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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1973
Aktenzeichen: 13-73
Rechtsgebiete: EWG


Vorschriften:

EWG Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN, KRAFT DER VORSCHRIFTEN EINER INNERSTAATLICHEN GESETZGEBUNG ÜBER SOZIALE SICHERHEIT UNTER DIE VERORDNUNG NR. 3 FALLENDER HANDELSVERTRETER, DER WÄHREND EINER BESTIMMTEN ZEIT DES JAHRES UNUNTERBROCHEN KUNDENBESUCHSREISEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUSFÜHRT UND DESSEN BERUFSTÄTIGKEIT SICH IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IN DER WEISE FORTSETZT, DASS ER DORT AUSSERHALB DER KUNDENBESUCHSPERIODE MIT DEN UNTERNEHMEN, DIE ER VERTRITT UND DIE DORT IHREN SITZ HABEN, KONTAKT AUFNIMMT, WAR VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 24/64 ALS EINE IM SINNE VON ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 IM HOHEITSGEBIET DIESER BEIDEN STAATEN BESCHÄFTIGTE PERSON ANZUSEHEN. BEI DER BESTIMMUNG DER AUF IHN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT WAR DER GRUNDSATZ ZU WAHREN, DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATES ANWENDBAR SIND; HIERBEI WAR ALS SEINE ÜBERWIEGENDE BESCHÄFTIGUNG DIE IM GEBIET DES MITGLIEDSTAATES ANZUSEHEN, IN DEM SICH DER SITZ DER VON IHM VERTRETENEN UNTERNEHMEN BEFINDET.

2. DER WOHNORT DES HANDELSVERTRETERS, DER IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES REGELMÄSSIGE KUNDENBESUCHSREISEN ZUR WAHRNEHMUNG DER INTERESSEN VON UNTERNEHMEN AUSFÜHRT, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND, IST DER ORT, DEN ER ALS STÄNDIGEN MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN GEWÄHLT HAT UND AN DEN ER ZWISCHEN SEINEN BESUCHSREISEN ZURÜCKKEHRT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1973. - ANCIENS ETABLISSEMENTS D. ANGENIEUX FILS AINE UND CAISSE PRIMAIRE CENTRALE D'ASSURANCE MALADIE DE LA REGION PARISIENNE GEGEN WILLY HAKENBERG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION DE FRANCE). - RECHTSSACHE 13-73.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KAMMER FÜR SOZIALSACHEN DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION STELLT MIT URTEIL VOM 1. FEBRUAR 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. FEBRUAR, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE H, 12 UND 13 DER VERORDNUNG NR. 3 " ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER " VOM 25. SEPTEMBER 1958 ( ABL. S. 561 ), WOBEI FÜR DIE LETZTERE BESTIMMUNG DIE IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 24/64 VOM 10. MÄRZ 1964 ( ABL. S. 746/64 ) GEGEBENE FASSUNG ZUGRUNDE GELEGT WIRD; DIE FRAGEN ZIELEN DARAUF AB ZU KLÄREN, WIE HINSICHTLICH DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DIE RECHTSSTELLUNG EINES HANDELSVERTRETERS IST, DESSEN BERUFSTÄTIGKEIT SICH AUF DAS HOHEITSGEBIET ZWEIER MITGLIEDSTAATEN ERSTRECKT.

2/4 AUS DEM VORLAGEURTEIL GEHT HERVOR, DASS DIESE FRAGEN IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN SIND, DER DIE AUFNAHME EINES FRANZÖSISCHEN STAATSBÜRGERS MIT WOHNSITZ IN FRANKREICH IN DAS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT BETRIFFT. DER BETROFFENE ÜBT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR RECHNUNG MEHRERER FRANZÖSISCHER UNTERNEHMEN EINE VERTRETERTÄTIGKEIT AUS UND VERBRINGT JÄHRLICH NEUN MONATE UNUNTERBROCHEN AUF KUNDENBESUCHSREISEN IN DIESEM STAAT, OHNE JEDOCH DORT EINEN FESTEN AUFENTHALTSORT ZU HABEN; DEN REST DES JAHRES VERWENDET ER DAZU, MIT DEN VERTRETENEN FIRMEN IM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET KONTAKT AUFZUNEHMEN. IM VERFAHREN VOR DEM ANGERUFENEN INNERSTAATLICHEN GERICHT IST UNSTREITIG, DASS DER KASSATIONSBEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ZWAR NICHT IN EINEM ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ZU DEN VON IHM VERTRETENEN FIRMEN STEHT, ABER DOCH ALS DEN ARBEITNEHMERN IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 3 " GLEICHGESTELLT " ANZUSEHEN IST, WEIL ER EINEN BERUF AUSÜBT, DER NACH DEM FRANZÖSISCHEN CODE DE SECURITE SOCIALE UNTER DAS ALLGEMEINE SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM FÄLLT. DIE ZUGEHÖRIGKEIT DES KASSATIONSBEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU DIESEM SYSTEM IST NUR WEGEN DER BESONDEREN VERTEILUNG SEINER BERUFSTÄTIGKEIT AUF DIE HOHEITSGEBIETE ZWEIER MITGLIEDSTAATEN STREITIG.

5/6 AUS DEM VORLAGEURTEIL GEHT FERNER HERVOR, DASS UNTER DEM BLICKWINKEL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DIE FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT DES KASSATIONSBEKLAGTEN IN BETRACHT KOMMENDEN TÄTIGKEITSZEITEN UNTER ZWEI ZEITLICH AUFEINANDERFOLGENDE RECHTLICHE REGELUNGEN FALLEN, DA DIE AUF DEN STREITIGEN FALL ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 3 IM JAHRE 1964 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 24/64 GEÄNDERT WURDEN. INFOLGEDESSEN SIND DIE FRAGEN 1 UND 2, DIE SICH AUF DIE RECHTSLAGE VOR DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 24/64 HERBEIGEFÜHRTEN ÄNDERUNG BEZIEHEN, GETRENNT VON DER DRITTEN FRAGE ZU PRÜFEN, DIE DIE NEUE REGELUNG BETRIFFT, WIE SIE SICH AUS DER DURCH DIE GENANNTE VERORDNUNG HERBEIGEFÜHRTEN ÄNDERUNG ERGIBT.

ZU DEN FRAGEN ZU 1 UND 2 ( DIE VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 24/64 IN KRAFT GEWESENE REGELUNG )

7 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD UM AUSLEGUNG DES AUSDRUCKS " BESCHÄFTIGT " IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 GEBETEN, UM KLARHEIT DARÜBER ZU ERHALTEN,

A ) OB EIN HANDELSVERTRETER, DER WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON NEUN MONATEN IM JAHR UNUNTERBROCHEN KUNDENBESUCHSREISEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUSFÜHRT, DESSEN BERUFSTÄTIGKEIT SICH DANN ABER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IN DER WEISE FORTSETZT, DASS ER DORT AUSSERHALB DER KUNDENBESUCHSPERIODE MIT DEN UNTERNEHMEN, DIE DORT IHREN SITZ HABEN UND FÜR DIE ER ARBEITET, KONTAKT AUFNIMMT, ALS EINE PERSON ANZUSEHEN IST, DIE IHRE BERUFSTÄTIGKEIT IM HOHEITSGEBIET BEIDER STAATEN ODER AUSSCHLIESSLICH IM HOHEITSGEBIET DES STAATES AUSÜBT, IN DEM ER SEINE REISEN UNTERNIMMT, UND

B ) OB EINE ÜBERWIEGENDE BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 12 AUSREICHT.

8 MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD UM AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 3 ALTE FASSUNG GEBETEN, DAMIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT FESTSTELLEN KANN, OB EINE BERUFLICHE TÄTIGKEIT, BEI DER BESUCHSREISEN UND FÜHLUNGSNAHMEN MIT DEN VERTRETENEN UNTERNEHMEN EINANDER REGELMÄSSIG ABLÖSEN, DIE VORAUSSETZUNGEN DER GENANNTEN BESTIMMUNG, INSBESONDERE DIE EINER ZWÖLF MONATE NICHT ÜBERSTEIGENDEN BESCHÄFTIGUNG, ERFÜLLT.

9/11 GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 "... GELTEN FÜR ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE, DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT SIND, DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUCH DANN, WENN SIE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNEN ODER WENN SICH IHR ARBEITGEBER ODER DER SITZ DES UNTERNEHMENS, DAS SIE BESCHÄFTIGT, IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BEFINDET ". VON DIESEM GRUNDSATZ SAH ARTIKEL 13 ALTE FASSUNG DIESER VERORDNUNG DREI AUSNAHMEN VOR, UND ZWAR HINSICHTLICH DER ENTSANDTEN ARBEITNEHMER ( BUCHSTABE A ), DER ARBEITNEHMER VON BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN ( BUCHSTABE B ) UND DER ARBEITNEHMER, DIE IN UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGT SIND, DURCH DIE DIE GEMEINSAME GRENZE ZWEIER MITGLIEDSTAATEN HINDURCHLÄUFT ( BUCHSTABE C ). BUCHSTABE A DIESES ARTIKELS BESTIMMT INSBESONDERE, DASS FÜR ARBEITNEHMER ODER IHNEN GLEICHGESTELLTE, DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON EINEM UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGT WERDEN, DAS IM HOHEITSGEBIET DES ERSTEN STAATES EINEN BETRIEB HAT, DEM SIE GEWÖHNLICH ANGEHÖREN, DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES GELTEN, ALS OB SIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET BESCHÄFTIGT WÄREN, SOFERN DIE VORAUSSICHTLICHE BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZWEITEN STAATES ZWÖLF MONATE NICHT ÜBERSTEIGT. DOCH KANN DIESER ZEITRAUM MIT ZUSTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ZWEITEN STAATES EINMAL UM ZWÖLF WEITERE MONATE VERLÄNGERT WERDEN.

12/16 NACH IHREM WORTLAUT UND IHRER SYSTEMATIK HAT DIESE VORSCHRIFT OFFENSICHTLICH DEN ZWECK, DIE RECHTSSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN ZU REGELN, DIE BEI EINEM IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FEST ANGESTELLT SIND UND VON DEM UNTERNEHMEN, DEM SIE ANGEHÖREN, FÜR BEGRENZTE ZEIT IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ENTSANDT WERDEN. DIESE VORSCHRIFT KANN MITHIN NICHT AUF DEN GANZ ANDERS GELAGERTEN FALL NICHT LOHNABHÄNGIGER HANDELSVERTRETER AUSGEDEHNT WERDEN. INSBESONDERE SIND DIE IN ARTIKEL 13 BUCHSTABE A ALTE FASSUNG VORGESEHENEN STRENGEN ZEITLICHEN GRENZEN FÜR EINE BERUFSTÄTIGKEIT UNANGEMESSEN, DIE DADURCH GEKENNZEICHNET IST, DASS ZUR WAHRNEHMUNG DER INTERESSEN VON UNTERNEHMEN, DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND, IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT REGELMÄSSIGE KUNDENBESUCHSREISEN UNTERNOMMEN WERDEN. DA DIE FRAGLICHE BERUFSTÄTIGKEIT KEINEM DER IN ARTIKEL 13 ALTE FASSUNG GEREGELTEN FÄLLE GLEICHGESTELLT WERDEN KANN, GALT VOR DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 24/64 EINGEFÜHRTEN ÄNDERUNG FÜR SIE AUSSCHLIESSLICH DER IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 AUSGESPROCHENE ALLGEMEINE GRUNDSATZ. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE ZWEITE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS DIE FRAGLICHE BERUFLICHE BESCHÄFTIGUNG NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE A ALTE FASSUNG, WOHL ABER IN DEN DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 3 FIEL.

17/20 ARTIKEL 12 STELLT FÜR DIE BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DARAUF AB, DASS DIE ARBEITNEHMER ODER IHNEN GLEICHGESTELLTEN " IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES BESCHÄFTIGT SIND ". AUS DIESEM ARTIKEL UND AUS EINEM VERGLEICH MIT DEN AUSNAHMEN DES ARTIKELS 13 GEHT HERVOR, DASS DIESE BESTIMMUNG DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN EINER EINZIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG SICHERSTELLEN SOLL UND HIERFÜR AN DIE BESCHÄFTIGUNG DES ARBEITNEHMERS ANKNÜPFT, WOBEI DAVON AUSGEGANGEN WIRD, DASS DIESE GEWÖHNLICH IM GEBIET NUR EINES MITGLIEDSTAATES AUSGEUEBT WIRD. UM BEI DEM DAMALIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBUNG DEN GRUNDSATZ ZU WAHREN, DASS AUF EINE IN SICH ZUSAMMENHÄNGENDE UND UNUNTERBROCHENE, ABER IM HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN AUSGEUEBTE BERUFSTÄTIGKEIT, DIE UNTER ARTIKEL 12 FÄLLT, DIE RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATES ANWENDBAR SIND, MUSS DIE FRAGLICHE TÄTIGKEIT DARAUFHIN UNTERSUCHT WERDEN, OB SIE EINE BESONDERS ENGE BINDUNG AN DAS HOHEITSGEBIET DES EINEN ODER DES ANDEREN DER BETEILIGTEN STAATEN AUFWEIST. HIERFÜR IST NICHT NUR DIE DAUER DER TÄTIGKEITSZEITEN, SONDERN AUCH DIE ART DER FRAGLICHEN BESCHÄFTIGUNG IN BETRACHT ZU ZIEHEN.

21 WAS DEN VON DER COUR DE CASSATION BESCHRIEBENEN TÄTIGKEITSTYP ANGEHT, SO IST DIESE BESONDERS ENGE BINDUNG IN DEN BERUFLICHEN BEZIEHUNGEN ZU SUCHEN, DIE ZWISCHEN DEM VERTRETER UND DEN UNTERNEHMEN BESTEHEN, DEREN INTERESSEN ER WAHRNIMMT, UND NICHT IN DEN VORÜBERGEHENDEN KONTAKTEN, DIE ER MIT EINER WEIT VERSTREUTEN KUNDSCHAFT UNTERHÄLT.

22 HIERNACH IST DIE ERSTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS EIN HANDELSVERTRETER, DER SEINE BERUFLICHEN TÄTIGKEITEN UNTER DEN IM VORLAGEURTEIL ANGEGEBENEN UMSTÄNDEN AUSÜBT, ALS IM HOHEITSGEBIET DER BEIDEN BETEILIGTEN STAATEN BESCHÄFTIGT ANZUSEHEN IST, WOBEI JEDOCH FÜR DIE BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS ÜBERWIEGT, IN DEM SICH DER SITZ DER VON IHM VERTRETENEN UNTERNEHMEN BEFINDET.

ZUR FRAGE ZU 3 ( DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 24/64 GETROFFENE REGELUNG )

23 MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD UM ERLÄUTERUNG DES VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR. 3 ALS " ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS " UMSCHRIEBENEN AUSDRUCKS " WOHNORT " UND FERNER UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER GEBETEN, OB ZUR BEGRÜNDUNG EINES WOHNORTES JEDER GEWÖHNLICHE AUFENTHALT INNERHALB DER GRENZEN EINES MITGLIEDSTAATES ALS AUSREICHEND ANGESEHEN WERDEN KANN, AUCH WENN DER AUFENTHALT SICH NICHT AUF EINEN FESTEN ORT BESCHRÄNKT, SONDERN DADURCH GEKENNZEICHNET IST, DASS MIT EINEM WOHNANHÄNGER KUNDENBESUCHSREISEN DURCHGEFÜHRT WERDEN, ODER OB DER GEWÖHNLICHE AUFENTHALT EINE GEWISSE BINDUNG AN EINEN KONKRETEN ORT VORAUSSETZT UND DEMNACH EIN WOHNORT NUR IN DEM MITGLIEDSTAAT BEGRÜNDET IST, IN DEN DER ARBEITNEHMER ZWISCHEN SEINEN BESUCHSREISEN ZURÜCKKEHRT, UM EINE BESTIMMTE WOHNUNG AUFZUSUCHEN, UND IN DEM SICH AUCH DER SITZ DER UNTERNEHMEN BEFINDET, BEI DENEN ER BESCHÄFTIGT IST.

24/27 DEM VORLAGEURTEIL IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESE FRAGE WEGEN DER ÄNDERUNG GESTELLT WIRD, WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 24/64 ZWECKS ERWEITERUNG UND VERDEUTLICHUNG DER AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ DES ARTIKELS 12 AN ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 3 VORGENOMMEN HAT. IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERDIENT BESONDERE BEACHTUNG, DASS DIE VERORDNUNG NR. 24/64 MIT ABSATZ 1 DES BUCHSTABENS C EINE NEUE BESTIMMUNG IN DEN ARTIKEL 13 EINGEFÜHRT HAT, LAUT DER FÜR ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE, DIE IHRE BERUFSTÄTIGKEIT GEWÖHNLICH IM HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN AUSÜBEN, DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DESJENIGEN MITGLIEDSTAATES GELTEN, IN DESSEN HOHEITSGEBIET SIE " WOHNEN ". DER VON DER COUR DE CASSATION ZU BEURTEILENDE TÄTIGKEITSTYP FÄLLT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER NEUEN BESTIMMUNG UND IST DAHER SEIT INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 24/64 DEM DER ALLGEMEINEN NORM DES ARTIKELS 12 ENTZOGEN. SONACH GEHT ES IN DER DRITTEN FRAGE DARUM, WIE DER WOHNORTBEGRIFF DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE C ABSATZ 1 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR. 3 GEGEBENEN BEGRIFFSBESTIMMUNG IM HINBLICK AUF DEN BESONDEREN BERUFLICHEN BESCHÄFTIGUNGSTYP AUSZULEGEN IST, UM DEN ES GEHT.

28/31 ÜBT EIN ARBEITNEHMER SEINE BERUFSTÄTIGKEIT IM HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN AUS, SO GIBT ARTIKEL 13 BUCHSTABE C ABSATZ 1, DER DIE KUMULATIVE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER STAATEN VERHINDERN SOLL, DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES DEN VORRANG, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ARBEITNEHMER EINEN TEIL SEINER TÄTIGKEIT AUSÜBT, SOFERN ER DORT WOHNT. WENN SICH ARTIKEL 13 SOMIT DES MERKMALS DES WOHNORTS BEDIENT, UM DIE WAHL ZWISCHEN MEHREREN RECHTSORDNUNGEN ZU ERMÖGLICHEN, AUF WELCHE DIE ORTE DER BERUFLICHEN BESCHÄFTIGUNGEN HINWEISEN, SO ZEIGT ER DAMIT, DASS BEI DER ERMITTLUNG DES WOHNORTS AUCH AUSSERBERUFLICHE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. DIESEM MERKMAL FÜGT DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE H DAS DES " GEWÖHNLICHEN " AUFENTHALTS HINZU, WAS ES ALS WENIG ANGEMESSEN ERSCHEINEN LÄSST, FÜR DIE BESTIMMUNG DES WOHNORTS EINE IN KUNDENBESUCHSREISEN BESTEHENDE TÄTIGKEIT IN BETRACHT ZU ZIEHEN, DIE IHREM WESEN NACH ORTSUNGEBUNDEN IST. HINGEGEN IST IN EINEM SOLCHEN FALL DAS VORHANDENSEIN EINES WOHNSITZES IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALS EIN FAKTOR VON DAUERHAFTIGKEIT ZU BETRACHTEN, AUF GRUND DESSEN DER " WOHNORT " IM SINNE DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE C ABSATZ 1 BESTIMMT WERDEN KANN. DIES GILT UM SO MEHR, WENN DIESER WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATES LIEGT, DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT DER HANDELSVERTRETER BESITZT UND DER FÜR IHN DEN MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BILDET.

32 SOMIT IST DIE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS UNTER " WOHNORT " (" WOHNEN ") IN DEM SINNE, IN DEM DER AUSDRUCK IN ARTIKEL 13 BUCHSTABE C ABSATZ 1 GEBRAUCHT UND IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR. 3 NÄHER DEFINIERT IST, IM FALLE EINES HANDELSVERTRETERS, DER TÄTIGKEITEN DES IM VORLAGEURTEIL BESCHRIEBENEN TYPS AUSÜBT, DER ORT ZU VERSTEHEN IST, DEN DIESER ARBEITNEHMER ALS STÄNDIGEN MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN GEWÄHLT HAT UND AN DEN ER ZWISCHEN SEINEN BESUCHSREISEN ZURÜCKKEHRT.

Kostenentscheidung:

33/34 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION, KAMMER FÜR SOZIALSACHEN, GEMÄSS DEREN URTEIL VOM 1. FEBRUAR 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EIN KRAFT DER VORSCHRIFTEN EINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG UNTER DIE VERORDNUNG NR. 3 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER FALLENDER HANDELSVERTRETER, DER WÄHREND EINER BESTIMMTEN ZEIT DES JAHRES UNUNTERBROCHEN KUNDENBESUCHSREISEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUSFÜHRT, DESSEN BERUFSTÄTIGKEIT SICH DANN ABER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IN DER WEISE FORTSETZT, DASS ER DORT AUSSERHALB DER KUNDENBESUCHSPERIODE MIT DEN UNTERNEHMEN, DIE ER VERTRITT UND DIE DORT IHREN SITZ HABEN, KONTAKT AUFNIMMT, WAR VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 24/64 VOM 10. MÄRZ 1964 ALS EINE IM SINNE VON ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 IM HOHEITSGEBIET DIESER BEIDEN STAATEN BESCHÄFTIGTE PERSON ANZUSEHEN.

ZUR GLEICHEN ZEIT WAR FÜR DIE BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT ALS ÜBERWIEGENDE BESCHÄFTIGUNG DIEJENIGE ANZUSEHEN, DER IM HOHEITSGEBIET DES STAATES NACHGEGANGEN WURDE, IN DEM SICH DER SITZ DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN BEFAND.

2. DIE VORSTEHEND BESCHRIEBENE BERUFLICHE TÄTIGKEIT FÄLLT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 13 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 3 IN DER FASSUNG, DIE VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 24/64 VOM 10. MÄRZ 1964 GALT.

3. UNTER " WOHNORT " (" WOHNEN ") IN DEM SINNE, IN DEM DER AUSDRUCK IN ARTIKEL 13 BUCHSTABE C ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 24/64 GEBRAUCHT UND IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR. 3 DEFINIERT IST, IST IM FALLE EINES HANDELSVERTRETERS, DESSEN BERUFSTÄTIGKEIT DEM OBEN BESCHRIEBENEN TYP ENTSPRICHT, DER ORT ZU VERSTEHEN, DEN ER ALS STÄNDIGEN MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN GEWÄHLT HAT UND AN DEN ER ZWISCHEN SEINEN BESUCHSREISEN ZURÜCKKEHRT.

Ende der Entscheidung

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