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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1973
Aktenzeichen: 133-73
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 69 | |
VerfO Art. 91 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. DEZEMBER 1973. - HERBERT BRUNS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 133-73.
Entscheidungsgründe:
1 MIT EINEM AM 21. JUNI 1973 EINGEGANGENEN SCHRIFTSATZ HAT DIE BEKLAGTE BEANTRAGT, VORAB ÜBER DIE KLAGEZULÄSSIGKEIT ZU ENTSCHEIDEN, DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN UND DEM KLAEGER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN. MIT EINEM AM 21. AUGUST 1973 EINGEGANGENEN SCHRIFTSATZ HAT DER KLAEGER BEANTRAGT, DEN ANTRAG DER BEKLAGTEN AUF VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZURÜCKZUWEISEN. ÜBER DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST AM 24. OKTOBER 1973 MÜNDLICH VERHANDELT WORDEN. DER GENERALANWALT HAT SEINE SCHLUSSANTRAEGE IN DER SITZUNG VOM 5. DEZEMBER 1973 VORGETRAGEN.
2 BEI DEM GEGEBENEN VERFAHRENSSTAND ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, ÜBER DEN ANTRAG DER BEKLAGTEN ERST NACH DER VERHANDLUNG ZUR HAUPTSACHE ZU ENTSCHEIDEN.
3 AUFGRUND DER ARTIKEL 69 UND 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS, NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS,
Tenor:
BESCHLUSS
1. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER BEKLAGTEN ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG WIRD IM ENDURTEIL GETROFFEN.
Ende der Entscheidung
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