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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1981
Aktenzeichen: 131/80
Rechtsgebiete: EGKS-Statut
Vorschriften:
EGKS-Statut Art. 102 Abs. 2 |
DIE IN ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES FRÜHEREN STATUTS DER EGKS-BEAMTEN SOWIE IN ARTIKEL 107 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENE ANRECHNUNG RUHEGEHALTSFÄHIGER DIENSTJAHRE SOLL IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSORGUNGSSYSTEMS EINEN GEWISSEN AUSGLEICH FÜR DIE VERSORGUNGSANSPRÜCHE SCHAFFEN , DIE DER BEAMTE BEREITS ERWORBEN HATTE , AUF DIE ER ABER WEGEN SEINER EINSTELLUNG BEI EINER DER GEMEINSCHAFTEN ZU VERZICHTEN GEZWUNGEN WAR ; HIERBEI HANDELT ES SICH UM DIE ANSPRÜCHE , DIE ER ZUM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS AUS DEM FRÜHEREN DIENSTVERHÄLTNIS ERWORBEN HATTE.
SPÄTERE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN KÖNNEN DAHER NICHT BEWIRKEN , DASS DIE BERECHNUNG DER ANSPRÜCHE , DIE ER ZU JENEM ZEITPUNKT ERWORBEN HATTE , FÜR DIE ERMITTLUNG DIESES AUSGLEICHS GEÄNDERT WIRD , AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM ZEITPUNKT DES AUSSCHEIDENS DES BETROFFENEN AUS DEM NATIONALEN DIENSTVERHÄLTNIS IN KRAFT GETRETEN SIND , AUF EIN VOR DIESEM ZEITPUNKT LIEGENDES DATUM ZURÜCKWIRKEN. DENN DER BEAMTE KANN NICHT SO BEHANDELT WERDEN , ALS HABE ER WEGEN SEINES DIENSTANTRITTS BEI EINER DER GEMEINSCHAFTEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE VERLOREN , WENN IHM DIESE ANSPRÜCHE NICHT IM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS AUS DEM FRÜHEREN DIENSTVERHÄLTNIS ZUSTANDEN.
AUCH WENN EIN ORGAN BERECHTIGT IST , BEI DER BERECHNUNG DER VERSORGUNGSAN SPRÜCHE , DIE EIN BEAMTER IN SEINEM HERKUNFTSLAND ERWORBEN HAT UND AUF DIE ER WEGEN SEINES DIENSTANTRITTS BEI EINER DER GEMEINSCHAFTEN VERZICHTEN MUSSTE , DIE AUFGRUND FREIWILLIGER ZUSATZVERSICHERUNG BEIM NATIONALEN TRAEGER AUFRECHTERHALTE NEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE ZU BERÜCKSICHTIGEN , SO HAT ES DOCH DIE FREIWILLIGEN BEITRAEGE AUSZUSCHLIESSEN , DIE DER BETROFFENE NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM NATIONALEN DIENSTVERHÄLTNIS ENTRICHTET HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. MAI 1981. - GERHARD WILL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ANRECHNUNG RUHEGEHALTSFAEHIGER DIENSTJAHRE. - RECHTSSACHE 131/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR GERHARD WILL , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 30. MAI 1980 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 11. DEZEMBER 1978 , MIT DER IHM DIE RECHTSVORTEILE DES ARTIKELS 102 ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS ( IM FOLGENDEN : DAS EGKS-STATUT ) DURCH FESTSETZUNG DER IHM NACH DIESEM ABSATZ ANGERECHNETEN RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE GEWÄHRT WURDEN.
2 NACH DEM VORERWÄHNTEN ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS , DESSEN WORTLAUT IM WESENTLICHEN DEM DES ARTIKELS 107 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : DAS STATUT ) ENTSPRICHT , WERDEN EINEM BEAMTEN , DER DEN NACHWEIS FÜHRT , DASS ER WEGEN SEINES EINTRITTS IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFT GANZ ODER TEILWEISE AUF IN SEINEM HERKUNFTSLAND ERWORBENE VERSORGUNGSANSPRÜCHE VERZICHTEN MUSSTE , OHNE DEREN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT ERHALTEN ZU KÖNNEN , ZUR FESTSETZUNG DES RUHEGEHALTS BEI DER GEMEINSCHAFT SO VIELE RUHEGEHALTSFÄHIGE DIENSTJAHRE ANGERECHNET , WIE ER IN SEINEM HERKUNFTSLAND ERREICHT HATTE. DERSELBE ABSATZ SIEHT VOR , DASS DIE ANZAHL DER HIERNACH ANZURECHNENDEN RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE NACH STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES ORGANS FESTGESETZT WIRD , DEM DER BEAMTE UNTERSTEHT , UND DASS SIE WEDER HÖHER SEIN DARF ALS DIE ZAHL DER DIENSTJAHRE , DIE DER BEAMTE BIS ZU SEINEM FÜNFUNDSECHZIGSTEN LEBENSJAHR TATSÄCHLICH ABLEISTEN KANN , NOCH HÖHER ALS DIE HÄLFTE DER DIENSTJAHRE , DIE IHM IM ALTER VON FÜNFUNDSECHZIG JAHREN ZUR ERREICHUNG VON FÜNFUNDDREISSIG RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHREN FEHLEN WÜRDEN.
3 DER KLAEGER IST AM 15. OKTOBER 1956 IN DEN DIENST DER HOHEN BEHÖRDE DER EGKS GETRETEN. VOR DIESEM ZEITPUNKT STAND ER IM DIENST DER HÜTTEN- UND WALZWERKS-BERUFSGENOSSENSCHAFT ( IM FOLGENDEN : DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT ), EINER KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS IM SINNE DER DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN. SEIT DEM 1. JUNI 1953 BESASS ER DIE BEAMTENEIGENSCHAFT , SEINE DIENSTBEZUEGE WAREN DAHER NACH DEM BUNDESBEAMTENGESETZ RUHEGEHALTSFÄHIG. VORHER , VOM 1. MÄRZ 1951 AN , WAR ER BEI DERSELBEN KÖRPERSCHAFT ALS ANGESTELLTER IM SINNE DES ANGESTELLTEN-VERSICHERUNGSGESETZES BESCHÄFTIGT GEWESEN. DA ER WEGEN DER HÖHE SEINES ARBEITSVERDIENSTES NICHT DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT NACH DIESEM GESETZ UNTERLAG , HATTE ER FREIWILLIGE BEITRAEGE AN DIE BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE ( IM FOLGENDEN : DIE BUNDESANSTALT ) ENTRICHTET.
4 ZUM ZEITPUNKT SEINES DIENSTANTRITTS BEI DER GEMEINSCHAFT ERFÜLLTE DER KLAEGER NICHT DIE NACH DEM BUNDESBEAMTENGESETZ ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VON VERSORGUNGSBEZUEGEN VORGESEHENE WARTEZEIT VON ZEHN DIENSTJAHREN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT GEMÄSS DEM ANGESTELLTEN-VERSICHERUNGSGESETZ VERPFLICHTET , DEN KLAEGER FÜR DIE ZEIT , IN DER ER BEAMTER GEWESEN WAR , NACHZUVERSICHERN. DIESER VERPFLICHTUNG KAM SIE DURCH ZAHLUNG EINES BETRAGS AN DIE BUNDESANSTALT NACH , DER SICH AUS DER RENTENBERECHNUNG FÜR DIESEN ZEITRAUM ERGIBT. DER KLAEGER SEINERSEITS HATTE WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS SOWIE NACH SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER GEMEINSCHAFT FREIWILLIGE BEITRAEGE AN DIE BUNDESANSTALT ENTRICHTET.
5 AUS EINEM SCHREIBEN DER BUNDESANSTALT AN DIE KOMMISSION VOM 26. AUGUST 1976 ERGIBT SICH , DASS NACH AUFFASSUNG DER BUNDESANSTALT DIE VOM KLAEGER SOWOHL WÄHREND SEINER TÄTIGKEIT BEI DER BERUFSGENOSSENSCHAFT ALS AUCH NACH EINSTELLUNG DIESER TÄTIGKEIT ENTRICHTETEN FREIWILLIGEN BEITRAEGE IM HINBLICK AUF DIE FÜR IHN VON DER BERUFSGENOSSENSCHAFT DURCHGEFÜHRTE NACHVERSICHERUNG ALS BEITRAEGE DER HÖHERVERSICHERUNG GELTEN.
6 MIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG GEWÄHRTE DIE KOMMISSION DEM KLAEGER DIE RECHTSVORTEILE DER ANRECHNUNG RUHEGEHALTSFÄHIGER DIENSTJAHRE GEMÄSS ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS. IN DER VERFÜGUNG SIND DIE HÖCHSTZAHL DER NACH DIESER BESTIMMUNG ANRECHENBAREN RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE AUF 5 JAHRE , 5 MONATE UND 3 TAGE UND DIE ANZAHL DER ANGERECHNETEN RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE AUF 3 JAHRE , 1 MONAT UND 15 TAGE FESTGESETZT.
7 WAS DIE FESTSETZUNG DER HÖCHSTZAHL ANGEHT , SO WIRD IN DER KLAGESCHRIFT EIN ZU BERÜCKSICHTIGENDER ZEITRAUM VON 15 JAHREN UND 18 TAGEN GENANNT ; DOCH IST DIESES IN KEINER WEISE SUBSTANTIIERTE VORBRINGEN NICHT AUFRECHTERHALTEN WORDEN , NACHDEM DIE KOMMISSION IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG HIERZU NÄHERE ERLÄUTERUNGEN GEGEBEN HAT.
8 DAGEGEN WIRD DIE FESTSETZUNG DER ANZAHL DER ANGERECHNETEN DIENSTJAHRE VOM KLAEGER BEANSTANDET , UND ZWAR AUS ZWEI GRÜNDEN. ZUNÄCHST HABE DIE KOMMISSION EINE UNRICHTIGE ANZAHL VON DIENSTJAHREN BEI DER BERECHNUNG ZUGRUNDE GELEGT , INDEM SIE DIE VOM KLAEGER VOR SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER BERUFSGENOSSENSCHAFT ZURÜCKGELEGTEN STUDIENZEITEN AUSSER ACHT GELASSEN HABE. SODANN HABE DIE KOMMISSION ZU UNRECHT DIE VOM KLAEGER AN DIE BUNDESANSTALT ENTRICHTETEN FREIWILLIGEN VERSICHERUNGSBEITRAEGE BERÜCKSICHTIGT.
9 UM ZU DER ANRECHNUNG VON 3 JAHREN , 1 MONAT UND 15 TAGEN ZU GELANGEN , STÜTZT SICH DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG AUSWEISLICH IHRER ANLAGE AUF FOLGENDE BERECHNUNG :
A ) ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE IST DER ZEITRAUM GENOMMEN WORDEN , IN DEM DER KLAEGER BEI DER BERUFSGENOSSENSCHAFT BESCHÄFTIGT WAR , ALSO 5 JAHRE , 7 MONATE UND 13 TAGE.
B)AUF DIESE ANZAHL IST EIN KÖFFIZIENT VON 0,8332 ANGEWANDT WORDEN , UM DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG DES KLAEGERS BEI DER BUNDESANSTALT RECHNUNG ZU TRAGEN.
C)ANSCHLIESSEND IST EIN UMRECHNUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT WORDEN , UM DIE SO ERMITTELTE ANZAHL IN DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT UMZUSETZEN.
10 DER KLAEGER WENDET SICH ZUNÄCHST GEGEN DIE UNTER A ANGEGEBENE BERECHNUNGSGRUNDLAGE. ER BESTREITET NICHT , DASS ER ZU DEM ZEITPUNKT , ALS ER IM JAHRE 1956 AUS DEM DIENST DER BERUFSGENOSSENSCHAFT AUSGESCHIEDEN SEI , DIE IN DER VERFÜGUNG GENANNTE ZEIT TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGT GEHABT HABE. ER IST JEDOCH DER AUFFASSUNG , DASS DER ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE DIENENDE ZEITRAUM NICHT NUR DIE ZEIT DER TATSÄCHLICHEN BESCHÄFTIGUNG , SONDERN AUCH VOR DIENSTANTRITT LIEGENDE STUDIENZEITEN HÄTTE UMFASSEN MÜSSEN , DIE NACH DEN ANWENDBAREN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI DER BERECHNUNG DER RUHEBEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNTEN.
11 ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESES VORBRINGENS MACHT DER KLAEGER GELTEND , EIN DEUTSCHES GESETZ VOM 1. JULI 1957 HABE EINEN NEUEN PAR 116A IN DAS BUNDESBEAMTENGESETZ EINGEFÜGT , WONACH VOR DIENSTANTRITT LIEGENDE STUDIENZEITEN BEI DER BERECHNUNG DER RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIEN. DIESES GESETZ VON 1957 HABE RÜCKWIRKUNG ZUM 1. SEPTEMBER 1953 GEHABT , ZU WELCHEM ZEITPUNKT DER KLAEGER NOCH IM DIENST DER BERUFSGENOSSENSCHAFT GESTANDEN HABE. DIE DURCH DIESES GESETZ VORGESEHENE REGELUNG SEI ALSO RÜCKWIRKEND AUF SEINE SITUATION ANWENDBAR GEWESEN UND HABE DAHER FÜR IHN VERSORGUNGSANSPRÜCHE ENTSTEHEN LASSEN , AUF DIE ER WEGEN SEINES EINTRITTS IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFT HABE VERZICHTEN MÜSSEN.
12 DIE KOMMISSION TRITT DIESEN AUSFÜHRUNGEN ENTGEGEN. SIE TRAEGT VOR , NACH ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS KÖNNE SICH DIE ANRECHNUNG RUHEGEHALTSFÄHIGER DIENSTJAHRE NUR AUF SOLCHE DIENSTJAHRE BEZIEHEN , DIE DER BEAMTE ' ' IN SEINEM HERKUNFTSLAND ERREICHT HATTE ' '. DIESER WORTLAUT SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ' ' ERREICHTEN ' ' DIENSTJAHRE ZU DEM ZEITPUNKT TATSÄCHLICH ERREICHT SEIN MÜSSTEN , ZU DEM DER BEAMTE AUF SEINE ANSPRÜCHE HABE VERZICHTEN MÜSSEN. DIESE AUSLEGUNG WERDE DURCH DIE AM 2. JULI 1969 VON DER KOMMISSION ERLASSENEN UND IM PERSONALKURIER VOM 29. JULI 1969 ( NR. 77 , S. 601 ) VERÖFFENTLICHTEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN ARTIKELN 107 DES STATUTS UND 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS BESTÄTIGT. ARTIKEL 7 DIESER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN MACHE DIE ANRECHNUNG AUSDRÜCKLICH VON DER NATIONALEN VERSORGUNGSORDNUNG ABHÄNGIG , DIE FÜR DEN BEAMTEN ' ' ZU DEM ZEITPUNKT GALT , ZU DEM ER AUF SEINE ANSPRÜCHE VERZICHTEN MUSSTE ' '.
13 DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST BEIZUPFLICHTEN. DIE IN ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS SOWIE IN ARTIKEL 107 DES STATUTS VORGESEHENE ANRECHNUNG RUHEGEHALTSFÄHIGER DIENSTJAHRE SOLL IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSORGUNGSSYSTEMS EINEN GEWISSEN AUSGLEICH FÜR DIE VERSORGUNGSANSPRÜCHE SCHAFFEN , DIE DER BEAMTE BEREITS ERWORBEN HATTE , AUF DIE ER ABER WEGEN SEINER EINSTELLUNG BEI EINER DER GEMEINSCHAFTEN ZU VERZICHTEN GEZWUNGEN IST. DIE ANSPRÜCHE , AUF DIE ER VERZICHTEN MUSS , SIND DIEJENIGEN , DIE ER ZUM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS AUS DEM FRÜHEREN DIENSTVERHÄLTNIS ERWORBEN HATTE. SPÄ TERE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN KÖNNEN NICHT BEWIRKEN , DASS DIE BERECHNUNG DER ANSPRÜCHE , DIE ER ZU JENEM ZEITPUNKT ERWORBEN HATTE , FÜR DIE ERMITTLUNG DIESES AUSGLEICHS GEÄNDERT WIRD.
14 NICHTS ANDERES GILT , WENN NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM ZEITPUNKT DES AUSSCHEIDENS AUS DEM NATIONALEN DIENSTVERHÄLTNIS IN KRAFT GESETZT WORDEN SIND , AUF EIN VOR DIESEM ZEITPUNKT LIEGENDES DATUM ZURÜCKWIRKEN. DENN DER BEAMTE KANN NICHT SO BEHANDELT WERDEN , ALS HABE ER WEGEN SEINES DIENSTANTRITTS BEI EINER DER GEMEINSCHAFTEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE VERLOREN , WENN IHM DIESE ANSPRÜCHE NICHT IM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS AUS DEM FRÜHEREN DIENSTVERHÄLTNIS ZUSTANDEN.
15 DARAUS FOLGT , DASS DER ERSTE KLAGEPUNKT UNBEGRÜNDET IST.
16 DER KLAEGER WENDET SICH SODANN DAGEGEN , DASS IN DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG EIN KÖFFIZIENT VON 0,8332 AUF DIE ANZAHL SEINER BESCHÄFTIGUNGSJAHRE BEI DER BERUFSGENOSSENSCHAFT ANGEWANDT WORDEN IST , UM DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG BEI DER BUNDESANSTALT RECHNUNG ZU TRAGEN. NACH SEINER ANSICHT KOMMT DIE BERÜCKSICHTIGUNG FREIWILLIGER BEITRAEGE EINER BESCHLAGNAHME DER ERSPARNIS DES BEAMTEN GLEICH UND VERSTÖSST JEDENFALLS GEGEN DEN WORTLAUT UND DIE ZIELE DES ARTIKELS 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS.
17 DIE KOMMISSION IST DER AUFFASSUNG , SIE SEI BERECHTIGT , BEI DER BERECHNUNG DES NACH DER VORERWÄHNTEN BESTIMMUNG AUSZUGLEICHENDEN WERTES DER VERLORENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE DIE NACH DEM DIENSTANTRITT DES BEAMTEN BEI DER KOMMISSION ERHALTEN GEBLIEBENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE ZU BERÜCKSICHTIGEN , AUCH WENN DIESE ANSPRÜCHE TEILWEISE AUF FREIWILLIGEN BEITRAEGEN BERUHTEN. DA DAS ZIEL DER EINSCHLAEGIGEN REGELUNG DARIN BESTEHE , EINE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EINE ANDERWEITIG NICHT ZU SCHLIESSENDE VERSORGUNGSLÜCKE ZU GEWÄHREN , KÖNNTEN DORT KEINE RECHTSVORTEILE EINGERÄUMT WERDEN , WO ES KEINE SOLCHE LÜCKE GEBE.
18 DIE KOMMISSION WEIST AUSSERDEM DARAUF HIN , DASS ES IN ARTIKEL 4 DER ERWÄHNTEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN AUSDRÜCKLICH HEISSE , DASS DIE VERSORGUNGSANSPRÜCHE , AUF DIE DER BEAMTE HABE VERZICHTEN MÜSSEN , DIE RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU LASTEN EINER ' ' GESETZLICHEN ODER VERTRAGLICHEN ' ' VERSORGUNGSORDNUNG SEIEN.
19 DER KLAEGER ENTGEGNET , DIESER ARTIKEL 4 BERUHE AUF EINER UNZUTREFFENDEN AUSLEGUNG DER ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS UND 107 DES STATUTS. ER BEANTRAGT DAHER , DEN ARTIKEL 4 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
20 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER 46 FREIWILLIGE BEITRAEGE AN DIE BUNDESANSTALT ENTRICHTET HAT , VON DENEN 17 WÄHREND DER ZEIT , IN DER ER ALS ANGESTELLTER BEI DER BERUFSGENOSSENSCHAFT BESCHÄFTIGT WAR ( 1951-1953 ), 13 WÄHREND DER ZEIT , IN DER ER DIE BEAMTENEIGENSCHAFT BEI DIESER KÖRPERSCHAFT BESASS ( 1953-1956 ), UND 16 NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST IM DEZEMBER 1957 GELEISTET WURDEN. EINE PRÜFUNG DER EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF DEN AKTENINHALT ZEIGT , DASS DIESE 16 FREIWILLIGEN BEITRAEGE , AUCH WENN SIE NACH DEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ENTRICHTET WORDEN SIND , VERSICHERUNGSZEITEN ZWISCHEN DEM 1. JANUAR 1955 UND DEM ZEITPUNKT DES AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST ALS HÖHERVERSICHERUNGSBEITRAEGE IM SINNE DES ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZES VOM 23. OKTOBER 1957 ABDECKEN SOLLTEN.
21 FERNER IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT DEN KLAEGER FÜR DIE ZEIT , IN DER ER DIE EIGENSCHAFT EINES DEUTSCHEN BEAMTEN BESASS ( 1953-1956 ), DURCH ZAHLUNG EINES SICH AUS DER RENTENBERECHNUNG FÜR DIESEN ZEITRAUM ERGEBENDEN BETRAGS AN DIE BUNDESANSTALT NACHVERSICHERT HAT UND DASS DIE BUNDESANSTALT DIE ANSICHT VERTRITT , DASS DIE VOM KLAEGER ENTRICHTETEN FREIWILLIGEN BEITRAEGE HÖHERVERSICHERUNGSBEITRAEGEN IM SINNE DES DEUTSCHEN RECHTS GLEICHZUSTELLEN SIND.
22 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DIE KOMMISSION BERECHTIGT , BEI DER BERECHNUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE , AUF DIE DER KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES EGKS-STATUTS WEGEN SEINES EINTRITTS IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFT VERZICHTEN MUSSTE , DIE AUFGRUND FREIWILLIGER VERSICHERUNG BEI DER BUNDESANSTALT AUFRECHTERHALTENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE ZU BERÜCKSICHTIGEN. INSOWEIT HAT DIE KOMMISSION ALSO DEN GENANNTEN ARTIKEL 102 ABSATZ 2 ZUTREFFEND AUSGELEGT ; ARTIKEL 4 DER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IST SOMIT NICHT UNVEREINBAR MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EGKS-STATUTS.
23 EINE ANDERE BEURTEILUNG IST JEDOCH HINSICHTLICH DER 16 FREIWILLIGEN BEITRAEGE VORZUNEHMEN , DIE DER KLAEGER NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DER BERUFSGENOSSENSCHAFT ENTRICHTET HAT. AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT NÄMLICH , DASS DER MASSGEBENDE ZEITPUNKT FÜR DIE BERECHNUNG DER VERLORENEN UND AUFRECHTERHALTENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE ZUM ZWECKE DES AUSGLEICHS DIESER ANSPRÜCHE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSORGUNGSSYSTEMS DERJENIGE IST , ZU DEM DER BEAMTE AUS SEINEM FRÜHEREN DIENSTVERHÄLTNIS AUSSCHEIDET , UM IN DEN DIENST EINER DER GEMEINSCHAFTEN ZU TRETEN.
24 SOMIT WAR DIE KOMMISSION NICHT BERECHTIGT , DIE FREIWILLIGEN BEITRAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DER KLAEGER NACH SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER GEMEINSCHAFT AUFGRUND NACH DIESEM ZEITPUNKT IN KRAFT GESETZTER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTRICHTET HAT.
25 AUS ALLDEM ERGIBT SICH , DASS DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG AUFZUHEBEN IST , SOWEIT MIT DER ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 0,8332 AUF DIE ANZAHL RUHEGEHALTSFÄHIGER DIENSTJAHRE VON 5 JAHREN , 7 MONATEN UND 13 TAGEN , DIE DEM ZEITRAUM ENTSPRECHEN , IN DEM DER KLAEGER BEI DER BERUFSGENOSSENSCHAFT BESCHÄFTIGT WAR , DIE AUFRECHTERHALTUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DES KLAEGERS BERÜCKSICHTIGT WIRD , DIE AUF DER ZAHLUNG DER 16 FREIWILLIGEN BEITRAEGE BERUHT , DIE ER NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DER BERUFSGENOSSENSCHAFT AN DIE BUNDESANSTALT ENTRICHTET HAT.
26 IM ÜBRIGEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
27 DA JEDE PARTEI MIT EINEM TEIL IHRES VORBRINGENS UNTERLEGEN IST , SIND DIE KOSTEN NACH ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 11. DEZEMBER 1978 , MIT DER DEM KLAEGER DIE RECHTSVORTEILE DES ARTIKELS 102 ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS GEWÄHRT WURDEN , WIRD AUFGEHOBEN , SOWEIT MIT DER ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 0,8332 AUF DIE ANZAHL RUHEGEHALTSFÄHIGER DIENSTJAHRE VON 5 JAHREN , 7 MONATEN UND 13 TAGEN , DIE DEM ZEITRAUM ENTSPRECHEN , IN DEM DER KLAEGER BEI DER HÜTTEN- UND WALZWERKS-BERUFSGENOSSENSCHAFT BESCHÄFTIGT WAR , DIE AUFRECHTERHALTUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DES KLAEGERS BERÜCKSICHTIGT WIRD , DIE AUF DER ZAHLUNG DER 16 FREIWILLIGEN BEITRAEGE BERUHT , DIE ER NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DER BERUFSGENOSSENSCHAFT AN DIE BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE ENTRICHTET HAT.
2.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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