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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.1968
Aktenzeichen: 13-67
(1)
Rechtsgebiete: VerfO, EWG-Vertrag
Vorschriften:
VerfO Art. 67 | |
EWG-Vertrag Art. 177 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1968. - FIRMA KURT A. BECHER GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-LANDSBERGERSTRASSE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - RECHTSSACHE 13-67.
Entscheidungsgründe:
MIT SCHRIFTSATZ VOM 2. MAI 1968 HAT DIE FIRMA BECHER, GESTÜTZT AUF ARTIKEL 67 DER VERFAHRENSORDNUNG, BEANTRAGT, " DASS URTEIL VOM 4. APRIL 1968 SO ZU ERGÄNZEN, DASS DIE FRAGEN II UND III DES VORLEGENDEN GERICHTS VOLLSTÄNDIG BEANTWORTET WERDEN ". FÜR DEN FALL, DASS DER GERICHTSHOF DIESEN ANTRAG ALS UNZULÄSSIG ANSEHEN SOLLTE, MACHT SIE GELTEND, DER ANTRAG SEI JEDENFALLS AUFGRUND VON ARTIKEL 40 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG ZULÄSSIG.
ARTIKEL 177 SIEHT EIN UNMITTELBARES ZUSAMMENWIRKEN DES GERICHTSHOFES MIT DEN STAATLICHEN GERICHTEN IN EINEM NICHTSTREITIGEN VERFAHREN VOR, IN DEM DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS KEINERLEI INITIATIVRECHTE BESITZEN, SONDERN NUR GELEGENHEIT HABEN, SICH INNERHALB DES VOM VORLEGENDEN GERICHT FESTGELEGTEN RECHTLICHEN RAHMENS ZU ÄUSSERN. WENN HIERNACH - IN DEN GRENZEN VON ARTIKEL 177 - ALLEIN DIE NATIONALEN GERICHTE DARÜBER ZU BEFINDEN HABEN, OB UND WOMIT SIE DEN GERICHTSHOF GEGEBENENFALLS BEFASSEN WOLLEN, SO FOLGT HIERAUS, DASS ES AUSSCHLIESSLICH DIESEN GERICHTEN ZUKOMMT, ZU BEURTEILEN, OB DIE AUF IHREN ANTRAG ERGANGENE VORABENTSCHEIDUNG HINREICHENDE KLARHEIT GESCHAFFEN HAT ODER OB IHNEN EINE ERNEUTE BEFASSUNG DES GERICHTSHOFES NOTWENDIG ERSCHEINT. DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS KÖNNEN DAHER NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 67 DER VERFAHRENSORDNUNG BEIM GERICHTSHOF EINE ERGÄNZUNG DER AUFGRUND DES VORGENANNTEN ARTIKELS 177 ERLASSENEN URTEILE BEANTRAGEN.
SOWEIT ARTIKEL 40 DER SATZUNG IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ÜBERHAUPT ANWENDBAR SEIN SOLLTE, KÖNNEN SICH JEDENFALLS DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS NICHT AUF IHN STÜTZEN.
DER VORLIEGENDE ANTRAG IST DEMNACH ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
DA KOSTEN NICHT ENTSTANDEN SIND, BESTEHT KEIN ANLASS FÜR EINE KOSTENENTSCHEIDUNG.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
WIE FOLGT BESCHLOSSEN :
DER ANTRAG DER FIRMA BECHER WIRD FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT.
Ende der Entscheidung
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