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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1984
Aktenzeichen: 130/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Entscheidung 82/401
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Entscheidung 82/401 |
WENN DIE UNVEREINBARKEIT EINER STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT DURCH EINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FESTGESTELLT WORDEN IST , IST DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT VERPFLICHTET , DIESE ENTSCHEIDUNG DURCH DEN ERLASS DERJENIGEN MASSNAHMEN FRISTGERECHT DURCHZUFÜHREN , DEREN ES ZUR FORMELLEN AUFHEBUNG DER NACH DER FESTSTELLUNG DER KOMMISSION IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG STEHENDEN VORSCHRIFTEN BEDARF.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - IN SIZILIEN GEWAEHRTE BEIHILFEN FUER DIE WEINERZEUGUNG UND DEN OBST- UND GEMUESESEKTOR. - RECHTSSACHE 130/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8. JULI 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DER ENTSCHEIDUNG 82/401 DER KOMMISSION VOM 5. MAI 1982 ÜBER BEIHILFEN FÜR WEIN SOWIE OBST UND GEMÜSE IN SIZILIEN ( ABL. L 173 , S. 20 ) NICHT NACHGEKOMMEN IST.
2 IN DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION FESTGESTELLT , DASS BESTIMMTE VON DER REGION SIZILIEN GEMÄSS DEM REGIONALGESETZ NR. 16/81 GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE UND BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON WEIN SOWIE VON OBST UND GEMÜSE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SEIEN. GEMÄSS ARTIKEL 2 DIESER ENTSCHEIDUNG HAT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK INNERHALB EINES MONATS NACH BEKANNTGABE DER ENTSCHEIDUNG DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DEREN ES BEDARF , UM DER ENTSCHEIDUNG NACHZUKOMMEN. DIESE ENTSCHEIDUNG IST NICHT MIT EINER KLAGE ANGEFOCHTEN WORDEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG TRAEGT ZU IHRER VERTEIDIGUNG VOR , SIE HABE MEHRFACH BEI DER REGION SIZILIEN INTERVENIERT , UM SIE DAZU ZU BEWEGEN , DIE VON DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERFASSTEN VORSCHRIFTEN AUFZUHEBEN , ABER IHRE BEMÜHUNGEN HÄTTEN BIS JETZT NICHT ZU EINER FORMELLEN AUFHEBUNG DER BEANSTANDETEN VORSCHRIFTEN GEFÜHRT. SIE MACHT ALLERDINGS GELTEND , DIE NACH VERSCHIEDENEN MODALITÄTEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 VORGESEHENEN BEIHILFEN SEIEN TATSÄCHLICH NICHT GEZAHLT WORDEN. DA DIE FRAGLICHEN WIRTSCHAFTSJAHRE ABGESCHLOSSEN SEIEN , SEI DIE ZAHLUNG DER BEIHILFEN NICHT MEHR MÖGLICH , SO DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI.
4 WAS DEN ARTIKEL 7 DES REGIONALGESETZES NR. 47/80 ERGÄNZENDEN ARTIKEL 13 DES GESETZES NR. 16/81 ÜBER DIE BEREITSTELLUNG EINER BEIHILFE FÜR DAS REGIONALE INSTITUT FÜR WEIN UND WEINBAU BETRIFFT , WEIST DIE ITALIENISCHE REGIERUNG AUF EIN ANGEBLICHES MISSVERSTÄNDNIS IN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION HIN. LAUT DER FÜNFTEN UND NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG SOWIE ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG SOLLE DIE FRAGLICHE BEIHILFE ' ' DIE SAMMLUNG DER TRAUBEN BEI DEN WINZERGENOSSENSCHAFTEN... FÖRDERN ' '. EIN VERGLEICH DER GENANNTEN RECHTSNORMEN ZEIGE JEDOCH , DASS DIE FRAGLICHE BEIHILFE DEM REGIONALEN INSTITUT FÜR WEIN UND WEINBAU ZUR ERFÜLLUNG SEINER AUFGABEN NÄMLICH ALLGEMEINER AKTIVITÄTEN ZUR FÖRDERUNG DES WEINBAUS , GEWÄHRT WERDE , WOBEI DIE MENGE DER GESAMMELTEN TRAUBEN NUR EINEN MASSSTAB FÜR DIE BERECHNUNG DES ZUSCHUSSES DARSTELLE.
5 DIE KOMMISSION VERTRITT DAGEGEN DIE ANSICHT , SELBST WENN DIE BEIHILFEN IN DER TAT NICHT AUSGEZAHLT WORDEN SEIEN , BLIEBE IMMER NOCH DAS RISIKO BESTEHEN , DASS SIE NACHTRAEGLICH AUSGEZAHLT WÜRDEN ; DESHALB BESTEHE EIN INTERESSE AN DER FÖRMLICHEN AUFHEBUNG DER VORSCHRIFTEN DES REGIONALEN RECHTS , AUF DIE SICH DIE ENTSCHEIDUNG BEZIEHE.
6 IN BEZUG AUF DIE DEM REGIONALEN INSTITUT FÜR WEIN UND WEINBAU GEWÄHRTEN ZUSCHÜSSE MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERSUCHE DURCH IHR VORBRINGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 5. MAI 1982 ANZUGREIFEN , DIE SIE NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN HABE UND DIE DESHALB BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SEI. DESHALB SEI DIESES VORBRINGEN IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS UNZULÄSSIG.
7 ANGESICHTS DES VORBRINGENS DER PARTEIEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT , NACHDEM IN BEZUG AUF DIE FRAGLICHE BEIHILFE EINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERGANGEN WAR , VERPFLICHTET WAR , DIESE ENTSCHEIDUNG DURCH DEN ERLASS DERJENIGEN MASSNAHMEN FRISTGERECHT DURCHZUFÜHREN , DEREN ES ZUR FORMELLEN AUFHEBUNG DER NACH DER FESTSTELLUNG DER KOMMISSION IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG STEHENDEN VORSCHRIFTEN BEDURFTE.
8 DAS VORBRINGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , ES LIEGE EIN MISSVERSTÄNDNIS ÜBER DIE TRAGWEITE DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE DEM REGIONALEN INSTITUT FÜR WEIN UND WEINBAU GEWÄHRTEN BEIHILFEN VOR , KANN DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS NICHT AUF SEINE BEGRÜNDETHEIT ÜBERPRÜFEN , DA DIE BEANSTANDETEN VORSCHRIFTEN DER ENTSCHEIDUNG VOM 5. MAI 1982 NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN WORDEN SIND. WENN EINE UNGEWISSHEIT ÜBER DIE TRAGWEITE DIESES SPEZIELLEN PUNKTS DER ENTSCHEIDUNG VOM 5. MAI 1982 BESTANDEN HABEN SOLLTE , SO WÄRE ES SACHE DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN GEWESEN , DEM BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG RECHNUNG ZU TRAGEN , INDEM SIE SICH GEGEBENENFALLS UM EINE EINIGUNG MIT DER KOMMISSION BEMÜHT HÄTTEN. JEDOCH VERMAG DIESES VORBRINGEN DEN ITALIENISCHEN STAAT IN KEINEM FALL VON SEINER VERPFLICHTUNG ZU ENTLASTEN , AUCH DIESEN TEIL DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM GEISTE VON ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ZU BEFOLGEN.
9 AUS DIESEN GRÜNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DER ENTSCHEIDUNG 82/401 DER KOMMISSION VOM 5. MAI 1982 NICHT NACHGEKOMMEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE DER ENTSCHEIDUNG 82/401 DER KOMMISSION VOM 5. MAI 1982 ÜBER BEIHILFEN FÜR WEIN SOWIE OBST UND GEMÜSE IN SIZILIEN ( ABL. L 173 , S. 20 ) INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST NICHT NACHGEKOMMEN IST.
2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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