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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1973
Aktenzeichen: 130-73
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, EWG-Vertrag, RVO


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971
EWG-Vertrag Art. 177
RVO § 589 Abs. 1 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT, ÜBER DIE AUSLEGUNG VÖLKERRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ZU ENTSCHEIDEN, DIE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BINDUNGEN AUSSERHALB DES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEREICHS SCHAFFEN.

2. DAS STERBEGELD WIRD VON DEM BEGRIFF " RENTE " NICHT MITUMFASST.

3. DIE AN DIE WITWE BEI WIEDERVERHEIRATUNG ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG TRITT AN DIE STELLE DER WITWENRENTE UND IST DAHER DEN RENTEN GLEICHZUSTELLEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. NOVEMBER 1973. - MAGDALENA VANDEWEGHE UND ANDERE GEGEN BERUFSGENOSSENSCHAFT FUER DIE CHEMISCHE INDUSTRIE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG). - RECHTSSACHE 130-73.

Entscheidungsgründe:

1 DAS LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 26. APRIL 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 30. APRIL 1973, UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 2 DER DRITTEN ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT VOM 7. DEZEMBER 1957.

ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

2 DER GERICHTSHOF IST AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT, ÜBER DIE AUSLEGUNG VÖLKERRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ZU ENTSCHEIDEN, DIE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BINDUNGEN AUSSERHALB DES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEREICHS SCHAFFEN. DER GERICHTSHOF WÄRE SONACH FÜR DIE BEANTWORTUNG DER AUSLEGUNGSFRAGEN UNZUSTÄNDIG, DIE ARTIKEL 2 DER DRITTEN DEUTSCH-BELGISCHEN ZUSATZVEREINBARUNG NAMENTLICH IM HINBLICK DARAUF AUFWIRFT, DASS DIE FRANZÖSISCHE UND DIE NIEDERLÄNDISCHE FASSUNG DIE BEGRIFFE " PRESTATIONS OU FRACTIONS DE PRESTATIONS " BEZIEHUNGSWEISE " UITKERINGEN OF GEDEELTEN VAN UITKERINGEN " ALS ENTSPRECHUNG FÜR DEN DEUTSCHEN BEGRIFF " RENTEN ODER RENTENTEILE " VERWENDEN, OBGLEICH DIESER LETZTERE BEGRIFF AN ANDERER STELLE DER VEREINBARUNG MIT " PENSIONS ET RENTES " UND " PENSIÖNEN EN RENTEN " WIEDERGEGEBEN IST.

3 DEM VORLAGEBESCHLUSS IST JEDOCH ZU ENTNEHMEN, DASS ES NACH MEINUNG DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DIE AUSLEGUNG DER VEREINBARUNG DARAUF ANKOMMEN KANN, WELCHE BEDEUTUNG DEN ENTSPRECHENDEN BEGRIFFEN IN DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ZUKOMMT. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DER ANHANG II ZUR VERORDNUNG NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 VORSIEHT, DASS DIE ZUSATZVEREINBARUNG WEITERHIN ANWENDBAR BLEIBT, ALSO NICHT DURCH DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ABGELÖST WIRD, DASS ABER AN DIE STELLE DER HINWEISE AUF ANDERE, IN ANHANG II NICHT SELBST AUFGEFÜHRTE ABKOMMENSBESTIMMUNGEN - WIE DIEJENIGEN DES DEUTSCH-BELGISCHEN ALLGEMEINEN ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT VOM 7. DEZEMBER 1957 - HINWEISE AUF DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG TRETEN. DIE IN ARTIKEL 1 NR. 12 DES ALLGEMEINEN ABKOMMENS GEGEBENEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( " LEISTUNG " UND " RENTE " ), AUF DIE IN ARTIKEL 1 DER DRITTEN ZUSATZVEREINBARUNG VERWIESEN WIRD, SIND DAHER DURCH DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ERSETZT WORDEN. DIESE RECHTSLAGE ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN DERJENIGEN, DIE SICH UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 3 VOM 25. SEPTEMBER 1958 AUS ANHANG D ZU DIESER VERORDNUNG ERGAB.

4 DA DIE GESTELLTE FRAGE SOMIT DAHIN VERSTANDEN WERDEN KANN, DASS SIE DIE AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN BETRIFFT, IST DER GERICHTSHOF ZU IHRER BEANTWORTUNG BEFUGT.

ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE

5 DIE VORLAGEFRAGE GEHT ZUNÄCHST DAHIN, OB DER BEGRIFF " RENTE " AUCH DAS STERBEGELD NACH PARAGRAPH 589 ABSATZ 1 NR. 1 DER REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG ( RVO ) ERFASST.

6 ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 TRIFFT EINE KLARE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM " STERBEGELD " EINERSEITS SOWIE DEN " LEISTUNGEN " UND " RENTEN " ANDERERSEITS. BUCHSTABE V DIESES ARTIKELS UMSCHREIBT DEN BEGRIFF " STERBEGELD " ALS JEDE EINMALIGE ZAHLUNG IM TODESFALL MIT AUSNAHME DER KAPITALABFINDUNGEN, DIE AN DIE STELLE DER RENTEN TRETEN KÖNNEN. FERNER GEHT AUS TITEL III KAPITEL 5, DAS DIE ÜBERSCHRIFT " STERBEGELD " TRAEGT, HERVOR, DASS DIESE ZAHLUNGEN EINER ANDEREN REGELUNG UNTERLIEGEN ALS DIE RENTEN.

7 ES IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DER BEGRIFF " RENTE " DAS STERBEGELD NICHT MITUMFASST.

8 DIE FRAGE GEHT FERNER DAHIN, OB DIE AN DIE WITWE IM FALLE IHRER WIEDERVERHEIRATUNG ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG, WIE SIE IN PARAGRAPH 615 RVO GEREGELT IST, UNTER DEN BEGRIFF " RENTE " FÄLLT. NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE T DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BEZEICHNEN DIE BEGRIFFE " " LEISTUNGEN " UND " RENTEN " SÄMTLICHE LEISTUNGEN UND RENTEN...; FERNER DIE KAPITALABFINDUNGEN, DIE AN DIE STELLE DER RENTEN TRETEN KÖNNEN,... ". ES FRAGT SICH ALSO, OB DIE AN DIE WITWE BEI WIEDERVERHEIRATUNG ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG EINE KAPITALABFINDUNG IST, DIE AN DIE STELLE EINER RENTE GETRETEN IST. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS ZIEL UND ZWECK EINER SOLCHEN ZAHLUNG EINERSEITS IST ZU VERHINDERN, DASS DIE WITWE WEGEN DES IM FALLE DER WIEDERVERHEIRATUNG EINTRETENDEN VERLUSTS DER WITWENRENTE VON EINER WIEDERVERHEIRATUNG ABSIEHT, UND ANDERERSEITS, DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER DADURCH ZU ENTLASTEN, DASS DIE ZAHLUNG EINES EINMALIGEN PAUSCHALEN BETRAGES VORGESEHEN WIRD, DER AN DIE STELLE REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDER, SICH MÖGLICHERWEISE ÜBER EINEN LANGEN ZEITRAUM ERSTRECKENDER LEISTUNGEN TRITT.

9 SONACH IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS EINE SOLCHE ZAHLUNG AN DIE STELLE DER WITWENRENTE TRITT UND DIESER DAHER GLEICHZUSTELLEN IST.

Kostenentscheidung:

10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 26. APRIL 1973 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER BEGRIFF " RENTEN " ZWAR DIE WITWENABFINDUNG, NICHT JEDOCH DAS STERBEGELD UMFASST.

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