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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.02.1983
Aktenzeichen: 130/82
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 177 |
DA DIE CHARAKTERBESTIMMENDE EIGENSCHAFT VON FILTERN IHRE FILTRIERFÄHIGKEIT IST , IST FÜR IHRE TARIFIERUNG DER FÜR DAS FILTRIEREN UNERLÄSSLICHE BESTANDTEIL ENTSCHEIDEND. LUFTFILTER SIND DAHER JE NACHDEM , OB DAS FILTERMITTEL AUS SPINNSTOFFEN ODER AUS GLASFASERN BESTEHT , ALS GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS AUS SPINNSTOFFEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 59.17 ODER GLASWAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS IM SINNE DER TARIFNUMMER 70.20 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU TARIFIEREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 10. FEBRUAR 1983. - FARR COMPANY GEGEN BELGISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG, ANTWERPEN. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - LUFTFILTER. - RECHTSSACHE 130/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE RECHTBANK VAN ERSTE AANLEG ANTWERPEN HAT MIT URTEIL VOM 1. APRIL 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. APRIL 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER TARIFNUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( IM FOLGENDEN : GZT ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM BELGISCHEN STAAT UND EINER AKTIENGESELLSCHAFT , DIE VON 1973 BIS 1976 LUFTFILTER , DIE HAUPTSÄCHLICH IN LUFTREINIGUNGSANLAGEN VERWENDET WERDEN , UNTER DER TARIFSTELLE 84.18 C II ( ' ' APPARATE... ZUM FILTRIEREN ODER REINIGEN VON FLÜSSIGKEITEN ODER GASEN ' ' ) NACH BELGIEN EINFÜHRTE. IM JAHRE 1976 ORDERTE DIE BELGISCHE ZOLLVERWALTUNG JEDOCH MIT ZWEI BESCHEIDEN EINIGE DIESER FILTER DER TARIFSTELLE 59.17 D ( TECHNISCHE GEWEBE UND GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS , AUS SPINNSTOFFEN - ANDERE ) UND ANDERE DER TARIFSTELLE 70.20 A ( GLASWOLLE UND ANDERE GLASFASERN , WAREN DARAUS - NICHT TEXTILE GLASFASERN UND WAREN DARAUS ) ZU ; SIE STÜTZTE IHRE BESCHEIDE AUF DIE VORSCHRIFTEN 1 E ZU ABSCHNITT XVI UND 1 C ZU KAPITEL 84 DES GZT.
3 DIE IMPORTFIRMA LEGTE GEGEN DIESE BESCHEIDE EINSPRUCH BEI DER RECHTBANK VAN ERSTE AANLEG EIN UND MACHTE GELTEND , DIE WARE SEI DER VORGENANNTEN TARIFSTELLE 84.18 C II ZUZUORDNEN.
4 DAS ANGERUFENE GERICHT HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN VORGELEGT , DIE DAHIN GEHEN , OB DIE FILTER IN DIE TARIFSTELLE 84.18 C II ODER IN DIE TARIFSTELLEN 59.17 D UND 70.20 A EINZUREIHEN SEIEN.
5 DIE ERSTE FRAGE , DIE SICH AUF DIE TARIFNUMMERN 84.18 UND 59.17 BEZIEHT , BETRIFFT ZWEI LUFTFILTER MIT DEN BEZEICHNUNGEN 30/30 ( BESTEHEND AUS EINER GEFÄLTELTEN MEMBRAN AUS SPINNSTOFF , MIT EISENDRAHTEINLAGE , IN EINEM PAPPRAHMEN ANGEBRACHT ) UND HP 2 A ( BESTEHEND AUS EINEM GEFÄLTELTEN VLIES AUS SPINNSTOFFEN , OBEN UND UNTEN MIT EINER PAPP-PLATTE VERSEHEN ).
6 DIE ZWEITE FRAGE , DIE SICH AUF DIE TARIFNUMMERN 84.18 UND 70.20 BEZIEHT , BETRIFFT DREI LUFTFILTER MIT DEN BEZEICHNUNGEN HP ( BESTEHEND AUS EINER GEFÄL TELTEN MEMBRAN AUS GLASWOLLE , VERSTÄRKT DURCH EIN VLIES AUS SYNTHETISCHEN NYLONFASERN , OBEN UND UNTEN MIT EINER PAPP-PLATTE VERSEHEN ), TYPE 83 ( BESTEHEND AUS GLASMATTEN AUF ROLLEN , AUF DER EINEN SEITE VERSTÄRKT DURCH EIN GEWEBE MIT GAZEBINDUNG , ÜBERWIEGEND AUS KUNSTFASERN ) UND ECO ( BESTEHEND AUS EINEM VIERECKIGEN GLASFASERVLIES , DAS ZWISCHEN ZWEI DÜNNEN PERFORIERTEN METALLPLATTEN IN EINEM PAPPRAHMEN ANGEBRACHT IST ).
7 IM ALLGEMEINEN SIND TEILE VON MASCHINEN UND APPARATEN DERSELBEN TARIFNUMMER ZUZUWEISEN WIE MASCHINEN ODER APPARATE , IN DIE SIE EINGEBAUT WERDEN SOLLEN. FÜR DIE HIER IN REDE STEHENDEN FILTER WÜRDE DIES ZU EINER EINORDNUNG IN DIE TARIFSTELLE 84.18 C II FÜHREN.
8 AUS DEN VORSCHRIFTEN 1 E ZU ABSCHNITT XVI DES GZT UND 1 C ZU KAPITEL 84 DES GZT FOLGT JEDOCH , DASS DIES NICHT FÜR GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS AUS SPINNSTOFFEN GILT , DIE IMMER IN DIE TARIFNUMMER 59.17 EINZUREIHEN SIND , UND AUCH NICHT FÜR GLASWAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS , DIE AUF JEDEN FALL ZUR TARIFNUMMER 70.20 ODER 70.21 GEHÖREN. ANGESICHTS DIESER GENAUEN REGELN KANN FÜR DIE TARIFIERUNG DIESER WAREN NICHT AUF DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT 3 A ZUM GZT ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN , WONACH DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG DEN TARIFNUMMERN MIT ALLGEMEINER WARENBEZEICHNUNG VORGEHT.
9 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT GELTEND , DIE IN REDE STEHENDEN FILTER HÄTTEN DIE EIGENSCHAFT VON GEGENSTÄNDEN AUS SPINNSTOFFEN ODER GLASFASERN DURCH DIE HINZUFÜGUNG VON ANDEREN BESTANDTEILEN , Z. B. VON BINDE- UND KLEBEMITTELN UND MITTELN ZUM ABDECKEN WIE METALLPLATTEN UND PAPPRAHMEN , VERLOREN. JEDER DIESER BESTANDTEILE HABE SEINE EIGENE FUNKTION , DIE EBENSO WICHTIG SEI WIE DIE DER SPINNSTOFFE ODER GLASFASERN. AUCH HÄTTEN SIE EIN HÖHERES GEWICHT UND EINEN HÖHEREN WERT ALS DIESE LETZTEREN. DIE KLAEGERIN NIMMT INSOWEIT AUF MEHRERE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS BEZUG , DIE IN WIRKLICHKEIT BESONDERE AUSPRAEGUNGEN DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT 3 B DES GZT DARSTELLTEN , WONACH WAREN , DIE AUS VERSCHIEDENEN STOFFEN ODER BESTANDTEILEN BESTÜNDEN UND DIE NACH DER VORSCHRIFT 3 A NICHT TARIFIERT WERDEN KÖNNEN , NACH DEM CHARAKTERBESTIMMENDEN STOFF ODER BESTANDTEIL ZU TARIFIEREN SEIEN.
10 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE CHARAKTERBESTIMMENDE EIGENSCHAFT VON FILTERN IHRE FILTRIERFÄHIGKEIT IST. AUS DER IN DEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ENTHALTENEN BESCHREIBUNG GEHT HERVOR , DASS DIE SPINNSTOFF- ODER GLASFASERVLIESE BEI ALLEN IN REDE STEHENDEN FILTERN DEN FÜR DAS FILTRIEREN UNERLÄSSLICHEN BESTANDTEIL BILDEN. DAS BINDEMITTEL UND DIE KLEBEMITTEL DIENEN DAZU , DIE FILTRIERFÄHIGKEIT ZU VERSTÄRKEN UND DIE VERUNREINIGENDEN SUBSTANZEN ZURÜCKZUHALTEN. DURCH DAS DECKMATERIAL SOLL VOR ALLEM DER EINBAU DER FILTER VEREINFACHT WERDEN. AUCH WENN IHR GEWICHT UND IHR WERT IN EINIGEN FÄLLEN DIEJENIGEN DER SPINNSTOFF- ODER GLASFASERVLIESE ÜBERSTEIGEN , BEHALTEN SIE IHREN ZUBEHÖRCHARAKTER IM VERHÄLTNIS ZU DIESEN LETZTGENANNTEN BESTANDTEILEN. SOMIT KÖNNEN SIE DEN FILTERN NICHT DIE EIGENSCHAFT VON GEGENSTÄNDEN DES TECHNISCHEN BEDARFS AUS SPINNSTOFFEN ODER AUS GLASFASER NEHMEN.
11 AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE LUFTFILTER , DEREN ZUSAMMENSETZUNG AUS DIESEN FRAGEN HERVORGEHT , JE NACHDEM , OB DAS FILTERMITTEL AUS SPINNSTOFFEN ODER AUS GLASFASERN BESTEHT , ALS GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS AUS SPINNSTOFFEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 59.17 ODER ALS GLASWAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS IM SINNE DER TARIFNUMMER 70.20 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU TARIFIEREN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER RECHTBANK VAN ERSTE AANLEG ANTWERPEN MIT URTEIL VOM 1. APRIL 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE LUFTFILTER , DEREN ZUSAMMENSETZUNG AUS DEN VORGELEGTEN FRAGEN HERVORGEHT , SIND JE NACHDEM , OB DAS FILTERMITTEL AUS SPINNSTOFFEN ODER AUS GLASFASERN BESTEHT , ALS GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS AUS SPINNSTOFFEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 59.17 ODER ALS GLASWAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS IM SINNE DER TARIFNUMMER 70.20 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU TARIFIEREN.
Ende der Entscheidung
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