Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1981
Aktenzeichen: 137/80
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DA DAS BEAMTENSTATUT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES FESTGELEGT WORDEN IST , DIE ALLE IN ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN MERKMALE AUFWEIST , IST ES IN ALLEN SEINEN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT. ES VERPFLICHTET SOMIT ABGESEHEN VON SEINEN WIRKUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN , SOWEIT IHRE MITWIRKUNG JEWEILS ZU SEINER DURCHFÜHRUNG NOTWENDIG IST. WENN EINE VORSCHRIFT DES BEAMTENSTATUTS DURCHFÜHRUNGSMASS NAHMEN AUF NATIONALER EBENE ERFORDERLICH MACHT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN DEMNACH GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET , ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN.
2. DURCH DIE DEN BEAMTEN IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT ERÖFFNETE MÖGLICHKEIT , BEI IHRER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT ODER DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERT DER WÄHREND EINER FRÜHEREN BERUFSTÄTIGKEIT BEI EINER VER WALTUNG , EINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER EINEM UNTERNEHMEN ERWORBENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE AUF DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSORGUNGSSYSTEM ÜBERTRAGEN ZU LASSEN , SOLL IHNEN EIN RECHT GEWÄHRT WERDEN , DESSEN AUSÜBUNG NUR VON IHRER EIGENEN ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT. ALLE MITGLIEDSTAATEN SIND SOMIT VERPFLICHTET , DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VORSCHRIFT NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , INDEM SIE DIE ÜBERTRAGUNG IN EINER WEISE REGELN , DASS DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT DIE IHNEN DURCH DAS BEAMTENSTATUT EINGERÄUMTE WAHLMÖGLICHKEIT AUSÜBEN KÖNNEN.
3. DER ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER PENSIONSKASSE , DER DER BEAMTE VOR SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖRTE , ALS VERTRAGLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRÜCHEN AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM KOMMT DANN IN BETRACHT , WENN DIE HERKUNFTSDIENSTSTELLE DES BEAMTEN EINEM AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT STEHENDEN TRAEGER ANGEHÖRT , WIE ZUM BEISPIEL DEN INTERNATIONALEN EINRICHTUNGEN , FÜR DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT GILT. IST DER FRÜHERE DIENSTHERR DES BEAMTEN DAGEGEN EIN MITGLIEDSTAAT , FÜR DEN DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN GELTEN , SO IST DIES WEDER NOTWENDIG NOCH GERECHTFERTIGT. DIES GILT AUCH FÜR EINE ÖFFENTLICHE ODER PRIVATE EINRICHTUNG , DEREN VERSORGUNGSSYSTEM DEM DURCH DIE ÖFFENTLICHE GEWALT DIESES STAATES GESETZTEN RECHT UNTERLIEGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. OKTOBER 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - BEAMTENSTATUT - UEBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRUECHEN. - RECHTSSACHE 137/80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9. JUNI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES ES UNTERLASSEN HAT , DIE MODALITÄTEN DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT ( VERORDNUNG ( EWG , EAG , EGKS ) NR. 259/68 DES RATES VOM 29. FEBRUAR 1968 , ABL. L 56 ) VORGESEHENEN ÜBERTRAGUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS ODER DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS VON IM RAHMEN DER BELGISCHEN VERSORGUNGSSYSTEME ERWORBENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHEN AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN FESTZULEGEN.
2 DIESE VORSCHRIFT BESTIMMT :
' ' EIN BEAMTER , DER NACH AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BEI EINER VERWALTUNG , EINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER EINEM UNTERNEHMEN IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN TRITT , KANN BEI SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT FOLGENDE BETRAEGE AN DIE GEMEINSCHAFTEN ZAHLEN LASSEN :
- DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT SEINES BEI SEINER VERWALTUNG , SEINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER SEINEM UNTERNEHMEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRUCHS ODER
- DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFSWERT , DEN IHM DIE PENSIONSKASSE DIESER VERWALTUNG , DIESER EINRICHTUNG ODER SEINEM UNTERNEHMEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRUCHS ODER
- DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFSWERT , DEN IHM DIE PENSIONSKASSE DIESER VERWALTUNG , DIESER EINRICHTUNG ODER DIESES UNTERNEHMENS ZUM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS SCHULDET.
IN DIESEM FALL BESTIMMT DAS ORGAN , BEI DEM DER BEAMTE IM DIENST STEHT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER ER ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN IST , DIE ANZAHL DER RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE , DIE ES IHM NACH SEINER EIGENEN REGELUNG FÜR DIE FRÜHERE DIENSTZEIT UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS ODER DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS ANRECHNET. ' '
3 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION STELLT ARTIKEL 11 ABSATZ 2 EINE ZWINGENDE BESTIMMUNG DAR , DURCH DIE ZUGUNSTEN DER BEAMTEN DIE GEWÄHR FÜR EINE VERSORGUNGSREGELUNG GEBOTEN WERDEN SOLLE , BEI DER ALLE WÄHREND IHRER BERUFLICHEN LAUFBAHN IM NATIONALEN , INTERNATIONALEN ODER GEMEINSCHAFTSBEREICH ZURÜCKGELEGTEN DIENSTZEITEN BERÜCKSICHTIGT WÜRDEN. ER MÜSSE DAHER UNABHÄNGIG VON DEN UNTERSCHIEDLICHEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN UND DER VERSCHIEDENHEIT DER IN EIN UND DEMSELBEN NATIONALEN BEREICH BESTEHENDEN VERSORGUNGSSYSTEME IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT AUSGELEGT UND DURCHGEFÜHRT WERDEN. FOLGLICH VERPFLICHTE DIESE VORSCHRIFT ALLE MITGLIEDSTAATEN , DIE ÜBERTRAGUNG ZU ERMÖGLICHEN UND SIE VORZUNEHMEN , SOBALD DER BETROFFENE BEAMTE DIES BEANTRAGE.
4 DIE BELGISCHE REGIERUNG HÄLT DIESER AUSLEGUNG EINE REIHE VON ERWAEGUNGEN ENTGEGEN , DIE SIE AUS DER ALLGEMEINEN RECHTSNATUR DES BEAMTENSTATUTS SOWIE AUS WORTLAUT , ZWECK UND SYSTEMATISCHEM ZUSAMMENHANG DER STREITIGEN VORSCHRIFT HERLEITET.
5 DAS BEAMTENSTATUT HABE NICHT DIE WIRKUNG , DEN MITGLIEDSTAATEN ALS FRÜHEREN DIENSTHERRN MANCHER BEAMTEN VERPFLICHTUNGEN AUFZUERLEGEN. WIE JEDES STATUT EINER NATIONALEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG STELLE ES EINE NORM DAR , DIE INNERHALB EINES ORGANS LEDIGLICH DIE RECHTSSTELLUNG DES DIENSTHERRN UND SEINER BEDIENSTETEN , HIER DER GEMEINSCHAFTEN UND IHRER BEAMTEN , REGELE. ALS STATUT KÖNNE ES KEINE RECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN VON AUSSERHALB DIESER RECHTSBEZIEHUNGEN STEHENDEN DRITTEN BEGRÜNDEN.
6 DER GEGENTEILIGEN AUFFASSUNG FOLGEN ZU WOLLEN , BEDEUTE DARÜBER HINAUS , DER STREITIGEN VORSCHRIFT INSOFERN EINE VOM ALLGEMEINEN RECHT ABWEICHENDE BEDEUTUNG BEIZULEGEN , ALS SIE DANN RÜCKWIRKEND EINE RECHTSBEZIEHUNG REGELE , DIE VOR DEN DURCH DAS BEAMTENSTATUT GESCHAFFENEN RECHTSBEZIEHUNGEN ENTSTANDEN SEI UND NICHTS MIT DIESEN ZU TUN HABE.
7 WIE DIE KOMMISSION HERVORGEHOBEN HAT , IST DAS BEAMTENSTATUT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VOM 29. FEBRUAR 1968 FESTGELEGT WORDEN , DIE ALLE IN ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN MERKMALE AUFWEIST. NACH DIESER VORSCHRIFT HAT DIE VERORDNUNG ALLGEMEINE GELTUNG , SIE IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT.
8 DAS BEAMTENSTATUT VERPFLICHTET SOMIT ABGESEHEN VON SEINEN WIRKUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN , SOWEIT IHRE MITWIRKUNG JEWEILS ZU SEINER DURCHFÜHRUNG NOTWENDIG IST.
9 WENN EINE VORSCHRIFT DES BEAMTENSTATUTS DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUF NATIONALER EBENE ERFORDERLICH MACHT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN DEMNACH GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET , ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN.
10 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT FERNER GELTEND , IHRE AUSLEGUNG DES BEAMTENSTATUTS FINDE IN DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 SELBST EINE STÜTZE. AUS DEM UMSTAND , DASS DIE ÜBERTRAGUNG DANACH FÜR DEN BEAMTEN EINE WAHLMÖGLICHKEIT DARSTELLE , ERGEBE SICH , DASS DIESER WAHLMÖGLICHKEIT KEINE ANDERE VERPFLICHTUNG GEGENÜBERSTEHEN KÖNNE ALS DIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , ALS DIENSTHERR DES BETROFFENEN DIE FRAGLICHE ZAHLUNG ANZUNEHMEN , SOFERN EINE DERARTIGE ZAHLUNG IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BETREFFENDEN STAATS VORGESEHEN SEI.
11 DEM IST ENTGEGENZUHALTEN , DASS DER ZWECK DER EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS DER ÜBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRÜCHEN ZUGUNSTEN DER BEAMTEN DURCH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DARIN BESTAND , DAS ÜBERWECHSELN VON TÄTIGKEITEN IM ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN NATIONALEN BEREICH ZUR GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG ZU ERLEICHTERN UND SO DEN GEMEINSCHAFTEN MÖGLICHST GUTE MÖGLICHKEITEN ZU ERÖFFNEN , QUALIFIZIERTES UND BEREITS AUSREICHEND BERUFSERFAHRENES PERSONAL EINZUSTELLEN.
12 DURCH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT , DER EINE KOORDINIERUNG DER NATIONALEN VERSORGUNGSSYSTEME MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSORGUNGSSYSTEM BEZWECKT , SOLL FERNER ERREICHT WERDEN , DASS DIE ANSPRÜCHE , DIE DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN IN IHREN HERKUNFTSSTAATEN ERWORBEN HABEN , IHNEN AUCH DANN ERHALTEN BLEIBEN , WENN ES SICH UM BEGRENZTE ODER SOGAR BEDINGTE ODER ZUKÜNFTIGE ANSPRÜCHE ODER ABER UM SOLCHE ANSPRÜCHE HANDELT , DIE FÜR DIE SOFORTIGE GEWÄHRUNG EINER ALTERSRENTE NICHT AUSREICHEN , UND DASS DIESE ANSPRÜCHE IM RAHMEN DES VERSORGUNGSSYSTEMS , DEM DER BETROFFENE AM ENDE SEINER BERUFLICHEN LAUFBAHN ANGEHÖRT , HIER DEM GEMEINSCHAFTSSYSTEM , BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
13 DARAUS FOLGT , DASS DEN BEAMTEN DURCH DIE VERWENDUNG DES WORTES ' ' KANN ' ' IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT EIN RECHT GEWÄHRT WERDEN SOLL , DESSEN AUSÜBUNG NUR VON IHRER EIGENEN ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT. DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS WÜRDE IN FRAGE GESTELLT , WENN DEN MITGLIEDSTAATEN , WIE DIE BELGISCHE REGIERUNG BEHAUPTET , DAS RECHT VERBLIEBE , FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VORSCHRIFT NOTWENDIGE MASSNAHMEN NICHT ZU ERGREIFEN. DURCH DIE WEIGERUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE ÜBERTRAGUNG ZU REGELN , WÜRDEN DEN BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN NÄMLICH LETZTLICH DIE IHNEN DURCH DAS BEAMTENSTATUT EINGERÄUMTE WAHLMÖGLICHKEIT GENOMMEN.
14 AUCH DIE AUF EINEN VERGLEICH ZWISCHEN ABSATZ 1 UND ABSATZ 2 DES ARTIKELS 11 GESTÜTZTE ARGUMENTATION DER BELGISCHEN REGIERUNG IST ZURÜCKZUWEISEN. BEREITS DER VERSCHIEDENE WORTLAUT DIESER BEIDEN ABSÄTZE WEIST AUF IHRE UNTERSCHIEDLICHE TRAGWEITE HIN. AUCH FINDET DER UMSTAND , DASS DIE ÜBERTRAGUNG IM EINEN FALL NICHT ZWINGEND , IM ANDEREN DAGEGEN ZWINGEND IST , EINE RECHTFERTIGUNG DARIN , DASS IM RAHMEN DES ARTIKELS 11 ABSATZ 1 SICHERZUSTELLEN IST , DASS DIE ÜBERTRAGUNG VON BEI DEN GEMEINSCHAFTEN ERWORBENEN ANSPRÜCHEN AUF DAS SYSTEM EINER ANDEREN EINRICHTUNG EINGEHOLT WIRD , AN DIE DIE GELDER IM GEGENWERT DER BEI DEN GEMEINSCHAFTEN ERWORBENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE ÜBERWIESEN WERDEN. IM FALL DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 HÄNGT DAGEGEN DIE WIRKSAMKEIT DER ÜBERTRAGUNG AUF DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSORGUNGSSYSTEM ALLEIN DAVON AB , DASS DIE GEMEINSCHAFTEN - IM INTERESSE IHRER BEAMTEN UND IN IHREM EIGENEN INTERESSE - TÄTIG WERDEN.
15 DER ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ALS VERTRAGLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM KÖNNTE NUR DANN IN BETRACHT KOMMEN , WENN DIE HERKUNFTSDIENSTSTELLE DES BEAMTEN EINEM AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT STEHENDEN TRAEGER ANGEHÖRT , WIE ZUM BEISPIEL DEN INTERNATIONALEN EINRICHTUNGEN , FÜR DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT GILT. IST DER FRÜHERE DIENSTHERR DES BEAMTEN EIN MITGLIEDSTAAT , FÜR DEN DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN GELTEN , SO IST DIES WEDER NOTWENDIG NOCH GERECHTFERTIGT. DIES GILT IN EINEM WEITEREN RAHMEN AUCH FÜR EINE ÖFFENTLICHE ODER PRIVATE EINRICHTUNG , DEREN VERSORGUNGSSYSTEM DEM DURCH DIE ÖFFENTLICHE GEWALT DIESES STAATES GESETZTEN RECHT UNTERLIEGT.
16 SCHLIESSLICH BERUFT SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG AUF TECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN , DIE DIE BERECHNUNG DER NACH DER NATIONALEN REGELUNG ERWORBENEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE VOR DEM ENDGÜLTIGEN EINTRITT DES BETROFFENEN IN DEN RUHESTAND PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHTEN.
17 DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZU ÜBERWINDEN HAT , UM DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT ZU TREFFEN , INSBESONDERE DIEJENIGEN TECHNISCHER NATUR , WIE DIE ANGEBLICHE UNMÖGLICHKEIT , DEN WERT DES VOM BEAMTEN IN NATIONALEN DIENSTEN ERWORBENEN ANSPRUCHS VOR DEM ENDGÜLTIGEN EINTRITT IN DEN RUHESTAND ZU ERMITTELN , ODER DER UMSTAND , DASS DER GESETZGEBER DEN VERSORGUNGSANSPRUCH ERHÖHEN ODER VERMINDERN KANN , VERMÖGEN DIE GERÜGTE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT ZU BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE IHRER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG FESTGELEGT SIND.
18 DER BELGISCHE STAAT IST DEMNACH VERPFLICHTET , DIE KONKRETEN MITTEL ZU WÄHLEN UND IN DIE PRAXIS UMZUSETZEN , DIE DEN BEAMTEN DIE AUSÜBUNG DES IHNEN GEWÄHRTEN RECHTS , DIE IM NATIONALEN RAHMEN ERWORBENEN ANSPRÜCHE AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN ZU ÜBERTRAGEN , ERMÖGLICHEN. DAZU IST IM ÜBRIGEN ZU BEMERKEN , DASS NACH DEM GEGENWÄRTIGEN STAND DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBERTRAGUNGEN VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN BEIM ÜBERWECHSELN EINES STAATSBEAMTEN IN DEN PRIVATSEKTOR UND , ALLGEMEINER GESPROCHEN , ÜBERTRAGUNGEN VON EINEM VERSORGUNGSSYSTEM AUF DAS ANDERE IM NATIONALEN BELGISCHEN RAHMEN NICHT UNMÖGLICH SIND.
19 DIE WEIGERUNG DER BELGISCHEN REGIERUNG , DIE ÜBERTRAGUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM ZU ERMÖGLICHEN , WÄHREND ANDERE MITGLIEDSTAATEN DIES BEREITS GETAN HABEN , BESEITIGT DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSBEAMTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN BEAMTEN AUS BELGIEN UND FÜHRT ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER LETZTEREN. DIESE WEIGERUNG KÖNNTE AUCH DIE EINSTELLUNG VON BEAMTEN BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT MIT EINEM GEWISSEN DIENSTALTER DURCH DIE GEMEINSCHAFTEN ERSCHWEREN , DA DAS ÜBERWECHSELN VOM NATIONALEN DIENST IN DEN GEMEINSCHAFTSDIENST ZU EINEM VERLUST DERJENIGEN VERSORGUNGSANSPRÜCHE FÜHREN WÜRDE , DIE IHNEN ZUSTÜNDEN , WENN SIE NICHT IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFT TRÄTEN.
20 DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DEMNACH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES SICH GEWEIGERT HAT , DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE ZU DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT DER BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENEN ÜBERTRAGUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS ODER DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS DER IM RAHMEN DES BELGISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMS ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE AUF DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSORGUNGSSYSTEM NOTWENDIG SIND.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DAS KÖNIGREICH BELGIEN IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN UND HAT DAHER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES SICH GEWEIGERT HAT , DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE ZU DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT DER BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENEN ÜBERTRAGUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS ODER DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS DER IM RAHMEN DES BELGISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMS ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE AUF DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSORGUNGSSYSTEM NOTWENDIG SIND.
2. DAS KÖNIGREICH BELGIEN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.