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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.1979
Aktenzeichen: 133-78
Rechtsgebiete: EG, EWG, EuGVO
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
EuGVO Art.1 Abs. 1 |
1. DIE IN ARTIKEL 1 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR FESTLEGUNG VON DESSEN ANWENDUNGSGEBIET VERWENDETEN BEGRIFFE SIND ALS AUTONOME BEGRIFFE ZU VERSTEHEN , FÜR DEREN AUSLEGUNG DIE ZIELE UND DER AUFBAU DES ÜBEREINKOMMENS ZUM EINEN UND DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER NATIONALEN RECHTSSYSTEME ERGEBENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE ZUM ANDEREN HERANZUZIEHEN SIND.
2. ' ' KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN ' ' IM SINNE VOM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS SIND VERFAHREN , DIE NACH DEN VERSCHIEDENEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN AUF DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG , DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT ODER DER ERSCHÜTTERUNG DES KREDITS DES SCHULDNERS BERUHEN UND EIN EINGREIFEN DER GERICHTE BEINHALTEN , DAS IN EINE ZWANGSWEISE KOLLEKTIVE LIQUIDATION DER VERMÖGENSWERTE DES SCHULDNERS ODER ZUMINDEST IN EINE KONTROLLE DURCH DIE GERICHTE MÜNDET. ENTSCHEIDUNGEN , DIE SICH AUF EIN INSOLVENZVERFAHREN BEZIEHEN , SIND NUR DANN VON DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE UNMITTELBAR AUS DIESEM VERFAHREN HERVORGEHEN UND SICH ENG INNERHALB DES RAHMENS EINES KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHRENS IN DEM VORGENANNTEN SINNE HALTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1979. - HENRI GOURDAIN GEGEN FRANZ NADLER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN. KONKURS. KLAGE ZUR DECKUNG DER SCHULDEN. - RECHTSSACHE 133-78.
Entscheidungsgründe:
1DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 22. MAI 1978 , DER BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 12. JUNI 1978 EINGEGANGEN IST , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF ( IM FOLGENDEN ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' GENANNT ) EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT , WONACH DIESES AUF ' ' KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN ' ' NICHT ANZUWENDEN IST.
2DIESE FRAGE IST IM GEFOLGE EINES URTEILS DER COUR D ' APPEL PARIS VOM 15. MÄRZ 1976 VORGELEGT WORDEN , MIT DEM DER FAKTISCHE LEITER EINER IM KONKURS ( LIQUIDATION DES BIENS ) BEFINDLICHEN FRANZÖSISCHEN GESELLSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR. 67-563 VOM 13. JULI 1967 ' ' SUR LE REGLEMENT JUDICIAIRE , LA LIQUIDATION DES BIENS , LA FAILLITE PERSONNELLE ET LES BANQUEROUTES ' ' VERURTEILT WORDEN IST , EINEN TEIL DER VERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT ZU TRAGEN ; DER KONKURSVERWALTER ( SYNDIC ) HAT BEANTRAGT , DIESES URTEIL FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU VERSEHEN , UND DAZU VORGETRAGEN , ES HANDELE SICH UM EINEN SONDERFALL ZIVILRECHTLICHER HAFTUNG , DER IN DAS ANWENDUNGSGEBIET VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS FALLE. DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN HATTE DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DIE DEM DEUTSCHEN RECHT UNBEKANNTE PERSÖNLICHE VERURTEILUNG NACH ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES GEHÖRE NICHT ZU DEN ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS , SONDERN SEI EINE KONKURSSACHE. DER HIERGEGEN MIT DER RECHTSBESCHWERDE ANGERUFENE BUNDESGERICHTSHOF HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST EIN VON FRANZÖSISCHEN ZIVILGERICHTEN AUFGRUND VON ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR. 67-563 VOM 13. JULI 1967 ERLASSENES URTEIL AUF ZAHLUNG ZUR KONKURSMASSE GEGEN DEN FAKTISCHEN LEITER EINER JURISTISCHEN PERSON ALS IN EINEM KONKURS ODER KONKURSÄHNLICHEN VERFAHREN ERGANGEN ANZUSEHEN ( ART. 1 ABS. 2 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS ), ODER HANDELT ES SICH BEI EINEM SOLCHEN URTEIL UM EINE ENTSCHEIDUNG IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE ( ART. 1 ABS. 1 DES ÜBEREINKOMMENS)?
' '
3DAS ANWENDUNGSGEBIET DES ÜBEREINKOMMENS , DAS NAMENTLICH DIE FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN ERFORDERLICHEN FÖRMLICHKEITEN VEREINFACHEN UND FÜR DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN PERSONEN DEN RECHTSSCHUTZ VERSTÄRKEN WILL , ERSTRECKT SICH GRUNDSÄTZLICH AUF ' ' ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' ' , OHNE DASS DIESER BEGRIFF ALLERDINGS INHALTLICH DEFINIERT WÜRDE. WEGEN DER EIGENTÜMLICHKEIT BESTIMMTER SACHGEBIETE UND DER TIEFGREIFENDEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSCHLIESSENDEN STAATEN SIND JEDOCH VERSCHIEDENE BEREICHE - WIE ' ' KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN ' ' - VOM ALLGEMEINEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN WORDEN ; AUCH HIER WIEDERUM IST DIE BEDEUTUNG DER VERWENDETEN BEGRIFFE NICHT NÄHER BESTIMMT. WEIL ARTIKEL 1 DAS ANWENDUNGSGEBIET DES ÜBEREINKOMMENS ANGIBT , DARF ER - IM INTERESSE MÖGLICHST WEITGEHENDER GLEICHHEIT UND EINHEITLICHKEIT DER SICH FÜR DIE VERTRAGSSTAATEN UND DIE BETROFFENEN PERSONEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN - NICHT ALS SCHLICHTE VERWEISUNG AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES EINEN ODER ANDEREN VERTRAGSSTAATES ANGESEHEN WERDEN. WENN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 FESTLEGT , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ANZUWENDEN IST , ' ' OHNE DASS ES AUF DIE ART DER GERICHTSBARKEIT ANKOMMT ' ' , SO WEIST DIES DARAUF HIN , DASS DIESER BEGRIFF NICHT LEDIGLICH DANACH AUSGELEGT WERDEN DARF , WIE IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DIE ZUSTÄNDIGKEITEN AUF DIE VERSCHIEDENEN GERICHTSZWEIGE VERTEILT SIND. DIE IN ARTIKEL 1 VERWENDETEN BEGRIFFE SIND ALSO ALS AUTONOME BEGRIFFE ZU VERSTEHEN , FÜR DEREN AUSLEGUNG DIE ZIELE UND DER AUFBAU DES ÜBEREINKOMMENS ZUM EINEN UND DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER NATIONALEN RECHTSSYSTEME ERGEBENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE ZUM ANDEREN HERANZUZIEHEN SIND.
4KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN SIND VERFAHREN , DIE NACH DEN VERSCHIEDENEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN AUF DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG , DER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT ODER DER ERSCHÜTTERUNG DES KREDITS DES SCHULDNERS BERUHEN UND EIN EINGREIFEN DER GERICHTE BEINHALTEN , DAS IN EINE ZWANGSWEISE KOLLEKTIVE LIQUIDATION DER VERMÖGENSWERTE DES SCHULDNERS ODER ZUMINDEST IN EINE KONTROLLE DURCH DIE GERICHTE MÜNDET ; ENTSCHEIDUNGEN , DIE SICH AUF EIN INSOLVENZVERFAHREN BEZIEHEN , SIND NUR DANN VON DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE UNMITTELBAR AUS DIESEM VERFAHREN HERVORGEHEN UND SICH ENG INNERHALB DES RAHMENS EINES KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHRENS IN DEM VORGENANNTEN SINNE HALTEN. FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VOM BUNDESGERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGE IST DESHALB ZU PRÜFEN , OB EINE KLAGE WIE DIE NACH ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES IHRE RECHTSGRUNDLAGE IM KONKURSRECHT IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS HAT.
5DIE IN EINEM KONKURSGESETZ BESONDERS GEREGELTE KLAGE DES ARTIKELS 99 , DIE SOGENANNTE KLAGE ' ' EN COMBLEMENT DE PASSIF SOCIAL ' ' ( ZUR DECKUNG DER GESELLSCHAFTSSCHULDEN ), GEHÖRT ZUR AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS , WELCHES DAS KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHREN ERÖFFNET HAT. NUR DER KONKURS- ODER VERGLEICHSVERWALTER KANN - AUSSER DEM GENANNTEN GERICHT , DAS VON AMTS WEGEN IN DIESEM SINNE TÄTIG WERDEN KANN - DIESE KLAGE IM NAMEN UND IM INTERESSE DER GESAMTHEIT DER GLÄUBIGER ANHÄNGIG MACHEN MIT DEM ZIEL , DIESEN UNTER BEACHTUNG IHRER GRUNDSÄTZLICHEN GLEICHRANGIGKEIT NACH BERÜCKSICHTIGUNG DER ORDNUNGSGEMÄSS ERWORBENEN VORZUGSRECHTE TEILWEISE BEFRIEDIGUNG ZU VERSCHAFFEN. BEI DIESER VOM ALLGEMEINEN HAFTUNGSRECHT ABWEICHENDEN KLAGE GILT ZU LASTEN DER RECHTMÄSSIGEN ODER FAKTISCHEN LEITER EINER GESELLSCHAFT EINE HAFTUNGSVERMUTUNG , VON DER DIESE SICH NUR BEFREIEN KÖNNEN , WENN SIE NACHWEISEN , DASS SIE DIE GESCHÄFTE DER GESELLSCHAFT MIT DER ERFORDERLICHEN SORGFALT UND DEM NÖTIGEN EINSATZ GEFÜHRT HABEN. DIE DREIJÄHRIGE VERJÄHRUNG LÄUFT VON DEM ZEITPUNKT DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DER FORDERUNGEN AN UND IST FÜR DIE DAUER EINES ETWAIGEN VERGLEICHS UNTERBROCHEN. WENN DIE KLAGE GEGEN DEN LEITER DER GESELLSCHAFT ERFOLGREICH IST , KOMMT DIES DER GESAMTHEIT DER GLÄUBIGER DURCH VERMEHRUNG DER IHNEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN VERMÖGENSMASSE IN GLEICHER WEISE ZUGUTE , WIE WENN DER KONKURSVERWALTER DAS BESTEHEN EINER FORDERUNG ZUGUNSTEN DER GESAMTHEIT DER GLÄUBIGER FESTSTELLEN LÄSST. AUSSERDEM KANN DAS GERICHT DAS KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN DERJENIGEN LEITER EINER GESELLSCHAFT ERÖFFNEN , DIE VERURTEILT WORDEN SIND , DIE VERBINDLICHKEITEN EINER JURISTISCHEN PERSON GANZ ODER TEILWEISE ZU TRAGEN , UND DIESE SCHULD NICHT BEGLEICHEN , OHNE DASS ZU UNTERSUCHEN WÄRE , OB ES SICH UM KAUFLEUTE HANDELT UND SIE IHRE ZAHLUNGEN EINGESTELLT HABEN.
6ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES , DER DAS ZIEL VERFOLGT , IM FALLE DES KONKURSES EINER HANDELSGESELLSCHAFT ÜBER DIE JURISTISCHE PERSON HINAUSGREIFEND AUCH DAS VERMÖGEN IHRER LEITER ZU ERFASSEN , HAT NACH ALLEDEM SEINEN RECHTLICHEN GRUND EINZIG UND ALLEIN IM KONKURSRECHT IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS. DESHALB IST EINE ENTSCHEIDUNG WIE EIN VON EINEM FRANZÖSISCHEN ZIVILGERICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR. 67-563 VOM 13. JULI 1967 GEGEN DEN FAKTISCHEN LEITER EINER JURISTISCHEN PERSON ERLASSENES URTEIL AUF ZAHLUNG ZUR KONKURSMASSE ALS IN EINEM KONKURS ODER KONKURSÄHNLICHEN VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS ERGANGEN ANZUSEHEN.
Kostenentscheidung:
7DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 22. MAI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EINE ENTSCHEIDUNG WIE EIN VON EINEM FRANZÖSISCHEN ZIVILGERICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR. 67-563 VOM 13. JULI 1967 GEGEN DEN FAKTISCHEN LEITER EINER JURISTISCHEN PERSON ERLASSENES URTEIL AUF ZAHLUNG ZUR KONKURSMASSE IST ALS IN EINEM KONKURS ODER KONKURSÄHNLICHEN VERFAHREN IN SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ERGANGEN ANZUSEHEN.
Ende der Entscheidung
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