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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1982
Aktenzeichen: 129/81
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 136/66
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 136/66 Art. 1 Abs. 2 |
SOJÄXTRAKTMEHL IST DER TARIFNUMMER 23.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUWEISEN UND GEHÖRT SOMIT ZU DEN ERZEUGNISSEN , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VER ORDNUNG NR. 136/66 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE AUFGEFÜHRT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 11. MAERZ 1982. - FRATELLI FANCON GEGEN SOCIETA INDUSTRIALE AGRICOLE TRESSE (SIAT). - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE). - TARIFIERUNG. - RECHTSSACHE 129/81.
Entscheidungsgründe:
1 DER ZWEITE ZIVILSENAT DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT MIT BESCHLUSS VOM 28. JANUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 27. MAI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/66/EWG DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( ABL. L 172 , S. 3025 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN ZWEI ITALIENISCHEN FIRMEN , VON DENEN DIE EINE BRASILIANISCHES SOJÄXTRAKTMEHL VON DER ANDEREN GEKAUFT HATTE , DAS ZWISCHEN ENDE JULI UND SEPTEMBER 1973 AUSGELIEFERT WERDEN SOLLTE. NACH ABSCHLUSS UND VOR BEGINN DER ERFÜLLUNG DIESES VERTRAGES ERLIESS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DAS DECRETO LEGGE NR. 425 VOM 24. JULI 1973 ( GU NR. 189 VOM 24. 7. 1973 ) - SPÄTER UMGEWANDELT IN DAS GESETZ NR. 494 VOM 4. AUGUST 1973 - ZUR EINFÜHRUNG EINER FÜR UNTERNEHMEN EINER BESTIMMTEN GRÖSSENORDNUNG VERBINDLICHEN PREISREGELUNG. IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE FRAGE , OB DER VERTRAG ZU DEN DARIN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ZU ERFÜLLEN IST ODER OB DIESE AUFGRUND DES DECRETO LEGGE NR. 425 EINER ÄNDERUNG UNTERLIEGEN.
3 DIE LÖSUNG DIESER FRAGE HÄNGT VON DER NATUR DES STREITIGEN ERZEUGNISSES AB. UNTERLIEGT DIESES NÄMLICH EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN.
4 DIESE AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( URTEIL VOM 23. 1. 1975 IN DER RECHTSSACHE 31/74 , GALLI , SLG. 1975 , 47 ) GEWONNENE ERKENNTNIS HAT DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DAZU BEWOGEN , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE VORZULEGEN : ' ' GEHÖRT SOJÄXTRAKTMEHL ZU DEN ERZEUGNISSEN , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/66/EWG ) DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 INSBESONDERE UNTER DEN NUMMERN 12.02 , EX 15.17 ODER EX 23.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUFGEFÜHRT SIND?
' '
5 BEI DER ZITIERTEN VERORDNUNG NR. 136/66 HANDELT ES SICH UM DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN , DURCH DIE EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FETTE ERRICHTET WORDEN IST. IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG WERDEN DIE VON IHR ERFASSTEN ERZEUGNISSE DES SEKTORS DER ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGEN FRÜCHTE AUFGEZÄHLT UND UNTER BESTIMMTE NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ) GRUPPIERT.
6 DIE DREI VON DEM NATIONALEN GERICHT AUFGEFÜHRTEN TARIFNUMMERN HATTEN IN DER SEINERZEIT GELTENDEN FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1/73 VOM 19. DEZEMBER 1972 ÜBER DEN GZT ( ABL. L 1 VOM 1. 1. 1973 , S. 1 ) FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' 12.02 : MEHL VON ÖLSAATEN ODER ÖLHALTIGEN FRÜCHTEN , NICHT ENTFETTET , AUSGENOMMEN SENFMEHL :
A. VON SOJABOHNEN
B.ANDERES
15.17:RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN ODER VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN WACHSEN :
A.ÖL ENTHALTEND , DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST :
I. SOAPSTOCK
II. ANDERE
B.ANDERE :
I. ÖLDRASS UND SOAPSTOCK
II. ANDERE
23.04:ÖLKUCHEN UND ANDERE RÜCKSTÄNDE VON DER GEWINNUNG PFLANZLICHER ÖLE , AUSGENOMMEN ÖLDRASS :
A.OLIVENÖLKUCHEN UND ANDERE RÜCKSTÄNDE VON DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL
B.ANDERE ' '.
7 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS SOJABOHNEN DIESER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE UNTERLIEGEN , DA ES SICH BEI IHNEN UM ÖLSAATEN HANDELT , DIE IN DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/66 AUFGEFÜHRTEN TARIFNUMMER 12.01 GZT GATTUNGSMÄSSIG BEZEICHNET SIND.
8 SODANN SIND DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ANGEGEBENEN EINZELNEN TARIFNUMMERN ZU PRÜFEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DAS SOJÄXTRAKTMEHL UNTER EINE VON IHNEN FÄLLT.
9 ES STEHT FEST , DASS SICH AUS DER INDUSTRIELLEN VERARBEITUNG VON SOJABOHNEN VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE ERGEBEN , ZU DENEN DAS SOJÄXTRAKTMEHL GEHÖRT , EIN ZU FUTTERZWECKEN BESTIMMTES ERZEUGNIS MIT HOHEM EIWEISSGEHALT. DIESES MERKMAL WIE AUCH DIE TATSACHE , DASS DER GRÖSSTE TEIL DES DARIN ENTHALTENEN ÖLS DURCH PRESSUNG ODER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN ENTZOGEN WORDEN IST , BESTIMMEN SEINEN - FÜR DIE FLEISCHERZEUGUNG NÜTZLICHEN - NÄHRWERT.
10 DIE TARIFNUMMER 12.02 KANN AUF SOJÄXTRAKTMEHL KEINE ANWENDUNG FINDEN , DA SEINE HERSTELLUNG ZU EINEM ENTFETTETEN ERZEUGNIS FÜHRT ; NACH IHREM WORTLAUT UND NACH DEN ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS DEM ABKOMMEN ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE UMFASST DIESE TARIFNUMMER JEDOCH NUR MEHL VON ÖLSAATEN ODER ÖLHALTIGEN FRÜCHTEN , NICHT ENTFETTET.
11 AUCH DIE TARIFNUMMER 15.17 , DIE SICH NUR AUF RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN BEZIEHT , FINDET KEINE ANWENDUNG AUF SOJÄXTRAKTMEHL , DA SIE SOLCHE RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN ERFASST , DIE NICHT ZU FUTTERZWECKEN GEEIGNET SIND , WODURCH SICH DAS SOJÄXTRAKTMEHL GERADE AUSZEICHNET.
12 DIE TARIFNUMMER 23.04 ERFASST DAGEGEN ÖLKUCHEN UND ANDERE RÜCKSTÄNDE , BEI DENEN ES SICH GEMÄSS DER ZITIERTEN NOMENKLATUR UM ' ' DIE FESTEN RÜCKSTÄNDE VOM AUSZIEHEN DES ÖLS AUS ÖLSAMEN... DURCH PRESSEN , DURCH AUSZIEHEN MIT LÖSUNGSMITTELN ODER DURCH ZENTRIFUGIEREN ' ' HANDELT ; DIESE VERFAHREN WERDEN AUCH ZUR GEWINNUNG VON SOJÄXTRAKTMEHL ANGEWENDET.
13 GEGEN DIE ZUWEISUNG DES SOJÄXTRAKTMEHLS ZUR TARIFNUMMER 23.04 IST ZUM EINEN EINGEWANDT WORDEN , DIESES MEHL SEI NICHT VOLLSTÄNDIG ENTFETTET UND KÖNNE DAHER NICHT ALS EXTRAKTIONSRÜCKSTAND VON EINEM FETTHALTIGEN STOFF ANGESEHEN WERDEN , UND ZUM ANDEREN , ES STELLE KEINEN RÜCKSTAND , SONDERN DAS HAUPTERZEUGNIS AUS DEM ENTÖLUNGSVERFAHREN DAR.
14 DEM ERSTEN EINWAND IST ENTGEGENZUHALTEN , DASS DIE ENTÖLUNG SO WEIT DURCHGEFÜHRT WIRD , WIE ES TECHNISCH MÖGLICH IST , UND DASS DAS VORHANDENSEIN MINIMALER ÖLRÜCKSTÄNDE KEINE ÄNDERUNG DER QUALITÄT EINES MEHLS BEWIRKT , DESSEN WICHTIGSTE EIGENSCHAFT SEIN GEHALT AN EIWEISS MIT HOHEM FUTTERMITTELWERT IST. GEGENÜBER DEM ZWEITEN EINWAND IST FESTZUSTELLEN , DASS DER BEGRIFF ' ' RÜCKSTAND ' ' NICHT MIT ABFÄLLEN VERWECHSELT WERDEN DARF ; DIES ERGIBT SICH AUS DER ABFASSUNG DER TARIFNUMMER 23.04 , NACH DER ' ' ÖLDRASS ' ' , EIN PRAKTISCH WERTLOSER STOFF , AUSGENOMMEN IST , WÄHREND SOJÄXTRAKTMEHL DER BEI DER INDUSTRIELLEN VERARBEITUNG VON SOJABOHNEN ZUR GEWINNUNG DES SOJÄXTRAKTMEHLS ANFALLENDE RÜCKSTAND DER SOJABOHNEN IST.
15 DARAUS FOLGT , DASS SOJÄXTRAKTMEHL DER TARIFNUMMER 23.04 GZT ZUZUWEISEN IST UND SOMIT ZU DEN ERZEUGNISSEN GEHÖRT , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/66/EWG DES RATES ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE AUFGEFÜHRT SIND.
16 AUFGRUND DIESER TARIFIERUNG DES SOJÄXTRAKTMEHLS IST DIE PRÜFUNG ANDERER TARIFNUMMERN , AUF DIE DIE GENANNTE VERORDNUNG VERWEIST , NICHT ERFORDERLICH.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
17 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM ZWEITEN ZIVILSENAT DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 28. JANUAR 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
SOJÄXTRAKTMEHL IST DER TARIFNUMMER 23.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUWEISEN UND GEHÖRT SOMIT ZU DEN ERZEUGNISSEN , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 136/66/EWG DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( ABL. L 172 , S. 3025 ) AUFGEFÜHRT SIND.
Ende der Entscheidung
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