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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1982
Aktenzeichen: 137/81
Rechtsgebiete: VO 1719/80, VO 554/81, EG, EWG
Vorschriften:
VO 1719/80 Art. 1 | |
VO 554/81Art. 1 | |
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. DIE VON DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE ZEIT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN GETROFFENE ÜBERGANGSREGELUNG FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DER BEZIEHUNGEN ZU SPANIEN EIN , DIE MIT DEM ZIEL AUFGENOMMEN WURDEN , DIE MIT DEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND MIT DER AUSDEHNUNG DER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN VERBUNDENEN PROBLEME ZU LÖSEN UND SICHERZUSTELLEN , DASS DIE FISCHER DER ANDEREN PARTEI ZU DEN SOLCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN GE WÄSSERN ZUGANG HABEN. DURCH DIESE BEZIEHUNGEN WURDE DIE VORHER FÜR DIESE ZONE GELTENDE REGELUNG ERSETZT , UM DER ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DES VÖLKERRECHTS AUF DEM GEBIET DER HOCHSEEFISCHEREI UND DEM IMMER DRINGLICHER WERDENDEN BEDÜRFNIS DER ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DES MEERES RECHNUNG ZU TRAGEN. DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNEN SICH DAHER FÜR DEN FALL , DASS ZWISCHEN BEIDEN GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN EIN WIDERSPRUCH BESTEHT , GEGENÜBER DER GELTUNG DER ÜBERGANGSVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT NICHT AUF ÄLTERE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN IM VER HÄLTNIS ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BERUFEN.
2. IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN SPANISCHE FISCHER , DIE ANGEKLAGT SIND , IN DER FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFTSZONE OHNE FANGLIZENZ GEFISCHT ZU HABEN , IST ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , WELCHE RECHTSFOLGEN SICH DARAUS ERGEBEN , DASS DER BEREICH DER FISCHEREI-LIZENZEN FÜR SPANISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR DEN ZWISCHEN DER GELTUNGSDAUER DER VERORDNUNGEN NRN. 3305/80 UND 554/81 LIEGENDEN ZEITRAUM GEMEINSCHAFTSRECHTLICH NICHT GEREGELT WAR.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1982. - SEEVERWALTUNG DER SUEDWESTKUESTE UND STAATSANWALT GEGEN ALFONSO CAMPANDEGUY SAGARZAZU ; SEEVERWALTUNG, BAYONNE UND STAATSANWALT GEGEN ANTONIO ECHEVARRIA SAGASTI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BAYONNE. - FISCHEREI : RECHTE DER DRITTLAENDER. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 137 UND 140/81.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BAYONNE HAT MIT URTEILEN VOM 23. APRIL UND 21. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. JUNI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , OB DIE VERORDNUNGEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE , SOWEIT DURCH SIE DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH SPANISCHE STAATSANGEHÖRIGE IN DER DURCH DAS FRANZÖSISCHE DEKRET NR. 77-130 VOM 11. FEBRUAR 1977 ( JOURNAL OFFICIEL DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE VOM 12. 2. 1977 , S. 864 ) GESCHAFFENEN WIRTSCHAFTSZONE VON BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WURDE , IM HINBLICK AUF ÄLTERE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN GÜLTIG SIND UND BEJAHENDENFALLS SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN ZWEI KAPITÄNE IN SPANIEN REGISTRIERTER FISCHEREIFAHRZEUGE , DIE ANGEKLAGT SIND , IN DEN GEWÄSSERN DER FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFTSZONE OHNE FANGLIZENZ GEFISCHT ZU HABEN.
3 IN DER RECHTSSACHE 137/81 , CAMPANDEGUY SAGARZAZU , WURDE DER ANGEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN AM 2. FEBRUAR 1981 IN DER ZWISCHEN DER ZWÖLFTEN UND ZWEIHUNDERTSTEN SEEMEILE VOR DER BASISLINIE LIEGENDEN ZONE BEIM FISCHEN ÜBERRASCHT. IN DER RECHTSSACHE 140/81 , ECHEVARRIA SAGASTI , FISCHTE DER ANGEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN AM 10. MÄRZ 1981 IN DERSELBEN ZONE.
4 DAS NATIONALE GERICHT KAM ZU DEM ERGEBNIS , DIE ANGEKLAGTEN HÄTTEN NICHT DIE NACH DEN RATSVERORDNUNGEN NRN. 1719/80 , 3305/80 UND 554/81 ERFORDERLICHE LIZENZ VORLEGEN KÖNNEN UND SICH UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MIT IHRER FISCHEREITÄTIGKEIT EINES VERGEHENS NACH DEN FRANZÖSISCHEN STRAFVORSCHRIFTEN SCHULDIG GEMACHT.
5 IN BEIDEN RECHTSSACHEN HABEN DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND GEMACHT , DIE FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN SEIEN UNGÜLTIG ODER JEDENFALLS IHNEN GEGENÜBER NICHT ANWENDBAR , DA SIE MIT DEN RECHTEN UNVEREINBAR SEIEN , DIE SIE AUFGRUND ÄLTERER , VON FRANKREICH UND SPANIEN WECHSELSEITIG EINGEGANGENER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNTEN. SIE HABEN SICH INSOWEIT VOR ALLEM AUF DAS GENFER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREI UND DIE ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DER HOHEN SEE VOM 29. APRIL 1958 ( U.N. TREATY SERIES BD. 559 , S. 285 , NR. 8164 ) SOWIE AUF DAS LONDONER FISCHEREIÜBEREINKOMMEN VOM 9. MÄRZ 1964 ( U.N. TREATY SERIES BD. 581 , S. 57 , NR. 8432 ) GESTÜTZT ; DAS LONDONER ÜBEREINKOMMEN , DAS FISCHEREIRECHTE IN DER ZONE VON DER SECHSTEN BIS ZUR ZWÖLFTEN MEILE ANERKENNE , SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIESELBE REGELUNG - NACH DER AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONEN - AUF DIE GEWÄSSER BIS ZUR ZWEIHUNDERTSTEN MEILE ERSTRECKE.
6 DIE VERORDNUNG NR. 1719/80 DES RATES VOM 30. JUNI 1980 ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE FÜR 1980 ( ABL. L 168 , S. 27 ) GALT NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 2 VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 1980. NACH DER VERORDNUNG NR. 3305/80 DES RATES VOM 17. DEZEMBER 1980 ZUR VERLÄNGERUNG DER GELTUNGSDAUER DER FISCHEREI-LIZENZEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UNTER SPANISCHER FLAGGE ( ABL. L 344 , S. 33 ) BLIEBEN DIE AM 31. DEZEMBER 1980 GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 1719/80 GÜLTIGEN FANGLIZENZEN BIS ZUM 31. JANUAR 1981 GÜLTIG. DIE AM 4. MÄRZ 1981 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR. 554/81 DES RATES VOM 27. FEBRUAR 1981 ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE ( ABL. L 57 , S. 1 ) GALT NACH IHREM ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BIS ZUM 31. MAI 1981.
7 DIESE DREI VERORDNUNGEN GEHÖREN ZU EINER REIHE VON RATSVERORDNUNGEN , MIT DENEN FÜR DIE ZEIT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG SPANIENS VOM 15. APRIL 1980 ( ABL. L 263 , S. 1 ) JEWEILS KURZFRISTIGE ÜBERGANGSMASSNAHMEN GETROFFEN UND FÜR DIE SPANISCHEN FISCHER FANGQUOTEN VORGESCHRIEBEN WURDEN.
8 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 8. DEZEMBER 1981 ( RECHTSSACHEN 180 UND 266/80 , CRUJEIRAS TOME UND YURRITA , SLG. S. 2997 ) ENTSCHIEDEN , DASS SICH DIESE VON DER GEMEINSCHAFT GETROFFENE ÜBERGANGSREGELUNG IN DEN RAHMEN DER BEZIEHUNGEN EINFÜGT , DIE DIE GEMEINSCHAFT UND SPANIEN MIT DEM ZIEL AUFGENOMMEN HABEN , DIE MIT DEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND MIT DER AUSDEHNUNG DER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN VERBUNDENEN PROBLEME ZU LÖSEN UND SICHERZUSTELLEN , DASS DIE FISCHER DER ANDEREN PARTEI ZU DEN SOLCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN ZUGANG HABEN. ER HAT WEITER FESTGESTELLT , DASS DURCH DIESE BEZIEHUNGEN DIE VORHER FÜR DIESE ZONE GELTENDE REGELUNG ERSETZT WURDE , UM DER ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DES VÖLKERRECHTS AUF DEM GEBIET DER HOCHSEEFISCHEREI UND DEM IMMER DRINGLICHER WERDENDEN BEDÜRFNIS DER ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DES MEERES RECHNUNG ZU TRAGEN.
9 SOWEIT DIE VERORDNUNGEN NRN. 1719/80 , 3305/80 UND 554/81 FÜR DIE FISCHEREIZONE ZWISCHEN DER ZWÖLFTEN UND ZWEIHUNDERSTEN MEILE VOR DER BASISLINIE GALTEN , BILDETEN SIE SOMIT EINEN TEIL DER SCHRITTWEISEN BEGRÜNDUNG NEUER GEGENSEITIGER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN AUF DEM GEBIET DER SEEFISCHEREI , DIE AN DIE STELLE DER ZUVOR GELTENDEN REGELUNG FÜR DIE HOCHSEEFISCHEREI TRATEN. DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNTEN SICH DAHER FÜR DEN FALL , DASS ZWISCHEN BEIDEN GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN EIN WIDERSPRUCH BESTEHT , GEGENÜBER DER GELTUNG DER ÜBERGANGSVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT NICHT AUF ÄLTERE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BERUFEN.
10 DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT SOMIT NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 1719/80 , 3305/80 UND 554/81 ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE. DIESE VERORDNUNGEN KÖNNEN SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN.
11 DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG , DER RAT UND DIE KOMMISSION HABEN VOR DEM GERICHTSHOF DARAUF HINGEWIESEN , DASS IM ZEITPUNKT DER EREIGNISSE IN DER RECHTSSACHE 137/81 , D. H. AM 2. FEBRUAR 1981 , KEINE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DAS LIZENZSYSTEM FÜR SCHIFFE UNTER SPANISCHER FLAGGE GALT. DAZU HEISST ES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 554/81 , DASS DIE KONSULTATIONEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN , DIE IN DEM AB DEM TAGE SEINER UNTERZEICHNUNG VORLÄUFIG ANGEWENDETEN FISCHEREIABKOMMEN VON 1980 VORGESEHEN SEIEN , ERST AM 17. FEBRUAR 1981 ABGESCHLOSSEN WORDEN SEIEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SPANISCHE SCHIFFE IN DEN FISCHEREIZONEN DER MITGLIEDSTAATEN , FÜR DIE DIE GEMEINSCHAFTLICHE FISCHEREIREGELUNG GELTE , MIT DER VERORDNUNG NR. 3305/80 FÜR DIE ZEIT VOM 1. BIS 31. JANUAR 1981 GESTATTET WORDEN SEI UND DASS SEIT DEM 1. FEBRUAR 1981 DIESE TÄTIGKEIT UNTERBROCHEN SEI.
12 DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN HABEN GELTEND GEMACHT , AUFGRUND DES FISCHEREIABKOMMENS KÖNNTEN SPANISCHE FISCHER , SOLANGE IN KEINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG EINE LIZENZERTEILUNG FÜR SIE VORGESEHEN SEI , IHRE TÄTIGKEIT IN DEN FRAGLICHEN FISCHEREIZONEN FREI AUSÜBEN.
13 ES IST JEDOCH SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , WELCHE RECHTSFOLGEN SICH DARAUS ERGEBEN , DASS DER BEREICH DER FISCHEREI-LIZENZEN FÜR SPANISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE VOM 1. FEBRUAR 1981 BIS ZUM 4. MÄRZ 1981 GEMEINSCHAFTSRECHTLICH NICHT GEREGELT WAR.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DER BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BAYONNE MIT URTEILEN VOM 23. APRIL UND 21. MAI 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT DER RATSVERORDNUNGEN NR. 1719/80 VOM 30. JUNI 1980 ( ABL. L 168 , S. 27 ), NR. 3305/80 VOM 17. DEZEMBER 1980 ( ABL. L 344 , S. 33 ) UND NR. 554/81 VOM 27. FEBRUAR 1981 ( ABL. L 57 , S. 1 ) ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE. DIESE VERORDNUNGEN KÖNNEN SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN.
Ende der Entscheidung
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