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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.1980
Aktenzeichen: 138-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 1111/77, VO (EWG) Nr. 1293/79
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 43 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 173 | |
EWG-Vertrag Art. 37 | |
VO (EWG) Nr. 1111/77 Art. 9 | |
VO (EWG) Nr. 1293/79 Art. 3 |
1. DA ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ( IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1293/79 ) DIE UNMITTELBARE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 FESTGELEGTEN KRITERIEN AUF JEDES DER IN ANHANG II ZU DIESER VERORDNUNG NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN UNTERNEHMEN ENTHÄLT , SIND DIESE DIE ADRESSATEN UND FOLGLICH UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN.
2. NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG HABEN ALLE ORGANE DER GEMEINSCHAFT DASSELBE RECHT ZUM BEITRITT. MAN WÜRDE DIE VOM VERTRAG UND INSBESONDERE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GEWOLLTE INSTI TUTIONELLE STELLUNG EINES ORGANES BEEINTRÄCHTIGEN , WOLLTE MAN ES IN DER AUSÜBUNG DIESES RECHTS EINSCHRÄNKEN.
DAS DEN ORGANEN ZUERKANNTE BEITRITTSRECHT IST NICHT VOM VORLIEGEN EINES BERECHTIGTEN INTERESSES ABHÄNGIG.
3. MUSS DER RAT BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AGRARPOLITIK DER GEMEINSCHAFT EINEN KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALT BEURTEILEN , SO BESCHRÄNKT SICH SEIN ERMESSEN NICHT AUSSCHLIESSLICH AUF DIE ART UND TRAGWEITE DER ZU TREFFENDEN BESTIMMUNGEN , ES ERFASST VIELMEHR IN BESTIMMTEM UMFANG AUCH DIE FESTSTELLUNG DER AUSGANGSDATEN INSBESONDERE IN DEM SINNE , DASS DER RAT SICH GEGEBENENFALLS AUF GLOBALE FESTSTELLUNGEN STÜTZEN KANN. BEI DER KONTROLLE DER AUSÜBUNG EINER SOLCHEN BEFUGNIS MUSS SICH DER RICHTER DARAUF BESCHRÄNKEN ZU PRÜFEN ; OB DER BEHÖRDE KEIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT.
4. DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND IN ENTSPRECHENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENE ANHÖRUNG ERMÖGLICHT DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT. DIESE BEFUGNIS IST FÜR DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE INSTITUTIONELLE GLEICHGEWICHT WESENTLICH. SIE SPIEGELT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE , WENN AUCH IN BESCHRÄNKTEM UMFANG , EIN GRUNDLEGENDES DEMOKRATISCHES PRINZIP WIDER , NACH DEM DIE VÖLKER DURCH EINE VERSAMMLUNG IHRER VERTRETER AN DER AUSÜBUNG DER HOHEITLICHEN GEWALT BETEILIGT SIND.
DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS IN DEN VOM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN STELLT SOMIT EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT DAR , DEREN MISSACHTUNG DIE NICHTIGKEIT DER BETROFFENEN HANDLUNG ZUR FOLGE HAT. DIESER FORMVORSCHRIFT IST NUR DANN GENÜGE GETAN , WENN DAS PARLAMENT SEINER AUFFASSUNG TATSÄCHLICH AUSDRUCK VERLEIHT , NICHT BEREITS DANN , WENN DER RAT ES UM STELLUNGNAHME ERSUCHT , DIESEM ERSUCHEN ABER KEINE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS FOLGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. OKTOBER 1980. - SA ROQUETTE FRERES GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ISOGLUCOSE - PRODUKTIONSQUOTEN. - RECHTSSACHE 138-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN , EINE GESELLSCHAFT FRANZÖSISCHEN RECHTS , DIE UNTER ANDEREM ISOGLUCOSE HERSTELLT , BEANTRAGT IN IHRER AM 31. AUGUST 1979 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENEN KLAGESCHRIFT , DIE FESTSETZUNG DER PRODUKTIONSQUOTE FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN , DIE SICH FÜR SIE AUS DEM AN- HANG II ZUR VERORDNUNG NR. 1293/79 DES RATES VOM 25. JUNI 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 DES RATES ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUCOSE ( ABL. L 162 , S. 10 , BERICHTIGT ABL. L 176 , S. 37 ) ERGIBT. EINE UNTERSUCHUNG DER KLAGESCHRIFT LÄSST ERKENNEN , DASS DER WIRKLICHE ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 1239/79 GEHT , SOWEIT DER KLAEGERIN DARIN EINE QUOTE FÜR DIE ISOGLUCOSEPRODUKTION AUFERLEGT WIRD.
2 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF MEHRERE SACHRÜGEN. DANEBEN RÜGT SIE MIT DEM ZIEL DER AUFHEBUNG DER IN DER GENANNTEN VERORDNUNG FÜR SIE FESTGESETZTEN PRODUKTIONSQUOTE DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG ; SIE SIEHT DIESE VERLETZUNG DARIN , DASS DER RAT DIE VERORDNUNG ERLASSEN HABE , OHNE DASS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HÄTTE.
3 MIT BESCHLUSS VOM 16. JANUAR 1980 HAT DER GERICHTSHOF DAS PARLAMENT ALS STREITHELFER ZUR UNTERSTÜTZUNG DER AUF VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GESTÜTZTEN ANTRAEGE DER KLAEGERIN ZUGELASSEN. MIT BESCHLUSS VOM 13. FEBRUAR 1980 HAT ER WEITER DIE KOMMISSION ALS STREITHELFERIN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DES RATES ZUGELASSEN.
4 DER RAT HAT SICH SOWOHL GEGENÜBER DER KLAGE WIE GEGENÜBER DEM STREITBEITRITT DES PARLAMENTS AUF SEITEN DER KLAEGERIN AUF UNZULÄSSIGKEIT BERUFEN. HILFSWEISE HAT ER BEANTRAGT , DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
5 BEVOR AUF DIE VOM RAT AUFGEWORFENEN FRAGEN DER ZULÄSSIGKEIT UND AUF DIE RÜGEN DER KLAEGERIN EINZUGEHEN IST , SIND DIE VORGESCHICHTE DER STREITIGEN VERORDNUNG SOWIE IHR INHALT KURZ DARZUSTELLEN.
6 DURCH URTEIL VOM 25. OKTOBER 1978 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 103 UND 145/77 ( ROYAL SCHOLTEN HONIG ( HOLDINGS ) LTD./INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE ; TUNNEL REFINERIES LTD./INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE , SLG. 1978 , 2037 ) HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUCOSE ( ABL. L 134 , S. 4 ) INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS IN IHREN ARTIKELN 8 UND 9 EINE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM EINGEFÜHRT WORDEN WAR. DER GERICHTSHOF HATTE FESTGESTELLT , DASS DIE VORGENANNTEN ARTIKEL GEGEN DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ ( IM GEGEBENEN FALL DEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT VON ZUCKER- UND ISOGLUCOSEERZEUGERN ) VERSTIESSEN , DER IM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG EINEN BESONDEREN AUSDRUCK GEFUNDEN HAT. ER HATTE JEDOCH HINZUGEFÜGT , DIESE ANTWORT BELASSE DEM RAT DIE BEFUGNIS , ALLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAREN ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DAS FUNKTIONIEREN DES SÜSSMITTELMARKTES SICHERZUSTELLEN.
7 INFOLGE DIESES URTEILS LEGTE DIE KOMMISSION DEM RAT AM 7. MÄRZ 1979 EINEN VORSCHLAG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 VOR. MIT SCHREIBEN VOM 19. MÄRZ 1979 , BEIM PARLAMENT EINGEGANGEN AM 22. MÄRZ 1979 , ERSUCHTE DER RAT DIESES ORGAN GEMÄSS ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UM STELLUNGNAHME. IN DIESEM SCHREIBEN FÜHRTE ER UNTER ANDEREM AUS :
' ' DIESER VORSCHLAG BERÜCKSICHTIGT DIE LAGE NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1978 IN ERWARTUNG DER NEUEN REGELUNG FÜR DEN SÜSSMITTELMARKT , DIE AB 1. JULI 1980 IN KRAFT TRETEN SOLL.... DA DIE VERORDNUNG AB 1. JULI 1979 ANZUWENDEN IST , WÜRDE ES DER RAT BEGRÜSSEN , WENN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT SEINE STELLUNGNAHME ZU DIESEM VORSCHLAG AUF SEINER APRIL-TAGUNG ABGEBEN KÖNNTE. ' '
8 DIE DRINGLICHKEIT DER MIT DEM RATSSCHREIBEN EINGELEITETEN ANHÖRUNG BERUHTE AUF DEM UMSTAND , DASS ES WESENTLICHER ZWECK DES VERORDNUNGSVORSCHLAGS WAR , DIE ISOGLUCOSEPRODUKTION ZUR VERMEIDUNG EINER UNGLEICHHEIT IN DER BEHANDLUNG VON ZUCKER- UND ISOGLUCOSEERZEUGERN DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN ZU UNTERWERFEN , WIE SIE BIS ZUM 30. JUNI 1980 IM RAHMEN DER MIT VERORDNUNG NR. 3330/74 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1974 ( ABL. L 369 , S. 1 ) EINGEFÜHRTEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER FÜR DIE ZUCKERPRODUKTION GALTEN. INSBESONDERE HANDELTE ES SICH DARUM , ALS ÜBERGANGSMASSNAHME BIS ZUM 30. JUNI 1980 EIN VORÜBERGEHENDES PRODUKTIONSQUOTENSYSTEM FÜR ISOGLUCOSE EINZUFÜHREN , DAS AM 1. JULI 1979 , DEM BEGINN DES NEUEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES , IN KRAFT TRETEN SOLLTE.
9 DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS BEFASSTE UMGEHEND DEN LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS ALS FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS UND DEN HAUSHALTSAUSSCHUSS ALS MITBERATENDEN AUSSCHUSS. DIESER ÜBERMITTELTE DEM LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS SEINE STELLUNGNAHME AM 10. APRIL 1979. DER LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS VERABSCHIEDETE AM 9. MAI 1979 DEN BERICHTSENTWURF SEINES BERICHTERSTATTERS. IN SEINER SITZUNG VOM 10. MAI 1979 PRÜFTE DAS PARLAMENT DEN BERICHT UND DEN VOM LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS VERABSCHIEDETEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG. IN DER SITZUNG VOM 11. MAI 1979 LEHNTE DAS PARLAMENT DEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG AB UND VERWIES IHN AN DEN LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS ZUR ERNEUTEN PRÜFUNG ZURÜCK.
10 DIE TAGUNG VOM 7. BIS 11. MAI 1979 SOLLTE DIE LETZTE TAGUNG DES PARLAMENTS VOR DER KONSTITUIERENDEN SITZUNG DES AUFGRUND ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DIREKT GEWÄHLTEN PARLAMENTS SEIN , DIE IM AKT ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG AUF DEN 17. JULI 1979 FESTGESETZT WAR. DAS PRÄSIDIUM DES PARLAMENTS HATTE AUF SEINER SITZUNG VOM 1. MÄRZ 1979 BESCHLOSSEN , KEINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG ZWISCHEN DER MAI- UND DER JULI-TAGUNG VORZUSEHEN. ES HATTE JEDOCH HINZUGEFÜGT :
' ' DAS ERWEITERTE PRÄSIDIUM...
- IST JEDOCH DER ANSICHT , DASS , SOFERN RAT UND KOMMISSION ES FÜR ERFORDERLICH HALTEN , EINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG VORZUSEHEN , SIE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DER GESCHÄFTSORDNUNG EINE AUSSERORDENTLICHE TAGUNG DES PARLAMENTS BEANTRAGEN KÖNNEN ; EINE DERARTIGE TAGUNG WÄRE NUR DAZU BESTIMMT , BERICHTE ZU PRÜFEN , DIE IM ANSCHLUSS AN DRINGLICHE ANHÖRUNGSERSUCHEN ANGENOMMEN WURDEN. ' '
DIESE HALTUNG DES PRÄSIDIUMS DES PARLAMENTS WURDE AUF SEINER SITZUNG VOM 10. MAI 1979 DURCH FOLGENDE FESTSTELLUNG BEKRÄFTIGT :
' ' - BESTÄTIGT SEINE BEI DER ERWÄHNTEN SITZUNG EINGENOMMENE HALTUNG , WONACH BESCHLOSSEN WORDEN WAR , KEINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG ZWISCHEN DER LETZTEN TAGUNG DES DERZEITIGEN PARLAMENTS UND DER KONSTITUIERENDEN SITZUNG DES UNMITTELBAR GEWÄHLTEN PARLAMENTS VORZUSEHEN ; IST JEDOCH DER ANSICHT , DASS , SOFERN DIE MEHRHEIT DER TATSÄCHLICH DEM PARLAMENT ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER , DER RAT ODER DIE KOMMISSION EINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG WÜNSCHEN , SIE GEMÄSS ART. 1 , ABS. 4 DER GESCHÄFTSORDNUNG DIE EINBERUFUNG DES PARLAMENTS BEANTRAGEN KÖNNEN.
-BESCHLIESST WEITERHIN IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES ART. 139 EWGV , DASS DAS ERWEITERTE PRÄSIDIUM ZUSAMMENTRETEN WIRD , UM DIE ERFORDERLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN , WENN DER PRÄSIDENT MIT EINEM ENTSPRECHENDEN ANTRAG BEFASST WIRD. ' '
11 AM 25. JUNI 1979 VERABSCHIEDETE DER RAT DEN VON DER KOMMISSION ERARBEITETEN VERORDNUNGSENTWURF ALS VERORDNUNG NR. 1293/79 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 , OHNE DASS IHM DIE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS VORGELEGEN HÄTTE. IM DRITTEN BEZUGSVERMERK DER VERORDNUNG NR. 1293/79 WIRD DIE KONSULTATION DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ERWÄHNT. DER RAT HAT DEM FEHLEN DER STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS JEDOCH DADURCH RECHNUNG GETRAGEN , DASS ER IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG AUSFÜHRTE : ' ' DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT , DAS BEREITS AM 16. MÄRZ 1979 ZU DEM KOMMISSIONSVORSCHLAG KONSULTIERT WURDE , HAT AUF SEINER MAI-TAGUNG HIERZU KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN , SONDERN DIE FRAGE AN DAS NEUE EUROPÄISCHE PARLAMENT VERWIESEN. ' '
12 BEANTRAGT IST DIE AUFHEBUNG DIESER VERORDNUNG NR. 1293/79 , SOWEIT SIE DIE VERORDNUNG NR. 1111/79 ÄNDERT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
13 DER RAT HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG , WEIL SIE GEGEN EINE VERORDNUNG GERICHTET SEI , OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORLAEGEN. DIE ANGEFOCHTENE HANDLUNG STELLE KEINE ALS VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG DAR UND BETREFFE DIE KLAEGERIN WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL. DIE KLAEGERIN MEINT HINGEGEN , DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG SEI EINE SAMMELENTSCHEIDUNG , DIE AUCH SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE.
14 ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 DER VERORDNUNG NR. 1111/77 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1293/79 LAUTET WIE FOLGT :
' ' ( 1 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT GELEGEN IST UND ISOGLUCOSE ERZEUGT , WIRD FÜR DEN IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN ZEITRAUM EINE GRUNDQUOTE ZUGEWIESEN.
UNBESCHADET DES ABSATZES 3 ENTSPRICHT DIE GRUNDQUOTE JEDES DER BETREFFENDEN UNTERNEHMEN DEM ZWEIFACHEN SEINER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. NOVEMBER 1978 BIS 30. APRIL 1979 FESTGESTELLTEN PRODUKTION.
( 2 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS ÜBER EINE GRUNDQUOTE VERFÜGT , WIRD EBENFALLS EINE HÖCHSTQUOTE ZUGETEILT , DIE DURCH MULTIPLIKATION SEINER GRUNDQUOTE MIT EINEM KÖFFIZIENTEN BESTIMMT WIRD. DIESER KÖFFIZIENT IST DER GLEICHE WIE DER GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JULI 1979 BIS ZUM 30. JUNI 1980 FESTGESETZTE KÖFFIZIENT.
( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE GRUNDQUOTE WIRD GEGEBENENFALLS IN DER WEISE BERICHTIGT , DASS DIE GEMÄSS ABSATZ 2 FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE
- NICHT MEHR ALS 85 % ,
- NICHT WENIGER ALS 65 %
DER TECHNISCHEN JAHRESPRODUKTIONSKAPAZITÄT DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS BETRAEGT. ' '
15 NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 4 SIND DIE IN ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 3 FESTGELEGTEN GRUNDQUOTEN FÜR JEDES UNTERNEHMEN IN ANHANG II ANGEGEBEN. DIESER ANHANG IST BESTANDTEIL DES ARTIKELS 9 ; IN IHM WIRD DIE GRUNDQUOTE FÜR DIE KLAEGERIN AUF 15 887 T FESTGESETZT.
16 ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ( IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1293/79 ) ENTHÄLT ALSO IN VERBINDUNG MIT ANHANG II DIE UNMITTELBARE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 FESTGELEGTEN KRITERIEN AUF JEDES DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ; DIESE SIND DIE ADRESSATEN UND FOLGLICH UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN. DIE VERORDNUNG NR. 1293/79 IST SOMIT EINE HANDLUNG , GEGEN DIE DIE BETROFFENEN ISOGLUCOSEERZEUGER NICHTIGKEITSKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHEBEN KÖNNEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DES STREITBEITRITTS DES PARLAMENTS
17 DER RAT BEZWEIFELT , DASS ES DEM PARLAMENT FREISTEHE , EINEM RECHTSSTREIT VOR DEM GERICHTSHOF BEIZUTRETEN. EINE SOLCHE BEFUGNIS KOMME EINEM KLAGERECHT NAHE , WIE ES DEM PARLAMENT NACH DEM ALLGEMEINEN AUFBAU DES VERTRAGES NICHT ZUSTEHE. INSBESONDERE WERDE DAS PARLAMENT WEDER IN ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UNTER DEN ORGANEN AUFGEFÜHRT , DIE AUF NICHTIGKEIT KLAGEN KÖNNTEN , NOCH IN ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UNTER DENJENIGEN , DIE IM RAHMEN VON VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEBEN KÖNNTEN.
18 ARTIKEL 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG LAUTET WIE FOLGT :
' ' DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT KÖNNEN EINEM BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT BEITRETEN.
DASSELBE GILT FÜR ALLE ANDEREN PERSONEN , DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN ; AUSGENOMMEN SIND RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN , ZWISCHEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ODER ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ORGANEN DER GEMEINSCHAFT.
MIT DEN AUFGRUND DES BEITRITTS GESTELLTEN ANTRAEGEN KÖNNEN NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT WERDEN. ' '
19 NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1 HABEN ALLE ORGANE DER GEMEINSCHAFT DASSELBE RECHT ZUM BEITRITT. MAN WÜRDE DIE VOM VERTRAG UND INSBESONDERE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GEWOLLTE INSTITUTIONELLE STELLUNG EINES ORGANS BEEINTRÄCHTIGEN , WOLLTE MAN ES IN DER AUSÜBUNG DIESES RECHTS EINSCHRÄNKEN.
20 HILFSWEISE MACHT DER RAT GELTEND , SELBST WENN MAN DEM PARLAMENT EIN BEITRITTSRECHT ZUGESTEHE , SO SETZE DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS EIN BERECHTIGTES INTERESSE VORAUS. EIN SOLCHES INTERESSE WERDE SICHER VERMUTET ; DAS HINDERE DEN GERICHTSHOF ABER NICHT DARAN , SEIN VORLIEGEN GEGEBENENFALLS ZU ÜBERPRÜFEN. IM GEGEBENEN FALLE WERDE DER GERICHTSHOF AUFGRUND EINER SOLCHEN ÜBERPRÜFUNG DAS FEHLEN EINES INTERESSES DES PARLAMENTS AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS FESTSTELLEN MÜSSEN.
21 DIESE RÜGE IST MIT DEM AUFBAU DES ARTIKELS 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES UNVEREINBAR UND DESHALB ZURÜCKZUWEISEN. NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN ANDERE PERSONEN ALS DIE STAATEN UND DIE ORGANE EINEM BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT NUR BEITRETEN , WENN SIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DIESES RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN ; DAS DEN ORGANEN UND DAMIT AUCH DEM PARLAMENT IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 ZUERKANNTE BEITRITTSRECHT IST HINGEGEN VON KEINER SOLCHEN VORAUS- SETZUNG ABHÄNGIG.
ZUR VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES
22 IN SEINEM URTEIL IN DEN RECHTSSACHEN 103 UND 145/77 HAT DER GERICHTSHOF , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT , ENTSCHIEDEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 GEGEN DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VERSTOSSE. DIE ZUCKER- UND DIE ISOGLUCOSEERZEUGER BEFÄNDEN SICH IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE ; DIE DEN ISOGLUCOSEERZEUGERN AUFERLEGTE BELASTUNG SEI JEDOCH OFFENKUNDIG UNBILLIG. INFOLGE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ÄNDERTE DER RAT MIT SEINER VERORDNUNG NR. 1293/79 DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 DAHIN GEHEND , DASS ER FÜR ISOGLUCOSE EINE QUOTENREGELUNG EINFÜHRTE , DIE SICH AN DER FÜR ZUCKER GELTENDEN REGELUNG UNMITTELBAR AUSRICHTET.
23 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN VERSTÖSST AUCH DIESE NEUE REGELUNG GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ. SIE ENTHALTE EINERSEITS GLEICHARTIGE VORSCHRIFTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FÄLLE ; ANDERERSEITS SEIEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN BEIDEN REGELUNGEN BEIBEHALTEN WORDEN , DIE ZU EINER UNGLEICHEN BEHANDLUNG GLEICHER SACHVERHALTE FÜHRTEN.
24 DASS DIE KLAEGERIN GLAUBT , DIESE BEIDEN ARGUMENTE NEBENEINANDER VORTRAGEN ZU KÖNNEN , ZEIGT DIE KOMPLEXITÄT EINER LAGE , IN DER DER ZUCKER- UND ISOGLUCOSEMARKT VERGLEICHBAR SIND , ABER NICHT WIRKLICH GLEICH.
25 MUSS DER RAT BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AGRARPOLITIK DER GEMEINSCHAFT EINEN KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALT BEURTEILEN , SO BESCHRÄNKT SICH SEIN ERMESSEN NICHT AUSSCHLIESSLICH AUF DIE ART UND DIE TRAGWEITE DER ZU TREFFENDEN BESTIMMUNGEN , ES ERFASST VIELMEHR IN BESTIMMTEM UMFANG AUCH DIE FESTSTELLUNG DER AUSGANGSDATEN INSBESONDERE IN DEM SINNE , DASS DER RAT SICH GEGEBENENFALLS AUF GLOBALE FESTSTELLUNGEN STÜTZEN KANN. BEI DER KONTROLLE DER AUSÜBUNG EINER SOLCHEN BEFUGNIS MUSS SICH DER RICHTER DARAUF BESCHRÄNKEN ZU PRÜFEN , OB DER BEHÖRDE KEIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT.
26 DA DIE ISOGLUCOSEPRODUKTION ZUR ERHÖHUNG DER ZUCKERÜBERSCHÜSSE BEITRUG , STAND ES DEM RAT FREI , RESTRIKTIVE MASSNAHMEN FÜR DIESE PRODUKTION ZU ERLASSEN. ANGESICHTS DESSEN KONNTE ER IM RAHMEN DER AGRARPOLITIK DIE MASSNAHMEN TREFFEN , DIE ER UNTER BERÜCKSICHTUNG DER GLEICHARTIGKEIT UND DER GEGENSEITIGEN ABHÄNGIGKEIT DER BEIDEN MÄRKTE SOWIE DER BESONDERHEITEN DES ISOGLUCOSEMARKTES FÜR ANGEMESSEN ERACHTETE.
27 DIES GILT UM SO MEHR , ALS DER RAT , DER SICH DEM SCHWIERIGEN PROBLEM DER AUSWIRKUNGEN DER ISOGLUCOSEPRODUKTION AUF DIE ZUCKERPOLITIK DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBERSAH , KURZFRISTIG EINE ÜBERGANGSREGELUNG FÜR EINEN IN VOLLER ENTWICKLUNG BEGRIFFENEN NEUEN MARKT ERLASSEN MUSSTE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NICHT DARGETAN , DASS DER RAT MIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1293/79 SEIN ERMESSEN ÜBERSCHRITTEN HÄTTE.
ZUR VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
28 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN REICHT DIE IHR IM ANHANG II ZUR VERORDNUNG NR. 111/77 ZUGEWIESENE QUOTE IN KEINER WEISE AUS. DIE FESTSETZUNG DER QUOTE AUF DER GRUNDLAGE DER IN DER ZEIT VOM 1. NOVEMBER 1978 BIS ZUM 30. APRIL 1979 HERGESTELLTEN MENGE BERÜCKSICHTIGE WEDER SAISONALE SCHWANKUNGEN NOCH DEN UMSTAND , DASS DIE PRODUKTION WÄHREND DIESER ZEIT AUFGRUND DER UNSICHERHEIT BESCHRÄNKT GEWESEN SEI , IN DER SICH DIE KLAEGERIN SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE VON DER GEMEINSCHAFT INFOLGE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES IN DEN GENANNTEN RECHTSSACHEN ZU TREFFENDEN REGELUNG ALS AUCH DIE POSITION DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BEFUNDEN HABE , DIE DIE VERWENDUNG VON ISOGLUCOSE ERST MIT ARRETE VOM 9. AUGUST 1979 ZUGELASSEN HÄTTEN. DIE MÖGLICHKEIT , DIESE QUOTE NACH MASSGABE DER TECHNISCHEN JAHRESPRODUKTIONSKAPAZITÄT ZU BERICHTIGEN , BENACHTEILIGE UNTERNEHMEN , DIE , WIE DIE KLAEGERIN , ALLE WEITEREN INVESTITIONEN BIS ZU EINER KLÄRUNG DER SACHLAGE AUFGESCHOBEN HÄTTEN. DIESE QUOTEN MACHTEN JEDEN WETTBEWERB UNMÖGLICH.
29 DIE EINFÜHRUNG VON QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE EINES BEZUGSZEITRAUMS IST IM GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBLICH ; SIE IST DER KONTROLLE DER PRODUKTION IN EINEM BESTIMMTEN SEKTOR ANGEMESSEN. IM ÜBRIGEN HAT DIE KLAEGERIN IHRE BEHAUPTUNG , SIE HABE IHRE PRODUKTION EINGESCHRÄNKT , IN KEINER WEISE SUBSTANTIIERT. JEDENFALLS ABER KONNTE NACH ERLASS DES GENANNTEN URTEILS DIE ABGABE IN IHRER URSPRÜNGLICH VORGESEHENEN FORM NICHT MEHR ERHOBEN WERDEN.
30 AUSSERDEM KANN MAN NICHT ERWARTEN , DASS DER RAT DIE HANDELS- UND GESCHÄFTSPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNGEN EINES JEDEN UNTERNEHMENS BERÜCKSICHTIGT , WENN ER IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE MASSNAHMEN TRIFFT , DIE VERHINDERN SOLLEN , DASS EINE UNKONTROLLIERTE ISOGLUCOSEERZEUGUNG DIE ZUCKERPOLITIK DER GEMEINSCHAFT GEFÄHRDET.
31 DA DIE KLAEGERIN SCHLIESSLICH DIE IHR FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFSJAHR ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM ZUGEWIESENE QUOTE NICHT VÖLLIG AUSGESCHÖPFT HAT , KANN SIE KEINE BESCHRÄNKUNG IHRER WETTBEWERBSSTELLUNG DURCH DIE IHR ZUGEWIESENE QUOTE RÜGEN.
ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
32 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN UND DES PARLAMENTS ALS STREITHELFER IST DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN FÜR NICHTIG ZU ERACHTEN , WEIL DER RAT SIE OHNE EINHALTUNG DES IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN ANHÖRUNGSVERFAHRENS ERLASSEN HABE.
33 DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND IN ENTSPRECHENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENE ANHÖRUNG ERMÖGLICHT DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT. DIESE BEFUGNIS IST FÜR DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE INSTITUTIONELLE GLEICHGEWICHT WESENTLICH. SIE SPIEGELT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE , WENN AUCH IN BESCHRÄNKTEM UMFANG , EIN GRUNDLEGENDES DEMOKRATISCHES PRINZIP WIDER , NACH DEM DIE VÖLKER DURCH EINE VERSAMMLUNG IHRER VERTRETER AN DER AUSÜBUNG DER HOHEITLICHEN GEWALT BETEILIGT SIND. DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS IN DEN VOM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN STELLT SOMIT EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT DAR , DEREN MISSACHTUNG DIE NICHTIGKEIT DER BETROFFENEN HANDLUNG ZUR FOLGE HAT.
34 DIESER FORMVORSCHRIFT IST INSBESONDERE NUR DANN GENÜGE GETAN , WENN DAS PARLAMENT SEINER AUFFASSUNG TATSÄCHLICH AUSDRUCK VERLEIHT , NICHT BEREITS DANN , WENN DER RAT ES UM STELLUNGNAHME ERSUCHT. ES IST DESHALB UNRICHTIG , WENN DER RAT IN DEN BEZUGSVERMERKEN ZUR VERORDNUNG NR. 1293/79 DIE ' ' KONSULTATION ' ' DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ANFÜHRT.
35 DER RAT BESTREITET NICHT , DASS DIE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT IST. IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH , SO MEINT ER , HABE DAS PARLAMENT DIE BEACHTUNG DIESER FORMVORSCHRIFT DURCH SEIN EIGENES VERHALTEN UNMÖGLICH GEMACHT ; ES KÖNNE SICH DESHALB AUF DEREN MISSACHTUNG NICHT BERUFEN.
36 ES IST IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFORDERLICH , AUF DIE GRUNDSÄTZLICHEN FRAGEN EINZUGEHEN , DIE DIESE ARGUMENTATION DES RATES AUFWIRFT. ES GENÜGT FESTZUSTELLEN , DASS DER RAT AM 25. JUNI 1979 , ALS ER SEINE VERORDNUNG NR. 1293/79 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ERLIESS , OHNE DASS EINE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS VORGELEGEN HÄTTE , NOCH NICHT ALLE MÖGLICHKEITEN AUSGESCHÖPFT HATTE , UM EINE VORHERIGE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS ZU ERLANGEN. ZUM EINEN BEANTRAGTE ER NICHT DIE DURCHFÜHRUNG DES IN DER GESCHÄFTSORDNUNG DES PARLAMENTS VORGESEHENEN DRINGLICHKEITSVERFAHRENS , OBWOHL ER AUF ANDEREN GEBIETEN UND IM HINBLICK AUF ANDERE VERORDNUNGSENTWÜRFE ZUR GLEICHEN ZEIT VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHTE. ZUM ANDEREN HÄTTE ER UM SO EHER NACH ARTIKEL 139 EWG-VERTRAG EINE AUSSERORDENTLICHE SITZUNG DES PARLAMENTS BEANTRAGEN KÖNNEN , ALS IHN DAS PRÄSIDIUM DES PARLAMENTS AM 1. MÄRZ UND AM 10. MAI 1979 AUF DIESE MÖGLICHKEIT HINGEWIESEN HATTE.
37 DA DIE IN ARTIKEL 43 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS NICHT VORLAG , IST DIE VERORDNUNG NR. 1293/79 DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 FOLGLICH UNBESCHADET DER BEFUGNIS DES RATES FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , GEMÄSS ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IM ANSCHLUSS AN DIESES URTEIL ALLE ANGEMESSENEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.
Kostenentscheidung:
38 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
39 WEDER DIE KLAEGERIN NOCH DIE STREITHELFER HABEN DIE VERURTEILUNG DES RATES ZUR TRAGUNG DER KOSTEN BEANTRAGT. OBWOHL DER RAT MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT DEMNACH JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERORDNUNG NR. 1293/79 ( ABL. L 162 , S. 10 , BERICHTIGT ABL. L 176 , S. 37 ) ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ( ABL. L 134 , S. 4 ) IST NICHTIG.
2.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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