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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1963
Aktenzeichen: 13-63
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. UNABHÄNGIG VON DER FRAGE, INWIEWEIT DIE KOMMISSION GEHALTEN IST, ALLE ANDEREN BETEILIGTEN REGIERUNGEN VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER ANTRAEGE NACH ARTIKEL 226 ZU HÖREN, LIEGT EINE VERWEIGERUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS DANN NICHT VOR, WENN DIE KOMMISSION DIE BETEILIGTE REGIERUNG VOM EINGANG DES ANTRAGS VERSTÄNDIGT UND DIESE REGIERUNG FRAGEN, DIE IHR DIE KOMMISSION STELLT, NICHT INNERHALB EINER FRIST BEANTWORTET, DIE DER VOM VERTRAG VORGESCHRIEBENEN DRINGLICHKEIT ANGEMESSEN IST.

2. DIE ERZEUGUNG EINER WARE KANN EINEN WIRTSCHAFTSZWEIG DARSTELLEN, WENN DIESE WARE SICH NACH ALLGEMEINER AUFFASSUNG DEUTLICH VON VERWANDTEN WAREN UNTERSCHEIDET.

3. ARTIKEL 226, DER DIE ANPASSUNG DES IN SCHWIERIGKEITEN BEFINDLICHEN WIRTSCHAFTSZWEIGES AN DEN GEMEINSAMEN MARKT ERMÖGLICHEN SOLL, SETZT VORAUS, DASS DIE BETROFFENEN IN DER LAGE SIND, DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION DURCH EIGENE ANSTRENGUNGEN ZU UNTERSTÜTZEN. DAS BESTREBEN ERHEBLICHER UND VORAUSSICHTLICH ANHALTENDER SCHWIERIGKEITEN WIRD DAHER NICHT DADURCH AUSGESCHLOSSEN, DASS SOLCHE ANSTRENGUNGEN TATSÄCHLICH UNTERNOMMEN WERDEN.

4. DIE KOMMISSION IST NACH ARTIKEL 226 EWG-VERTRAG GEHALTEN, MIT VORRANG SOLCHE MASSNAHMEN ZU WÄHLEN, DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AM WENIGSTEN STÖREN; IN DIESEM ZUSAMMENHANG MUSS SIE IM ZWEIFEL DAVON AUSGEHEN, DASS DIE " GEMEINSAMKEIT " DES MARKTES WENIGER BEEINTRÄCHTIGT WIRD, WENN DIE REGELN DES VERTRAGES LEDIGLICH IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN AUSSER KRAFT GESETZT WERDEN.

5. DIE KOMMISSION IST BERECHTIGT, BEI DER GENEHMIGUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN NICHT NACH UNTERNEHMEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES, SONDERN NACH LÄNDERN ZU DIFFERENZIEREN, WENN SACHLICHE GRÜNDE DIES GEBOTEN ERSCHEINEN LASSEN. DAS IST DER FALL, WENN IN EINZELNEN LÄNDERN EIN PREISNIVEAU BESTEHT, DAS SICH VON DEM IN DEN ÜBRIGEN LÄNDERN BESTEHENDEN DEUTLICH UNTERSCHEIDET.

6. DIE UNGLEICHE BEHANDLUNG NICHT VERGLEICHBARER SACHVERHALTE STELLT NICHT OHNE WEITERES EINE DISKRIMINIERUNG DAR. VIELMEHR LIEGT IN MANCHEN FÄLLEN, DIE FORMELL DEN ANSCHEIN EINER DISKRIMINIERUNG ERWECKEN, MATERIELL DOCH KEINE SOLCHE VOR. EINE DISKRIMINIERUNG IM MATERIELLEN SINNE WÜRDE VORLIEGEN, WENN GLEICHGELAGERTE SACHVERHALTE UNGLEICH ODER VERSCHIEDEN GELAGERTE GLEICH BEHANDELT WÜRDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JULI 1963. - ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 13-63.

Entscheidungsgründe:

S. 378

I - ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

1. ZUR VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS

DIE KLAEGERIN IST DER ANSICHT, DIE BEKLAGTE HÄTTE SIE VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG ANHÖREN MÜSSEN.

IM VORLIEGENDEN FALL BRAUCHT JEDOCH NICHT ERÖRTERT ZU WERDEN, INWIEWEIT EINE DERARTIGE ANHÖRUNG GEBOTEN SEIN KANN. UNSTREITIG HAT DIE BEKLAGTE NÄMLICH DIE STÄNDIGE VERTRETUNG DER KLAEGERIN IN BRÜSSEL FERNMÜNDLICH VOM VORLIEGEN DES ANTRAGS DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UNTERRICHTET UND IHR SODANN SCHRIFTLICH VERSCHIEDENE MIT DIESEM ANTRAG IM ZUSAMMENHANG STEHENDE FRAGEN GESTELLT, OHNE JEMALS EINE ANTWORT ZU ERHALTEN. ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS DIE KLAEGERIN EINEN MONAT LANG GESCHWIEGEN HAT, KANN DER BEKLAGTEN SOMIT NICHT DER VORWURF GEMACHT WERDEN, SIE HABE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN, OHNE DER KLAEGERIN RECHTLICHES GEHÖR GEWÄHRT ZU HABEN.

DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

2. ZUR UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG

DIE KLAEGERIN VERSUCHT MIT EINER REIHE VON RÜGEN DARZUTUN, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 190 NICHT GENÜGE. NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN REICHT DIE ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG NICHT AUS, UM NACHZUWEISEN, DASS DIE URSACHE DER SCHWIERIGKEITEN, UM DIE ES GEHT, ALLEIN IN DEN ITALIENISCHEN EINFUHREN LIEGE.

S. 379

DIE ENTSCHEIDUNG STELLT JEDOCH NICHT NUR AUF DEN UMFANG DER VERSCHIEDENEN EINFUHREN AB, SONDERN AUSSERDEM AUF DEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN PREISEN DER ITALIENISCHEN ERZEUGNISSE UND DEN - IHR ZUFOLGE MERKLICH HÖHEREN - PREISEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER AUS ANDEREN LÄNDERN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE.

ZU UNRECHT MEINT DIE KLAEGERIN, DIE ENTSCHEIDUNG HÄTTE AUCH DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN ENDVERKAUFSPREISEN FESTSTELLEN MÜSSEN. ANGESICHTS DER AUF DIESER STUFE HERRSCHENDEN RABATTPRAXIS SIND SICHERE FESTSTELLUNGEN HIER NICHT MÖGLICH. AUSSERDEM WAREN DIE FRAGLICHEN SCHWIERIGKEITEN AUF DER EBENE DER PRODUZENTEN ZU BEURTEILEN; DESHALB MUSSTEN DIEJENIGEN PREISE IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN, WELCHE DIE PRODUZENTEN DEN GROSSHÄNDLERN IN RECHNUNG STELLTEN. EBENSOWENIG KAM ES DARAUF AN, OB DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN PRODUZENTEN IHREN GROSSHÄNDLERN EINGERÄUMTEN GEWINNSPANNEN DER BILLIGKEIT ENTSPRACHEN; ES GING UM DIE BEURTEILUNG DES PREISUNTERSCHIEDES, DER ZWISCHEN FRANZÖSISCHEN UND ITALIENISCHEN ERZEUGNISSEN BEI DER ANKUNFT DER LETZTEREN IN FRANKREICH BESTAND, ALSO ZU DEM ZEITPUNKT, ZU WELCHEM SICH BEIDE ERZEUGNISSE AUF DEM GLEICHEN MARKT UND DER GLEICHEN HANDELSSTUFE BEFANDEN.

NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN HÄTTE SICH DIE BEGRÜNDUNG WEITERHIN MIT DER FRAGE AUSEINANDERSETZEN MÜSSEN, OB DIE HÖHERE GEWINNSPANNE, WELCHE DIE ITALIENISCHEN PRODUZENTEN IHREN VERTEILERN IN FRANKREICH EINRÄUMTEN, NICHT DURCH DIE GRÖSSEREN BELASTUNGEN GERECHTFERTIGT WAR, DIE DIESE VERTEILER ZU TRAGEN HATTEN. WENN INDESSEN DIE BEGRÜNDUNG FESTSTELLT, DASS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREIS FREI GRENZE DER ITALIENISCHEN UND DEM PREIS AB WERK DER FRANZÖSISCHEN ERZEUGNISSE 30 PROZENT BETRUG, SO GEHT HIERAUS EINDEUTIG HERVOR, DASS NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN KEINE ANDEREN FAKTOREN GEGEBEN WAREN, DIE GEEIGNET GEWESEN WÄREN, DEN SICH AUS DIESEM PROZENTUALEN VERHÄLTNIS ERGEBENDEN WETTBEWERBSVORSPRUNG PRAKTISCH ZU VERMINDERN.

S. 380

DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, SIE HABE NICHT GEPRÜFT, OB DIE PRODUZENTEN DER ANDEREN NACH FRANKREICH EXPORTIERENDEN LÄNDER IHREN VERTEILERN IN FRANKREICH NICHT ÄHNLICHE VORTEILE GEWÄHRT HÄTTEN, WIE SIE DEN IMPORTEUREN ITALIENISCHER ERZEUGNISSE ZUGUTE KAMEN. DIE BEGRÜNDUNG STELLT JEDOCH FEST, DASS DIE ITALIENISCHEN PREISE NICHT MIT DEN PREISEN ANDERER EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE VERGLEICHBAR GEWESEN SEIEN; DAMIT IST ERKENNBAR GEMEINT, DASS DIE IMPORTEURE ITALIENISCHER ERZEUGNISSE ZU GÜNSTIGEREN PREISEN HÄTTEN EINKAUFEN KÖNNEN ALS ANDERE IMPORTEURE. DIE VON DER KLAEGERIN VERMISSTE FESTSTELLUNG WAR DAHER ÜBERFLÜSSIG.

IRRIG IST FERNER DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN, DIE ENTSCHEIDUNG STELLE DIE FÜR ZEHN MONATE BERECHNETE FRANZÖSISCHE PRODUKTION DEN FÜR SIEBEN BEZIEHUNGSWEISE SECHS MONATE BERECHNETEN AUS - UND EINFUHREN GEGENÜBER. IN WAHRHEIT VERGLEICHT DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ENTHALTENE TABELLE DIE DATEN ENTSPRECHENDER ZEITRÄUME MITEINANDER.

DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DIE AUSFÜHRUNGEN DER BEGRÜNDUNG ZUM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN FRANZÖSISCHEN UND DEN ITALIENISCHEN PREISEN SEIEN UNKLAR UND BERUHTEN AUF UNRICHTIGEN TATSACHENFESTSTELLUNGEN. SOWEIT HIERMIT EIN MANGEL DER BEGRÜNDUNG GERÜGT WIRD, IST FESTZUSTELLEN, DASS JENE AUSFÜHRUNGEN NICHT DER KLARHEIT ERMANGELN, DA SIE DEUTLICH ERKENNEN LASSEN, WELCHE DATEN DIE BEKLAGTE FÜR ENTSCHEIDEND GEHALTEN HAT.

NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE DER MANGELHAFTEN BEGRÜNDUNG ZURÜCKZUWEISEN.

II - ZUM ERMESSENSMISSBRAUCH

DIE KLAEGERIN MACHT DER BEKLAGTEN ZUM VORWURF, SIE HABE SICH DER IHR NACH ARTIKEL 226 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE BEDIENT, UM EIN ERGEBNIS ZU ERZIELEN, DAS SIE NUR AUF DEM WEGE ÜBER DIE ANTI-DUMPING-BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 91 HÄTTE ANSTREBEN DÜRFEN.

S. 381

WEDER DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NOCH DAS VERHALTEN DER BEKLAGTEN BIETET JEDOCH DEN GERINGSTEN ANHALTSPUNKT FÜR DIE ANNAHME, DIE ENTSCHEIDUNG SEI EINE VERSCHLEIERTE MASSNAHME ZUR BEKÄMPFUNG VON DUMPING-PRAKTIKEN, ZUMAL DA DIE BEKLAGTE SICH NICHT AUF DAS VORLIEGEN DERARTIGER PRAKTIKEN BERUFEN HAT.

BEREITS DIE BEFRISTUNG UND DIE ZEITLICHE ABSTUFUNG DER UMSTRITTENEN SONDERABGABE SPRECHEN GEGEN JENE ANNAHME; DERARTIGE MASSNAHMEN MÜSSTEN SONST VERNÜNFTIGERWEISE FÜR DIE - GEWÖHNLICH NICHT VORAUSSEHBARE - DAUER DER ZU BEKÄMPFENDEN PRAKTIKEN BEMESSEN WERDEN.

DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

III - ZUR VERLETZUNG DES VERTRAGES

1. ZUM BEGRIFF " WIRTSCHAFTSZWEIG "

DIE KLAEGERIN BESTREITET, DASS DIE FRANZÖSISCHE KÜHLSCHRANKINDUSTRIE EIN " WIRTSCHAFTSZWEIG " IM SINNE VON ARTIKEL 226 SEI.

DIE ERZEUGUNG EINER WARE KANN JEDOCH EINEN SOLCHEN " WIRTSCHAFTSZWEIG " DARSTELLEN, WENN DIESE WARE SICH NACH ALLGEMEINER AUFFASSUNG DEUTLICH VON VERWANDTEN WAREN UNTERSCHEIDET. DIESE VORAUSSETZUNG IST BEI KÜHLSCHRÄNKEN ERFÜLLT.

2. ZUR BELASTUNG DER MOTORKOMPRESSOREN MIT DER ABGABE

UNSTREITIG BESTANDEN DIE VON DER BEKLAGTEN FÜR DEN BEREICH DER VOLLSTÄNDIGEN KÜHLSCHRÄNKE FESTGESTELLTEN SCHWIERIGKEITEN BEI MOTORKOMPRESSOREN NICHT. DIE BEKLAGTE BERUFT SICH INDESSEN AUF DIE NOTWENDIGKEIT, UMGEHUNGEN ZU VERMEIDEN, UND BEHAUPTET, DER EINBAU VON MOTORKOMPRESSOREN IN LEERE KÜHLSCHRÄNKE SEI OHNE JEDE SCHWIERIGKEIT ZU BEWERKSTELLIGEN. DIE KLAEGERIN BRINGT IN ANDEREM ZUSAMMENHANG SELBST VOR, DIE FRANZÖSISCHEN IMPORTEURE ITALIENISCHER ERZEUGNISSE MÜSSTEN DIE REPARATUREN AN DEN VON IHNEN VERKAUFTEN GERÄTEN ÜBERNEHMEN. HIERNACH IST ES WAHRSCHEINLICH, DASS SIE IM BESITZ DER NOTWENDIGEN AUSRÜSTUNG SIND, UM AUCH MOTORKOMPRESSOREN MONTIEREN ZU KÖNNEN, OHNE ZU DIESEM ZWECK ERST NEUE INDUSTRIELLE ANLAGEN ERRICHTEN ZU MÜSSEN.

S. 382

DIE KLAEGERIN HAT DAHER NICHT NACHGEWIESEN, DASS DIE BESORGNIS DER BEKLAGTEN, ES KÖNNTEN ANDERENFALLS UMGEHUNGEN STATTFINDEN, UNBERECHTIGT GEWESEN WÄRE. SOMIT IST DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

3. ZUR ANWENDUNG DES BEGRIFFS " ERHEBLICHE UND VORAUSSICHTLICH ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN "

NACH ARTIKEL 226 ABSATZ 1 DES VERTRAGES KÖNNEN BEI SCHWIERIGKEITEN, DIE EINEN WIRTSCHAFTSZWEIG ERHEBLICH UND VORAUSSICHTLICH ANHALTEND TREFFEN, SCHUTZMASSNAHMEN GENEHMIGT WERDEN.

A ) DIE VON DER BEKLAGTEN ANGEFÜHRTEN UND VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTENEN ZAHLEN ÜBER DEN RÜCKGANG DER FRANZÖSISCHEN PRODUKTION VON 1961 AUF 1962 UND DIE GLEICHZEITIGE ZUNAHME DER EINFUHREN NACH FRANKREICH RECHTFERTIGEN, FÜR SICH BETRACHTET, DIE FESTSTELLUNG, DASS SOLCHE SCHWIERIGKEITEN VORLAGEN.

ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN DIESE VERMUTUNG ZU ENTKRÄFTEN VERMAG.

B ) DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE FRANZÖSISCHE ERZEUGUNG SEI IM JAHRE 1962 UM 265 000 GERÄTE HINTER DEM BEDARF DES HEIMISCHEN MARKTES ZURÜCKGEBLIEBEN. DIESE BEHAUPTUNG IST NICHT SCHLÜSSIG. DIE GENANNTE TATSACHE SETZT NICHT ZWANGSLÄUFIG EINE UNGENÜGENDE PRODUKTIONSKAPAZITÄT VORAUS, SONDERN KANN IHREN GRUND GERADE DARIN HABEN, DASS DIE ERZEUGUNG INFOLGE DER EINFUHREN ZURÜCKGEGANGEN IST.

C ) DIE KLAEGERIN VERSUCHT FERNER NACHZUWEISEN, DASS BIS ENDE 1962 VON DER FRANZÖSISCHEN ERZEUGUNG DIESES JAHRES HÖCHSTENS RUND 8 000 KÜHLSCHRÄNKE NICHT ABGESETZT WORDEN SEIEN. ÜBERNIMMT MAN DIE BERECHNUNGSWEISE DER KLAEGERIN, SETZT ABER ANSTELLE IHRER URSPRÜNGLICHEN ZAHLEN DIEJENIGEN EIN, VON DENEN BIS AUF GERINGFÜGIGE ABWEICHUNGEN BEIDE PARTEIEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUSGEGANGEN SIND, SO GELANGT MAN ZU EINER ZAHL ZWISCHEN 48 000 UND 57 000. ES KOMMT JEDOCH NICHT NUR AUF DIE LAGE IM JAHRE 1962 AN, SONDERN VOR ALLEM AUF DIE ENTWICKLUNG SEIT DER LIBERALISIERUNG DES WARENVERKEHRS. IN DIESER HINSICHT SIND ABER DIE HÖHE DER LAGERBESTÄNDE BEI DEN HERSTELLERN ENDE 1961 BEZIEHUNGSWEISE ENDE 1962 ( 145 000 UND 193 000 ) SOWIE DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DIESEN ZAHLEN VON GROSSER BEDEUTUNG.

S. 383

DIE KLAEGERIN BEHAUPTET FREILICH, BEI DIESEN LAGERBESTÄNDEN HABE ES SICH UM VERALTETE MODELLE GEHANDELT. EINE ABSATZKRISE KANN SICH JEDOCH AUCH DARIN ÄUSSERN, DASS ES NICHT GELINGT, DIE PRODUKTION DER VORJAHRE ZU VERKAUFEN. SCHLIESSLICH SETZT DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN VORAUS, DASS DIE IM JAHR 1962 UMGESETZTEN FRANZÖSISCHEN GERÄTE AUSSCHLIESSLICH AUS DER PRODUKTION DES GLEICHEN JAHRES GESTAMMT HÄTTEN, WAS NICHT ERWIESEN IST.

D ) DIE PARTEIEN STREITEN SCHLIESSLICH DARÜBER, OB DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN PRODUZENTEN KURZ VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VORGENOMMENE PREISSENKUNG SICH AUF DIE GESAMTE PRODUKTION ODER DEREN GRÖSSTEN TEIL ERSTRECKTE, WIE DIE KLAEGERIN MEINT, ODER NUR AUF EINEN KLEINEN TEIL HIERVON. UNTERSTELLT MAN, DASS DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN ZUTRIFFT, SO WÜRDE DIES EHER FÜR DAS BESTEHEN " ERHEBLICHER SCHWIERIGKEITEN " SPRECHEN, DA EINE BETRÄCHTLICHE PREISERMÄSSIGUNG, ZU DER SICH DIE ERZEUGER FREIWILLIG ENTSCHLIESSEN, ANZEICHEN EINES SCHARFEN WETTBEWERBS SEIN KANN.

ARTIKEL 226, DER DIE ANPASSUNG DES IN SCHWIERIGKEITEN BEFINDLICHEN WIRTSCHAFTSZWEIGES AN DEN GEMEINSAMEN MARKT ERMÖGLICHEN SOLL, SETZT IM ÜBRIGEN VORAUS, DASS DIE BETROFFENEN IN DER LAGE SIND, DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION DURCH EIGENE ANSTRENGUNGEN ZU UNTERSTÜTZEN. DASS SOLCHE ANSTRENGUNGEN TATSÄCHLICH UNTERNOMMEN WERDEN, SCHLIESST DAHER DAS BESTEHEN " ERHEBLICHER SCHWIERIGKEITEN " NICHT AUS.

S. 384

E ) NACH ALLEDEM IST NICHT DARGETAN, DASS DIE BEKLAGTE DEN BEGRIFF DER " ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN " UNRICHTIG AUSGELEGT HABE. DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

4. ZUR DISKRIMINIERUNG

A ) DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT, INDEM SIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG LEDIGLICH ERMÄCHTIGT, DIE SONDERABGABE AUF ITALIENISCHE ERZEUGNISSE ZU ERHEBEN, WÄHREND DIE ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN UNBELASTET BLEIBEN.

DIE UNGLEICHE BEHANDLUNG NICHT VERGLEICHBARER SACHVERHALTE STELLT JEDOCH NICHT OHNE WEITERES EINE DISKRIMINIERUNG DAR. VIELMEHR LIEGT IN MANCHEN FÄLLEN, DIE FORMELL DEN ANSCHEIN EINER DISKRIMINIERUNG ERWECKEN, MATERIELL DOCH KEINE SOLCHE VOR.

EINE DISKRIMINIERUNG IM MATERIELLEN SINNE WÜRDE VORLIEGEN, WENN GLEICHGELAGERTE SACHVERHALTE UNGLEICH ODER VERSCHIEDEN GELAGERTE GLEICH BEHANDELT WÜRDEN.

B ) DIE KOMMISSION IST AUSSERDEM GEHALTEN, IHRE EINGRIFFE AUF DAS " UNBEDINGT ERFORDERLICHE " ZU BESCHRÄNKEN; DESHALB MUSS SIE BERECHTIGT SEIN, NUR DIE VORGÄNGE INS AUGE ZU FASSEN, DIE ALS URSACHE DER SCHWIERIGKEITEN IN BETRACHT KOMMEN. SIE HAT FERNER " MIT VORRANG SOLCHE MASSNAHMEN ZU WÄHLEN, DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AM WENIGSTEN STÖREN "; IN DIESEM ZUSAMMENHANG MUSS SIE IM ZWEIFEL DAVON AUSGEHEN, DASS DIE " GEMEINSAMKEIT " DES MARKTES WENIGER BEEINTRÄCHTIGT WIRD, WENN DIE REGELN DES VERTRAGES LEDIGLICH IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN AUSSER KRAFT GESETZT WERDEN.

ÜBRIGENS WÜRDE GERADE DIE HIER ABGELEHNTE AUFFASSUNG DISKRIMINIERUNGEN BEGÜNSTIGEN, DA SOLCHE AUCH DARIN BEGRÜNDET SEIN KÖNNEN, DASS UNTERSCHIEDLICHE VERHÄLTNISSE GLEICH BEHANDELT WERDEN. SCHLIESSLICH IST DIE KOMMISSION, WENN SIE SCHUTZMASSNAHMEN GENEHMIGT, DAZU BERECHTIGT, NICHT NACH UNTERNEHMEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES, SONDERN NACH LÄNDERN ZU DIFFERENZIEREN, WENN SACHLICHE GRÜNDE DIES GEBOTEN ERSCHEINEN LASSEN. DIES IST DER FALL, WENN IN EINZELNEN LÄNDERN EIN PREISNIVEAU BESTEHT, DAS SICH VON DEM IN DEN ÜBRIGEN LÄNDERN BESTEHENDEN DEUTLICH UNTERSCHEIDET.

S. 385

C ) IM VORLIEGENDEN FALL KOMMT ES DAHER DARAUF AN, OB DIE SCHWIERIGKEITEN, UM DIE ES GEHT, DIE BESCHRÄNKUNG DER SCHUTZMASSNAHMEN AUF DIE ITALIENISCHEN EINFUHREN GERECHTFERTIGT ERSCHEINEN LASSEN. DIE BEKLAGTE HAT DIE URSACHE FÜR DIE FRANZÖSISCHEN SCHWIERIGKEITEN IN DER " STARKEN ZUNAHME DER EINFUHREN AUS ITALIEN " ERBLICKT UND DEMGEMÄSS DIE SCHUTZMASSNAHMEN AUF ITALIENISCHE ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT.

UM IHR URTEIL UND DIE WAHL IHRER MASSNAHMEN ZU BEGRÜNDEN, HAT SIE SICH HAUPTSÄCHLICH AUF DIE FESTSTELLUNG GESTÜTZT, EINERSEITS SEIEN DIE EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN DEM UMFANG NACH " NICHT UNGEWÖHNLICH ANGESTIEGEN " UND DESHALB " NICHT DAZU ANGETAN..., DIE UMBILDUNG DES BETREFFENDEN FRANZÖSISCHEN INDUSTRIEZWEIGES ZU BEHINDERN ", ANDERERSEITS WEICHE " DER DURCHSCHNITTSPREIS DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE, DIE AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WERDEN, NICHT WESENTLICH VOM PREIS VERGLEICHBARER FRANZÖSISCHER ERZEUGNISSE AB ". ZWAR HABE " DAS EINFUHRVOLUMEN BETRÄCHTLICH ZUGENOMMEN ", DOCH KÖNNE " DIES NICHT ALS UNGEWÖHNLICH BETRACHTET WERDEN ".

DAS VORBRINGEN DER PARTEIEN LÄSST NICHT DEN SCHLUSS ZU, DASS DIESE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS DURCH DIE BEKLAGTE OFFENSICHTLICH UNRICHTIG WÄRE. UNSTREITIG WAREN DIE EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN GERINGFÜGIG. FERNER IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE BEHAUPTUNG DER BEKLAGTEN, DIE PREISE DER ERZEUGNISSE AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN SICH NICHT WESENTLICH VON DENEN GLEICHARTIGER FRANZÖSISCHER ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDEN, UNRICHTIG WÄRE. DIE BEKLAGTE KONNTE DAHER DER AUFFASSUNG SEIN, DASS DIE STARKE ZUNAHME DER EINFUHREN AUS ITALIEN IM VERGLEICH ZU DEM - VON IHR ALS NICHT UNGEWÖHNLICH BETRACHTETEN - UMFANG DER EINFUHREN AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE SPEZIFISCHE MASSNAHME RECHTFERTIGE, DIE GEGENSTAND DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST.

S. 386

D ) AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN RECHTFERTIGEN ES DIE IN DEN ABSÄTZEN FÜNF BIS ZEHN DER ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG ANGESTELLTEN ERWAEGUNGEN, DIE ITALIENISCHEN ERZEUGNISSE ALLEIN MIT DER ABGABE ZU BELASTEN. DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

5. ZUM VORWURF DES TATSACHENIRRTUMS BEI DER ERMITTLUNG DES PREISUNTERSCHIEDS

NACH DEM WORTLAUT DER ENTSCHEIDUNG BETRUG DER UNTERSCHIED " ZWISCHEN DEM DURCHSCHNITTSPREIS JE LITER FREI GRENZE BEI ITALIENISCHEN KÜHLSCHRÄNKEN UND DEM DURCHSCHNITTSPREIS JE LITER DER FRANZÖSISCHEN GERÄTE AUF DER GROSSHANDELSSTUFE " - NACH DER VON DER BEKLAGTEN IM PROZESS GEGEBENEN ERLÄUTERUNG IST DER PREIS AB WERK GEMEINT - " 30 PROZENT DES ITALIENISCHEN PREISES FREI GRENZE..., WÄHREND DER BESTEHENDE ZOLLSCHUTZ NUR 7,5 PROZENT ERREICHT ".

NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN HÄTTE DIE BEKLAGTE NOCH WEITERE FAKTOREN BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN, DIE DIESEN UNTERSCHIED ERHEBLICH VERMINDERT HABEN WÜRDEN.

A ) DIE KLAEGERIN BESTREITET NICHT DIE ZAHLENANGABEN DER BEKLAGTEN ÜBER DIE FRANZÖSISCHEN PREISE AB WERK ( 2,946 FF PRO LITER ) UND DIE ITALIENISCHEN PREISE FREI GRENZE ( 2,245 FF PRO LITER ), DIE SOGAR EINE RECHNERISCHE DIFFERENZ VON 31,2 PROZENT ERGEBEN. SIE BESCHRÄNKT SICH SOMIT DARAUF, DER VON DER BEKLAGTEN GEWÄHLTEN BERECHNUNGSWEISE EINE ANDERE ENTGEGENZUSETZEN, DIE VON DEN JEWEILS EINGERÄUMTEN RABATTEN AUSGEHT. ES IST ABER NICHT ERWIESEN, DASS DIESE BERECHNUNGSWEISE SICHERER UND DEM KONKRETEN FALL BESSER ANGEPASST WÄRE ALS DIE VON DER BEKLAGTEN ZUGRUNDE GELEGTE. MAN KANN DER BEKLAGTEN KEINEN VORWURF DARAUS MACHEN, DASS SIE SICH AN DIE SICHERSTEN UND WICHTIGSTEN PREISBESTANDTEILE GEHALTEN HAT.

DIE KLAEGERIN HAT AUSSERDEM AUCH NICHT DARGELEGT, GESCHWEIGE DENN NÄHER AUSGEFÜHRT, AUF WELCHE WEISE SICH DER SEINER HÖHE NACH UNSTREITIGE PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN FRANZÖSISCHEN ERZEUGNISSEN AB WERK UND ITALIENISCHEN ERZEUGNISSEN BEI DEREN EINTREFFEN IN FRANKREICH AUSSCHLIESSLICH DURCH DIE RABATTE VERRINGERE; SIE HAT IM ÜBRIGEN AUCH NICHT ANGEGEBEN, AUF WELCHER RECHNERISCHEN GRUNDLAGE SIE DIESE RABATTE ERMITTELT HAT.

S. 387

B ) ZUM NACHWEIS DER BESONDEREN BELASTUNGEN, WELCHE DIE VERTEILER ITALIENISCHER ERZEUGNISSE ZU TRAGEN HÄTTEN, HAT DIE KLAEGERIN LEDIGLICH EINIGE ZAHLEN ANGEFÜHRT, DIE DEN BILANZEN ZWEIER IMPORTGESELLSCHAFTEN ENTNOMMEN SIND. DIESE ZAHLEN SIND JEDOCH NICHT BEWEISKRÄFTIG. ERSTENS SIND SIE AUF DER GRUNDLAGE DER UMSÄTZE DIESER GESELLSCHAFTEN ERRECHNET WORDEN, ALSO EINER GRÖSSE, DIE SICH KAUM MIT DEN HIER ALLEIN INTERESSANTEN FABRIKPREISEN VERGLEICHEN LÄSST.

ZWEITENS LASSEN DIESE ZAHLEN DIE FRAGE VÖLLIG OFFEN, OB DIE BILANZEN DER VERTEILER FRANZÖSISCHER WAREN NICHT ÄHNLICHE POSTEN AUFWEISEN. SCHLIESSLICH BESTEHT EIN BETRÄCHTLICHER TEIL DIESER BILANZPOSTEN AUS " AUSSERORDENTLICHEN VERTRIEBSKOSTEN "; DIESER AUSDRUCK IST ZU UNBESTIMMT, UM SICHERE SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU GESTATTEN.

NACH ALLEDEM IST AUCH DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN. IHR SIND DAHER DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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