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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.1961
Aktenzeichen: 13-60
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAI 1961. - RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN " GEITLING ", " MAUSEGATT " UND " PRAESIDENT ", UNTERSTUETZT VON DER REGIERUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 13-60.
Entscheidungsgründe:
S. 287
IM HINBLICK AUF DIE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME DER PARTEIEN DES HAUPTVERFAHRENS;
IN DER ERWAEGUNG, DASS DIE REGIERUNG VON NORDRHEIN-WESTFALEN BEHAUPTET, SIE HABE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS, UND DASS SIE DIESE BEHAUPTUNG RECHTFERTIGT DURCH SCHLÜSSIGE DARLEGUNG DER GRÜNDE, AUS DENEN SICH DIESES INTERESSE ERGIBT;
IN DER ERWAEGUNG, DASS DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN SEIN INTERESSE AN EINER BETEILIGUNG AM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT HINREICHEND DARGETAN HAT;
IN DER ERWAEGUNG, DASS IM ÜBRIGEN VON DEN PARTEIEN DES HAUPTVERFAHRENS NICHT BESTRITTEN WIRD, DASS EIN SOLCHES INTERESSE DER ANTRAGSTELLERIN GEGEBEN SEI;
Tenor:
1. DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN WIRD ALS STREITHELFER ZUGELASSEN.
2. DER KANZLER STELLT DEM STREITHELFER ALLE PROZESSAKTEN IN ABSCHRIFT ZU.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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