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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.04.1978
Aktenzeichen: 134-77
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 76 |
DIE AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT IM WOHNLAND DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ALLEIN GENÜGT NICHT FÜR DIE AUSSETZUNG DES IN ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINGERÄUMTEN ANSPRUCHS GEMÄSS ARTIKEL 76 DIESER VERORDNUNG , SONDERN ES IST AUSSERDEM NOCH ERFORDERLICH , DASS FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEM RECHT DIESES MITGLIEDSTAATS ' ' ZU ZAHLEN ' ' SIND. DIE IN ARTIKEL 76 VORGESEHENE AUSSETZUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN ERFOLGT DAHER NICHT , WENN DER VATER IM AUSLAND IN EINEM MITGLIEDSTAAT BERUFSTÄTIG IST , WÄHREND DIE MUTTER IM WOHNLAND DER ÜBRIGEN FAMILIENANGEHÖRIGEN ALS ARBEITNEHMERIN BESCHÄFTIGT IST UND NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES WOHNLANDES KEINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ERWORBEN HAT , ENTWEDER WEIL DIE EIGENSCHAFT DES FAMILIENVORSTANDS NUR DEM VATER ZUERKANNT WIRD ODER WEIL DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERLEIHUNG DES ANSPRUCHS AUF ZAHLUNG DER BEIHILFEN AN DIE MUTTER NICHT ERFÜLLT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. APRIL 1978. - SILVIO RAGAZZONI GEGEN CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES. - " ASSUBEL ". - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRUESSEL. - FAMILIENBEIHILFEN. - RECHTSSACHE 134-77.
Entscheidungsgründe:
1/2DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL STELLT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 25. OKTOBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. NOVEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 76 DER VERODNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ). DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER BELGISCHEN KASSE ' ' ASSUBEL ' ' UND EINEM IN BELGIEN BESCHÄFTIGEN ITALIENISCHEN ARBEITNEHMER , EINEM VATER DREIER KINDER , AUFGEWORFEN WORDEN , DESSEN EHEFRAU MIT DEN GENANNTEN KINDERN IN ITALIEN WOHNT UND DORT EINE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT AUSÜBT.
3/6DER BELGISCHE TRAEGER HATTE DEN ANTRAG DES ITALIENISCHEN ARBEITNEHMERS AUF ZAHLUNG VON FAMILIENBEIHILFEN IN BELGIEN ABGELEHNT. ER BERIEF SICH AUF ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , DER PRIORITÄTSREGELN FÜR DEN FALL DER KUMULIERUNG VON ANSPRÜCHEN AUF FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN AUFSTELLT UND BESTIMMT , DASS ' ' DER ANSPRUCH AUF DIE NACH DEN ARTIKELN 73 UND 74 GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN... AUSGESETZT ( WIRD ), WENN WEGEN DER AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT FAMILIENBEIHILFEN AUCH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , ZU ZAHLEN SIND ' '. HIERAUS FOLGERT ER , DASS DIESER ARTIKEL ' ' EINE NORMATIVE BESTIMMUNG ENTHÄLT UND SO ZU VERSTEHEN IST , DASS ER EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE PRIORITÄTSREGEL AUFSTELLT , DIE IMMER DANN ANWENDUNG FINDET , WENN EINE BERUFLICHE TÄTIGKEIT IN DEM MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBT WIRD , IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN ' '. IN DIESEM FALL SEI ARTIKEL 76 EINE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 73 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ , WONACH EIN ARBEITNEHMER , DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - ALS FRANKREICH - UNTERLIEGE , FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNTEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS HABE , ALS OB DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DIESEM STAAT WOHNTEN.
7/11GEGEN DIESE ANSICHT IST - ABGESEHEN DAVON , DASS ARTIKEL 76 NUR AUF EINE EINSCHRÄNKUNG DER KUMULIERUNGSMÖGLICHKEIT ABZIELT - ANZUFÜHREN , DASS DIE TATSACHE DER AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT IM WOHNLAND DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ALLEIN NICHT FÜR DIE AUSSETZUNG DES IN ARTIKEL 73 EINGERÄUMTEN ANSPRUCHS GENÜGT , SONDERN ES IST AUSSERDEM NOCH ERFORDERLICH , DASS FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEM RECHT DIESES MITGLIEDSTAATS ' ' ZU ZAHLEN ' ' SIND. DAMIT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN KANN , DASS FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , ' ' ZU ZAHLEN ' ' SIND , MUSS DAS RECHT DIESES WOHNLANDES DERJENIGEN PERSON DER FAMILIE , DIE IN DIESEM STAAT BESCHÄFTIGT IST , EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG VON BEIHILFEN VERLEIHEN. DIESE PERSON MUSS FOLGLICH ALLE IN DEN INTERNEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES FÜR DIE AUSÜBUNG DES ANSPRUCHS AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN. ES IST UNSTREITIG , DASS IN DEM DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN FALL UND BEIM STAND DER DAMALS IN ITALIEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN DIE ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINER MUTTER , DIE WEDER VOM EHEMANN GETRENNT LEBTE NOCH VON IHM VERLASSEN WORDEN WAR , NICHT DIE EIGENSCHAFT EINES FAMILIENVORSTANDS ZUERKANNTEN UND DAHER EINEN ANSPRUCH DIESER MUTTER AUF BEZUG VON FAMILIENBEIHILFEN FÜR IHRE KINDER AUSSCHLOSSEN. HIERAUS FOLGTE , DASS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNTEN , KEINE FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN ' ' ZU ZAHLEN ' ' WAREN.
12DIE VORGELEGTE FRAGE IST SONACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE IN ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORGESEHENE AUSSETZUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE NACH ARTIKEL 73 GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN NICHT ERFOLGT , WENN DER VATER IM AUSLAND IN EINEM MITGLIEDSTAAT BERUFSTÄTIG IST , WÄHREND DIE MUTTER IM WOHNLAND DER ÜBRIGEN FAMILIENANGEHÖRIGEN ALS ARBEITNEHMERIN BESCHÄFTIGT IST UND NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES WOHNLANDES KEINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ERWORBEN HAT , ENTWEDER WEIL DIE EIGENSCHAFT DES FAMILIENVORSTANDS NUR DEM VATER ZUERKANNT WIRD ODER WEIL DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERLEIHUNG DES ANSPRUCHS AUF ZAHLUNG DER BEIHILFEN AN DIE MUTTER NICHT ERFÜLLT SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13/14DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DIE DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 25. OKTOBER 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE IN ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORGESEHENE AUSSETZUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE NACH ARTIKEL 73 GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN ERFOLGT NICHT , WENN DER VATER IM AUSLAND IN EINEM MITGLIEDSTAAT BERUFSTÄTIG IST , WÄHREND DIE MUTTER IM WOHNLAND DER ÜBRIGEN FAMILIENANGEHÖRIGEN ALS ARBEITNEHMERIN BESCHÄFTIGT IST UND NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES WOHNLANDES KEINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ERWORBEN HAT , ENTWEDER WEIL DIE EIGENSCHAFT DES FAMILIENVORSTANDS NUR DEM VATER ZUERKANNT WIRD ODER WEIL DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERLEIHUNG DES ANSPRUCHS AUF ZAHLUNG DER BEIHILFEN AN DIE MUTTER NICHT ERFÜLLT SIND.
Ende der Entscheidung
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