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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.1978
Aktenzeichen: 136-77
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 974/71, Verordnung Nr. 722/75, Verordnung Nr. 2021/75
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 190 | |
Verordnung (EWG) Nr. 974/71 Art. 1 Abs. 3 | |
Verordnung Nr. 722/75 | |
Verordnung Nr. 2021/75 |
1. IN DER BEURTEILUNG EINES KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALTS VERFÜGT DIE VERWALTUNG ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. BEI DER KONTROLLE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER AUSÜBUNG EINER SOLCHEN BEFUGNIS MUSS SICH DER RICHTER DARAUF BESCHRÄNKEN ZU PRÜFEN , OB DER BEHÖRDE KEIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT. ES IST NICHT ERSICHTLICH , DASS DIE KOMMISSION MIT DEM ERLASS DER UMSTRITTENEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 722/75 UND 2021/75 DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HÄTTE.
2. DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE STELLEN KEINE EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSENEN ABGABEN DAR , SONDERN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH AUS DER INSTABILITÄT DER WÄHRUNGEN FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ERGEBEN. SIE KÖNNEN DAHER NICHT UNTER DIE VERBOTE DER ERHEBUNG VON ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG FALLEN.
3. ERGIBT SICH DIE AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN DARAUS , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE EINFÜHRUNG NICHT MEHR ERFÜLLT SIND , SO IST IHRE BEIBEHALTUNG FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DIE NORMALE FOLGE DES WEITEREN VORLIEGENS DER IN BEZUG AUF DIESEN ANDEREN STAAT GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN. IST NICHTS AUSDRÜCKLICH VERMERKT , SO IST ES ZULÄSSIG , DASS DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE GESTÜTZT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. MAI 1978. - FIRMA A. RACKE GEGEN HAUPTZOLLAMT MAINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 136-77.
Entscheidungsgründe:
1DAS FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 4. OKTOBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. NOVEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 722/75 DER KOMMISSION VOM 19. MÄRZ 1975 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 539/75 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE EINIGER FÜR IHRE ANWENDUNG ERFORDERLICHER KURSE ( ABL. L 71 , S. 24 ), SOWEIT SIE DIE EINFUHR VON WEINEN DER TARIFSTELLE 22.05 C I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NACH DEUTSCHLAND VON DER AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUSNIMMT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN UND DEN DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ANLÄSSLICH DER IM SEPTEMBER 1975 GETÄTIGTEN EINFUHR BESTIMMTER MENGEN TAFELWEIN AUS JUGOSLAWIEN UND UNGARN GEHT.
2MIT DER VERORDNUNG NR. 722/75 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 539/75 WURDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE WEINE DER TARIFSTELLEN 22.05 C I UND II IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN MIT AUSNAHME DEUTSCHLANDS VOM 24. MÄRZ 1975 AN AUFGEHOBEN. ZUR ZEIT DER IN REDE STEHENDEN EINFUHREN WAR DIE VERORDNUNG NR. 539/75 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 722/75 DURCH DIE AM 4. AUGUST 1975 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR. 2021/75 DER KOMMISSION VOM 31. JULI 1975 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE EINIGER FÜR IHRE ANWENDUNG ERFORDERLICHER KURSE ( ABL. L 205 , S. 1 ) ERSETZT WORDEN , DIE IN DEM DEN WEINSEKTOR BETREFFENDEN TEIL 6 IHRES ANHANGS I NUR FÜR DEUTSCHLAND AUSGLEICHSBETRAEGE FESTSETZTE UND SOMIT DIE BEREITS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 722/75 GESCHAFFENE LAGE AUFRECHTERHIELT. DIE VORGELEGTEN FRAGEN SIND DAHER NICHT NUR IM HINBLICK AUF DIE VERORDNUNG NR. 722/75 , SONDERN AUCH UND VOR ALLEM AUF DIE VERORDNUNG NR. 2021/75 ZU PRÜFEN.
3VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT SOWIE IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF IST ZUNÄCHST DIE FRAGE AUFGEWORFEN WORDEN , OB IM SEPTEMBER 1975 FÜR DIE WEINEINFUHREN NACH DEUTSCHLAND DIE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DER GRUNDVERORDNUNG ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , D. H. DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( ABL. L 106 , S. 1 ), IN IHRER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG , NOCH VORLAG. NACH DIESER BESTIMMUNG WERDEN AUSGLEICHSBETRAEGE NUR GEWÄHRT ODER ERHOBEN , SOFERN DIE ANWENDUNG DER IN ABSATZ 1 DESSELBEN ARTIKELS GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ' ' ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE ' '. GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG IST ES SACHE DER KOMMISSION , NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE STÖRUNGSGEFAHR VORLIEGT.
4WIE DER GERICHTSHOF IN MEHREREN ENTSCHEIDUNGEN AUSGEFÜHRT HAT , VERFÜGEN DIE KOMMISSION UND DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS IN DIESER HINSICHT , DA ES SICH UM DIE BEURTEILUNG EINES KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALTS HANDELT , ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. BEI DER KONTROLLE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER AUSÜBUNG EINER SOLCHEN BEFUGNIS MUSS SICH DER RICHTER DARAUF BESCHRÄNKEN ZU PRÜFEN , OB DER BEHÖRDE KEIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT.
5DIE KOMMISSION HAT SOWOHL IM SCHRIFTLICHEN ALS AUCH IM MÜNDLICHEN VERFAHREN DIE UMSTÄNDE DARGELEGT , DIE ES NACH IHRER BEURTEILUNG RECHTFERTIGTEN , DIE BEI DER EINFUHR ERHOBENEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM WEINSEKTOR FÜR DEUTSCHLAND BEIZUBEHALTEN , OBGLEICH DIESE BETRAEGE IN DEM GENANNTEN SEKTOR FÜR ANDERE MITGLIEDSTAATEN NICHT GALTEN. SIE HAT INSBESONDERE DARGETAN , DASS DIESE BEURTEILUNG AUF EINER UNTERSUCHUNG DER GESAMTENTWICKLUNG DES WEINMARKTES DER GEMEINSCHAFT IN EINER ZEIT BERUHTE , ALS DIE LAGE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN STÖRUNGEN BEI DER EINFUHR NACH DEUTSCHLAND VERURSACHEN KONNTE. ES IST ALSO NICHT ERSICHTLICH , DASS DIE KOMMISSION MIT DEM ERLASS DER UMSTRITTENEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 722/75 UND 2021/75 DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HÄTTE.
6AUSSERDEM IST DIE FRAGE AUFGEWORFEN WORDEN , OB DER IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES ENTHALTENE GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG DADURCH VERLETZT WORDEN IST , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM WEINSEKTOR NUR FÜR DEUTSCHLAND BEIBEHALTEN WURDEN. DIESE FRAGE IST JEDOCH ZU VERNEINEN : DA DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER EINZIGE MITGLIEDSTAAT MIT AUFGEWERTETER WÄHRUNG IST , DER EINE EINHEIMISCHE WEINERZEUGUNG BESITZT , KONNTE DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN LÖSUNGEN FÜR DEUTSCHLAND AUF DER EINEN SEITE UND FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN MIT ABGEWERTETER WÄHRUNG SOWIE DIEJENIGEN MIT AUFGEWERTETER WÄHRUNG , DIE ABER KEINEN WEIN ERZEUGEN , AUF DER ANDEREN SEITE ALS OBJEKTIV GERECHTFERTIGT ANGESEHEN WERDEN.
7FERNER IST DIE FRAGE ERÖRTERT WORDEN , OB DIE ERHEBUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN BEI DER EINFUHR VON WEIN AUS DRITTLÄNDERN GEGEN DAS IN ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 , S. 1 ) NIEDERGELEGTE VERBOT VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE VERSTIESS. INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE KEINE EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSENEN ABGABEN DARSTELLEN , SONDERN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH AUS DER INSTABILITÄT DER WÄHRUNGEN FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ERGEBEN. DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE KÖNNEN DAHER NICHT UNTER DIE VERBOTE DER ERHEBUNG VON ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG FALLEN.
8DAS INNERSTAATLICHE GERICHT HAT SCHLIESSLICH DIE FRAGE VORGELEGT , OB DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DES ARTIKELS 190 DES VERTRAGES DADURCH VERLETZT WORDEN IST , DASS DIE BEIBEHALTUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEUTSCHLAND NICHT AUSFÜHRLICHER BEGRÜNDET WURDE. IN DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 722/75 HEISST ES :
' ' BEIN WEIN GELTEN DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NUR FÜR TAFELWEIN. DIE ERZEUGUNGS- UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN DIESER WEINE SIND JE NACH MITGLIEDSTAAT VERSCHIEDEN. ES ERSCHEINT DESHALB MÖGLICH , SCHON JETZT AUF DIE ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN IN DEN MEISTEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERZICHTEN , OHNE DASS ES DADURCH ZU STÖRUNGEN IM HANDEL KOMMEN MÜSSTE. ' '
DASS DIE AUFHEBUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT FÜR DEUTSCHLAND GILT , GEHT LEDIGLICH AUS DEM ANHANG DER VERORDNUNG HERVOR. IN DER ZWÖLFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 2021/75 HEISST ES NACH EINEM HINWEIS AUF DEN WORTLAUT VON ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 974/71 :
' ' GEGENWÄRTIG ERLAUBT DIESE REGELUNG , FÜR FRANKREICH UND FÜR ITALIEN KEINE AUSGLEICHSBETRAEGE UND AUF DEM WEINSEKTOR DIESE NUR FÜR DEUTSCHLAND FESTZUSETZEN. ' '
9DIESE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERWÄHNEN ZWAR NICHT DIE FAKTOREN , WELCHE DIE FÜR DEUTSCHLAND VORGESEHENE AUSNAHME RECHTFERTIGTEN , DIESER MANGEL KANN ABER UNTER DEN VORLIEGENDEN BESONDEREN UMSTÄNDEN NICHT ZUR UNGÜLTIGKEIT DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNGEN FÜHREN. DENN ES HANDELTE SICH IM FALL DEUTSCHLANDS NUR DARUM , DIE BEREITS SEIT MEHREREN JAHREN BESTEHENDE REGELUNG IM WESENTLICHEN AUFRECHTZUERHALTEN , WÄHREND DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 722/75 EINGEFÜHRTE UND MIT DER VERORDNUNG NR. 2021/75 BEIBEHALTENE ÄNDERUNG LEDIGLICH EINIGE ANDERE MITGLIEDSTAATEN BETRAF. ERGIBT SICH UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DIE AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN DARAUS , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE EINFÜHRUNG NICHT MEHR ERFÜLLT SIND , SO IST IHRE BEIBEHALTUNG FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DIE NORMALE FOLGE DES WEITEREN VORLIEGENS DER IN BEZUG AUF DIESEN ANDEREN STAAT GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN. IST NICHTS AUSDRÜCKLICH VERMERKT , SO IST ES ZULÄSSIG , DASS DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE GESTÜTZT WIRD.
10SOMIT IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 722/75 UND 2021/75 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SOWEIT DIE EINFUHR VON WEIN DER TARIFSTELLE 2.05 C I NACH DEUTSCHLAND VON DER AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUSGENOMMEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
11DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ MIT BESCHLUSS VOM 4. OKTOBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 722/75 UND 2021/75 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SOWEIT DIE EINFUHR VON WEIN DER TARIFSTELLE 22.05 C I NACH DEUTSCHLAND VON DER AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUSGENOMMEN IST.
Ende der Entscheidung
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