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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1980
Aktenzeichen: 130-79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DIE VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR 1973 UND DEM 11. AUGUST 1977 ERLASSENEN VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE EINIGER FÜR IHRE ANWENDUNG ERFORDERLICHER KURSE SIND ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN , SOWEIT SIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZEN ; SIE VERSTOSSEN GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES.
2. STREITIGKEITEN ÜBER DIE ERSTATTUNG FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHOBENER BETRAEGE FALLEN IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND SIND VON DIESEN NACH IHREM INNERSTAATLICHEN FORMELLEN UND MATERIELLEN RECHT ZU ENTSCHEIDEN , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DIESEM GEBIET NICHTS ANDERES BESTIMMT. DAS INNERSTAATLICHE RECHT IST JEDOCH IM VERGLEICH ZU DEN VERFAHREN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , ABER REIN INNERSTAATLICHE STREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD , OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN ; DIE VERFAHRENSMODALITÄTEN DÜRFEN NICHT DARAUF HINAUSLAUFEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH WIRD.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES BEI FEHLEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN SACHE DER INNERSTAATLICHEN STELLEN , FÜR DIE ERSTATTUNG DERJENIGEN BETRAEGE SORGE ZU TRAGEN , DIE AUFGRUND FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN OHNE RECHTSGRUND ERHOBEN WORDEN SIND , UND ANHAND DES EINSCHLAEGIGEN RECHTS ALLE NEBENFRAGEN WIE ETWA DIE FRAGE ZU REGELN , OB DIE EVENTÜLLE ABWÄLZUNG DER OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN ABGABE AUF ANDERE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ODER DIE VERBRAUCHER BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL , ODER DIE FRAGE , OB ZINSEN ZU ZAHLEN SIND , INSBESONDERE ZU WELCHEM ZINSSATZ UND VON WELCHEM ZEITPUNKT AN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 1980. - EXPRESS DAIRY FOODS LIMITED GEGEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION, COMMERCIAL COURT. - MOLKENPULVER - RUECKFORDERUNG OHNE RECHTSGRUND GELEISTETER ZAHLUNGEN. - RECHTSSACHE 130-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 23. JULI 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 10. AUGUST 1979 , HAT DER HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN VORGELEGT BETREFFEND DIE GÜLTIGKEIT ALLER VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR 1973 UND DEM 11. AUGUST 1977 ERLASSENEN VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER , DIE TRAGWEITE EINER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES , MIT DER DIESER IN EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN EINE VERORDNUNG FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT HAT , SOWIE DIE VERPFLICHTUNG ZUR ERSTATTUNG VON ABGABEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS OHNE RECHTSGRUND ERHOBEN HABEN , UND MÖGLICHERWEISE DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON ZINSEN.
2 DIESE FRAGEN WURDEN IN EINEM VERFAHREN ZWISCHEN EINEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DER FIRMA EXPRESS DAIRY FOODS. LTD., UND DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE , DEM INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE ( IBAP ), AUFGEWORFEN , DER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH FÜR DIE ERHEBUNG DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK EINZUZIEHENDEN BETRAEGE ZUSTÄNDIG IST. DIE FIRMA EXPRESS DAIRY FOODS LTD. HATTE ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR 1973 UND DEM 7. AUGUST 1977 ERHEBLICHE MENGEN MOLKENPULVER DER TARIFSTELLE 04.02 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUFGEFÜHRT ; AUFGRUND DER ZUM ZEITPUNKT DER AUSFUHREN GELTENDEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION WAR SIE VERPFLICHTET , AN DEN IBAP WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN HÖHE VON INSGESAMT 267 355,40 UKL ZU ENTRICHTEN.
3 DIESER BETRAG WAR ANHAND DER VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FÜR DEN UMSTRITTENEN ZEITRAUM BERECHNET WORDEN. DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH IN SEINEM URTEIL VOM 13. MAI 1978 IN DER RECHTSSACHE 131/77 ( MILAC/HAUPTZOLLAMT SAARBRÜCKEN , SLG. 1978 , 1041 ) EINE DIESER VERORDNUNGEN FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT , NÄMLICH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 539/75 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1975 ( ABL. L 57 , S. 2 ), MIT DER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER VOM 3. MÄRZ BIS ZUM 4. AUGUST 1975 FESTGESETZT WORDEN WAREN.
4 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VERLANGTE VOM IBAP DIE ERSTATTUNG ALLER VON IHR FÜR DIE AUSFUHR VON MOLKENPULVER ALS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GELEISTETEN ZAHLUNGEN SAMT ZINSEN AUS DIESEN BETRAEGEN. DER IBAP WANDTE EIN , ER SEI VERPFLICHTET GEWESEN , DIE AUFGRUND ALLER NICHT FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNGEN GESCHULDETEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ERHEBEN UND DIE FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTE VERORDNUNG BIS ZUM ZEITPUNKT DER UNGÜLTIGSKEITSERKLÄRUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ANZUWENDEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
5 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DER HIGH COURT OF JUSTICE DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' SIND IM HINBLICK AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 131/77 ALLE VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR 1973 UND DEM 11. AUGUST 1977 ERLASSENEN VERORDNUNGEN UNGÜLTIG , SOWEIT SIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZEN?
' '
6 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE SIND ZUNÄCHST DIE GRÜNDE ZU UNTERSUCHEN , DIE DEN GERICHTSHOF BEWOGEN HABEN , ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 INSOWEIT FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN , ALS ER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZTE. DANACH IST ZU PRÜFEN , OB DIESE BEGRÜNDUNG FÜR ALLE VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DEN IN FRAGE STEHENDEN ZEITRAUM UND FÜR DAS GENANNTE ERZEUGNIS GELTEN KANN , UND AUFGRUND DIESER PRÜFUNG ZU ERMITTELN , OB DIE VERORDNUNGEN GÜLTIG WAREN.
7 AUS DER BEGRÜNDUNG DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 131/77 ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 AUFGRUND DER FESTSTELLUNG , DASS DER MAGERMILCHPULVERPREIS KEINEN ENTSCHEIDENEN EINFLUSS AUF DEN MARKTPREIS DES MOLKENPULVERS AUSÜBT , INSOWEIT FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WURDE , ALS ER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZTE. DER GERICHTSHOF HAT DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUF MOLKENPULVER GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ( ABL. L 106 , S. 1 ) VERSTÖSST , WONACH DIE EINFÜHRUNG DERARTIGER BETRAEGE NUR FÜR DIEJENIGEN ERZEUGNISSE ZULÄSSIG IST , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS VON ERZEUGNISSEN RICHTET , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND.
8 ES STEHT FEST , DASS DIESE VORAUSSETZUNG IN DEN GESAMTEN IN FRAGE STEHENDEN REGELUNGEN MISSACHTET WORDEN IST , DEREN AUFEINANDERFOLGENDE NEUFASSUNGEN IM ÜBRIGEN NUR DAZU DIENTEN , DIE FÜR DIE ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERFORDERLICHEN SÄTZE ZU ÄNDERN , UM SIE AN DIE ENTWICKLUNG DER WÄHRUNGSPARITÄTEN ANZUPASSEN. ZUDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS WEDER IN DEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN NOCH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG - UND INSBESONDERE AUCH NICHT VON DER KOMMISSION - VORGETRAGEN WORDEN IST , DASS DIE FRAGLICHEN VERORDNUNGEN INSOWEIT ETWA NICHT UNGÜLTIG SEIEN , ALS SIE WÄH RUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZTEN. IM LICHTE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 131/77 IST SOMIT DIE SCHLUSSFOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS DIE VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR 1973 UND DEM 11. AUGUST 1977 ERLASSENEN VERORDNUNGEN ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN SIND , SOWEIT SIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
9 DIE ZWEITE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' SIND DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN , WENN EINE VERORDNUNG DER KOMMISSION , DIE DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ZULÄSST ODER ERFORDERT , VOM GERICHTSHOF IN EINEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WURDE , NACH GEMEINSCHAFTSRECHT VERPFLICHTET , GEMÄSS DIESER VERORDNUNG ERHOBENE BETRAEGE ZU ERSTATTEN UND , FALLS JA , IN WELCHER HÖHE?
' '
10 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES NACH DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EIGENEN MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN , NÄMLICH DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ( ABL. L 94 , S. 19 ) UND DER ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 2/71 DES RATES VOM 2. JANUAR 1971 ( ABL. L 3 , S. 1 ) IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 , S. 13 ), AUFGABE DER NATIONALEN BEHÖRDEN IST , FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINE REIHE VON ABGABEN ZU ERHEBEN , ZU DENEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEHÖREN.
11 NACH ARTIKEL 6 DES BESCHLUSSES VOM 21. APRIL 1970 , DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2/71 EINGANG GEFUNDEN HAT , WERDEN DIESE ABGABEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS IHREN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN. STREITIGKEITEN ÜBER DIE ERSTATTUNG FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHOBENER BETRAEGE FALLEN SOMIT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND SIND VON DIESEN NACH IHREM INNERSTAATLICHEN FORMELLEN UND MATERIELLEN RECHT ZU ENTSCHEIDEN , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DIESEM GEBIET NICHTS ANDERES BESTIMMT.
12 DA BEDAUERLICHERWEISE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN UND FRISTEN FEHLEN , STELLT DER GERICHTSHOF FEST , DASS DIESE LAGE UNTERSCHIEDE IN DER BEHANDLUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUR FOLGE HAT. ES IST NICHT AUFGABE DES GERICHTSHOFES , ALLGEMEINE MATERIELL- UND VERFAHRENSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN AUFZUSTELLEN , DIE NUR VON DEN ZUSTÄNDIGEN INSTANZEN ERLASSEN WERDEN KÖNNEN. DIE ZU ERLASSENDEN BESTIMMUNGEN MÜSSTEN ZU EINER GLEICHBEHANDLUNG HINSICHTLICH DER FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN FÜHREN , UNTER DENEN SICH DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GEGEN DIE IHNEN AUFERLEGTEN GEMEINSCHAFTSABGABEN WENDEN UND DEREN ERSTATTUNG IM FALLE RECHTSGRUNDLOSER ZAHLUNG VERLANGEN KÖNNEN , SOWIE ZU EINER ÄHNLICHEN VEREINHEITLICHUNG DERJENIGEN VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIESE ABGABEN FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHEBEN UND GEGEBENENFALLS ZU UNRECHT GEWÄHRTE FINANZIELLE VORTEILE ZURÜCKVERLANGEN. BEI FEHLEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG UNTERLIEGT JEDOCH DIE ERFORDERLICHE VERWEISUNG AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT GRENZEN , DIE IN DEM SINNE ALS NOTWENDIG ANERKANNT WORDEN SIND , DASS DAS INNERSTAATLICHE RECHT IM VERGLEICH ZU DEN VERFAHREN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , ABER REIN INNERSTAATLICHE STREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD , OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN IST UND DIE VERFAHRENSMODALITÄTEN NICHT DARAUF HINAUSLAUFEN DÜRFEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH WIRD.
13 DAS DEM GERICHTSHOF UNTERBREITETE HAUPTPROBLEM BETRIFFT DIE HÖHE DER ZU ERSTATTENDEN BETRAEGE ; DIES SCHLIESST DIE FRAGE EIN , OB DIE OHNE RECHTSGRUND GELEISTETEN ZAHLUNGEN IN VOLLER HÖHE ZU ERSTATTEN SIND , WENN DER BESCHWERTE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DIE ABGABE AUF SEINE ABNEHMER ABGEWÄLZT HAT. DER GERICHTSHOF HAT BEREITS FRÜHER FÜR RECHT ERKANNT , DASS DER SCHUTZ DER EINSCHLAEGIGEN VON DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GEWÄHRLEISTETEN RECHTE KEINE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENEN ABGABEN UNTER UMSTÄNDEN VERLANGT , DIE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDEN , UND DASS ES DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT DEMNACH FREISTEHT , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABEPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN ( URTEIL VOM 27. MÄRZ 1980 IN DER RECHTSSACHE 61/79 , DENKAVIT ITALIANA , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ).
14 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN FÜR DIE ERSTATTUNG DERJENIGEN BETRAEGE SORGE ZU TRAGEN HABEN , DIE AUF GRUND FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN OHNE RECHTSGRUND ERHOBEN WORDEN SIND. ES IST SACHE DIESER BEHÖRDEN , GEMÄSS DEM EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHT ALLE NEBENFRAGEN WIE ETWA DIE ZU REGELN , OB DIE EVENTÜLLE ABWÄLZUNG DER OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN ABGABE AUF ANDERE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ODER DIE VERBRAUCHER BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL.
ZUR DRITTEN FRAGE
15 DIE DRITTE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' SIND DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS , FALLS SIE EINEN TEIL DERARTIGER BETRAEGE ZU ERSTATTEN HABEN , NACH GEMEINSCHAFTSRECHT VERPFLICHTET , AUS DIESEN BETRAEGEN ZINSEN ZU ZAHLEN UND , FALLS JA , VON WELCHEM ZEITPUNKT AN UND ZU WELCHEM SATZ?
' '
16 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE BRAUCHT NUR DARAN ERINNERT ZU WERDEN , DASS DIE STREITIGKEITEN ÜBER DIE ERSTATTUNG FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHOBENER BETRAEGE GEGENWÄRTIG IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE FALLEN UND DAHER VON DIESEN NACH IHREM INNERSTAATLICHEN RECHT ZU ENTSCHEIDEN SIND , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DIESEM GEBIET NICHTS BESTIMMT HAT.
17 BEI FEHLEN EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN IST ES DERZEIT SACHE DER INNERSTAATLICHEN STELLEN , INSBESONDERE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE , FÜR DEN FALL DER ERSTATTUNG OHNE RECHTSGRUND ERHOBENER ABGABEN ALLE MIT DER ERSTATTUNG ZUSAMMENHÄNGENDEN NEBENFRAGEN WIE ETWA DIE DER ZAHLUNG VON ZINSEN GEMÄSS IHREN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZINSSATZ UND DEN ZEITPUNKT , VON DEM AN DIE ZINSEN ZU BERECHNEN SIND , ZU REGELN.
Kostenentscheidung:
18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , MIT BESCHLUSS VOM 23. JULI 1979 , IN DAS REGISTER DER KANZLEI EINGETRAGEN AM 10. AUGUST 1979 , VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. FEBRUAR 1973 UND DEM 11. AUGUST 1977 ERLASSENEN VERORDNUNGEN SIND ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN , SOWEIT SIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZEN.
2. DIE INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN HABEN FÜR DIE ERSTATTUNG DERJENIGEN BETRAEGE SORGE ZU TRAGEN , DIE AUFGRUND FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN OHNE RECHTSGRUND ERHOBEN WORDEN SIND. ES IST SACHE DIESER BEHÖRDEN , GEMÄSS DEM EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHT ALLE NEBENFRAGEN WIE ETWA DIE ZU REGELN , OB DIE EVENTÜLLE ABWÄLZUNG DER OHNE RECHTSGRUND ERHOBENEN ABGABE AUF ANDERE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ODER DIE VERBRAUCHER BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL.
3. ES IST DERZEIT SACHE DER INNERSTAATLICHEN STELLEN , INSBESONDERE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE , FÜR DEN FALL DER ERSTATTUNG OHNE RECHTSGRUND ERHOBENER ABGABEN ALLE MIT DER ERSTATTUNG ZUSAMMENHÄNGENDEN NEBENFRAGEN WIE ETWA DIE DER ZAHLUNG VON ZINSEN GEMÄSS IHREN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZINSSATZ UND DEN ZEITPUNKT , VON DEM AN DIE ZINSEN ZU BERECHNEN SIND , ZU REGELN.
4. DAS INNERSTAATLICHE RECHT IST IM VERGLEICH ZU DEN VERFAHREN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , ABER REIN INNERSTAATLICHE STREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD , OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN , UND DIE VERFAHRENSMODALITÄTEN DÜRFEN NICHT DARAUF HINAUSLAUFEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER DURCH GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH WIRD.
Ende der Entscheidung
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