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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.1989
Aktenzeichen: 136/88
Rechtsgebiete: EWGV, Beitrittsakte


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 148
Beitrittsakte Art. 81
Beitrittsakte Art. 82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. DEZEMBER 1989. - FRANZOESISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERGAENZENDER HANDELSMECHANISMUS - STREICHUNG EINES ERZEUGNISSES AUS DER LISTE DER DEM ERGAENZENDEN HANDELSMECHANISMUS UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 136/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 17. Mai 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/88 der Kommission vom 26. Februar 1988 zur Streichung von Frühkartoffeln aus der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse ( ABl. L 53, S. 71 ).

2 Der Ergänzende Handelsmechanismus (" EHM ") ist durch Artikel 81 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge ( im folgenden : Beitrittsakte ) geschaffen worden. Er hat zum Ziel, durch die Überwachung der Entwicklung des Handels und gegebenenfalls den Erlaß von den Handel betreffenden Maßnahmen eine reibungslose, schrittweise Öffnung des Marktes zwischen den beiden beitretenden Staaten und den zehn anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Bezogen auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus Spanien in die Zehnergemeinschaft findet der Ergänzende Handelsmechanismus auf die Erzeugnisse des Weinsektors, Frühkartoffeln und - ab 1. Januar 1990 - Obst und Gemüse Anwendung.

3 Die Weinerzeugnisse und Frühkartoffeln können zu Beginn des zweiten Jahres nach dem Beitritt und zu Beginn jedes darauffolgenden Jahre von der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse gestrichen werden.

Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Beitrittsakte bestimmt, daß hierzu insbesondere der Stand der Produktionsstrukturen und der Vermarktung dieser Erzeugnisse berücksichtigt wird.

4 Über die Streichung wird nach dem Verfahren des Artikels 82 der Beitrittsakte entschieden. Die Kommission kann die Entscheidung treffen, wenn sie der Stellungnahme eines Ad-hoc-Ausschusses entspricht, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Stellungnahme dieses Ausschusses kommt mit qualifizierter Mehrheit unter Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 2 EWG-Vertrag zustande.

5 Mit der streitigen Verordnung Nr. 530/88 sind die Frühkartoffeln von der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse gestrichen worden. Ihrer vierten Begründungserwägung zufolge entsprechen die in ihr vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ad-hoc-Ausschusses "EHM ".

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der Anträge und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die französische Regierung macht vier Klagegründe geltend : fehlende Befugnis der Kommission, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, Verfahrensmißbrauch und, hilfsweise, offenkundiger Ermessensfehler. Der erste Klagegrund betrifft die fehlende Befugnis der Kommission zum Erlaß der streitigen Verordnung, da keine Stellungnahme eines ordnungsgemäß eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses vorgelegen habe. Die übrigen drei Klagegründe werden darauf gestützt, daß die Kommission die Anhörung eines Ad-hoc-Ausschusses, der den durch die Beitrittsakte aufgestellten Kriterien genügt, durch diejenige eines Verwaltungsausschusses im Sektor des betreffenden Erzeugnisses ersetzt habe. Zu prüfen ist zunächst diese letzte Behauptung.

a ) Zur Ersetzung des Ad-hoc-Ausschusses durch einen Verwaltungsausschuß

8 Die französische Regierung trägt zunächst vor, der Ad-hoc-Ausschuß, der mit der Beitrittsakte geschaffen worden sei, um einen schrittweisen und gleichmässigen Übergang zu einem umfassenden freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährleisten, habe die einzige, aber generelle Aufgabe, über die Entscheidungsentwürfe der Kommission hinsichtlich der Gesamtheit der Erzeugnisse des Ergänzenden Handelsmechanismus zu entscheiden. Anders als die Verwaltungsausschüsse, die durch die Verordnungen zur Einführung der gemeinsamen Marktorganisationen für die verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen geschaffen worden seien, handele es sich bei dem Ad-hoc-Ausschuß somit um einen einzigen Ausschuß, der alle fraglichen Erzeugnisse betreffe und daher "horizontalen" Charakter habe.

9 Die Kommission habe nun vor Erlaß der Verordnung Nr. 530/88 den Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse und nicht den in der Beitrittsakte vorgesehenen Ad-hoc-Ausschuß angehört. Zumindest habe sie zwischen den beiden Auschüssen fortdauernd nicht klar unterschieden, und zwar weder bei den Einberufungen zu den Sitzungen noch bei der Abfassung ihrer Protokolle. Dadurch habe sie die Vertreter der Mitgliedstaaten daran gehindert, sich einen Überblick über die Erzeugnisse zu verschaffen, für die eine Streichung von der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse möglich sei.

10 Auch nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dem in der Beitrittsakte vorgesehenen Ad-hoc-Ausschuß um einen einzigen, "horizontalen" Ausschuß. Jedoch habe sie den Ad-hoc-Ausschuß und die Verwaltungsausschüsse klar unterschieden. Zwar treffe es zu, daß zweimal eine gemeinsame Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses und bestimmter Verwaltungsausschüsse einberufen worden sei, um die Lage auf dem Frühkartoffelsektor zu untersuchen; die Kommission habe jedoch sowohl bei den Einberufungen als auch bei den Protokollen stets klar zwischen diesen beiden Arten von Ausschüssen unterschieden.

11 Des weiteren trägt die Kommission vor, sie habe den Ad-hoc-Ausschuß und die für Frühkartoffeln zuständigen Ausschüsse gleichzeitig einberufen müssen, da sie nicht im voraus habe wissen können, ob ein Entwurf über die Streichung von Frühkartoffeln von der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse die für Beschlüsse des Ad-hoc-Ausschusses erforderliche qualifizierte Mehrheit erhalten würde. Im Fall des Nichterreichens dieser Mehrheit wäre es aber notwendig gewesen, im Rahmen der Anwendung des Ergänzenden Handelsmechanismus weitere Maßnahmen wie die Festsetzung des Richtplafonds für die Einfuhr zu treffen, die die Anhörung des Verwaltungsausschusses erfordert hätten.

12 Die Verordnung Nr. 530/88 erging am 26. Februar 1988, nachdem in der Sitzung vom 8. Januar 1988 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden war. Diese Sitzung war von der Kommission als Sitzung des "2. gemeinsamen Ausschusses - Ad-hoc-Ausschuß ( Artikel 82 der Beitrittsakte ) - Verwaltungsausschuß für das Saatgutwesen und Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse" einberufen worden. Ein erster "gemeinsamer Ausschuß" war am 17. Dezember 1987 zusammengetreten. Nach den Akten wurde in der Tagesordnung und im Protokoll dieser beiden Sitzungen zwischen der Arbeit der Verwaltungsausschüsse und derjenigen des Ad-hoc-Ausschusses unterschieden. Aus dem Protokoll der Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses "EHM" vom 8. Januar 1988 geht hervor, daß dieser mit 61 zu 15 Stimmen - die französische und die griechische Delegation stimmten dagegen - eine Stellungnahme annahm, mit der eine Verordnung über die Streichung von Frühkartoffeln von der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse befürwortet wurde. Es ist unstreitig, daß der Inhalt dieses Protokolls von keiner der in der Sitzung anwesenden Delegationen bestritten wurde.

13 Somit ist die Auffassung der Klägerin, die Anhörung des Ad-hoc-Ausschusses habe nicht oder unter Verwechslung der Befugnisse dieses Ausschusses mit denjenigen der Verwaltungsausschüsse stattgefunden, nicht begründet.

14 Weiter verstösst die von der französischen Regierung gerügte Praxis der Kommission, die Möglichkeit der Streichung von Erzeugnissen von der EHM-Liste für jeden Sektor gesondert zu prüfen und dazu jeweils den Ad-hoc-Ausschuß anzuhören, nicht gegen die Beitrittsakte; diese verpflichtet die Gemeinschaftsorgane nicht, die Möglichkeiten einer Streichung für sämtliche dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse gleichzeitig zu prüfen.

15 Da der Ad-hoc-Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, hatte jeder Mitgliedstaat im übrigen die Möglichkeit, Sachverständige des betreffenden Sektors oder qualifizierte Vertreter oder Personen beider Kategorien zu den Sitzungen dieses Ausschusses zu entsenden, um sich einen Überblick über die Lage bei den dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnissen zu verschaffen.

16 Somit sind die Klagegründe, die sich auf die Ersetzung des Ad-hoc-Ausschusses durch einen Verwaltungsausschuß stützen, zurückzuweisen.

b ) Zum Fehlen eines ordnungsgemäß eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses

17 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die französische Regierung geltend, alle Stellungnahmen des Ad-hoc-Ausschusses seien fehlerhaft, da die Tätigkeit dieses Ausschusses auf einer Geschäftsordnung beruhe, die selbst offensichtlich gegen Artikel 82 der Beitrittsakte verstosse.

18 Die Rechtswidrigkeit dieser Geschäftsordnung ergebe sich zunächst daraus, daß sie am 15. Dezember 1987 von einem "Ad-hoc-Ausschuß für den Weinsektor" erlassen worden sei, bei dem es sich in Wirklichkeit um den Verwaltungsausschuß für diesen Sektor gehandelt habe. Die fehlende Unterscheidung zwischen einem sektoralen Ausschuß und einem einzigen, "horizontalen" Ausschuß setze sich sodann in Artikel 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung fort, wonach "zwei oder mehrere Ad-hoc-Ausschüsse... zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden (( können )), wenn es sich um gemeinsame Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich handelt ".

19 Die Kommission führt aus, die Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses sei in dessen konstituierender Sitzung vom 15. Dezember 1987 erlassen worden. Sie bestreitet nicht die Unrichtigkeit von Artikel 1 Satz 2 der Geschäftsordnung, dessen Einfügung auf einem Versehen beruhe.

20 Die Einberufung der Sitzung vom 15. Dezember 1987 erfolgte für eine Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein, der "die Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses 'EHM' ( Artikel 82 der Beitrittsakte ) voraus((geht ))". Die Tagesordnungen wurden gesondert aufgestellt, die Protokolle gesondert angefertigt. Das Protokoll der Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses führt die Annahme einer befürwortenden Stellungnahme über die Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses "EHM" "für den Weinsektor" an.

21 Dieser Ausdruck sowie der Wortlaut des Artikels 1 der Geschäftsordnung lassen den Schluß zu, daß bei deren Annahme keine völlige Klarheit über die genaue Natur des Ad-hoc-Ausschusses herrschte. Das ist bedauerlich, kann jedoch nicht die Gültigkeit der streitigen Verordnung Nr. 530/88 beeinträchtigen.

22 Es steht nämlich fest, daß die Verordnung Nr. 530/88 von der Kommission erlassen wurde, nachdem der durch Artikel 82 der Beitrittsakte geschaffene, ordnungsgemäß einberufene Ad-hoc-Ausschuß seine Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 2 EWG-Vertrag erteilt hatte.

23 Der erste Klagegrund der französische Regierung ist daher zurückzuweisen. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die französische Regierung mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Streithelfers aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Ende der Entscheidung

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