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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1962
Aktenzeichen: 13-60
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 85 | |
EGKS-Vertrag Art. 65 |
1. EINE GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN PREISFESTSETZUNGSMACHT UND PREISBESTIMMUNGSMACHT IST IM HINBLICK AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE FASSUNG DER PARAGRAPHEN 1 UND 2 VON ARTIKEL 65 DES EGKS-VERTRAGES BERECHTIGT.
PREISFESTSETZUNGSMACHT STELLT FÜR DEN, DER ÜBER SIE VERFÜGT, EINE OBJEKTIVE GEGEBENHEIT DAR, DIE SICH AUS EINER LEICHT FESTSTELLBAREN ORGANISATORISCHEN STRUKTUR ERGIBT.
PREISBESTIMMUNGSMACHT BESTEHT DAGEGEN IN DER FÄHIGKEIT, DIE PREISE IN EINER HÖHE FESTZUSETZEN, DIE SICH MERKLICH VON DER HÖHE UNTERSCHEIDET, AUF DER SIE SICH EIGEPENDELT HÄTTEN, WENN SIE AUSSCHLIESSLICH VOM WETTBEWERB BESTIMMT WORDEN WÄREN. EINE PREISBESTIMMUNGSMACHT KANN HIERNACH NUR ANGENOMMEN WERDEN, WENN FESTGESTELLT WIRD, DASS DIE TATSÄCHLICHEN PREISE ANDERS SIND ODER SEIN KÖNNEN, ALS SIE WÄREN, WENN KEINE PREISFESTSETZUNGSMACHT BESTANDEN HÄTTE.
2. DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 UND 66 PARAGRAPH 2 DES EGKS-VERTRAGES IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER VERTRAG DEM FORTBESTEHEN ODER DER NEUBILDUNG GROSSER PRODUKTIONS - ODER VERKAUFSEINHEITEN, WIE SIE FÜR DEN KOHLEN - UND STAHLMARKT CHARAKTERISTISCH SIND, UNTER DER VORAUSSETZUNG NICHT ENTGEGENTRETEN WILL, DASS DER SICH ERGEBENDE MARKT MIT UNVOLLSTÄNDIGEN WETTBEWERB DEN VERTRAGSZIELEN DIENLICH IST UND VOR ALLEM DAS MINDESTMASS AN WETTBEWERB BEWAHRT, DAS NOTWENDIG IST, UM DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ZU GENÜGEN.
3. EIN KARTELL, DAS DIE MÖGLICHKEIT HAT, DEN ABSATZ EINES WESENTLICHEN TEILS BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTZUSETZEN, ÜBT EINE ABSATZKONTROLLE IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C DES EGKS-VERTRAGES AUS.
4. INDEM ER DAS FORTBESTEHEN UND DIE NEUBILDUNG GROSSER PRODUKTIONS - UND VERKAUFSEINHEITEN AUF DEM GEMEINSAMEN KOHLEN - UND STAHLMARKT ZULÄSST, VERLEIHT DER EGKS-VERTRAG DEN TEILNEHMERN AN DIESEM MARKT EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT, DIE ABER DURCH VORSCHRIFTEN WIE DIE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C EINGESCHRÄNKT WIRD, DIE EIN MINDESTMASS AN WETTBEWERB GEWÄHRLEISTEN.
5. EINE PREISBESTIMMUNGSMACHT ODER EINE ABSATZKONTROLLE BESTEHT DANN FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT, WENN IHRE WIRKUNGEN NICHT VON UNTERGEORDNETER ODER NEBENSÄCHLICHER GRÖSSENORDNUNG, SONDERN DERART SIND, DASS SIE DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE MINDESTMASS AN WETTBEWERB UND DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN, DIE DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE ARTIKEL 2, 3, 4 UND 5 ZUGEWIESEN SIND, IN GEFAHR BRINGEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAI 1962. - RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN " GEITLING ", " MAUSEGATT " UND " PRAESIDENT ", UNTERSTUETZT VON DER REGIERUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 13-60.
Entscheidungsgründe:
S. 211
ZUR ZULÄSSIGKEIT
GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 13/60 SIND KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN WORDEN. SIE IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.
DIE ENTSCHEIDUNG NR. 16/60, DEREN AUFHEBUNG BEANTRAGT WIRD, IST EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG. DA SIE AUF EINEN ANTRAG DER KLAEGERINNEN ERGANGEN IST, SIND DIESE VON IHR BETROFFEN.
DER BEITRITT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN ALS STREITHELFER IST DURCH BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAI 1961 ZUGELASSEN WORDEN. ER ENTSPRICHT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 34 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES.
NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGE 13/60 UND DER BEITRITT ALS STREITHELFER, ZU DEM SIE ANLASS GEGEBEN HAT, ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. DIE GELTEND GEMACHTEN ANGRIFFSMITTEL
DIE KLAEGERINNEN HABEN DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 WEGEN UNZULÄNGLICHER BEGRÜNDUNG, UNRICHTIGER TATSACHENFESTSTELLUNGEN, UNRICHTIGER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGES UND ERMESSENSMISSBRAUCHS BEANTRAGT.
IN DER ERWIDERUNG HABEN SIE ERKLÄRT, DIE " RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS ( BRAUCHE )... NICHT AUFRECHTERHALTEN ZU WERDEN ". SIE IST DESHALB IM VORLIEGENDEN URTEIL NICHT ZU ERÖRTERN.
DAS ERSTE ANGRIFFSMITTEL FÄLLT UNTER DEN BEGRIFF DER " VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ", DIE BEIDEN ÜBRIGEN UNTER DEN DER " VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER EINER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORM ". SIE SOLLEN NACHSTEHEND GETRENNT VONEINANDER UNTER DIESEN BEIDEN GESICHTSPUNKTEN, JEDOCH IN UMGEKEHRTER REIHENFOLGE, BEHANDELT WERDEN.
S. 212
2. DIE STELLUNG DER HOHEN BEHÖRDE UND DES GERICHTSHOFES IM HINBLICK AUF ARTIKEL 65 DES VERTRAGES
ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 BESTIMMT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE GEWISSE VEREINBARUNGEN GENEHMIGEN KANN, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIE VOM VERTRAG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
DIESE AUSDRUCKSWEISE SCHRÄNKT DEN GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN KLAGE ERHEBLICH EIN. DIESE BETRIFFT IM WESENTLICHEN DIE FRAGE, OB DIE GRÜNDE, DIE DIE HOHE BEHÖRDE ZU DER FESTSTELLUNG VERANLASST HABEN, DIE VON DEN KLAEGERINNEN AM 20. MAI 1960 BEANTRAGTE GENEHMIGUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION KÖNNE NICHT ERTEILT WERDEN, NACH DEM VERTRAG STICHHALTIG SIND.
DIESE GRÜNDE SIND IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 VOM 22. JUNI 1960 DARGELEGT.
3. ZUM VORWURF DER VERLETZUNG DES VERTRAGES
IM RAHMEN DES KLAGEGRUNDES DER VERLETZUNG DES VERTRAGES ERHEBEN DIE KLAEGERINNEN ZWEI RÜGEN : UNRICHTIGE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGES SOWIE UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN; SIE VERSTÄRKEN DIE ERSTE RÜGE NOCH DADURCH, DASS SIE EINE OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN BEHAUPTEN.
A - UNRICHTIGE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGES
DIE KLAEGERINNEN WERFEN DER HOHEN BEHÖRDE VOR, SIE HABE
A ) DEN BEGRIFF DER " MÖGLICHKEIT, DIE PREISE ZU BESTIMMEN ",
B ) DEN BEGRIFF DER " ABSATZKONTROLLE ",
C ) DEN BEGRIFF DES " WESENTLICHEN TEILS DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT " " RECHTSFEHLERHAFT AUSGELEGT UND ANGEWENDET ".
A ) DER BEGRIFF DER " MÖGLICHKEIT, DIE PREISE ZU BESTIMMEN "
S. 213
DIE KLAEGERINNEN WIE DER STREITHELFER BEHAUPTEN, UNTER DEN ÖRTLICHEN UND ZEITLICHEN UMSTÄNDEN, UNTER DENEN DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTE FRAGE SICH STELLE, BESTEHE EIN TIEFGEHENDER UNTERSCHIED ZWISCHEN DER MACHT, DIE PREISE FESTZUSETZEN, UND DER, SIE ZU BESTIMMEN. DIESE BEHAUPTUNG WIRD VOR ALLEM IN DER KLAGE IN FOLGENDER FORM VORGETRAGEN :
" WER NUR DIE ERGEBNISSE FORMULIERT, DIE SICH AUS DER EINWIRKUNG DER MARKTDATEN AUF DIE PREISHÖHE ERGEBEN, SETZT ZWAR DIE PREISE FEST, KANN SIE ABER NICHT BESTIMMEN ( DETERMINIEREN ). WAS C ) DES PARAGRAPH 2 VERBIETET, IST NICHT JENE FÖRMLICHE PREISFESTSETZUNG, SONDERN ALLEIN EINE EFFEKTIVE MACHTSTELLUNG, DIE UNABHÄNGIG VON DEN MARKTDATEN EINE PREISDETERMINIERUNG ZULÄSST. "
DEN KLAEGERINNEN ZUFOLGE HAT EINE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION WIE DIE HIER IN FRAGE STEHENDE ZWAR DIE MACHT, DIE PREISE FESTZUSETZEN, NICHT ABER DIE MÖGLICHKEIT, SIE ZU BESTIMMEN, WENN SIE GENÖTIGT IST, IHRE PREISPOLITIK NACH DEN PREISEN DER KONKURRENZERZEUGNISSE AUSZURICHTEN, D. H. IM KONKRETEN FALL IM WESENTLICHEN NACH DENEN DER IMPORTKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN UND DES HEIZÖLS. DIE HOHE BEHÖRDE VERTRITT DAGEGEN DIE AUFFASSUNG, DASS DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION DEN BETEILIGTEN DIE MÖGLICHKEIT DER PREISBESTIMMUNG GEBE.
DIESE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT BILDET DEN KERN DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS. UM DAS GEGENSÄTZLICHE VORBRINGEN DER PARTEIEN VERGLEICHEND WÜRDIGEN ZU KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, DIE SUBTILE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN " PREISFESTSETZUNGSMACHT " UND " PREISBESTIMMUNGSMACHT " ZU VERTIEFEN, IN DER DIE KLAEGERINNEN IHR WICHTIGSTES ARGUMENT ERBLICKEN.
DIE TRAGWEITE DIESER UNTERSCHEIDUNG WIRD WEDER IM VERTRAG NOCH IN DEN IM ZUSAMMENHANG MIT SEINER RATIFIZIERUNG VERÖFFENTLICHTEN MATERIALIEN KLARGESTELLT. AUS DEM SINN DER WÖRTER " FIXER " ( FESTSETZEN ) UND " DETERMINER " ( BESTIMMEN ) ERGEBEN SICH KEINE ANHALTSPUNKTE, DIE ENTSCHEIDEND FÜR EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG SPRECHEN WÜRDEN.
S. 214
WÄHREND JEDOCH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 1 ALLE VEREINBARUNGEN VERBIETET, DIE DARAUF ABZIELEN, DIE PREISE FESTZUSETZEN ODER ZU BESTIMMEN ( A FIXER OU A DETERMINER LES PRIX ), STELLT ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 KLAR, DASS DIE HOHE BEHÖRDE - UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN - GEWISSE VEREINBARUNGEN GENEHMIGEN KANN, ES SEI DENN, DASS SIE GEEIGNET WÄREN, DEN UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN, DIE PREISE ZU BESTIMMEN ( DETERMINER ). DIESE UNTERSCHIEDLICHE FASSUNG DER PARAGRAPHEN 1 UND 2 BEDARF EINER ERKLÄRUNG. DIE VON DEN KLAEGERINNEN GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG IST GEEIGNET, SIE ZU GEBEN.
ZWAR KANN DIE ENTSCHEIDUNG DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS NATURGEMÄSS NICHT DEM EWG-VERTRAG ENTNOMMEN WERDEN, DIESER STÜTZT JEDOCH DIE THESE DER KLAEGERINNEN MITTELBAR INSOWEIT, ALS ER IN SEINEM ARTIKEL 85 ( 3 ), DER SICH MIT EINER GANZ ÄHNLICHEN MATERIE WIE ARTIKEL 65 DES EGKS-VERTRAGES BEFASST, ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT VON KARTELLEN NICHT DAS FEHLEN EINER PREISBESTIMMUNGSMACHT AUFSTELLT, SONDERN VERLANGT, DASS DURCH DAS KARTELL DEN UNTERNEHMEN NICHT " MÖGLICHKEITEN ERÖFFNET WERDEN, FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN DEN WETTBEWERB AUSZUSCHALTEN ".
NIMMT MAN AN, DASS DEN ARTIKELN 65 EGKS-VERTRAG UND 85 EWG-VERTRAG DIE GLEICHEN VORSTELLUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN, SO KOMMT MAN ZU DER FOLGERUNG, DASS DIE PREISBESTIMMUNGSMACHT MEHR ODER WENIGER GLEICHBEDEUTEND MIT DER MACHT IST, ÜBER WELCHE DIE UNTERNEHMEN VERFÜGEN WÜRDEN, WENN JEGLICHER WETTBEWERB AUSGESCHALTET WÄRE; DIES IST AUCH OFFENSICHTLICH DIE THESE DER KLAEGERINNEN.
DIESE AUSLEGUNG DES AUSDRUCKS " MÖGLICHKEIT, DIE PREISE ZU BESTIMMEN ", WIRD AUCH DURCH ARTIKEL 2 DES VERTRAGES GESTÜTZT, WELCHER DER GEMEINSCHAFT DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT, " IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTANDE SICHERN ". NOCH MEHR SPRICHT FÜR SIE ARTIKEL 5, DER DER GEMEINSCHAFT DIE AUFGABE STELLT, FÜR " SCHAFFUNG, AUFRECHTERHALTUNG UND BEACHTUNG NORMALER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN " ZU SORGEN.
S. 215
IM LICHTE DIESER FESTSTELLUNGEN ERSCHEINT DIE VON DEN KLAEGERINNEN VERTRETENE GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN " PREISFESTSETZUNGSMACHT " UND " PREISBESTIMMUNGSMACHT " BERECHTIGT.
DIE PREISFESTSETZUNGSMACHT STELLT FÜR DEN, DER ÜBER SIE VERFÜGT, EINE OBJEKTIVE GEGEBENHEIT DAR, DIE SICH AUS EINER LEICHT FESTSTELLBAREN ORGANISATORISCHEN STRUKTUR ERGIBT. DIE PREISBESTIMMUNGSMACHT BESTEHT DAGEGEN IN DER FÄHIGKEIT, DIE PREISE IN EINER HÖHE FESTZUSETZEN, DIE SICH MERKLICH VON DER HÖHE UNTERSCHEIDET, AUF DER SIE SICH EINGEPENDELT HÄTTEN, WENN SIE AUSSCHLIESSLICH VOM WETTBEWERB BESTIMMT WORDEN WÄREN.
EINE PREISBESTIMMUNGSMACHT KANN HIERNACH NUR ANGENOMMEN WERDEN, WENN FESTGESTELLT WIRD DASS DIE TATSÄCHLICHEN PREISE ANDERS SIND ODER SEIN KÖNNEN, ALS SIE WÄREN, WENN KEINE PREISFESTSETZUNGSMACHT BESTANDEN HÄTTE. DIESE FESTSTELLUNG ERFORDERT EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DER WIRKLICHKEIT UND EINER HYPOTHETISCHEN ENTWICKLUNG; EIN SO SCHWIERIGER VERGLEICH MUSS NOTWENDIGERWEISE DEM ERMESSEN WEITEN RAUM LASSEN.
DIE HOHE BEHÖRDE HAT BEI DER WÜRDIGUNG DES ANTRAGS DER KLAEGERINNEN VOM 20. MAI 1960 EINEN SOLCHEN VERGLEICH ANGESTELLT UND IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 DIE GRÜNDE DARGELEGT, AUS DENEN SIE ZU DER FESTSTELLUNG GELANGT IST, DASS DIE SICH AUS DER EXISTENZ DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION, UM DIE DER VORLIEGENDE RECHTSSTREIT GEHT, ERGEBENDE PREISFESTSETZUNGSMACHT EINER PREISBESTIMMUNGSMACHT GLEICHKOMMEN WÜRDE.
ES IST ZU UNTERSUCHEN, OB DIESE GRÜNDE IM HINBLICK AUF DEN VERTRAG STICHHALTIG SIND.
UNSTREITIG GIBT DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION DEN SIE LEITENDEN ORGANEN DIE MÖGLICHKEIT, DADURCH EINEN BEGRENZTEN EINFLUSS AUF DIE PREISE AUSZUÜBEN UND DIE GEFAHR EINES VERNICHTUNGSWETTBEWERBS ZU BESEITIGEN ( ANTRAG VOM 20. MAI 1960, SEITE 25 ), DASS SIE DEN IHR ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN - MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN - EINHEITLICHE LISTENPREISE VORSCHREIBEN.
S. 216
DIES WIRD IN DER KLAGESCHRIFT ( NR. 39 ) NOCH GENAUER AUSGEFÜHRT, DIE HERVORHEBT, ES GEHÖRE
" ZU EINEM GEMEINSAMEN VERKAUF DER NATUR DER SACHE NACH, DASS AN DIE STELLE DER ZAHL DER KARTELLMITGLIEDER DER GEMEINSAME VERKAUF... TRITT UND DAMIT DER WETTBEWERB DER KARTELLMITGLIEDER UNTEREINANDER ENTFÄLLT ".
IN DER ERWIDERUNG WIRD DASSELBE NOCH EINMAL BEKRÄFTIGT ( NR. 86 ):
" GEWISS IST ES RICHTIG, DASS INFOLGE DER VEREINIGUNG ZU EINEM GEMEINSCHAFTSVERKAUF... DER PREISWETTBEWERB DER KARTELLMITGLIEDER UNTEREINANDER WEGFÄLLT "
( DAS WORT " UNTEREINANDER " IST IM TEXT UNTERSTRICHEN ).
DIESE AUSSCHALTUNG DES WETTBEWERBS ZWISCHEN DEN KARTELLMITGLIEDERN STELLT DIE INNENWIRKUNG DES KARTELLS DAR.
DURCH DIE AUSSCHALTUNG DES WETTBEWERBS DER KARTELLMITGLIEDER UNTEREINANDER WERDEN DIE PREISE INNERHALB DES KARTELLS NICHT NUR VOR EINEM " VERNICHTUNGSWETTBEWERB " BEWAHRT, SONDERN AUCH VON DEM KONKURRENZDRUCK BEFREIT, DEN DIE PRODUZENTEN MIT DEN NIEDRIGSTEN ERZEUGUNGSKOSTEN AUF DIEJENIGEN ERZEUGER AUSGEUEBT HÄTTEN, DIE AUS IRGENDWELCHEN GRÜNDEN HÖHERE PRODUKTIONSKOSTEN HABEN.
IN DIESEM PUNKT HÄLT DER GERICHTSHOF DIE ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE FÜR RICHTIG, DASS
" SCHON DIE EIGENEN ERKLÄRUNGEN DER ANTRAGSTELLERINNEN UND KLAEGERINNEN BEWEISEN, DASS DIE VEREINBARUNG ( EINES GEMEINSAMEN VERKAUFS ) IHNEN DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNEN SOLL, IN IHREM HAUPTABSATZGEBIET LISTENPREISE FESTZUSETZEN ODER AUFRECHTZUERHALTEN, DIE ANDERS SIND, ALS SIE OHNE DIE KARTELLVEREINBARUNG WÄREN,... UND DIE DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN PREISSCHUTZ GEWÄHREN, DAMIT DIESE UNGEHINDERT ANPASSUNGSMASSNAHMEN DURCHFÜHREN KÖNNEN " ( KLAGEBEANTWORTUNG NR. 19 ).
S. 217
IN WELCHEM AUSMASS DIESE MÖGLICHKEIT GEGEBEN IST, HÄNGT SELBSTVERSTÄNDLICH VON DEM WETTBEWERB DER AUSSENSTEHENDEN KONKURRENTEN AB, DER WEITER UNTEN ERÖRTERT WERDEN SOLL. SIE BRINGT ABER, VORBEHALTLICH EINER WÜRDIGUNG DER WIRKUNGEN DIESES WETTBEWERBS, EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT MIT SICH.
DIESE MACHT WIRD IN DEM MASSE WIRKSAM, IN WELCHEM SIE DEN WETTBEWERBSDRUCK BESEITIGT, DER ZUR SENKUNG DER LISTENPREISE GEFÜHRT HÄTTE, ALSO INSOWEIT, ALS DAS VERFAHREN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFS ES GESTATTET, DIE WIRKUNGEN DER ANGEBOTE DERJENIGEN MITGLIEDER DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION ZU NEUTRALISIEREN, DIE DIE NIEDRIGSTEN PRODUKTIONSKOSTEN HABEN.
UNBESCHADET DER SCHLUSSFOLGERUNGEN, ZU DENEN DIE WEITER UNTEN ANZUSTELLENDE UNTERSUCHUNG DER AUSWIRKUNGEN DER VORERWÄHNTEN ÄUSSEREN WETTBEWERBSEINFLÜSSE FÜHREN WIRD, KANN NICHT GELEUGNET WERDEN, DASS DIE INNENWIRKUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT MIT SICH BRINGT, DEREN UMFANG NATURGEMÄSS VON DER PRODUKTIONSMENGE ABHÄNGT, DIE DEN ENTSCHEIDUNGEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION UNTERWORFEN WERDEN SOLL.
UM SICH EINE VORSTELLUNG VON DIESER MENGE ZU VERSCHAFFEN, GENÜGT ES ZU BEMERKEN - OHNE DASS ES HIER DARAUF ANKÄME, ZWISCHEN FÖRDER - UND ABSATZMENGEN ZU UNTERSCHEIDEN ( WAS UNTEN IN ABSCHNITT C GESCHEHEN WIRD ) -, DASS DAS RUHRREVIER IM JAHRE 1960 115 441 000 TONNEN STEINKOHLE ERZEUGT HAT ( STATISTISCHES BULLETIN DER HOHEN BEHÖRDE, 9. JAHRGANG, NR. 4, OKT./DEZ. 1961, TABELLE C, SEITE 4 UND 5 ).
DIESE PRODUKTION STAMMTE FAST GÄNZLICH VON DEN 38 IN DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION ZUSAMMENGESCHLOSSENEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN. DIE ANGEFÜHRTEN ZAHLEN KENNZEICHNEN DEN UMFANG DES INNEREN WETTBEWERBS, DER DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION IM RUHRREVIER AUSGESCHALTET WERDEN WÜRDE.
S. 218
DIE VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN GENÜGEN IN IHRER GESAMTHEIT, UM DARZUTUN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT RECHT FESTGESTELLT HAT, DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION WÄRE INNERHALB GEWISSER GRENZEN ZUR BESTIMMUNG DER PREISE DADURCH IN DER LAGE, DASS SIE - MIT BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN - DIE VON DEN IHR ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PREISLISTEN VORSCHREIBEN WÜRDE.
DIESE PREISBESTIMMUNGSMACHT WÜRDE ABER REIN POTENTIELL BLEIBEN, WENN DIE KONKURRENZ DER KOHLE AUS ANDEREN REVIEREN DER GEMEINSCHAFT, DER KOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN UND DES HEIZÖLS DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION NÖTIGTE, IHRE LISTENPREISE NOCH UNTER DEM NIEDRIGSTEN NIVEAU FESTZUSETZEN, DAS DER GEGENSEITIGE WETTBEWERB DER UNTERNEHMEN DES RUHRREVIERS, WÄRE ER NICHT DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION AUSGESCHALDET, ERZWUNGEN HÄTTE.
SOMIT MÜSSEN AUCH DIE AUSWIRKUNGEN DIESER ÄUSSEREN WETTBEWERBSEINFLÜSSE UNTERSUCHT WERDEN. DIE HOHE BEHÖRDE HAT DIES IN DEN ABSCHNITTEN NR. 12 B, C UND D DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 GETAN.
IN DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 LEGT DIE HOHE BEHÖRDE UNTER NR. 12 B DIE ERWAEGUNGEN DAR, AUF GRUND DEREN SIE ZU DER FESTSTELLUNG GELANGT IST, DASS DIE PREISBESTIMMUNGSMACHT DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION NICHT DURCH DEN WETTBEWERB ANDERER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT AUSGESCHLOSSEN WERDE.
DIESE SCHLUSSFOLGERUNG WIRD DURCH DIE STRUKTUR DES RUHRREVIERS SELBST GERECHTFERTIGT. JEDES UNTERNEHMEN, DAS EINE WARE VON HOHEM GEWICHT ERZEUGT, HAT NÄMLICH GRUNDSÄTZLICH UND VORBEHALTLICH DES WETTBEWERBS VON WAREN, DEREN GEWICHT ODER DEREN PRODUKTIONSKOSTEN GERINGER SIND, INNERHALB EINES GEOGRAPHISCH ABGRENZBAREN SCHUTZBEZIRKS DIE MACHT, SEINE PREISE ZU BESTIMMEN.
S. 219
IM RUHRGEBIET GIBT DIE ENGE NACHBARSCHAFT VON BRENNSTOFFERZEUGERN UND -VERBRAUCHERN JENEN EINEN BEACHTLICHEN SCHUTZ GEGEN VIELE ANDERE PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT. DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE VORGEBRACHTE TATSACHE, WONACH
" NICHT ERSICHTLICH ( IST ), DASS DIE UNTERNEHMEN DES RUHRREVIERS BISHER IN DER BESTIMMUNG IHRES PREISNIVEAUS DEN PREISBEWEGUNGEN ANDERER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT GEFOLGT SIND. VIELMEHR IST UMGEKEHRT FESTZUSTELLEN, DASS DIE PREISE FÜR RUHRKOHLE EINEN MEHR ODER WENIGER STARKEN EINFLUSS AUF DIE PREISGESTALTUNG DER BENACHBARTEN REVIERE DER GEMEINSCHAFT AUSÜBEN ",
BEGRÜNDET EINE VERMUTUNG FÜR DAS BESTEHEN EINER PREISBESTIMMUNGSMACHT.
DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN, DASS DIE LISTENPREISE DER RUHR NUR DESWEGEN NICHT HERABGESETZT UND DEN PREISEN DER KONKURRENZPRODUKTE ANGEGLICHEN WORDEN SEIEN, WEIL SIE " FAST DURCHWEG DIE NIEDRIGSTEN LISTENPREISE IM GEMEINSAMEN MARKT " SEIEN ( KLAGE NR. 35 ), LÄSST, WENN ES RICHTIG IST, GANZ UNABHÄNGIG VON DER URSACHE DIESER SITUATION VERMUTEN, DASS DIE ERZEUGNISSE DER RUHR NICHT UNMITTELBAR DURCH DEN WETTBEWERB DER ÜBRIGEN REVIERE DER GEMEINSCHAFT BEDROHT SIND.
DIESE SCHLUSSFOLGERUNG WIRD NOCH DURCH DIE HÖHE DES ABSATZES DER RUHR IN IHREM HAUPTABSATZGEBIET BEKRÄFTIGT, DER SICH EINSCHLIESSLICH DES SELBSTVERBRAUCHS AUF 88,4 MILLIONEN TONNEN KOHLENEINHEITEN IM JAHRE 1959 BELIEF UND SOMIT BEI EINEM STEINKOHLENVERBRAUCH VON 120,9 MILLIONEN TONNEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALLES IN ALLEM 73,1 PROZENT AUSMACHTE.
DIE UNSTREITIGE TATSACHE, DASS DIE UNTERNEHMEN DES RUHRREVIERS VON DER MÖGLICHKEIT DER ANGLEICHUNG AN DIE PREISE ANDERER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT NUR IN EINEM VERSCHWINDEND GERINGEN UMFANG GEBRAUCH GEMACHT HABEN, BEKRÄFTIGT DIE VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN VON DER TATSÄCHLICHEN SEITE HER.
S. 220
IN DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 FÜHRT DIE HOHE BEHÖRDE UNTER 12 C DIE ERWAEGUNGEN AUF, AUS DENEN SIE ZU DER FESTSTELLUNG GELANGT IST, DASS DIE KONKURRENZ DER KOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN, SO BEACHTLICH SIE SEIN MAG, GLEICHFALLS KEIN UNÜBERWINDLICHES HINDERNIS SEI UND FÜR DIE PREISPOLITIK DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION DER RUHRZECHEN-GESELLSCHAFTEN EINE GEWISSE BEWEGUNGSFREIHEIT NICHT AUSSCHLIESSEN WÜRDE.
ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTEHEN ZWAR MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN DARÜBER, WIE HOCH DIE EINFUHRMENGEN AUS DRITTEN LÄNDERN IN DAS HAUPTABSATZGEBIET DER KLAEGERINNEN, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, GEGENÜBER DEN VON DEN KLAEGERINNEN ERZEUGTEN STEINKOHLENMENGEN ZU VERANSCHLAGEN SEIEN - DER HOHEN BEHÖRDE NACH MIT 6,3 PROZENT DEN KLAEGERINNEN ZUFOLGE DAGEGEN MIT MEHR ALS 15 PROZENT - SOWIE AUCH ÜBER DIE GRUNDLAGEN, VON DENEN AUSZUGEHEN IST, UM DIESER BERECHNUNG IHREN VOLLEN WERT ZU GEBEN. AUF KEINE DIESER ZAHLEN LÄSST SICH JEDOCH DIE BEHAUPTUNG STÜTZEN, DASS DIE KOHLENEINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN DEN ABSATZ AN RUHRKOHLE IN DEREN HAUPTABSATZGEBIETEN UNRETTBAR BEEINTRÄCHTIGEN MÜSSTEN.
DIESE SITUATION IST SOWOHL DURCH DEN SCHUTZ ZU ERKLÄREN, DEN DIE MEHRHEIT DIESER GEBIETE IM VERGLEICH ZU DEN WICHTIGSTEN HERKUNFTSGEBIETEN DER KOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN DURCH IHRE GEOGRAPHISCHE LAGE GENIESST, WIE DURCH DEN ZOLL, DEN DIE BUNDESREGIERUNG AUF EINFUHRKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN ERHEBT. MIT RECHT BEMERK DIE HOHE BEHÖRDE, SOWEIT PRODUZENTEN DRITTER LÄNDER SYSTEMATISCH EINE PREISPOLITIK TREIBEN SOLLTEN, DIE DER MARKT - UND KOSTENLAGE NICHT RECHNUNG TRÜGE, WÄRE DIESEN GEFAHREN MIT HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN ZU BEGEGNEN.
SELBST VOR DER EINFÜHRUNG EINES ZOLLS AUF KOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN DURCH DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WAREN DIE VERKAUFSPREISE DER RUHRKOHLE NICHT DIREKT DURCH DIE PREISE DER VERGLEICHBAREN IMPORTKOHLE BESTIMMT WORDEN. DIESE TATSACHE ZEIGT, DASS DIE IN FRAGE STEHENDE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION IN DER ANGLEICHUNG IHRER PREISE AN DIEJENIGEN DER DRITTLÄNDERERZEUGNISSE EIN MITTEL BESITZEN WÜRDE, UM IHRE STELLUNG ZU VERTEIDIGEN, OHNE IHRE PREISLISTEN FÜR DAS GANZE ABSATZGEBIET ÄNDERN ZU MÜSSEN.
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DER AUSGLEICH DER DURCH PREISANGLEICHUNGEN UND ANDERE WETTBEWERBSMASSNAHMEN ENTSTANDENEN ERLÖSMINDERUNGEN INNERHALB EINER MÄCHTIGEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION ERWEITERT DIE SICH AUS SOLCHEN MASSNAHMEN ERGEBENDEN MÖGLICHKEITEN DER WETTBEWERBSLENKUNG, DENN ER ERLAUBT ES, IN JEDEM FALL DERJENIGEN ZECHE DIE LIEFERUNG ZU ÜBERTRAGEN, DEREN LAGE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER SORTEN UND FRACHTKOSTEN AM GÜNSTIGSTEN IST.
NACH ALLEDEM KONNTE DIE HOHE BEHÖRDE MIT RECHT FESTSTELLEN, DASS DIE VEREINBARUNG ÜBER EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUF DEN BETEILIGTEN SO GROSSE MÖGLICHKEITEN DER WETTBEWERBSLENKUNG GEBEN WÜRDE, DASS AUCH DER WETTBEWERB DER ERZEUGER AUS DRITTEN LÄNDERN DIE PREISBESTIMMUNGSMACHT DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION IN IHREN HAUPTABSATZGEBIETEN NICHT AUSSCHLIESSEN KÖNNTE ( VGL. ENTSCHEIDUNG NR. 16/60, AMTSBLATT NR. 47, S. 1024/60, 1. SPALTE, LETZTER ABSATZ ).
IN DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 LEGT DIE HOHE BEHÖRDE UNTER 12 D DAR, AUS WELCHEN GRÜNDEN SIE ZU DER FESTSTELLUNG GELANGT IST, AUCH DER WETTBEWERB DES HEIZÖLS, DER ALLERDINGS SCHARF UND NOCH IM ZUNEHMEN SEI, WÜRDE DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION NICHT DER MÖGLICHKEIT BERAUBEN, IHRE LISTENPREISE INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN FREI ZU WÄHLEN.
ES IST NICHT ZWEIFELHAFT, DASS DER WETTBEWERB DES HEIZÖLS DIE EINZELNEN KOHLENARTEN UND -SORTEN VERSCHIEDEN STARK BERÜHRT UND DASS DIE AM WENIGSTEN BETROFFENEN GERADE DIEJENIGEN SIND, DIE DEN GRÖSSTEN TEIL DER ERZEUGUNG DER KLAEGERINNEN AUSMACHEN. AUCH IST, SOWEIT DIE KOHLE ZUM ZWECKE DER VERBRENNUNG GELIEFERT WIRD, DIE STELLUNG DES HEIZÖLS GEGENÜBER DER KOHLE JE NACH DEM VERWENDUNGSZWECK VERSCHIEDEN STARK. DIE JEWEILIGE GRENZE ZWISCHEN DEN EINFLUSSGEBIETEN VON HEIZÖL UND KOHLE VERSCHIEBT SICH NACH MASSGABE DES VERHÄLTNISSES, IN DEM DIE PREISE DIESER BEIDEN BRENNSTOFFE ZUEINANDER STEHEN. INFOLGEDESSEN GIBT ES IN BEZUG AUF DEN WETTBEWERB DES HEIZÖLS EINE PREISZONE, INNERHALB WELCHER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGAN SEINE ABSATZPOLITIK UND IN GEWISSEN GRENZEN AUCH SEINE LISTENPREISE ZWAR NICHT BELIEBIG, ABER DOCH MIT EINEM GEWISSEN MASS AN FREIHEIT WÄHLEN KANN.
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DIE SICH HIERAUS ERGEBENDE PREISBESTIMMUNGSMACHT WIRD NOCH DADURCH VERSTÄRKT UND ERWEITERT, DASS IM HAUPTABSATZGEBIET DER BETEILIGTEN EINE HEIZÖLSTEUER EINGEFÜHRT WORDEN IST.
DIE FOLGERUNGEN, ZU WELCHEN DIESE FESTSTELLUNGEN ANLASS GEBEN, WERDEN IN TATSÄCHLICHER HINSICHT BESTÄTIGT DURCH DIE UNTERSCHIEDE IN DEN VERÄNDERUNGEN DER LISTENPREISE FÜR DIE EINZELNEN ARTEN UND SORTEN, JE NACHDEM DIESE MEHR ODER WENIGER MIT DEM HEIZÖL IM WETTBEWERB STEHEN.
DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FÜHREN ZU DER ERKENNTNIS, DASS DIE IN FRAGE STEHENDE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION ÜBER EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT VERFÜGEN WÜRDE.
DIESE SCHLUSSFOLGERUNG STEHT IN GEGENSATZ ZU DERJENIGEN DER KLAEGERINNEN, DIE BEHAUPTEN :
" WER NUR DIE ERGEBNISSE FORMULIERT, DIE SICH AUS DER EINWIRKUNG DER MARKTDATEN AUF DIE PREISHÖHE ERGEBEN, SETZT ZWAR DIE PREISE FEST, KANN SIE ABER NICHT BESTIMMEN ( DETERMINIEREN ). " ( KLAGE NR. 26 ) " WIRD... EIN ERHEBLICHER TEIL DER ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT DURCH EINE KARTELLVEREINBARUNG REGULIERT, WÄHREND DAS KARTELL JEDOCH GEZWUNGEN IST, SEINE PREISPOLITIK NACH KONKURRENZERZEUGNISSEN AUSZURICHTEN, SO KANN VON EINER MARKTKONTROLLE DURCH DAS KARTELL KEINE REDE SEIN. " ( KLAGE NR. 22 )
UND
" DIE FAKTOREN DES MARKTES NUN KÖNNEN VON EINEM KARTELL... NUR DANN ENTSCHEIDEND BEEINFLUSST WERDEN, WENN ES VON DEM GESETZMÄSSIGEN WIRKEN VON ANGEBOT UND NACHFRAGE IM WESENTLICHEN UNABHÄNGIG IST. EINE SOLCHE STELLUNG AM MARKT BEDEUTET MARKTBEHERRSCHUNG. " ( KLAGE NR. 24 )
AUS DIESEN ZITATEN ERGIBT SICH, DASS DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION IN DEN AUGEN DER KLAEGERINNEN ZWAR DIE MACHT ZUR FESTSETZUNG, NICHT ABER ZUR BESTIMMUNG DER PREISE GEWÄHREN WÜRDE, DA SIE IN ERMANGELUNG EINER BEHERRSCHUNG DES MARKTES DIE PREISE NICHT IN EINER HÖHE FESTSETZEN KÖNNTE, DIE FÜHLBAR VON DER SICH DURCH DAS GESETZ VON ANGEBOT UND NACHFRAGE ERGEBENDEN HÖHE ABWEICHEN WÜRDE. DER GEMEINSAMEN VERKAUFSORGANISATION WÜRDE HIERNACH BEI DER " FESTSETZUNG " DER LISTENPREISE NICHTS ANDERES ÜBRIGBLEIBEN, ALS DEN MARKTPREIS FESTZUSTELLEN, DER SEINERSEITS DURCH DAS GESETZ VON ANGEBOT UND NACHFRAGE UND IM RAHMEN DIESES GESETZES INSBESONDERE DURCH DIE PREISE " BESTIMMT " WÄRE, ZU DENEN DIE ERZEUGNISSE DER ÜBRIGEN REVIERE DER GEMEINSCHAFT, DIE KOHLEN AUS DRITTEN LÄNDERN UND DAS HEIZÖL ANGEBOTEN WERDEN.
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DIESE AUFFASSUNG ERINNERT ZWANGSLÄUFIG AN JENE VON DER LIBERALEN WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT BESCHRIEBENEN ATOMISTISCHEN MÄRKTE, AUF DENEN JEDER MARKTTEILNEHMER SICH EINEM MARKTPREIS GEGENÜBERSAH, DEN SEIN EIGENES VERHALTEN IN NICHTS VERÄNDERN KONNTE.
DIESE SITUATION WAR DIE DER VOLLSTÄNDIGEN KONKURRENZ, BEI DER GANZ UNZWEIFELHAFT KEIN ANBIETER DIE MACHT HATTE, EINEN PREIS ZU " BESTIMMEN ", SONDERN SICH NUR VOR DER WAHL SAH, ZUM MARKTPREIS ANZUBIETEN ODER ÜBERHAUPT NICHT ANZUBIETEN ODER DIE ANGEBOTENE MENGE NACH MASSGABE DER MARKTPREISE ZU VARIIEREN, WENN SEINE PRODUKTIONSKOSTEN MIT DEN PRODUZIERTEN MENGEN SCHWANKTEN.
ES HIESSE ABER DIE AUGEN VOR DER WIRKLICHKEIT VERSCHLIESSEN, WOLLTE MAN IM KOHLENMARKT ODER IM ENERGIEMARKT EINEN ATOMISTISCHEN MARKT MIT VOLLSTÄNDIGER KONKURRENZ SEHEN. DIESER MARKT UMFASST NICHT EINE UNZAHL VON PRODUZENTEN, DIE UNFÄHIG WÄREN, DIE MARKTLAGE DURCH DAS GEWICHT IHRER ANGEBOTE ZU VERÄNDERN, SONDERN EINE BEGRENZTE ZAHL VON UNTERNEHMEN, DEREN PRODUKTION FAST DURCHWEG BEDEUTEND IST; ES LIEGT IN DER NATUR DER SACHE, DASS SICH AUF DEM ENERGIEMARKT NUR GROSSE EINHEITEN GEGENÜBERSTEHEN. AUF EINEM SOLCHEN MARKT SIND DIE PRODUZENTEN DER KONKURRENZ IHRER RIVALEN NICHT ENTZOGEN, SIE ÜBEN ABER INFOLGE IHRER GRÖSSE AUCH SELBST EINEN NICHT ZU VERNACHLÄSSIGENDEN EINFLUSS AUF DIE MARKTPREISE AUS UND WERDEN HIERDURCH ZU EINER ECHTEN ABSATZPOLITIK VERANLASST.
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DIE KLAEGERINNEN SELBST BESCHREIBEN IHR VERHALTEN MIT FOLGENDEN WORTEN :
" EIN GROSSER TEIL DES ABSATZES AN RUHRKOHLE WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER LISTENPREISE UNTER GEWÄHRUNG BESONDERER PRÄMIEN ( TREUE - UND MENGENPRÄMIEN ) VERKAUFT. DIESE PRÄMIEN, DIE ALLEN ABNEHMERN ZUGUTE KOMMEN, WELCHE DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN, STELLEN EINE DER WETTBEWERBSSITUATION ANGEPASSTE FORM DER ERMÄSSIGUNG DER LISTENPREISE DAR. VON DIESER MODIFIKATION DER LISTENPREISE WIRD EIN BETRÄCHTLICHER ANTEIL DES GESAMTABSATZES DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFS BETROFFEN. DANEBEN HAT DIE RUHR, UM IHRE TRADITIONELLEN MÄRKTE ZU HALTEN, DIE LAUFENDE ERZEUGUNG ABZUSETZEN UND, WENN MÖGLICH, DIE HOHEN HALDEN ZU VERRINGERN, VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT, SICH AN DIE PREISE ( IN ERSTER LINIE ) DRITTER LÄNDER UND ( IN GERINGEREM MASS ) ANDERER REVIERE DER MONTANUNION ANZUGLEICHEN. HINZU TRETEN ABLÖSUNGSGESCHÄFTE IM RAHMEN DER NOTGEMEINSCHAFT SOWIE SOLCHE IM RAHMEN DER SOGENANNTEN ERHARD-AKTION IN SEHR ERHEBLICHEM UMFANG, WOZU BEMERKT WERDEN DARF, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SELBST SOLCHE ABLÖSUNGSGESCHÄFTE ALS NACHTRAEGLICHE " ANGLEICHUNGEN " BEZEICHNET. " ( KLAGE NR. 35 )
MIT NOCH GRÖSSEREM NACHDRUCK BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN, DIE KOHLENPREISE DRITTER LÄNDER SEIEN KEINE MARKTPREISE, SONDERN GEZIELTE PREISE, DIE IM RAHMEN EINER EROBERUNGSSTRATEGIE FESTGESETZT WÜRDEN.
IN DER KLAGE WIRD AUSGEFÜHRT :
" EBENSOWENIG KANN BEI DER FIXIERUNG DER GENERELL GELTENDEN LISTENPREISE FÜR RUHRKOHLE RÜCKSICHT GENOMMEN WERDEN AUF DIE POLITISCHEN DUMPINGPREISE DER OSTBLOCKSTAATEN, ABER AUCH NICHT AUF PREISE DER KOHLE DRITTER LÄNDER, WENN DIESE ZU FRACHTEN GEFAHREN WIRD, DIE NUR 60 PROZENT DER KOSTEN DECKEN, ODER ( WIE ETWA DIE ENGLISCHE KOHLE ) WEIT UNTER DEN ( ENGLISCHEN ) INLANDSPREISEN EXPORTIERT WIRD. " ( KLAGE NR. 35 )
DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN AUCH, DIE HEIZÖLPREISE SEIEN GEZIELTE PREISE, DIE DEN ZWECK HÄTTEN, DIE KOHLE AUS IHREN ABSATZGEBIETEN ZU VERDRÄNGEN, D. H. SIE WÜRDEN JE NACH DEN KOHLENPREISEN DIESER GEBIETE BESTIMMT.
INSBESONDERE BRINGEN DIE KLAEGERINNEN VOR, DASS
" DIE MINERALÖLINDUSTRIE ( ZUM GRÖSSTEN TEIL UNTER DEN GESTEHUNGSKOSTEN ) EINEN VERDRÄNGUNGSWETTBEWERB BETREIBT ";
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DENN BEREITS
" DER UMSTAND, DASS DIE HEIZÖLPREISE - ANDERS ALS LISTENPREISE FÜR GEMEINSCHAFTSKOHLE - GANZ INDIVIDÜLL UND VARIABEL SIND, MACHT NACH DER NATUR DER SACHE UNMÖGLICH, DIESEM HEIZÖLWETTBEWERB MIT EINER GENERELLEN HERABSETZUNG DER LISTENPREISE ZU BEGEGNEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG INTERESSIERT, WAS DAS COAL COMMITTEE DER ÖEC IN SEINEM 4. BERICHT ( THE COAL INDUSTRY IN EUROPE - 1960 - ZIFFER 5 UND ZIFFER 31 ) FESTGESTELLT HAT, DASS NÄMLICH DER WETTBEWERBSVORTEIL DER ÖLPRODUZENTEN GEGENÜBER DER KOHLE INSBESONDERE DARIN LIEGT, DASS DIE MINERALÖLGESELLSCHAFTEN IHRE PREISE FLEXIBEL HALTEN, DASS SIE IMSTANDE SIND, JE NACH DER MARKTLAGE ZWISCHEN VERSCHIEDENEN VERBRAUCHERN ZU DISKRIMINIEREN, UND DASS SIE ZUR MARKTGEWINNUNG JE NACH DEN UMSTÄNDEN JEDES PREISOPFER IN KAUF NEHMEN KÖNNEN ". ( KLAGE NR. 35 )
GANZ ALLGEMEIN BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN FERNER :
" OB IN DIESEM SINN MARKTBEHERRSCHUNG VORLIEGT ODER NICHT, KANN NICHT IN ABSTRACTO FESTGESTELLT WERDEN, HÄNGT VIELMEHR VON DER KONKRETEN MARKTSITUATION UND HIER INSBESONDERE VON DER KONKRETEN WETTBEWERBSSTRUKTUR DES ENERGIEMARKTES AB. " ( KLAGE NR. 32 )
DIESE ZITATE LASSEN KLAR ERKENNEN, DASS SICH AUF DEM ENERGIEMARKT KEIN VERKÄUFER UNBEEINFLUSSBAREN MARKTPREISEN GEGENÜBERSIEHT, SONDERN DASS JEDER VON IHNEN BESTREBT IST, SIE ZU " BESTIMMEN ", UND HIERBEI IN HOHEM, ABER NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLS VERSCHIEDENEM MASSE ERFOLG HAT.
DIE VORSTEHENDE ANALYSE BEWEIST, DASS DIE AUF DEM ENERGIEMARKT BESTEHENDE KONKURRENZ NICHT DIE DER ATOMISTISCHEN MÄRKTE IST, WO JEDER TEILNEHMER EINEM MARKTPREIS GEGENÜBERSTEHT, DEN ER DURCH SEIN VERHALTEN NICHT BEEINFLUSSEN KANN, SONDERN DIE KONKURRENZ ZWISCHEN GROSSEN EINHEITEN, DEREN JEDE EINEN GEWISSEN EINFLUSS AUF DIE PREISE AUSÜBT UND DIE FÄHIGKEIT BESITZT, IHR VERHALTEN DEM IHRER PARTNER BEWUSST ANZUGLEICHEN.
EIN SOLCHER MARKT IST CHARAKTERISTISCH FÜR DAS SYSTEM DES OLIGOPOLS, DAS AUCH DAS SYSTEM DER UNVOLLSTÄNDIGEN KONKURRENZ IST. DIE THEORIE DER UNVOLLSTÄNDIGEN KONKURRENZ IST JETZT IN DER LEHRE ANERKANNT, DIE IM OLIGOPOL EIN SYSTEM SIEHT, IN DEM JEDER VERKÄUFER BEI SEINEN WIRTSCHAFTLICHEN ÜBERLEGUNGEN DAS WAHRSCHEINLICHE VERHALTEN SEINER KONKURRENTEN GEGENÜBER SEINEN EIGENEN ENTSCHEIDUNGEN IN RECHNUNG STELLT, UND ZWAR AUS DEM SEHR EINFACHEN GRUNDE, WEIL DAS VERHALTEN JENER DIE UNMITTELBARE REAKTION AUF SEIN EIGENES VERHALTEN DARSTELLT. DER GEGENSATZ ZUR REINEN KONKURRENZ IST IN DIESEM PUNKTE FUNDAMENTAL. EIN HERVORRAGENDER AUTOR DEFINIERT DEN OLIGOPOLISTISCHEN MARKT ALS EINEN MARKT, AUF DEM " DIE PREISE FÜR DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN SELBST BESTIMMBAR SIND UND FOLGLICH ZUM OBJEKT IHRER MARKTSTRATEGIE WERDEN ". " ES IST BESONDERS WICHTIG ", FÜGT ER HINZU " DASS DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT DARAUF AUSGERICHTET WIRD,... DEN MARKTSTRATEGISCHEN SPIELRAUM ETWA BESTEHENDER OLIGOPOLE ZU BEGRENZEN. " ( SONDERBEILAGE ZUM BULLETIN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT NR. 7-8, JULI/AUGUST 1961, S. 22.)
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DIESE BESCHREIBUNGEN TREFFEN SEHR GENAU AUF DEN KOHLENMARKT UND SELBST AUF DEN ENERGIEMARKT ZU, WIE IHN DIE KLAEGERINNEN SELBST GESCHILDERT HABEN.
AUF SOLCHEN MÄRKTEN STÖSST DIE PREISFESTSETZUNGSMACHT NICHT, WIE ES BEI DER VOLLSTÄNDIGEN KONKURRENZ DER FALL WÄRE, AUF DIE UNÜBERWINDLICHE SCHRANKE DER MARKTPREISE, SIE HAT VIELMEHR EIN MANÖVRIERFELD MIT NICHT SCHARF UMRISSENEN GRENZEN ZUR VERFÜGUNG, INNERHALB DEREN DIEJENIGE STELLE, DIE DIE PREISE FESTSETZT, DEREN HÖHE WÄHLEN KANN. DIE PREISFESTSETZUNG INNERHALB DIESER ZONE DER INDETERMINIERTHEIT IST DAS ERGEBNIS DER STRATEGIE DER SICH AUF DEM MARKT GEGENÜBERSTEHENDEN GROSSEN EINHEITEN, NICHT ABER DAS ERGEBNIS EINES MARKTPREISES, DEN SIE LEDIGLICH ERMITTELT HÄTTEN; DIESER IST VIELMEHR SELBST VON IHREN ENTSCHEIDUNGEN ABHÄNGIG.
IST NUN ABER DER ENERGIEMARKT EIN OLIGOPOLISTISCHER MARKT, DER DEN AN IHM TEILNEHMENDEN DIE MÖGLICHKEIT EINER ECHTEN MARKTSTRATEGIE ERÖFFNET, DANN VERLEIHT ER IHNEN NOTWENDIGERWEISE AUCH EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT.
DIE TECHNISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG, DIE ZU IMMER GRÖSSEREN WIRTSCHAFTSEINHEITEN FÜHRT UND DEN OLIGOPOLISTISCHEN CHARAKTER DES KOHLE - UND STAHLMARKTES VON TAG ZU TAG VERSTÄRKT, IST VON DEN VERFASSERN DES EGKS-VERTRAGES NICHT VERKANNT WORDEN; VIELMEHR LASSEN DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 UND 66 PARAGRAPH 2 DEREN WILLEN ERKENNEN, DIESER ENTWICKLUNG UNTER DER VORAUSSETZUNG NICHT ENTGEGENZUTRETEN, DASS SIE DEN VERTRAGSZIELEN DIENLICH IST UND VOR ALLEM ZWISCHEN DEN GROSSEN EINHEITEN DAS MINDESTMASS AN WETTBEWERB BESTEHEN LÄSST, DAS NOTWENDIG IST, UM DEN FUNDAMENTALEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 2 ZU GENÜGEN, WONACH
" IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN ( SIND ), DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTAND SICHERN ",
UND HIERBEI
" DAFÜR ZU SORGEN ( IST ), DASS KEINE UNTERBRECHUNG IN DER BESCHÄFTIGUNG EINTRITT, UND ZU VERMEIDEN, DASS IM WIRTSCHAFTSLEBEN DER MITGLIEDSTAATEN TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN HERVORGERUFEN WERDEN ".
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UNZWEIFELHAFT WAR ES DIESES BESTREBEN, INNERHALB DES UNVOLLSTÄNDIGEN WETTBEWERBS, WIE ER AUF DEM KOHLE - UND STAHLMARKT HERRSCHT, EIN GEWISSES MINDESTMASS AN WETTBEWERB ZU GEWÄHRLEISTEN, DAS DAZU GEFÜHRT HAT, UNTER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG EINES GEMEINSAMEN VERKAUFS NACH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 DIE FORDERUNG AUFZUNEHMEN, DASS DIESER DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN KEINE PREISBESTIMMUNGSMACHT FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT VERLEIHEN DARF.
ANDERE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES SIND IN DEM BESTREBEN, NOTWENDIGE ENTWICKLUNGEN NICHT ZU BEHINDERN, NOCH WEITER GEGANGEN ALS ARTIKEL 65; SO WIRD IN ARTIKEL 95 SOGAR ANERKANNT, DASS " EINE TIEFGREIFENDE ÄNDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN BEDINGUNGEN... EINE ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE " ERFORDERN KÖNNTE. DIE HOHE BEHÖRDE UND DER BESONDERE MINISTERRAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HABEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 AM 20. JULI 1961 DIE STELLUNGNAHME DES GERICHTSHOFES ZU EINEM ENTWURF FÜR EINE ÄNDERUNG DES VERTRAGES EINGEHOLT; MIT DIESER VERTRAGSÄNDERUNG SOLLTE DEN FOLGEN EINER GRUNDLEGENDEN UND DAUERNDEN VERÄNDERUNG DER ABSATZBEDINGUNGEN IN DER KOHLE - UND STAHLINDUSTRIE ENTGEGENGETRETEN WERDEN.
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DER GERICHTSHOF HAT IN SEINER STELLUNGNAHME 1/61 VOM 13. DEZEMBER 1961 AUSGEFÜHRT :
" GRUNDSÄTZLICH STEHT ARTIKEL 95 EINER ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE DER HOHEN BEHÖRDE NACH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE NICHT ENTGEGEN, DIE IN DER WEISE ERFOLGT, DASS ES DER HOHEN BEHÖRDE GESTATTET WIRD, VEREINBARUNGEN MIT ANDEREM GEGENSTAND UND GLEICHEN ZIELEN ODER MIT GLEICHEM GEGENSTAND UND ANDEREN ZIELEN ODER SCHLIESSLICH SOLCHE MIT ANDEREM GEGENSTAND UND ANDEREN ZIELEN ZU GENEHMIGEN. "
FERNER HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT,
" DASS SOWOHL EINE ÄNDERUNG DER EINLEITENDEN BESTIMMUNG DES ERSTEN ABSATZES DES PARAGRAPHEN 2 - MIT DER MASSGABE, DASS BISHER NICHT VORGESEHENE KATEGORIEN VON VEREINBARUNGEN GENEHMIGT WERDEN KÖNNEN - ALS AUCH EINE ÄNDERUNG VON BUCHSTABE A DIESES PARAGRAPHEN, DER VON DEN ZIELEN HANDELT, WELCHE DIE GENEHMIGUNGSFÄHIGEN ABREDEN VERFOLGEN KÖNNEN, SICH IM RAHMEN EINER BLOSSEN ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER DER HOHEN BEHÖRDE VERLIEHENEN GENEHMIGUNGSBEFUGNISSE HALTEN KANN. DIE AUSSCHALTUNG DER VORSCHRIFT DES BUCHSTABEN C GEHT DAGEGEN ÜBER DEN RAHMEN EINER BLOSSEN ANPASSUNG HINAUS ".
DER GERICHTSHOF HAT SOMIT BEWIESEN, DASS ER DURCHAUS WILLENS IST,
" DIE RECHTSNORMEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERÄNDERTEN WIRTSCHAFTLICHEN LAGE AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN "
UND
" AUF DIE NEUEN AUFGABEN BEDACHT ZU NEHMEN, DIE DIE DYNAMIK DES WIRTSCHAFTSLEBENS STELLT ",
WIE ES DIE KLAEGERINNEN WÜNSCHEN ( ERWIDERUNG NR. 53 ), DASS ER ABER EINE BESEITIGUNG DER FUNDAMENTALEN ERFORDERNISSE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C NICHT ZULASSEN KANN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, AUF DEM OLIGOPOLISTISCHEN KOHLE - UND STAHLMARKT DAS MINDESTMASS AN WETTBEWERB ZU GEWÄHRLEISTEN, DAS UNERLÄSSLICH IST, UM DIE BEACHTUNG DER GRUNDLEGENDEN, IN DEN ARTIKELN 2, 3, 4 UND 5 DES VERTRAGES AUFGEZÄHLTEN ERFORDERNISSE SICHERZUSTELLEN UND VOR ALLEM AUCH IN ZUKUNFT FÜR DIE " AUFRECHTERHALTUNG UND BEACHTUNG NORMALER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN " ZU SORGEN.
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DIE HOHE BEHÖRDE WAR DER AUFFASSUNG, DASS DIESES UNERLÄSSLICHE MINDESTMASS AN WETTBEWERB DURCH DIE DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN GEWAHRT WIRD, DIE SIE MIT IHREN ENTSCHEIDUNGEN NR. 5/56, 6/56 UND 7/56 VOM 15. FEBRUAR 1956 GENEHMIGT HAT, DASS ES ABER IM FALLE DES FORTBESTEHENS DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 8/56 VOM 15. FEBRUAR 1956 GENEHMIGTEN GEMEINSCHAFTLICHEN EINRICHTUNGEN UND DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 VOM 22. JUNI 1960 VERBOTENEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION NICHT MEHR GEWÄHRLEISTET WÄRE. DER GERICHTSHOF SIEHT KEINEN GRUND, DER DIE ANNAHME RECHTFERTIGEN KÖNNTE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE WORTLAUT UND GEIST DES VERTRAGES UND VOR ALLEM DIE IHR DURCH DIE ARTIKEL 2, 3, 4 UND 5 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN MISSACHTET HÄTTE, INDEM SIE DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES MINIMUMS AN WETTBEWERB INNERHALB DES RUHRREVIERS VERLANGT HAT.
NACHDEM SOMIT FESTGESTELLT IST, DASS DIE IN FRAGE STEHENDE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION ÜBER EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT VERFÜGEN WÜRDE, HÄNGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS LETZTLICH DAVON AB, OB DIESE PREISBESTIMMUNGSMACHT FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GEGEBEN WÄRE.
DIESE FRAGE SOLL UNTEN IN ABSCHNITT C ) ERÖRTERT WERDEN.
B ) DER BEGRIFF DER " ABSATZKONTROLLE "
DIE HOHE BEHÖRDE STELLT UNTER NR. 13 DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 FEST, INDEM DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ZUM ABSATZ IHRER ERZEUGNISSE - MIT AUSNAHME DER VORBEHALTSMENGEN - EINRÄUMTEN, VERSCHAFFTEN SIE IHR DIE MÖGLICHKEIT, DIE IHR ZUM VERKAUF ÜBERTRAGENEN MENGEN NACH DEN BEDÜRFNISSEN IHRER ABSATZPOLITIK ZU LENKEN.
DIESE FESTSTELLUNG GENÜGT, UM DARZULEGEN, DASS DIE BETEILIGTEN, INDEM SIE SICH DIE KONTROLLE EINES TEILS DER KOHLEN UND DES KOKSES AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT SICHERN, DIE MACHT ERLANGEN, DIE MENGEN, GEBIETE UND ABNEHMER ZU BESTIMMEN, AUF DIE ES IHNEN ANKOMMT, UM WETTBEWERBER AM EINDRINGEN IN IHR HAUPTABSATZGEBIET ZU HINDERN.
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DADURCH, DASS SIE AUCH DIE POLITIK DER PREISANGLEICHUNGEN IN DER HAND HAT, KANN DIE VERKAUFSGESELLSCHAFT EINSCHNEIDEND AUF DEN ABSATZ IHRER MITBEWERBER EINWIRKEN, INDEM SIE MENGEN, DIE IM VERGLEICH ZU IHREN EIGENEN UMSÄTZEN SOGAR GERING SEIN MÖGEN, NACH BELIEBEN LENKT. DIES VERSTÄRKT NOCH DIE KONTROLLE, DIE SIE ÜBER IHREN EIGENEN ABSATZ AUSÜBT.
HIERNACH IST IN DER MACHT ZUR FESTSETZUNG DES ABSATZES, DIE DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSGESELLSCHAFT VERLIEHEN WERDEN SOLL, EINE GEWISSE MÖGLICHKEIT DER ABSATZKONTROLLE IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C ZU ERBLICKEN.
DIE RÜGEN DER KLAEGERINNEN, WOMIT DIESE DIE EINBEZIEHUNG DER VORBEHALTSMENGEN IN FRAGE STELLEN, VERMÖGEN AN DER QUALITATIVEN SCHLUSSFOLGERUNG DES GERICHTSHOFES NICHT ZU ÄNDERN, WIE IM FOLGENDEN ABSCHNITT C ) NÄHER AUSZUFÜHREN IST.
C ) DER BEGRIFF DES " WESENTLICHEN TEILS DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT "
DIE FESTSTELLUNG, EINE VEREINBARUNG ÜBER EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUF VERSCHAFFE DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT DER PREISBESTIMMUNG ODER ABSATZKONTROLLE, REICHT NOCH NICHT AUS, UM DER HOHEN BEHÖRDE DAS RECHT ZUR VERWEIGERUNG IHRER GENEHMIGUNG ZU GEBEN. HIERFÜR IST FERNER NOCH NOTWENDIG, DASS DIESE MÖGLICHKEITEN FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ERÖFFNET WERDEN. ES MUSS ALSO UNTERSUCHT WERDEN, OB DIES FÜR DIE MACHT ZUR PREISBESTIMMUNG UND ABSATZKONTROLLE ZUTRIFFT, ÜBER WELCHE DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION NACH DEN OBIGEN FESTSTELLUNGEN VERFÜGEN WÜRDE.
DER VERTRAG SAGT NICHT, NACH WELCHEN KRITERIEN DIE FESTSTELLUNG ZU TREFFEN IST, OB EIN WESENTLICHER TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE IN DEN MACHTBEREICH DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION FÄLLT. AUS DER GESAMTHEIT DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ERGIBT SICH ABER, DASS DIE MÖGLICHKEIT DER PREISBESTIMMUNG ODER ABSATZKONTROLLE DANN FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ERÖFFNET IST, WENN IHRE WIRKUNGEN NICHT VON UNTERGEORDNETER ODER NEBENSÄCHLICHER GRÖSSENORDNUNG, SONDERN DERART SIND, DASS SIE DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE MINDESTMASS AN WETTBEWERB UND DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN, DIE DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE ARTIKEL 2, 3, 4 UND 5 ZUGEWIESEN SIND, IN GEFAHR BRINGEN KÖNNEN.
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OBEN IST SCHON AUSGEFÜHRT WORDEN, DASS NICHTS DIE BEHAUPTUNG RECHTFERTIGT, DER VERTRAG HABE DIE GROSSEN PRODUKTIONSODER VERKAUFSEINHEITEN, WIE SIE FÜR DEN KOHLE - UND STAHLMARKT CHARAKTERISTISCH SIND, VERBIETEN ODER DOCH DEREN NEUBILDUNG UNTERSAGEN WOLLEN. ES HIESSE DIE AUGEN VOR DER WIRKLICHKEIT VERSCHLIESSEN UND DIE NOTWENDIGKEITEN DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS LEUGNEN, WOLLTE MAN AUF DIESEM GEBIET EINEN ATOMISTISCHEN MARKT WIEDERHERSTELLEN, DER FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE GANZ UNDENKBAR IST.
DAS IM GEGENWÄRTIGEN ABSCHNITT ZU LÖSENDE PROBLEM BESTEHT ALSO DARIN ZU ENTSCHEIDEN, VON WELCHER GRÖSSE AN DIE VON EINEM KARTELL BEHERRSCHTE ANGEBOTSMENGE EINEN SO WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT DARSTELLT, DASS SIE DEN WETTBEWERB AUF DIESEM MARKT IN EINEM DIE VERTRAGSZIELE BEEINTRÄCHTIGENDEN AUSMASS UNVOLLSTÄNDIG MACHT.
DIE HOHE BEHÖRDE HAT UNTER NR. 9 DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 IN EINER TABELLE DIE ANTEILE DER ANTRAGSTELLER AN DEN IM JAHRE 1959 AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ABGESETZTEN MENGEN AN STEINKOHLE, STEINKOHLENBRIKETTS UND STEINKOHLENKOKS ZUSAMMENGESTELLT. DIESE ANTEILE SCHWANKEN ZWISCHEN 26,1 PROZENT UND 43,7 PROZENT.
DIE KLAEGERINNEN BESTREITEN ALLERDINGS DIE RICHTIGKEIT DIESER ZAHLEN MIT DER BEGRÜNDUNG, GEWISSE VORBEHALTSMENGEN UND DIE LIEFERUNGEN AN VERBUNDUNTERNEHMEN SEIEN ZU UNRECHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN.
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DER GERICHTSHOF VERMAG DEN KLAEGERINNEN HIERIN NICHT ZU FOLGEN. BEI DER ERMITTLUNG DER ABSATZMENGEN SIND DIE FRAGLICHEN MENGEN GRUNDSÄTZLICH ZU RECHT MIT HERANGEZOGEN WORDEN. EINE ANDERE BERECHNUNGSART HÄTTE DEN ANTEIL DER KLAEGERINNEN AM GESAMTEN MARKT NICHT RICHTIG WIEDERGEGEBEN.
SELBST WENN MAN ABER DEN KLAEGERINNEN ZUGESTEHEN WOLLTE, DASS EIN BEDEUTENDER TEIL DER VORBEHALTSMENGEN NICHT DEN GEGENSTAND VON EIGENTLICHEN HANDELSGESCHÄFTEN BILDET, SO WÜRDE DIESES ZUGESTÄNDNIS DIE RICHTIGKEIT DER BERECHNUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE IM GRUNDE GENOMMEN NICHT ERSCHÜTTERN. DANN DÜRFTEN NÄMLICH DIE GLEICHGEARTETEN LIEFERUNGEN DER ÜBRIGEN PRODUZENTEN DES GEMEINSAMEN MARKTES EBENFALLS NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN, SO DASS ZWAR DIE ABSOLUTE HÖHE DER ZAHLEN, ABER NUR GANZ GERINGFÜGIG AUCH DAS VERHÄLTNIS DER ABSATZMENGEN ZUEINANDER VERÄNDERT WÄRE, AUF DAS ES IM VORLIEGENDEN FALL ALLEIN ANKOMMT.
JEDENFALLS VERMAG DER GERICHTSHOF DIE THESE DER KLAEGERINNEN NICHT GELTEN ZU LASSEN, DASS DIE LIEFERUNGEN AN VERBUNDUNTERNEHMEN UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN MÜSSTEN. BEI IHNEN HANDELT ES SICH, WIE DIE HOHE BEHÖRDE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND IM PROZESS MIT RECHT AUSGEFÜHRT HAT, SEHR WOHL UM MENGEN, DEREN PREIS DIREKT ODER INDIREKT DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERKAUFSORGANISATION FESTGESETZT WIRD.
WELCHE BERECHTIGUNG DER KRITIK AN DEN ZAHLENANGABEN DER HOHEN BEHÖRDE AUCH ZUKOMMEN MAG : SELBST WENN DIESE ZAHLEN EINIGEN BERICHTIGUNGEN ZU UNTERZIEHEN WÄREN, KÖNNTE ES DOCH NICHT ZWEIFELHAFT SEIN, DASS DIE ABSATZMENGEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION EINEN BEDEUTENDEN TEIL DES ABSATZES DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT UNTER DEN UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN EINFLUSS DIESER ORGANISATION BRÄCHTEN UND DASS DESHALB DIE MACHT DIESER ORGANISATION SICH AUF EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT ERSTRECKTE.
BEI DEM WETTBEWERB GROSSER EINHEITEN, DER DEN GEMEINSAMEN KOHLENMARKT CHARAKTERISIERT, HÄNGT DER EINFLUSS EINER VERKAUFSORGANISATION ALLERDINGS NICHT SO SEHR VON DER DURCH SIE SELBST BEHERRSCHTEN WARENMENGE AB, WIE VON DEN WARENMENGEN, WELCHE DIE IHR AUF DEM MARKT GEGENÜBERSTEHENDEN ORGANISATIONEN BEHERRSCHEN. HIER IST EIN HINWEIS AUF DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 66 PARAGRAPH 2 AM PLATZE, WONACH DIE HOHE BEHÖRDE BEI IHRER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE WIRKUNGEN EINES ZUSAMMENSCHLUSSES IN BEZUG AUF DIE VERHINDERUNG EINES WIRKLICHEN WETTBEWERBS ODER DIE MÖGLICHKEIT, DEN SICH AUS DER ANWENDUNG DES VERTRAGES ERGEBENDEN WETTBEWERBSREGELN ZU ENTGEHEN,
" DER GRÖSSE DER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BESTEHENDEN UNTERNEHMEN GLEICHER ART INSOWEIT RECHNUNG ZU TRAGEN HAT, ALS SIE DIES FÜR GERECHTFERTIGT HÄLT, UM DIE AUS EINER UNGLEICHHEIT DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SICH ERGEBENDEN NACHTEILE ZU VERMEIDEN ODER AUSZUGLEICHEN ".
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DIESE VERPFLICHTUNG LÄSST DIE BEDEUTUNG ERKENNEN, DIE DER VERTRAG DEN GRÖSSENVERHÄLTNISSEN DER UNTERNEHMEN FÜR DIE WETTBEWERBSSTRUKTUR BEIMISST.
AUS DER TATSACHE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SICH IN DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 ÜBER DIESEN PUNKT NICHT EINGEHENDER AUSGELASSEN HAT, FOLGT INDESSEN NICHTS ENTSCHEIDENDES. DENN ES IST OFFENKUNDIG, DASS BEISPIELSWEISE DIE STEINKOHLENPRODUKTION DER IN DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN UNGEFÄHR VIERMAL SO GROSS IST WIE DIE IRGENDEINES ANDEREN REVIERS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DOPPELT SO GROSS WIE DIE GESAMTE PRODUKTION DER CHARBONNAGES DE FRANCE, DER EINZIGEN IHRER GRÖSSE NACH VERGLEICHBAREN ORGANISATION.
WELCHE BERICHTIGUNGEN IM EINZELNEN AUCH NOTWENDIG SEIN MÖGEN, LASSEN DIE ANGEGEBENEN GRÖSSENORDNUNGEN DOCH KEINEN ZWEIFEL DARAN, DASS ZWISCHEN DER " GRÖSSE " DES RUHRREVIERS IN SEINER GESAMTHEIT UND DER DER ANDEREN REVIERE DER GEMEINSCHAFT EIN AUSGESPROCHENES MISSVERHÄLTNIS BESTEHT. DIESES MISSVERHÄLTNIS MÜSSTE DEM EINFLUSS DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION, DURCH DIE ES HERVORGERUFEN WIRD, IM WETTBEWERB DER GROSSEN EINHEITEN, DIE SICH AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GEGENÜBERSTEHEN, GROSSES GEWICHT VERLEIHEN.
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DIE ENTSCHEIDUNG NR. 16/60, MIT DER DIE GENEHMIGUNG EINER DEN DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DES RUHRREVIERS GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFSORGANISATION ABGELEHNT WURDE, HATTE GERADE DIE WIRKUNG, DASS DIE VERKAUFSORGANISATIONEN DER RUHR AUF EIN AUSMASS ZURÜCKGEFÜHRT WURDEN, DAS DER GRÖSSE DER BEDEUTENDSTEN VERKAUFSORGANISATION DER GEMEINSCHAFT NACH DEM RUHRREVIER ZWAR NICHT ENTSPRICHT, ABER DOCH DER GLEICHEN GRÖSSENORDNUNG ANGEHÖRT.
DIESE FESTSTELLUNGEN SIND MEHR ALS AUSREICHEND, UM AUCH ABGESEHEN VON ALLEN STATISTISCHEN SUBTILITÄTEN DIE SCHLUSSFOLGERUNG ZU GESTATTEN, DASS DIE VERKAUFSORGANISATION, DIE GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 IST, EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT BEHERRSCHT.
B - UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN
DIE KLAEGERINNEN MACHEN DER HOHEN BEHÖRDE DEN VORWURF, SIE HABE IHRE ENTSCHEIDUNG AUF GRUND UNRICHTIGER ODER UNVOLLSTÄNDIGER TATSACHENFESTSTELLUNGEN GETROFFEN.
DER GERICHTSHOF HAT DIESE RÜGEN UNTERSUCHT.
ER HAT ZU DEN WICHTIGSTEN VON IHNEN, DIE DIE EINRECHNUNG GEWISSER VORBEHALTSMENGEN UND DER LIEFERUNGEN AN VERBUNDUNTERNEHMEN IN DIE ABSATZMENGEN DER VERKAUFSORGANISATION BETREFFEN, IM VORSTEHENDEN ABSCHNITT C ) STELLUNG GENOMMEN.
VON DEN ÜBRIGEN RÜGEN BEZIEHEN SICH DIEJENIGEN, DIE SICH MIT DEM EINFLUSS DER KOHLENPREISE DER ÜBRIGEN REVIERE UND DER IMPORTKOHLE SOWIE DES ANTHRAZITS UND DES HEIZÖLS AUF DIE PREISE DER RUHR BEFASSEN, EHER AUF DIE WÜRDIGUNG UND DEUTUNG WIRTSCHAFTLICHER VERHÄLTNISSE ALS AUF TATSACHENFESTSTELLUNGEN.
WIEDER ANDERE MACHEN ABWEICHUNGEN VON SO GERINGEN GRÖSSENORDNUNGEN GELTEND, DASS SIE DIE AUS DEN BESTRITTENEN ZAHLEN ZU ZIEHENDEN SCHLUSSFOLGERUNGEN NICHT ERSCHÜTTERN KÖNNEN. HIERHER GEHÖRT VOR ALLEM DIE RÜGE, AUF DEM GEBIET DER BUNDESREPUBLIK WÜRDEN NUR 47 PROZENT STATT 53 PROZENT DER STEINKOHLENPRODUKTION DER GEMEINSCHAFT ABGESETZT.
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ANDERE VORWÜRFE SCHLIESSLICH, SO DIE RÜGE, DER " TREND " DER ENTWICKLUNG SEI NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN, KÖNNTEN ALLENFALLS ALS BEGRÜNDUNGSMÄNGEL, ABER NICHT ALS UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN VON BEDEUTUNG SEIN. AUSSERDEM HÄTTE DIESES ARGUMENT DIE ENTSCHEIDUNG NICHT BEEINFLUSSEN KÖNNEN, DA DIE ENTWICKLUNGSRICHTUNG IM JAHRE 1960 DER DES JAHRES 1959 ENTGEGENGESETZT WAR ( GEGENERWIDERUNG NR. 41 ), OHNE DASS IM ÜBRIGEN HIERAUS SCHLÜSSE GEZOGEN WERDEN KÖNNTEN.
DIE KLAEGERINNEN STELLEN, NACHDEM SIE DER HOHEN BEHÖRDE VORGEWORFEN HABEN, SIE HABE DEN ANTEIL DER EINFUHRKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN UNRICHTIG ERMITTELT, SELBST FEST, DASS
" DIE HÖHE DER IMPORTQUOTE NICHT EINMAL ENTSCHEIDEND "
SEI UND DASS
" IN DER QUOTE DER IMPORTLIEFERUNGEN IN DER TAT DER EFFEKTIVE MARKTEINFLUSS DER KOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN NICHT VOLL ZUM AUSDRUCK "
KOMME ( KLAGE NR. 35 ).
DER GERICHTSHOF TEILT DIESE ANSICHT IN VOLLEM UMFANG, GIBT IHR ABER EINE ALLGEMEINERE BEDEUTUNG. ER IST MIT DEN KLAEGERINNEN VON DER
" UNVEREINBARKEIT DER REIN QUANTITATIVEN BETRACHTUNGSWEISE MIT DEM DEN VERTRAGSZIELEN ZU ENTNEHMENDEN SINN VON C DES ARTIKELS 65 PARAGRAPH 2 "
ÜBERZEUGT ( ERWIDERUNG NR. 50 ).
ES IST BEREITS DARGELEGT WORDEN, DASS DIE WESENTLICHKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C KEIN REIN QUANTITATIVES MERKMAL IST, SONDERN VOR ALLEM AUF DIE STRUKTUR DER WETTBEWERBSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT HINWEIST.
DIE UNRICHTIGKEIT UND DAS FEHLEN VON TATSACHENFESTSTELLUNGEN, DIE VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHT WERDEN, HABEN SOMIT DIE ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 WEDER AUF TATSÄCHLICHEM GEBIET BEEINFLUSST NOCH AUF RECHTLICHEN GEBIET BEEINFLUSSEN KÖNNEN. SIE KÖNNEN DESHALB AUCH KEINE GRÜNDE FÜR DEREN AUFHEBUNG DARSTELLEN.
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C - OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG VON VERTRAGSVORSCHRIFTEN
DIE KLAEGERINNEN ERBLICKEN EINE OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN DER NICHTBEACHTUNG DES ZUSAMMENWIRKENS DER EINZELNEN FAKTOREN, DIE AUF DIE RUHRKOHLE EINFLUSS HABEN, FERNER IN DEM
" AUF DER HAND LIEGENDEN VERSTOSS GEGEN EINEN ELEMENTAREN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSATZ ",
DER EINE
" OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG DER BESTIMMUNGEN DES EGKS-VERTRAGS "
ERKENNEN LASSE ( KLAGE NR. 35, 4, D ), IN DER
" OFFENSICHTLICHEN VERLETZUNG DER DENKGESETZE ",
DIE DIE GESAMTWÜRDIGUNG, NR. 12 DER BEGRÜNDUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 16/60, DARSTELLE.
DER GERICHTSHOF HAT IN DIESEM TEIL DER BEGRÜNDUNG DIE VERTRAGSVERLETZUNGEN NICHT FINDEN KÖNNEN, DIE DIE KLAEGERINNEN DARIN ERBLICKEN WOLLEN.
ER KANN DARIN ERST RECHT KEINE OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN ERBLICKEN; AUCH DIESEM ANGRIFFSMITTEL WAR DAHER DER ERFOLG ZU VERSAGEN.
4. VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
DIE KLAEGERINNEN MACHEN ALS VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DIE UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND. DER GERICHTSHOF HAT IN DEN ABSCHNITTEN 2 A, B, C DIESES URTEILS FESTGESTELLT, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 DURCHAUS DIE DORT GEZOGENEN SCHLÜSSE ZU RECHTFERTIGEN VERMAG. DIE VON DEN KLAEGERINNEN BEHAUPTETEN WIDERSPRÜCHE HAT DER GERICHTSHOF DAGEGEN IN DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 NICHT FESTSTELLEN KÖNNEN.
DER GERICHTSHOF ERACHTET DIE IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/60 ENTHALTENEN GRÜNDE ALS DURCHGREIFEND. ALLE ANDEREN GRÜNDE, EINSCHLIESSLICH DER VON DEN KLAEGERINNEN FÜR WIDERSPRUCHSVOLL ODER UNZULÄNGLICH GEHALTENEN, SIND NICHT ALS TRAGEND ANZUSEHEN UND KÖNNEN DESHALB AUCH DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG NICHT RECHTFERTIGEN.
S. 237
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
DA DIE KLAGEPARTEI UND DER STREITHELFER IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN SIND, SIND IHNEN NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER ÜBRIGEN, WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE 13/60 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN UND DER STREITHELFER HABEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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