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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1974
Aktenzeichen: 134-73
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE ALLGEMEINE UND NORMATIVE BESTIMMUNG, WELCHE DIE GLEICHE RECHTLICHE TRAGWEITE HAT WIE EINE VERORDNUNG, KANN WEDER IHRER FORM NOCH IHRER RECHTSNATUR NACH ALS EIN AKT BEZEICHNET WERDEN, DER IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 3 AN EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON GERICHTET WERDEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JANUAR 1974. - HOLTZ UND WILLEMSEN GMBH GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 134-73.

Entscheidungsgründe:

1 MIT IHRER AM 21. MAI 1973 EINGEREICHTEN KLAGE WIRFT DIE KLAEGERIN AUFGRUND VON ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG DEM RAT VOR, ES UNTERLASSEN ZU HABEN, EINE VERORDNUNG ÜBER EINE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE FÜR IN ERZEUGUNGSFERNEN ÖLMÜHLEN VERARBEITETE RAPS - UND RÜBSENSAMEN ZU ERLASSEN. DIE KLAEGERIN ERHEBT FERNER GEGEN DIE KOMMISSION DEN VORWURF, ES UNTERLASSEN ZU HABEN, DEM RAT EINEN ENTSPRECHENDEN VORSCHLAG ZU UNTERBREITEN. AUF DEN ANTRAG DES RATES UND DER KOMMISSION, ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN, HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN, VORAB ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZU ENTSCHEIDEN.

2 NEBEN DER BEIHILFE, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE GEWÄHRT WIRD, GIBT ES SEIT DEM WIRTSCHAFTSJAHR 1967/68 EINE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE, DIE GEWISSEN SCHWIERIGKEITEN DER ITALIENISCHEN ÖLMÜHLEN ABHELFEN SOLL; DIESE BEIHILFEREGELUNG WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1336/72 VOM 27. JUNI 1972 ( AB1. L 147 VOM 29. JUNI 1972, S. 7 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1972/73 VERLÄNGERT. DIE KLAEGERIN FORDERTE UNTER BERUFUNG DARAUF, DASS IN DER GEWÄHRUNG DIESER ZUSÄTZLICHEN BEIHILFE EINE DURCH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG LIEGE, MIT SCHREIBEN VOM 29. JANUAR 1973 DEN RAT " GEMÄSS ARTIKEL 175 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGS AUF, EINE VERORDNUNG ÜBER EINE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE FÜR IN ERZEUGUNGSFERNEN ÖLMÜHLEN VERARBEITETE RAPS - UND RÜBSENSAMEN ZU ERLASSEN ". SIE FÜGTE NOCH HINZU : " IN DIESER VERORDNUNG DÜRFTE NICHT MEHR AUF DIE ZUGEHÖRIGKEIT EINER ÖLMÜHLE ZU EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT WERT GELEGT WERDEN; VIELMEHR MÜSSTE DIE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE NACH DER ENTFERNUNG DER ÖLMÜHLE VON DEN ERZEUGUNGSGEBIETEN GESTAFFELT GEWÄHRT WERDEN. " MIT SCHREIBEN VOM SELBEN TAGE UNTERRICHTETE DIE KLAEGERIN DIE KOMMISSION ÜBER DEN INHALT DES AN DEN RAT GERICHTETEN SCHREIBENS UND BAT DIESE, " VON DEM ( IHR ) ZUSTEHENDEN INITIATIVRECHT GEBRAUCH ZU MACHEN UND DEM RAT EINEN ENTSPRECHENDEN VORSCHLAG ZU UNTERBREITEN ".

3 DER RAT ANTWORTETE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 23. MÄRZ 1973, ER SEI DER ANSICHT, DASS DIE VERORDNUNGEN ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER ZUSÄTZLICHEN BEIHILFE FÜR ITALIEN VERARBEITETE RAPS - UND RÜBSENSAMEN MIT DEM EWG-VERTRAG IN EINKLANG STÄNDEN. DIE KOMMISSION TEILTE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 8. MÄRZ 1973 MIT, DAS VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTE ANLIEGEN WERDE VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION EINER SORGFÄLTIGEN PRÜFUNG UNTERZOGEN.

4 IN DER KLAGE HAT DIE KLAEGERIN NÄHER DARGELEGT, " DASS DER RAT ES VERTRAGSWIDRIG UNTERLASSEN HAT, EINE VERORDNUNG ÜBER EINE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE FÜR IN ERZEUGUNGSFERNEN ÖLMÜHLEN VERARBEITETE RAPS - UND RÜBSENSAMEN ZU ERLASSEN, DIE UNTER ANDEREM VORSIEHT, DASS EINE ÖLMÜHLE IM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE VON 0,60 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG RAPS - UND RÜBSENSAMEN ERHÄLT ".

5 GEMÄSS ARTIKEL 175 ABSATZ 3 KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON NACH MASSGABE DER ABSÄTZE 1 UND 2 VOR DEM GERICHTSHOF BESCHWERDE DARÜBER FÜHREN, DASS DER RAT ODER DIE KOMMISSION ES UNTER VERLETZUNG DES VERTRAGES " UNTERLASSEN ( HABEN ), EINEN ANDEREN AKT ALS EINE EMPFEHLUNG ODER EINE STELLUNGNAHME AN SIE ZU RICHTEN ". DIE KLAEGERIN SUCHT INDESSEN MIT IHRER KLAGE DEN ERLASS EINER ALLGEMEINEN UND NORMATIVEN BESTIMMUNG ZU ERLANGEN, WELCHE DIE GLEICHE RECHTLICHE TRAGWEITE HÄTTE WIE DIE VERORDNUNG NR. 1336/72; IHR BEGEHREN IST NICHT AUF DEN ERLASS EINER MASSNAHME GERICHTET, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT. EINE SOLCHE VERORDNUNG KÖNNTE WEDER IHRER FORM NOCH IHRER RECHTSNATUR NACH ALS EIN AKT BEZEICHNET WERDEN, DER IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 3 AN DIE KLAEGERIN ZU RICHTEN WÄRE. GLEICHES GILT FÜR DIE KLAGE, SOWEIT SIE GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET IST, DENN DER VORSCHLAG, DEN DIESE AUF VERLANGEN DER KLAEGERIN MACHEN SOLLTE, WÄRE BESTANDTEIL DES VERFAHRENS, DAS ZUM ERLASS DER VERORDNUNG FÜRHT; ER KANN DAHER NICHT ZU DEN AKTEN GEHÖREN, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 3 AN DIE KLAEGERIN GERICHTET WERDEN KÖNNEN.

6 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

7 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG. DIE KLAEGERIN IST DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

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