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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1970
Aktenzeichen: 13-70
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 37 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER IN ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEBRAUCHTE AUSDRUCK " MASSNAHME " KNÜPFT ENG AN DIE IN ABSATZ 1 DES GLEICHEN ARTIKELS GEGEBENE UMSCHREIBUNG DER BETÄTIGUNGEN AN, DIE EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL BEGRÜNDEN.

ARTIKEL 37 GILT NICHT NUR FÜR DIE EIN - ODER AUSFUHREN, DIE UNMITTELBAR GEGENSTAND DES MONOPOLS SIND, SONDERN ERFASST ALLE MASSNAHMEN, DIE MIT DESSEN EXISTENZ IM ZUSAMMENHANG STEHEN UND SICH BEI BESTIMMTEN WAREN, MÖGEN DIESE DEM MONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT, AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN.

SONACH KANN EINE " NEUE MASSNAHME " IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DARIN ZU SEHEN SEIN, DASS NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EIN ERZEUGNIS, VON DEM EIN BESTANDTEIL DEM MONOPOL UNTERWORFEN IST, ERSTMALIG MIT EINER EINFUHRABGABE BELASTET WIRD.

EINE EINFUHRABGABE AUF ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE MIT DER EXISTENZ EINES STAATLICHEN MONOPOLS IM ZUSAMMENHANG STEHT UND ERST NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EINGEFÜHRT WURDE, VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG, WENN SIE DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS LEDIGLICH IN EINER HÖHE BELASTET, WELCHE DER BELASTUNG DER VOM MONOPOL BETROFFENEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE ENTSPRICHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1970. - FRANCESCO CINZANO UND CIA GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT SAARBRUECKEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - RECHTSSACHE 13-70.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. FEBRUAR 1970, IN DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 6. APRIL 1970, DEN GERICHTSHOF AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB " ( ES ) GEGEN ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ( VERSTÖSST ), WENN EIN MITGLIEDSTAAT, IN WELCHEM DIE EINFUHR VON BRANNTWEIN EINEM STAATLICHEN MONOPOL UNTERLIEGT, AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE WEINHALTIGE GETRÄNKE, Z. B. WERMUTWEIN, HINSICHTLICH DES EINE GEWISSE GRENZE ÜBERSTEIGENDEN WEINGEISTGEHALTS AB 1. APRIL 1966 EINE ABGABE ZUM AUSGLEICH DER STEUERBELASTUNG INLÄNDISCHEN BRANNTWEINS ERHEBT, WÄHREND BIS DAHIN EINE SOLCHE ABGABE REGELMÄSSIG NUR ERHOBEN WURDE, WENN DURCH ZUSATZ VON WEINGEIST DAS URSPRÜNGLICHE ERZEUGNIS, Z. B. WEIN, SEINEN CHARAKTER ALS SOLCHES VERLOREN HATTE ".

2 DEN VORGELEGTEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESE FRAGE IM HINBLICK AUF EIN STAATLICHES MONOPOL GESTELLT WIRD, DAS VORNEHMLICH DEN HANDEL MIT INLÄNDISCHEM BRANNTWEIN UND DIE EINFUHR DES GLEICHEN ERZEUGNISSES ZUM GEGENSTAND HAT. FERNER IST IM VORLAGEBESCHLUSS AUSGEFÜHRT, DASS DER NATIONALE GESETZGEBER NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EINE BESTEHENDE ABGABE AUF DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUSGEDEHNT HAT, DIE IHR VORHER NICHT UNTERLAGEN. DIESE UMSTÄNDE SIND BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORGELEGTE FRAGE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

3 ES WURDE GELTEND GEMACHT, DIE EINFÜHRUNG DER STREITIGEN ABGABE FALLE NICHT UNTER ARTIKEL 37 ABSATZ 2, WEIL SIE NICHT VON DEN MONOPOLEN IM SINNE DIESES ARTIKELS UMFASST WERDE.

4 ARTIKEL 37 ABSATZ 2 UNTERSAGT NAMENTLICH JEDE " NEUE MASSNAHME ", DIE DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN GRUNDSÄTZEN WIDERSPRICHT. IN VERBINDUNG MITEINANDER LASSEN DIESE BEIDEN ABSÄTZE ERKENNEN, DASS DER IN ABSATZ 2 DES ARTIKELS GEBRAUCHTE AUSDRUCK " MASSNAHME " ENG AN DIE IN ABSATZ 1 GEGEBENE UMSCHREIBUNG DER BETÄTIGUNGEN ANKNÜPFT, DIE EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL BEGRÜNDEN.

5 DIESE UMSCHREIBUNG IST BEWUSST SO ALLGEMEIN GEHALTEN, DASS SIE AUCH EINGRIFFE EINSCHLIESST, DURCH DIE EIN STAAT NUR " TATSÄCHLICH " ODER " MITTELBAR " AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN EINWIRKT UND DURCH DIE ER DIESEN HANDEL NICHT ETWA " KONTROLLIERT " ODER " LENKT ", SONDERN NUR " BEEINFLUSST ". HIERAUS FOLGT, DASS ARTIKEL 37 NICHT NUR FÜR DIE EIN - ODER AUSFUHREN GILT, DIE UNMITTELBAR GEGENSTAND DES MONOPOLS SIND, SONDERN ALLE MASSNAHMEN ERFASST, DIE MIT DESSEN EXISTENZ IM ZUSAMMENHANG STEHEN UND SICH BEI BESTIMMTEN WAREN, MÖGEN DIESE DEM MONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT, AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN.

6 SONACH KANN EINE " NEUE MASSNAHME " IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DARIN ZU SEHEN SEIN, DASS NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EIN ERZEUGNIS, VON DEM EIN BESTANDTEIL DEM MONOPOL UNTERWORFEN IST, ERSTMALIG MIT EINER EINFUHRABGABE BELASTET WIRD.

7 DIE ZITIERTE VORSCHRIFT VERBIETET INDESSEN NICHT JEDE " NEUE MASSNAHME ", SONDERN NUR DIEJENIGE, DIE ENTWEDER " DEN IN ABSATZ 1 ( DES GLEICHEN ARTIKELS ) GENANNTEN GRUNDSÄTZEN WIDERSPRICHT " - DAS HEISST EINE " DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS - UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN " HERBEIGEFÜHRT ODER VERSCHLIMMERT - ODER " DIE TRAGWEITE DER ARTIKEL ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EINENGT ".

8 ES IST ALSO ZUNÄCHST ZU KLÄREN, OB EINE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS - UND ABSATZBEDINGUNGEN DARIN GESEHEN WERDEN KANN, DASS EINE ABGABE, DIE VORHER NUR AUF ÄHNLICHE, EINEM MONOPOL UNTERWORFENE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE ERHOBEN WURDE, AUF BESTIMMTE EINFUHRWAREN ERSTRECKT WIRD.

9 UM EINE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS - UND ABSATZBEDINGUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 1 ZU BEWIRKEN, MÜSSTE DIE NEUE ABGABE FÜR DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS HÖHERE BELASTUNGEN ZUR FOLGE HABEN ALS ÄHNLICHE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE ZU TRAGEN HABEN. DAS IST NICHT DER FALL, WENN JENES DER GLEICHEN ABGABENBELASTUNG UNTERWORFEN WIRD WIE DIESE. EINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DIESES ARTIKELS IST DAHER NICHT GEGEBEN, WENN FÜR DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS DIE GLEICHEN BEDINGUNGEN GESCHAFFEN WERDEN, WIE SIE FÜR DAS DEM MONOPOL UNTERWORFENE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS BESTEHEN.

10 FERNER IST ZU UNTERSUCHEN, OB DIE NEUE ABGABE IM SINNE VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DIE TRAGWEITE DER ARTIKEL ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EINENGT.

11 SOLL MIT DIESER MASSNAHME ERREICHT WERDEN, DASS EINE ABGABE, DER VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES NUR ÄHNLICHE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE UNTERLAGEN, AUCH IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ERHOBEN WIRD, SO WIRD SIE DURCH DIESE ERSTRECKUNG NICHT ZU EINEM ZOLL ODER ZU EINER ABGABE GLEICHER WIRKUNG. ENDLICH HAT DIE FRAGLICHE ABGABE IHREM WESEN NACH MIT EINER MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG NICHTS GEMEIN.

12 NACH ALLEDEM IST DEM BUNDESFINANZHOF ZU ANTWORTEN, DASS EINE EINFUHRABGABE AUF ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE MIT DER EXISTENZ EINES STAATLICHEN MONOPOLS IN ZUSAMMENHANG STEHT UND ERST NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EINGEFÜHRT WURDE, NICHT GEGEN ARTIKEL 37 ABSATZ 2 VERSTÖSST, WENN SIE DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS LEDIGLICH IN EINER HÖHE BELASTET, WELCHE DER BELASTUNG DER VOM MONOPOL BETROFFENEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE ENTSPRICHT.

13 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

Kostenentscheidung:

14 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 25. FEBRUAR 1970 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

EINE EINFUHRABGABE AUF ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE MIT DER EXISTENZ EINES STAATLICHEN MONOPOLS IM ZUSAMMENHANG STEHT UND ERST NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EINGEFÜHRT WURDE, VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG, WENN SIE DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS LEDIGLICH IN EINER HÖHE BELASTET, WELCHE DER BELASTUNG DER VOM MONOPOL BETROFFENEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE ENTSPRICHT.

Ende der Entscheidung

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