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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.03.1979
Aktenzeichen: 131-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 120/67 vom 13.06.1967
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verordnung Nr. 120/67 vom 13.06.1967 Art. 5 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 120/67 vom 13.06.1967 Art. 13 Abs. 1 |
1. ZU DEN VERMARKTUNGSKOSTEN , DIE FÜR DIE BERECHNUNG DES ABSCHÄTZUNGSSATZES ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , GEHÖREN DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER EINFUHR UND DEN DAMIT VERBUNDENEN FORMALITÄTEN ENTSTEHENDEN KOSTEN , DIE JEDER IMPORTEUR UNVERMEIDLICH ZU TRAGEN HAT , FERNER DIE NORMALEN KOSTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE ZUR GROSSHANDELSSTUFE IN DUISBURG. NACH DEM ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNGSSYSTEM DER VERORDNUNG NR. 120/67 DÜRFEN AUSSERDEM DIE VERMARKTUNGSKOSTEN NICHT NACH MASSGABE DER VOM IMPORTEUR FÜR EINE BESTIMMTE LIEFERUNG TATSÄCHLICH AUFGEWANDTEN , WEITGEHEND VON SEINEN ENTSCHEIDUNGEN ABHÄNGIGEN KOSTEN BERECHNET WERDEN , SONDERN NUR NACH DEN PAUSCHAL ERMITTELTEN KOSTEN , DIE JEDEM IMPORTEUR FÜR EINFUHREN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UNVERMEIDLICH ERWACHSEN.
2. DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1173/75 DES RATES , SOWEIT SIE WEICHWEIZEN BETRIFFT , ODER DER VERORDNUNG NR. 1427/74 DES RATES , SOWEIT SIE SORGHUM BETRIFFT , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 29. MAERZ 1979. - FIRMA KURT A. BECHER GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - VERTRIEBSKOSTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 131 UND 150-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT GETRENNTEN BESCHLÜSSEN VOM 3. MAI UND 6. JUNI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. BZW. 26. JUNI 1978 , HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT ( VII. SENAT ) GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
( IN DER RECHTSSACHE 131/78 )
' ' IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1173/75 DES RATES VOM 28. APRIL 1975 ZUR FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE FÜR GETREIDE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 ( ABL. L 117 , S. 6 ), SOWEIT SIE WEICHWEIZEN BETRIFFT , WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ( ABL. 1967 , S. 2269 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 85/75 ( ABL. L 11 , S. 1 ) UNGÜLTIG UND DAMIT NICHT ANWENDBAR?
' '
( IN DER RECHTSSACHE 150/78 )
' ' IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1427/74 DES RATES VOM 4. JUNI 1974 ZUR FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE FÜR GETREIDE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 ( ABL. L 151 , S. 1 ), SOWEIT SIE SORGHUM BETRIFFT , WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ( ABL. 1967 , S. 2269 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1125/74 ( ABL. L 128 , S. 12 ) UNGÜLTIG UND DAMIT NICHT ANWENDBAR?
' '
2DIESE FRAGEN SIND IN ZWEI VERFAHREN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DENEN SICH DIE KLAEGERIN GEGEN DIE HÖHE DER ABSCHÖPFUNGSSÄTZE WENDET , DIE DIE BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG FÜR DIE MONATE AUGUST , SEPTEMBER UND OKTOBER 1975 BZW. JULI , AUGUST UND SEPTEMBER 1974 IN LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER MENGEN WEICHWEIZEN IM JAHRE 1975 UND SORGHUM IM JAHRE 1974 IM VORAUS FESTGESETZT HATTE.
3SOWOHL VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT WIE VOR DEM GERICHTSHOF MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIESE ABSCHÖPFUNGEN SEIEN ZU HOCH FESTGESETZT WORDEN : IN DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN , AUF DENEN DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGSSÄTZE BERUHE , SEI DER SCHWELLENPREIS UNRICHTIG FESTGESETZT WORDEN , DA DIE VOM IMPORTEUR ZU TRAGENDEN VERMARKTUNGSKOSTEN UNTER MISSACHTUNG DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UNZUREICHEND BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEIEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
4ZIEL DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 120/67 GESCHAFFENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE IST ES UNTER ANDEREM , DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN DADURCH EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE PREISE FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE , DARUNTER WEICHWEIZEN , AUF DEM BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT AUF DEM NIVEAU EINES RICHTPREISES STABILISIERT WERDEN. GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 120/67 WIRD DIESER RICHTPREIS ' ' FÜR DUISBURG AUF DER GROSSHANDELSSTUFE BEI FREIER ANLIEFERUNG AN DAS LAGER , NICHT ABGELADEN , FESTGESETZT ' '.
5NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG WIRD UNTER ANDEREM FÜR WEICHWEIZEN EIN VOM RICHTPREIS ABGELEITETER SCHWELLENPREIS SO FESTGESETZT , DASS DER VERKAUFSPREIS AUF DEM MARKT IN DUISBURG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER QUALITÄTSUNTERSCHIEDE DEM RICHTPREIS ENTSPRICHT. DIESER GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 4 FÜR ROTTERDAM BERECHNETE SCHWELLENPREIS SOLL ZUSAMMEN MIT DER ABSCHÖPFUNG DAS PREISNIVEAU FESTLEGEN , AUF DAS DER PREIS DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES ANGEHOBEN WERDEN MUSS , DAMIT DIESES AUF DEM BETREFFENDEN MARKT NICHT ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM RICHTPREIS ANGEBOTEN WERDEN KANN. UM DIESE VORAUSSETZUNG ZU ERFÜLLEN , MUSS DER PREIS DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES AB GRENZUEBERGANG DEM RICHTPREIS ENTSPRECHEN , SO DASS DER SCHWELLENPREIS DEM RICHTPREIS GLEICH SEIN MUSS , WOBEI VON LETZTEREM DIE VERMARKTUNGSKOSTEN ABGEZOGEN WERDEN , DIE ZWISCHEN DER HANDELSSTUFE CIF-ROTTERDAM UND DER GROSSHANDELSSTUFE ANFALLEN , FÜR DIE DER RICHTPREIS IN DUISBURG FESTGESETZT WORDEN IST. DIE BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABSCHÖPFUNG ENTSPRICHT GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG DEM SCHWELLENPREIS , VERMINDERT UM DEN CIF-ROTTERDAM BERECHNETEN WELTMARKTPREIS.
6ZU DEN VERMARKTUNGSKOSTEN GEHÖREN DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER EINFUHR UND DEN DAMIT VERBUNDENEN FORMALITÄTEN ENTSTEHENDEN KOSTEN , DIE JEDER IMPORTEUR UNVERMEIDLICH ZU TRAGEN HAT , FERNER DIE NORMALEN KOSTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE ZUR GROSSHANDELSSTUFE IN DUISBURG. NACH DEM ALLGEMEINEN ABSCHÖPFUNGSSYSTEM DER VERORDNUNG NR. 120/67 DÜRFEN AUSSERDEM DIE VERMARKTUNGSKOSTEN NICHT NACH MASSGABE DER VOM IMPORTEUR FÜR EINE BESTIMMTE LIEFERUNG TATSÄCHLICH AUFGEWANDTEN , WEITGEHEND VON SEINEN ENTSCHEIDUNGEN ABHÄNGIGEN KOSTEN BERECHNET WERDEN , SONDERN NUR NACH DEN PAUSCHAL ERMITTELTEN KOSTEN , DIE JEDEM IMPORTEUR FÜR EINFUHREN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UNVERMEIDLICH ERWACHSEN.
7DER RICHTPREIS FÜR WEICHWEIZEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 WAR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 666/75 DES RATES VOM 3. MÄRZ 1975 ( ABL. L 72 , S. 16 ) AUF 139,44 RE/T FESTGESETZT WORDEN. DURCH DEN EINZIGEN ARTIKEL DER VERORDNUNG NR. 1173/75 WURDE DER SCHWELLENPREIS FÜR WEICHWEIZEN FÜR DASSELBE WIRTSCHAFTSJAHR AUF 136,45 RE/T FESTGESETZT. WIE AUS DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG HERVORGEHT , WURDE DIESER PREIS IN DER WEISE GEBILDET , DASS VON DEM RICHTPREIS ALS VERMARKTUNGSKOSTEN DIE GÜNSTIGSTEN TRANSPORTKOSTEN ZWISCHEN ROTTERDAM UND DUISBURG , DIE UMSCHLAGKOSTEN IN ROTTERDAM UND EINE HANDELSSPANNE IN ABZUG GEBRACHT WURDEN.
8DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DER ANSICHT , DIE PAUSCHALE VERANSCHLAGUNG DER VERMARKTUNGSKOSTEN AUF 2,99 RE ( = 10,70 DM ) JE TONNE , DIE DER FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR WEICHWEIZEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1173/75 ZUGRUNDE LIEGE , BERUHE AUF UNRICHTIGEN VORAUSSETZUNGEN UND SEI UNTER UNZUREICHENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORAUSSEHBAREN INFLATIONÄREN ENTWICKLUNG DER EINZELNEN KOSTENELEMENTE ERFOLGT.
9DIE GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG IST SOMIT IM HINBLICK AUF JEDES DIESER ELEMENTE ZU PRÜFEN. DABEI IST EINERSEITS AUF DIE KOSTEN EINZUGEHEN , WELCHE DIE KOMMISSION BEI IHREM DEM RAT UNTERBREITETEN VORSCHLAG FÜR DIE PREISFESTSETZUNG ANGESETZT HAT , AUF DEN HIN DIESER DIE VERORDNUNG NR. 1173/75 ERLASSEN HAT , UND ANDERERSEITS AUF DIE KOSTEN , WELCHE DIE KLAEGERIN FÜR ZUTREFFEND HÄLT.
ZU DEN TRANSPORTKOSTEN ZWISCHEN ROTTERDAM UND DUISBURG
10AUS DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN ZAHLEN GEHT HERVOR , DASS DIE ERMITTELTEN FRACHTRATEN SEIT DEM WIRTSCHAFTSJAHR 1969/70 , UNTER ANDEREM AUCH VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 ZUM WIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 , FÜR DAS EIN BETRAG VON 1,30 RE ( = 4,76 DM ) JE TONNE ANGESETZT WURDE , LEICHT ANGESTIEGEN SIND. DEN ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ZUFOLGE SIND DIESE ZAHLEN DAS ERGEBNIS STÄNDIGER KONTAKTE ZU DEN AUF DIESEM GEBIET TÄTIGEN KREISEN DER WIRTSCHAFT. DIE KOMMISSION HAT FERNER UNWIDERSPROCHEN AUSGEFÜHRT , BEI DEN TATSÄCHLICHEN TRANSPORTKOSTEN , DIE DURCH EINEN WILDEN WETTBEWERB VOR ALLEM AUFGRUND DER DUMPINGPRAKTIKEN BESTIMMTER DRITTLÄNDER UND DES ÜBERANGEBOTS VON LADERAUM AUF DEM RHEIN BEEINFLUSST SEIEN , HABE ES KEINE INFLATIONÄREN STEIGERUNGEN GEGEBEN.
11NACH ANSICHT DER KLAEGERIN HÄTTE FÜR DAS IN FRAGE STEHENDE WIRTSCHAFTSJAHR EIN BETRAG VON 2,47 RE ( = 8,86 DM ) JE TONNE ANGESETZT WERDEN MÜSSEN. DIE BERECHNUNG DIESES BETRAGS STÜTZT SICH NACH IHREN ANGABEN HINSICHTLICH DES IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LIEGENDEN STRECKENANTEILS AUF DEN ' ' FRACHTEN- UND TARIFANZEIGER DER BINNENSCHIFFAHRT ' ' VOM 20. JUNI 1975 UND HINSICHTLICH DES AUSLÄNDISCHEN STRECKENANTEILS AUF DAS ENTGELT JE TONNENKILOMETER , DAS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 IN DEN RICHTLINIEN DES BUNDESERNÄHRUNGSMINISTERIUMS ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER FRACHTHILFE FÜR GETREIDE ANGEGEBEN SEI. NACH DEM MÜNDLICHEN VORBRINGEN DER KOMMISSION ENTSPRICHT DIESER WERT JEDOCH NICHT DEN TATSÄCHLICHEN FRACHTKOSTEN , SONDERN IST DAS ERGEBNIS EINER ' ' MODELLRECHNUNG ' ' , DIE VON DEN VERFRACHTERN IN DER BUNDESREPUBLIK VORGENOMMEN WERDE , UM EINE FRACHTBEIHILFE ZU BEKOMMEN. IN BEANTWORTUNG EINER FRAGE DES GERICHTSHOFES HAT DIE KLAEGERIN DEN MODELLCHARAKTER DER BERECHNUNG DIESES BETRAGS BESTÄTIGT.
12FERNER HAT DIE KLAEGERIN EINE VON EINER DEUTSCHEN REEDEREI VORGENOMMENE SCHÄTZUNG VORGELEGT , DER ZUFOLGE DIE SCHIFFSFRACHTEN FÜR GETREIDETRANSPORTE VON ROTTERDAM NACH DUISBURG FÜR PARTIEN VON 300 BIS 500 T BEI EINEM VERTRAG MIT EINER LAUFZEIT VON FEBRUAR 1975 BIS JANUAR 1976 ETWA 4,80 DM/T BETRAGEN HÄTTEN. DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEM BETRAG UND DEM VON 4,76 037DM , VON DEM DIE KOMMISSION AUSGEGANGEN IST UND DER SICH IM ÜBRIGEN NACH IHREN ANGABEN AUF PARTIEN VON 500 BIS 1 500 T BEZIEHT , IST SEHR GERING.
13AUS DIESEN ZAHLEN , DIE NACH STREITIGER VERHANDLUNG IN DER SITZUNG ZUR ÜBERZEUGUNG DES GERICHTSHOFES FESTSTEHEN , ERGIBT SICH , DASS DIE RÜGEN , WELCHE DIE KLAEGERIN GEGEN DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN VORGENOMMENE SCHÄTZUNG DER TRANSPORTKOSTEN ERHEBT , DER GRUNDLAGE ENTBEHREN.
ZU DEN UMSCHLAGKOSTEN IN ROTTERDAM
14BEI DER IHREM VORSCHLAG ZUR FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES ZUGRUNDE GELEGTEN BERECHNUNG DER UMSCHLAGKOSTEN SEESCHIFF/BINNENSCHIFF IN ROTTERDAM HAT SICH DIE KOMMISSION AUF DIE UMSCHLAGTARIFE DER FIRMA ' ' GRAINWAVE BV ' ' IN ROTTERDAM GESTÜTZT ; DANACH SEI DER FÜR WEICHWEIZEN AM 1. JULI 1974 GELTENDE BETRAG VON 1,43 HFL/T AUF 1,64 HFL AM 1. MAI 1975 GESTIEGEN. AUSGEHEND VON DIESEN ZAHLEN HAT DIE KOMMISSION EINEN BETRAG VON 1,72 HFL ( 1,83 DM ) ANGESETZT. DEMGEGENÜBER VERTRITT DIE KLAEGERIN UNTER BERUFUNG AUF DIE TARIFE DER ' ' VERENIGING VAN NEDERLANDSE GRANFACTORS EN GRANEXPEDITEURS ' ' DIE AUFFASSUNG , ES HÄTTE EIN BETRAG VON 3,15 DM/T IN ANSATZ GEBRACHT WERDEN MÜSSEN.
15ES IST JEDOCH ZU BEACHTEN , DASS DIE IN DEN TARIFEN , AUF DIE SICH DIE KLAEGERIN BERUFT , GENANNTEN PREISE DIE KOSTEN FÜR ' ' VERWIEGUNG , EMPFANGSKONTROLLE SOWIE ABEND- , NACHT- , SAMSTAGS- UND SONNTAGSARBEIT ' ' ENTHALTEN. WIE DEN AKTEN ZU ENTNEHMEN IST , HAT DIE KOMMISSION DIE EINZELKOSTEN FÜR VERWIEGUNG UND KONTROLLE IM RAHMEN DER HANDELSSPANNE BERÜCKSICHTIGT. IM ÜBRIGEN KÖNNEN BESONDERE KOSTEN , DIE SICH AUS NACHT- UND WOCHENENDARBEIT ERGEBEN , NICHT ALS KOSTEN ANGESEHEN WERDEN , DIE DER IMPORTEUR UNVERMEIDLICH ZU TRAGEN HAT UND DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN BEI DER BEMESSUNG DER VERMARKTUNGSKOSTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.
16DIESE ERWAEGUNGEN ERLAUBEN DIE FESTSTELLUNG , DASS ES DER KLAEGERIN NICHT GELUNGEN IST , DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE UMSCHLAGKOSTEN IM HAFEN ROTTERDAM ZU NIEDRIG VERANSCHLAGT HÄTTEN.
ZUR HANDELSSPANNE UND ZU DEN SONSTIGEN KOSTEN
17DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM VON DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN HIERFÜR ANGESETZTEN PAUSCHALBETRAG ( 4,40 DM ) UND DEM VON DER KLAEGERIN GENANNTEN BETRAG ( 4,55 DM ) KANN WEGEN SEINER GERINGFÜGIGKEIT AUSSER ACHT BLEIBEN , SO DASS SICH HIERAUS KEIN ANHALTSPUNKT FÜR EINEN ERMESSENSFEHLER DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN BEI DER FESTSETZUNG DER VERMARKTUNGSKOSTEN ERGIBT.
18AUS DEN VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN FOLGT INSGESAMT , DASS DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1173/75 DES RATES , SOWEIT SIE WEICHWEIZEN BETRIFFT , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
ZUR ZWEITEN FRAGE
19MIT DER ZWEITEN FRAGE ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT UM AUSKUNFT DARÜBER , OB DIE VERORDNUNG NR. 1427/74 DES RATES ZUR FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE FÜR GETREIDE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 , SOWEIT SIE SORGHUM BETRIFFT , WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 UNGÜLTIG IST.
20SORGHUM , DAS IN DER GEMEINSCHAFT NICHT IN NENNENSWERTEM UMFANG ERZEUGT WIRD , GEHÖRT NICHT ZU DEN IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 AUFGEFÜHRTEN GETREIDEARTEN ; ES FÄLLT VIELMEHR UNTER ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS , WONACH FÜR DIESES ERZEUGNIS EIN SCHWELLENPREIS FÜR DIE GEMEINSCHAFT SO FESTGESETZT WIRD , DASS DIE PREISE FÜR DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN GETREIDEARTEN , DIE MIT SORGHUM IN WETTBEWERB STEHEN , DIE HÖHE DER RICHTPREISE AUF DEM MARKT IN DUISBURG ERREICHEN. FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE IST ALSO DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1427/74 IM HINBLICK AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 ZU PRÜFEN.
21DURCH DEN EINZIGEN ARTIKEL DER VERORDNUNG NR. 1427/74 WURDE DER SCHWELLENPREIS FÜR SORGHUM FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 AUF 105,55 RE/T FESTGESETZT. DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN HÄTTEN BEI DER FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES DIE VERMARKTUNGSKOSTEN NICHT ANGEMESSEN BERÜCKSICHTIGT , DIE DER IMPORTEUR VON SORGHUM ZU TRAGEN HABE , SO DASS DER SCHWELLENPREIS ZU HOCH FESTGESETZT WORDEN SEI. SIE STÜTZT SICH ZUR BEGRÜNDUNG DIESER AUFFASSUNG AUF AUSFÜHRUNGEN UND UNTERLAGEN , DIE JENEN ENTSPRECHEN , ANHAND DEREN SIE DIE GÜLTIGKEIT DER FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR WEICHWEIZEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 IN ZWEIFEL GEZOGEN HAT.
22AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DER SCHWELLENPREIS FÜR SORGHUM , EIN ERZEUGNIS , FÜR DAS KEIN RICHTPREIS BESTEHT , NICHT IN DERSELBEN WEISE FESTGESETZT WERDEN KANN WIE DER SCHWELLENPREIS FÜR WEICHWEIZEN. INFOLGEDESSEN GEHT DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERIN FEHL , DIE IM WESENTLICHEN AUF DEN UMFANG DER ABZUEGE FÜR VERMARKTUNGSKOSTEN ABSTELLT , DIE NACH ANSICHT DER KLAEGERIN VON EINEM RICHTPREIS HÄTTEN VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN. DER SCHWELLENPREIS FÜR SORGHUM IST JEDOCH SO FESTZUSETZEN , DASS DIE PREISE FÜR GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE , DIE WEGEN IHRES VERGLEICHBAREN NÄHRWERTS MIT DIESEM IN WETTBEWERB STEHEN , NÄMLICH MAIS UND GERSTE , AUF DEM MARKT IN DUISBURG DIE HÖHE DER FÜR LETZTERE FESTGESETZTEN RICHTPREISE ERREICHEN.
23DEN ANGABEN DES RATES UND DER KOMMISSION ZUFOLGE SIND DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN BEI DER FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR SORGHUM FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 VON DEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSEN VON SORGHUM ZU GERSTE UND MAIS AUSGEGANGEN , WIE DIESE SICH IN DEN WELTMARKTPREISEN , UMGERECHNET AUF PREISE CIF-ROTTERDAM , WÄHREND EINES DEM VORANGEGANGENEN WIRTSCHAFTSJAHR ENTSPRECHENDEN ZEITRAUMS WIDERGESPIEGELT HÄTTEN. NACH EINER VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN AUFSTELLUNG DIESER PREISE , DEREN RICHTIGKEIT DIE KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN HAT , SCHWANKTEN DIE SORGHUMPREISE ZWISCHEN 83 % UND 107 % DER PREISE FÜR MAIS UND GERSTE. DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1427/74 LEGTE DER RAT DIE SCHWELLENPREISE FÜR MAIS UND GERSTE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 MIT 106,60 BZW. 107,70 RE/T FEST , WÄHREND ER DEN SCHWELLENPREIS FÜR SORGHUM AUF 105,55 RE/T UND SOMIT FÜR DIESES ERZEUGNIS AUF EINEN GÜNSTIGEREN BETRAG FESTSETZTE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ZWECKS VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 GIBT ES KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DER RAT BEI DER FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR SORGHUM AUF DEN GENANNTEN BETRAG DIE GRENZEN EINER FEHLERFREIEN AUSÜBUNG SEINES ERMESSENS AUF DIESEM GEBIET ÜBERSCHRITTEN HAT.
24SONACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN VORLAGEFRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1427/74 , SOWEIT SIE SORGHUM BETRIFFT , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Kostenentscheidung:
25DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT ( VII. SENAT ) MIT BESCHLÜSSEN VOM 3. MAI UND 6. JUNI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1173/75 DES RATES , SOWEIT SIE WEICHWEIZEN BETRIFFT , ODER DER VERORDNUNG NR. 1427/74 DES RATES , SOWEIT SIE SORGHUM BETRIFFT , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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