage seien, die vorgesehenen zusätzlichen Kriterien zu erfuellen.

21 Es bleiben die Argumente zu prüfen, die sich auf die Liste der für das Wirtschaftsjahr 1984/85 anerkannten Erzeugerorganisationen und die in der Einleitung dieser Liste enthaltene Verweisung auf das Gesetz über die landwirtschaftlichen Genossenschaften stützen.

22 Die betreffende Liste, die sich bei den Akten befindet, umfasst siebenundsiebzig Erzeugerorganisationen, die allesamt regionale Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Genossenschaften sind. Die Einleitung verweist in der Tat - ohne Erwähnung irgendeiner anderen Rechtsvorschrift - auf das Gesetz über die landwirtschaftlichen Genossenschaften. Weder der eine noch der andere Umstand ist von der griechischen Regierung befriedigend erklärt worden, die sich auf den Hinweis beschränkt hat, die von den nichtgenossenschaftlichen Organisationen gestellten Anträge hätten seinerzeit die Voraussetzungen der Gemeinschaftsverordnungen und der Verordnung Nr. 330358 nicht erfuellt.

23 In ihrer Erwiderung hat die Kommission drei konkrete Fälle angeführt, in denen eine Erzeugerorganisation, die nicht die Rechtsform eines Zusammenschlusses von Genossenschaften hatte ( es handelte sich um zwei Verbände ohne Erwerbszweck und um eine Aktiengesellschaft ), von den griechischen Behörden nicht anerkannt worden ist. Die griechische Regierung hat, ohne auf Widerspruch der Kommission zu stossen, dies dahin erläutert, daß von der Rechtsform unabhängige Gründe die griechischen Behörden bewogen hätten, diesen drei Organisationen die Anerkennung zu versagen, und daß im übrigen auch zehn Genossenschaften die Anerkennung verweigert worden sei.

24 Hierzu ist festzustellen, daß die Zusammensetzung der Liste der anerkannten Erzeugerorganisationen ernsthaft den Eindruck erweckt, daß die griechische Regierung die Anerkennung von Olivenölerzeugerorganisationen auf Zusammenschlüsse von Genossenschaften beschränken wollte. Dieser Eindruck ist jedoch nicht durch andere Beweise erhärtet worden. Für sich gesehen genügt er aber nicht, um den Schluß zu rechtfertigen, daß die zusätzlichen Kritereien der Verordnung Nr. 330358 die Anerkennung anderer Organisationen als Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Genossenschaften ausschließen. Die erhobene Rüge zielt jedoch auf die in der Verordnung festgelegten Kriterien und nicht auf die praktische Anwendung dieser Kriterien durch die griechischen Behörden.

25 Die Kommission hat daher die gerügte Vertragsverletzung nicht hinreichend nachgewiesen. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß § 3 dieses Artikels kann jedoch der Gerichtshof bei Vorliegen aussergewöhnlicher Gründe die Kosten gegeneinander aufheben. Angesichts der Säumnis der beiden Parteien, dem Gerichtshof die für seine Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern, ist diese Bestimmung hier anzuwenden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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