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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1982
Aktenzeichen: 136/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Zweite Richtlinie 77/91 vom 13. Dezember 1976
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 58 Abs. 2 | |
Zweite Richtlinie 77/91 vom 13. Dezember 1976 Art. 43 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
DA DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEILNEHMEN , MÜSSEN SIE IN DER LAGE SEIN , INNERHALB DER FÜR IHRE DURCHFÜHRUNG GESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER DAZU ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. OKTOBER 1982. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - NICHTDURCHFUEHRUNG DER RICHTLINIE 77/91 EWG. - RECHTSSACHE 136/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 5. JUNI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN INTERNEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER ZWEITEN RICHTLINIE 77/91 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 AUS KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GESELLSCHAFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER FÜR DIE GRÜNDUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT SOWIE FÜR DIE ERHALTUNG UND ÄNDERUNG IHRES KAPITALS VORGESCHRIEBEN SIND , UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN ( ABL. L 26 , 1977 , S. 1.) NACHZUKOMMEN.
2 NACH ARTIKEL 43 DER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN INNERHALB VON ZWEI JAHREN NACH BEKANNTGABE DER RICHTLINIE ZU ERLASSEN. DA DIESE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AM 16. DEZEMBER 1976 BEKANNTGEGEBEN WURDE , IST DIE FRIST AM 16. DEZEMBER 1978 ABGELAUFEN.
3 DIE ITALIENISCHE REPUBLIK BESTREITET NICHT , IHRE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT ZU HABEN. SIE FÜHRT AUS , SIE HABE DAFÜR SORGE GETRAGEN , DAS NOTWENDIGE GESETZGEBUNGSVERFAHREN EINZULEITEN , INDEM SIE EINEN ENTSPRECHENDEN GESETZENTWURF IM PARLAMENT EINGEBRACHT HABE ; TROTZ IHRER WIEDERHOLTEN ERINNERUNGEN WERDE DIESER GESETZENTWURF , DER BEREITS VOM SENAT DER REPUBLIK ANGENOMMEN WORDEN SEI , IMMER NOCH VON DER ABGEORDNETENKAMMER BERATEN. DIE FESTE ABSICHT , DIE RICHTLINIE IN DAS INTERNE RECHT ÜBERZULEITEN , STEHE AUSSER ZWEIFEL , JEDOCH BERUHE DIE VERSPÄTUNG AUF DEN MIT DEM GESETZGEBUNGSVERFAHREN VERBUNDENEN SCHWIERIGKEITEN.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DIE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIED NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE REGIERUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEILNEHMEN UND SOMIT IN DER LAGE SEIN MÜSSEN , INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN. AUS DEN WÄHREND DES VERFAHRENS GEMACHTEN MITTEILUNGEN GEHT JEDOCH HERVOR , DASS DEM ITALIENISCHEN PARLAMENT BEI ABLAUF DER FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE NOCH KEIN GESETZENTWURF VORGELEGEN HAT.
6 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/91 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
7 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER ZWEITEN RICHTLINIE 77/91 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 ZUR KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GESELLSCHAFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER FÜR DIE GRÜNDUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT SOWIE FÜR DIE ERHALTUNG UND ÄNDERUNG IHRES KAPITALS VORGESCHRIEBEN SIND , UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN , NACHZUKOMMEN.
2.DIE ITALIENISCHE REPUBLIK WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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