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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.1978
Aktenzeichen: 131-77
Rechtsgebiete: VO 539/75, EWG, EG


Vorschriften:

VO 539/75 Art. 1
EWG Art. 177
EG Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER PREIS EINES ERZEUGNISSES RICHTET SICH IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 974/71 NACH DEM PREIS EINES ERZEUGNISSES , FÜR DAS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND UND DAS UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÄLLT , SOFERN DER ERSTGENANNTE PREIS UNTER DEM EINFLUSS DER ÄNDERUNGEN DES LETZTGENANNTEN PREISES SPÜRBAR SCHWANKT.

2. ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1975 IST UNGÜLTIG , SOWEIT ER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAI 1978. - FIRMA MILAC, GROSS- UND AUSSENHANDEL ARNOLD NOELL GEGEN HAUPTZOLLAMT SAARBRUECKEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DES SAARLANDES. - MOLKENPULVER. - RECHTSSACHE 131-77.

Entscheidungsgründe:

1DAS FINANZGERICHT DES SAARLANDES IN SAARBRÜCKEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 15. SEPTEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. OKTOBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1975 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE EINIGER FÜR IHRE ANWENDUNG ERFORDERLICHER KURSE ( ABL. L 57 , S. 2 ) UND ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( ABL. L 106 , S. 1 ), IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 VORGELEGT.

2DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , DER EINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE IN EINER EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS VOM 20. AUGUST 1975 AUFGEFÜHRTEN ABGABENBESCHEIDE BETRIFFT ; DURCH DIESE BESCHEIDE WAREN FÜR EINE VON FRANKREICH NACH DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTE MENGE VON 129 000 KG MOLKENPULVER MIT EINEM WASSERGEHALT VON WENIGER ALS 33 % DER TARIFNUMMER 04.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN HÖHE VON INSGESAMT 6 927,30 DM FESTGESETZT UND ALS AGRARMARKTORDNUNGSABGABEN GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN NR. 974/71 UND NR. 539/75 ERHOBEN WORDEN. DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DER ANSICHT , DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR MOLKENPULVER VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 974/71 , DENN DIESE BESTIMMUNG GESTATTE DIE ERHEBUNG ODER DIE GEWÄHRUNG VON AUSGLEICHSABGABEN NUR BEI ERZEUGNISSEN , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS DER ERZEUGNISSE RICHTE , FÜR DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SEIEN UND DIE UNTER DIESE GEMEINSAME ORGANISATION FIELEN ; DER PREIS VON MOLKENPULVER RICHTE SICH JEDOCH IN KEINER WEISE NACH DEM PREIS DER MILCH ODER DES MAGERMILCHPULVERS , DER EINZIGEN ERZEUGNISSE , AUF DIE MAN FÜR MOLKENPULVER BEI EINEM PREISVERGLEICH NACH DER GELTENDEN REGELUNG ABSTELLEN KÖNNTE. ES SEI UNMÖGLICH , FÜR DEN PREIS VON MOLKENPULVER AN DEN MILCHPREIS ODER AN DEN MAGERMILCHPULVERPREIS ANZUKNÜPFEN , DENN DER MILCHWERT DER MOLKE , EINEM NEBENERZEUGNIS DER KÄSEHERSTELLUNG , DAS VOR DEM ERLASS VON UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ALS EIN ABFALLPRODUKT ANGESEHEN WORDEN SEI , KÖNNE MIT NULL ANGESETZT WERDEN ODER BETRAGE ALLENFALLS VEREINZELT BIS ZU 0,05 DM/LITER. DIE PREISBILDUNG VOLLZIEHE SICH FOLGLICH FÜR MOLKENPULVER AUSSCHLIESSLICH AUF DEM MARKT UND RICHTE SICH GANZ NACH ANGEBOT UND NACHFRAGE. DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 539/75 ERFOLGTE EINORDNUNG DES MOLKENPULVERS UNTER DIE WAREN DES SEKTORS MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLAEGEN , SEI MITHIN UNNATÜRLICH.

3DAS VORLEGENDE GERICHT , DEM DIE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS OBLIEGT , HAT FESTGESTELLT , DASS MOLKENPULVER EIN NEBENPRODUKT DER MILCHVERARBEITUNG SEI , DAS BIS VOR KURZEM ALS ABFALLPRODUKT IN FLIESSENDE GEWÄSSER ABGELEITET WORDEN SEI. HIERAUS HAT ES GEFOLGERT , DASS DER MAGERMILCHPULVERPREIS KEINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUF DEN MARKTPREIS DES MOLKENPULVERS AUSÜBE UND DASS SICH DESSEN PREIS SOMIT NICHT NACH DEM MAGERMILCHPULVERPREIS RICHTE. DA DEM VORLEGENDEN GERICHT DESHALB DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 539/75 ' ' ZWEIFELHAFT ' ' ERSCHIEN , HAT ES NACHSTEHENDE ERSTE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' VERSTÖSST ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 539/75 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1975 , SOWEIT AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE EINFUHR VON MOLKENPULVER FESTGESETZT WORDEN SIND , GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 , WEIL SICH DER PREIS FÜR MOLKENPULVER NICHT NACH DEM PREIS FÜR MAGERMILCHPULVER RICHTET?

' '

4ES KOMMT ALSO IM VORLIEGENDEN FALL ENTSCHEIDEND DARAUF AN , OB SICH DER PREIS VON MOLKENPULVER NACH DEM MAGERMILCHPULVERPREIS RICHTET.

5DER PREIS EINES ERZEUGNISSES RICHTET SICH IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 974/71 NACH DEM PREIS EINES ERZEUGNISSES , FÜR DAS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND UND DAS UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÄLLT , SOFERN DER ERSTGENANNTE PREIS UNTER DEM EINFLUSS DER ÄNDERUNGEN DES LETZTGENANNTEN PREISES SPÜRBAR SCHWANKT.

6NACH EINER VON DER KOMMISSION ANGEFERTIGTEN AUFSTELLUNG WEICHEN DIE KURVEN DER ÄNDERUNGEN DER INTERVENTIONSPREISE FÜR MAGERMILCHPULVER SOWIE DER MARKTPREISE VON MOLKENPULVER IN DEUTSCHLAND DEUTLICH VONEINANDER AB. IM JAHRE 1974 BETRUG DER MARKTPREIS FÜR MOLKENPULVER IN DEUTSCHLAND JE DOPPELZENTNER 20,68 RE , ALS DER INTERVENTIONSPREIS FÜR MAGERMILCHPULVER BEI 66 RE JE DOPPELZENTNER LAG , WÄHREND 1975 EINEM SPÜRBAR GESTIEGENEN INTERVENTIONSPREIS VON 88,70 RE FÜR DAS ZULETZT GENANNTE ERZEUGNIS EIN SPÜRBAR GESUNKENER MARKTPREIS VON 15 RE FÜR MOLKENPULVER GEGENÜBERSTAND. 1971 BETRUG DER PREIS VON MOLKENPULVER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT EIN DRITTEL DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAGERMILCHPULVER , WÄHREND DAS VERHÄLTNIS 1977 AUF ETWAS WENIGER ALS EIN FÜNFTEL ZURÜCKGEGANGEN WAR. DIESE ZAHLENFESTSTELLUNG BESTÄTIGEN DIE BEWERTUNG DURCH DAS VORLEGENDE GERICHT ; ES IST DAHER ALS ERWIESEN ANZUSEHEN , DASS SICH DER PREIS FÜR MOLKENPULVER NICHT NACH DEM MAGERMILCHPULVERPREIS RICHTET.

7NACH DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71 DÜRFEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT HÖHER SEIN ALS DIE BETRAEGE , DIE UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND , UM DIE INZIDENZ DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIE PREISE DER GRUNDERZEUGNISSE AUSZUGLEICHEN , FÜR DIE DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND ; SIE SOLLTEN NUR IN DEN FÄLLEN ANGEWANDT WERDEN , IN DENEN DIESE INZIDENZ ZU SCHWIERIGKEITEN FÜHREN WÜRDE. DIESES ZIEL HAT INSBESONDERE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG SEINEN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN. NACH ABSATZ 2 BUCHSTABE B GILT DIE ERMÄCHTIGUNG ZUR ERHEBUNG ODER GEWÄHRUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN NUR FÜR ERZEUGNISSE , DIE FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN :

A ) IHR PREIS MUSS SICH NACH DEM PREIS VON ERZEUGNISSEN RICHTEN , FÜR DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND ;

B ) DIESE ERZEUGNISSE MÜSSEN FERNER UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN.

MOLKENPULVER ENTSPRICHT DER ERSTEN DIESER VORAUSSETZUNGEN OFFENSICHTLICH NICHT. FOLGLICH KONNTEN DIE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 VORGESEHENEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE MOLKENPULVER NICHT BETREFFEN.

8ES IST DESHALB FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1975 UNGÜLTIG IST , SOWEIT ER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZT.

9DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BRAUCHT DANACH NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

10DIE AUSLAGEN ER KOMMISSION DER EG , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM FINANZGERICHT DES SAARLANDES ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DESHALB DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IM VOM FINANZGERICHT DES SAARLANDES MIT BESCHLUSS VOM 15. SEPTEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 539/75 DER KOMMISSION VOM 28. FEBRUAR 1975 IST UNGÜLTIG , SOWEIT ER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR HANDEL MIT MOLKENPULVER FESTSETZT.

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