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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1987
Aktenzeichen: 132/85
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Verfahrensordnung Art. 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - STREICHUNG DER RECHTSSACHE. - RECHTSSACHE 132/85.

Entscheidungsgründe:

DIE KOMMISSION HAT MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 11. NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 78 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE KLAGE ZURÜCKGENOMMEN UND BEANTRAGT, DER REPUBLIK GRIECHENLAND GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *4 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

DIE REPUBLIK GRIECHENLAND HAT INNERHALB DER IHR GESETZTEN FRIST KEINE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN.

NACH ARTIKEL 69 PAR *4 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD DIE PARTEI, DIE IHRE KLAGE ZURÜCKNIMMT, ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT, ES SEI DENN, DASS DIE RÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI GERECHTFERTIGT IST.

IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAGERÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER REPUBLIK GRIECHENLAND GERECHTFERTIGT, WEIL DIESE ERST NACH KLAGEERHEBUNG DURCH DIE KOMMISSION DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT, UM DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE VOM 11. MAI 1960 ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 67 EWG-VERTRAG NACHZUKOMMEN.

SOMIT SIND DER REPUBLIK GRIECHENLAND DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE RECHTSSACHE 132/85 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.

2 ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

LUXEMBURG, DEN 16. DEZEMBER 1987.

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