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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.1989
Aktenzeichen: 13/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis Art. 4 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 der Verordnung Nr. 1009/86 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen ermächtigt die Kommission, hierzu Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Zur Feststellung des Umfangs der Befugnisse, die der Rat der Kommission übertragen hat, ist der in Artikel 155 EWG-Vertrag enthaltene Begriff der Durchführung weit auszulegen ( siehe das Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda, Slg. 1975, 1279 ); die Kommission ist befugt, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmässigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstossen ( siehe das Urteil vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039 ).

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis kann die Gewährung dieser Erstattungen rechtswirksam von der Erklärung des Herstellers abhängig machen, daß die zu verwendende Stärke aus keinem anderen Rohstoff als Mais, Weizen, Reis oder Kartoffeln hergestellt worden ist.

Angesichts der Unterschiede zwischen den Gemeinschaftsregelungen über die Erstattungen in den verschiedenen unter die gemeinsamen Marktorganisationen fallenden Sektoren und aufgrund der Tatsache, daß es den nationalen Behörden nicht möglich ist, mit normalen Kontrollmitteln den Anteil der Grunderzeugnisse zu bestimmen, die bei der Herstellung bestimmter, teils aus Getreide - oder Reisstärke und teils aus Zuckererzeugnissen gewonnener Waren verwendet worden sind, besteht die ernste Gefahr, daß Hersteller unberechtigt Erstattungen zu erlangen versuchen, was zu verhindern die Kommission rechtmässig beschließen konnte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. FEBRUAR 1989. - KNOECKEL, SCHMIDT ET CIE, PAPIERFABRIKEN AG GEGEN HAUPTZOLLAMT LANDAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ. - PRODUKTIONSERSTATTUNGEN FUER GETREIDE UND REIS - TEILS AUS MAIS UND TEILS AUS ZUCKERERZEUGNISSEN HERGESTELLTE STAERKE. - RECHTSSACHE 13/88.

Tenor:

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis kann die Gewährung der Produktionserstattungen rechtswirksam von der Erklärung des Herstellers abhängig machen, daß die zu verwendende Stärke aus keinem anderen Rohstoff als Mais, Weizen, Reis oder Kartoffeln hergestellt worden ist.

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