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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1973
Aktenzeichen: 131-73
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 92/68, VO 110/69
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG § 177 | |
VO 92/68 Art. 3 | |
VO 110/69 Art. 2 |
1. NUR DIE GEMEINSCHAFTSORGANE SIND DAFÜR ZUSTÄNDIG, ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE VERWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE ZU ENTSCHEIDEN UND DEMGEMÄSS DIE MODALITÄTEN IHRER VERWALTUNG ZU REGELN.
SIE KÖNNEN ZU DIESEM ZWECK ENTWEDER JEDEM ABNEHMER DEN ZUGANG ZU DEM KONTINGENT SICHERN ODER SELBST SEINEN VERWENDUNGSZWECK FESTLEGEN ODER ABER AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN, IHREN EIGENEN INTERESSEN ENTSPRECHEND DAVON GEBRAUCH ZU MACHEN.
IN DIESEM LETZTEREN FALLE SETZT DIE ZUERKENNUNG EINER SOLCHEN ERMÄCHTIGUNG EINE WILLENSÄUSSERUNG SEITENS DER GEMEINSCHAFTSORGANE VORAUS; DIE FEHLENDE FESTLEGUNG EINES VERWENDUNGSZWECKS FÜR EIN KONTINGENT IST DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ALLE INTERESSENTEN FREIEN ZUGANG ZU IHM HABEN.
2. DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 92/68 UND 110/69, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERWALTUNGSMASSNAHMEN ÜBERTRAGEN, SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS IN ERMANGELUNG JEGLICHER ZWECKBINDUNG DER KONTINGENTE DURCH DEN RAT DIE IN DIESEN VERORDNUNGEN ENTHALTENE VERWEISUNG AUF DIE " VERWALTUNGS " -VORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT SO VERSTANDEN WERDEN DARF, ALS GEHE SIE ÜBER DEN RAHMEN DER TECHNISCHEN UND VERFAHRENSRECHTLICHEN REGELN HINAUS, WELCHE DIE EINHALTUNG DES GESAMTUMFANGS DES KONTINGENTS UND DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEGÜNSTIGTEN SICHERN SOLLEN. DIESE VORSCHRIFTEN ERMÄCHTIGEN DIE STAATEN NICHT, DEN VERWENDUNGSZWECK DER IHNEN ZUGETEILTEN MENGEN ZU REGELN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. DEZEMBER 1973. - GIULIO UND ADRIANO GROSOLI. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DE TRENTO). - RECHTSSACHE 131-73.
Entscheidungsgründe:
1 DIE STRAFKAMMER DES TRIBUNALE TRIENT HAT MIT BESCHLUSS VOM 13. APRIL 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 30. APRIL 1973, NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 92/68 DES RATES VOM 23. JANUAR 1968 ÜBER DAS IM RAHMEN DES GATT ZUM ZOLLSATZ VON 20 PROZENT KONSOLIDIERTE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VON 22000 TONNEN GEFRIERFLEISCH VON RINDERN ( ABL. L 23, S. 2 ) UND DER VERORDNUNG NR. 110/69 DES RATES VOM 16. JANUAR 1969 ÜBER DAS GLEICHE KONTINGENT ( ABL. L 18, S. 1 ) GESTELLT.
2 MIT DER VERORDNUNG NR. 92/68 HAT DER RAT DAS KONTINGENT FÜR DAS JAHR 1968 AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT UND ITALIEN EINE QUOTE VON 15000 TONNEN ZUGEWIESEN. NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG HATTEN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IHRE QUOTEN " NACH IHREN EIGENEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN " ZU VERWALTEN. MIT DER VERORDNUNG NR. 110/69 HAT DER RAT DANN DAS KONTINGENT FÜR DAS JAHR 1969 AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT UND ITALIEN DIESMAL EINE QUOTE VON 12000 TONNEN ZUGEWIESEN. ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT, DASS " DIE MITGLIEDSTAATEN... FÜR IHRE QUOTEN DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIESEM ZOLLKONTINGENT FEST(LEGEN ) UND... IHRE QUOTEN NACH IHREN EIGENEN, NAMENTLICH FÜR ZOLLKONTINGENTE GELTENDEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ( VERWALTEN ) ".
3 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 92/68 UND VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 110/69 FÜR DIE IHNEN BEI DER AUFTEILUNG DER BEIDEN KONTINGENTE ZUGEWIESENEN MENGEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN DURFTEN, UM DEREN VERWENDUNGSZWECK ZU REGELN. DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DURCH RUNDERLASS IHRE KONTINGENTANTEILE DEM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UNTER AUSSCHLUSS ALLER SONSTIGEN VERWENDUNGSARTEN VORBEHIELTEN UND VON DEN ZUTEILUNGSEMPFÄNGERN EINE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DAHIN VERLANGTEN, DIESEN VERWENDUNGSZWECK ZU BEACHTEN. DIE ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS, DIE EINEN TEIL DES UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN AUFGETEILTEN KONTINGENTS ERHALTEN HATTEN, WERDEN STRAFRECHTLICH VERFOLGT, WEIL SIE SICH DURCH DIE BELIEFERUNG DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE MIT EINER BESTIMMTEN MENGE GEFRIERFLEISCH ÜBER DEN SO FESTGELEGTEN VERWENDUNGSZWECK HINWEGGESETZT HÄTTEN.
4 DAS FRAGLICHE KONTINGENT WURDE VON DER GEMEINSCHAFT AUFGRUND DER ZUSTÄNDIGKEIT AUSGEHANDELT, DIE IHR DER VERTRAG AUF DEM GEBIET DER ZOLL - UND HANDELSPOLITIK ÜBERTRAGEN HAT. IN DER PRÄAMBEL DER BEIDEN VERORDNUNGEN ZUR AUFTEILUNG DIESES KONTINGENTS WIRD DIESES AUSDRÜCKLICH ALS " GEMEINSCHAFTS " -KONTINGENT BEZEICHNET. DEN GLEICHEN CHARAKTER TRAGEN INFOLGEDESSEN DIE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILTEN KONTINGENTANTEILE. GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 92/68 IST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERWALTUNG IHRER QUOTE ÜBERTRAGEN, DIE SIE NACH IHREN EIGENEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUFZUTEILEN HABEN. DIESE VORSCHRIFT FAND IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 110/69 EINGANG, JEDOCH MIT EINER ERGÄNZUNG IN DEM SINNE, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH DIE " BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG " ZU DEM KONTINGENT FESTLEGEN.
5 DA DIE FESTLEGUNG BESTIMMTER ZUTEILUNGSBEDINGUNGEN ZWANGSLÄUFIG INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DER VERWALTUNGSMODALITÄTEN IST, DARF MAN DIESE ABWANDLUNG DER VORSCHRIFT NICHT DAHIN DEUTEN, DASS BEABSICHTIGT GEWESEN SEI, DIE IM JAHRE 1968 ANWENDBAR GEWESENEN REGELN FÜR DIE VERWALTUNG DES KONTINGENTS VON 1969 WESENTLICH ZU ÄNDERN. IM ÜBRIGEN IST DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG NR. 110/69 ZU ENTNEHMEN, DASS DER RAT DEM SYSTEM DER KONTINGENTVERWALTUNG IM JAHRE 1969 KEINE ANDERE TRAGWEITE ZUERKENNEN WOLLTE ALS NACH DER FÜR DAS KONTINGENT FÜR 1968 ANWENDBAREN REGELUNG. DER GERICHTSHOF HAT ALSO DAS AUSLEGUNGSPROBLEM ZU KLÄREN, WIE WEIT DIE VORLIEGEND DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTE BEFUGNIS REICHT UND WELCHE AUFGRUND DIESER BEFUGNIS FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN MIT DEN VOM RAT FÜR DIE FRAGLICHEN KONTINGENTE ERLASSENEN VORSCHRIFTEN VEREINBAR SIND.
6 DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT - RAT UND KOMMISSION - SIND AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DER ZOLLKONTINGENTE DAFÜR ZUSTÄNDIG, ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE VERWENDUNG DIESER KONTINGENTE ZU ENTSCHEIDEN UND DEMGEMÄSS DIE MODALITÄTEN IHRER VERWALTUNG ZU REGELN. DIE FESTLEGUNG DER VERWENDUNGSBEDINGUNGEN RICHTET SICH NACH DEN VON DER GEMEINSCHAFT EINGEGANGENEN INTERNATIONALEN VERPFLICHTUNGEN UND ZUR GLEICHEN ZEIT NACH DEN ALLGEMEINEN ODER SEKTORIELLEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN ZIELEN, WELCHE DIE ORGANE IM RAHMEN IHRER BEFUGNISSE VERFOLGEN. DA ES SICH VORLIEGEND UM EIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS HANDELT, WAR BEI DIESER FESTLEGUNG BESONDERS AUF DIE GEMEINSAME ORGANISATION DES BETREFFENDEN AGRARMARKTSEKTORS RÜCKSICHT ZU NEHMEN.
7 INNERHALB DER SO ABGESTECKTEN GRENZEN SIND ALLEIN DIE ORGANE BEFUGT, ÜBER DIE VERWENDUNG DES KONTINGENTS ZU BESTIMMEN. SIE KÖNNEN ZU DIESEM ZWECK ENTWEDER JEDEM ABNEHMER DEN ZUGANG ZU DEM KONTINGENT SICHERN ODER SELBST SEINEN VERWENDUNGSZWECK FESTLEGEN ODER ABER AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN, IHREN EIGENEN INTERESSEN ENTSPRECHEND DAVON GEBRAUCH ZU MACHEN. WAS DIESEN LETZTEN FALL ANBETRIFFT, WÜRDE EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNG ZUGUNSTEN DER MITGLIEDSTAATEN EINE WILLENSÄUSSERUNG SEITENS DER GEMEINSCHAFTSORGANE VORAUSSETZEN, SO DASS DIE FEHLENDE FESTLEGUNG EINES VERWENDUNGSZWECKS FÜR EIN KONTINGENT DAHIN ZU VERSTEHEN IST, DASS ALLE INTERESSENTEN FREIEN ZUGANG ZU IHM HABEN.
8 JEDE VORSCHRIFT EINES MITGLIEDSTAATS, MIT DER DIESER EIN GEMEINSCHAFTSKONTINGENT NACH SEINEN EIGENEN MASSSTÄBEN AUF EINEN BESTIMMTEN VERWENDUNGSZWECK FESTLEGT, WÜRDE EINE GEFÄHRDUNG DER VON DER GEMEINSCHAFT VERFOLGTEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN ZIELE SOWIE DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG ALLER MARKTBÜRGER BEDEUTEN. DAHER SIND DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 92/68 UND 110/69, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERWALTUNGSMASSNAHMEN ÜBERTRAGEN, DAHIN AUSZULEGEN, DASS IN ERMANGELUNG JEGLICHER ZWECKBINDUNG DER KONTINGENTE DURCH DEN RAT DIE IN DIESEN VERORDNUNGEN ENTHALTENE VERWEISUNG AUF DIE " VERWALTUNGS " -VORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT SO VERSTANDEN WERDEN DARF, ALS GEHE SIE ÜBER DEN RAHMEN DER TECHNISCHEN UND VERFAHRENSRECHTLICHEN REGELN HINAUS, WELCHE DIE EINHALTUNG DES GESAMTUMFANGS DES KONTINGENTS UND DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEGÜNSTIGTEN SICHERN SOLLEN.
9 DIE GRENZEN DIESER BEFUGNIS ZUR VERWALTUNG DES KONTINGENTS WIRD DAGEGEN ÜBERSCHRITTEN, WENN EIN MITGLIEDSTAAT VERWENDUNGSBEDINGUNGEN AUFSTELLT, DIE AUF WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ZIELE GERICHTET SIND, WELCHE IN DEN VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN SIND. NACH ALLEM HABEN DIE ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 92/68 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 110/69 DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ÜBERTRAGUNG DER VERWALTUNG EINES TEILS EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS NICHT ZUM ERLASS VON VORSCHRIFTEN ERMÄCHTIGT, DIE DEN VERWENDUNGSZWECK DER IHNEN ZUGETEILTEN MENGEN REGELN.
10 DIE ZWEITE FRAGE IST NUR FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD; SIE BRAUCHT DAHER NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
11 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER STRAFKAMMER DES TRIBUNALE TRIENT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN. DIESEM OBLIEGT DAHER DIE KOSTENENTSCHEIDUNG.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER STRAFKAMMER DES TRIBUNALE TRIENT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 13. APRIL 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 92/68 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 110/69 ÜBER DAS IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMENS ZUM ZOLLSATZ VON 20 PROZENT KONSOLIDIERTE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ÜBERTRAGUNG DER VERWALTUNG EINES TEILS EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS NICHT ZUM ERLASS VON VORSCHRIFTEN ERMÄCHTIGT HABEN, DIE DEN VERWENDUNGSZWECK DER IHNEN ZUGETEILTEN MENGEN REGELN.
Ende der Entscheidung
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