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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1987
Aktenzeichen: 134/87
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Verfahrensordnung Art. 92 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 24. SEPTEMBER 1987. - ANDRONIKI VLACHOU GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 134/87.
Entscheidungsgründe:
1 FRAU VLACHOU, ÜBERSETZERIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA*6 IN DER GRIECHISCHEN ABTEILUNG DES SPRACHENDIENSTES DES RECHNUNGSHOFES, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 28. APRIL 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 6.*FEBRUAR 1987, DURCH DIE IHRE BEURTEILUNG FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1.*DEZEMBER 1984 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1985 AUFGEHOBEN WURDE.
2 DIE FRAGLICHE BEURTEILUNG WURDE AM 27. FEBRUAR 1986 ERSTELLT. AUFGRUND DER VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTEN BEMERKUNGEN UND NACH HERANZIEHUNG EINES MIT DER PRÜFUNG DER ÜBERSETZUNGEN VON FRAU VLACHOU BEAUFTRAGTEN EXTERNEN BEISITZERS WURDE DIE BEURTEILUNG MIT SCHREIBEN VOM 16. MAI 1986 GEÄNDERT.
3 DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE DARAUFHIN, IHRE BEURTEILUNG DEM BERUFUNGSBEURTEILENDEN VORZULEGEN, WOBEI SIE EINE WEITERE VERBESSERUNG DERSELBEN SOWIE DIE BEKANNTGABE DES VON DEM EXTERNEN BEISITZER ERSTELLTEN GUTACHTENS ÜBER IHRE ÜBERSETZUNGSARBEITEN BEGEHRTE. MIT DATUM VOM 18. JULI 1986 ÄNDERTE DER BERUFUNGSBEURTEILENDE DIE FRAGLICHE BEURTEILUNG AB UND VERBESSERTE SIE GEMÄSS DER VOM PARITÄTISCHEN BEURTEILUNGSAUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHME. DER BERUFUNGSBEURTEILENDE WEIGERTE SICH JEDOCH, DER KLAEGERIN DAS VON DEM EXTERNEN BEISITZER ERSTELLTE GUTACHTEN BEKANNTZUGEBEN, DA DIESES DOKUMENT AUCH BEURTEILUNGEN ÜBER EINEN ANDEREN BEAMTEN ENTHALTE.
4 GEGEN DIE SO GEÄNDERTE BEURTEILUNG LEGTE DIE KLAEGERIN EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EIN. MIT SCHREIBEN VOM 6.*FEBRUAR 1987 RÄUMTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EIN, DASS DAS BEURTEILUNGSVERFAHREN FEHLERHAFT GEWESEN SEI, WEIL DAS GUTACHTEN DES EXTERNEN BEISITZERS DER KLAEGERIN - DA ES AUCH EINEN ANDEREN BEAMTEN BETROFFEN HABE - NICHT BEKANNTGEGEBEN WORDEN SEI, UND BESCHLOSS, DIE FRAGLICHE BEURTEILUNG AUFZUHEBEN UND FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM EINE NEUE BEURTEILUNG ZU ERSTELLEN. GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG HAT DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
5 DER RECHNUNGSHOF HAT VORAB MIT DER BEGRÜNDUNG, DA DAS BETREFFENDE BEURTEILUNGSVERFAHREN AUFGEHOBEN WORDEN SEI, HABE DIE KLAEGERIN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE KEIN RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS, DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERHOBEN.
6 GEMÄSS ARTIKEL 92 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN, OB DIE KLAGE WEGEN FEHLENS EINER UNVERZICHTBAREN PROZESSVORAUSSETZUNG UNZULÄSSIG IST, UND HIERÜBER OHNE ERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR PAR *3 UND 4 ENTSCHEIDEN.
7 DA DIE AKTEN ALLE FÜR DIE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN, BEDARF ES KEINER MÜNDLICHEN ANHÖRUNG DER PARTEIEN.
8 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG MUSS FÜR JEDE KLAGE EIN RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS BESTEHEN ( SIEHE ZULETZT DEN BESCHLUSS VOM 18. MÄRZ 1987 IN DER RECHTSSACHE 13/86, BONKEWITZ-LINDER/EUROPÄISCHES PARLAMENT, SLG. 1987, 1417 ).
9 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH, DASS DIE KLAEGERIN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE DIE FRAGLICHE BEURTEILUNG SCHON VON IHRER ERSTEN FASSUNG AN SOWOHL AUS INHALTLICHEN ALS AUCH AUS FORMALEN GRÜNDEN ANGEFOCHTEN HAT. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH EBENFALLS, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES RECHNUNGSHOFES MIT DER ENTSCHEIDUNG, DIESE BEURTEILUNG AUFZUHEBEN, EINER VON DER KLAEGERIN SELBST IN IHRER VERWALTUNGSBESCHWERDE ANGEFÜHRTEN RÜGE, NÄMLICH DER DER FEHLERHAFTIGKEIT AUFGRUND DER NICHT ERFOLGTEN BEKANNTGABE DES VON EINEM EXTERNEN BEISITZER ERSTELLTEN GUTACHTENS, STATTGAB.
10 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAEGERIN KEINERLEI INTERESSE HAT, DIE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE AUFHEBUNG IHRER BEURTEILUNG VOR DEM GERICHTSHOF ANZUFECHTEN. DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE DER KLAEGERIN NÄMLICH DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET, IM RAHMEN EINES NEUEN BEURTEILUNGSVERFAHRENS IHR BERECHTIGTES INTERESSE AN EINER KORREKTEN BEURTEILUNG IHRER FÄHIGKEITEN VOLL GELTEND ZU MACHEN.
11 IN IHRER KLAGE HAT DIE KLAEGERIN AUSGEFÜHRT, DASS DAS GUTACHTEN DES EXTERNEN BEISITZERS AUCH NACH DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG IHRER BEURTEILUNG IN DEN AKTEN DES BEURTEILENDEN VERBLEIBE, DER MIT DER NEUEN BEURTEILUNG BETRAUT SEI.
12 WIE DER RECHNUNGSHOF JEDOCH ZU RECHT VORGETRAGEN HAT, IST ES OFFENSICHTLICH, DASS DAS VERFAHREN ZUR BEURTEILUNG DER KLAEGERIN INFOLGE DER AUFHEBUNG DER FRAGLICHEN BEURTEILUNG VON ANFANG AN NEU DURCHGEFÜHRT WERDEN WIRD UND DASS DIE IM RAHMEN DES AUFGEHOBENEN VERFAHRENS GESAMMELTEN UNTERLAGEN UND INFORMATIONEN KEINEN EINFLUSS AUF DAS NEUE VERFAHREN HABEN KÖNNEN.
13 ES IST DEMGEMÄSS FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAGE WEGEN FEHLENDEN RECHTSSCHUTZBEDÜRFNISSES UNZULÄSSIG IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1)DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2)JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
LUXEMBURG, DEN 24. SEPTEMBER 1987.
Ende der Entscheidung
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