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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1979
Aktenzeichen: 139-78
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 69 Abs. 2 |
1. EINE VERLÄNGERUNG DER IN ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GENANNTEN FRIST IST AUCH DANN ZULÄSSIG , WENN DER VERLÄNGERUNGSANTRAG ERST NACH FRISTABLAUF GESTELLT WURDE.
2. ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 BESCHRÄNKT NICHT DIE BEFUGNIS DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN ODER TRAEGER DER MITGLIEDSTAATEN , BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERLÄNGERUNG DER IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN FRIST ALLE GESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SIE FÜR ERHEBLICH HALTEN , EINSCHLIESSLICH DERER , DIE SICH AUF DIE PERSÖNLICHE LAGE DES ARBEITNEHMERS ODER AUF DIE DURCHFÜHRUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE BEZIEHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAERZ 1979. - GIOVANNI COCCIOLI GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT HILDESHEIM. - RECHTSSACHE 139-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 8. JUNI 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 14. JUNI 1978 , HAT DAS SOZIALGERICHT HILDESHEIM GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), VORGELEGT.
2DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN , EINEM ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , UND DER BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT GESTELLT , IN DEM DER KLAEGER ERREICHEN MÖCHTE , DASS IHM AUSNAHMSWEISE UNTER VERLÄNGERUNG DER IN ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST WEITERHIN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENHILFE ZUERKANNT WIRD.
3DIE ERSTE FRAGE DES SOZIALGERICHTS GEHT DAHIN , OB EINE FRISTVERLÄNGERUNG GEMÄSS ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ZULÄSSIG IST , WENN DER VERLÄNGERUNGSANTRAG ERST NACH FRISTABLAUF GESTELLT WIRD ; DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ZUSTÄNDIGE ARBEITSVERWALTUNG BEJAHENDENFALLS IM RAHMEN IHRES ERMESSENS HANDELT , WENN SIE EINEN AUSNAHMEFALL ZUR FRISTVERLÄNGERUNG VERNEINT , WEIL
' ' A ) FÜR DEN ARBEITSLOSEN IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER SICH ARBEITSSUCHEND GEMELDET HAT , KEINE AUSSICHT AUF VERMITTLUNG BESTAND UND
B ) DIE FRISTGERECHTE RÜCKKEHR INFOLGE PLÖTZLICHER ERKRANKUNG UNMÖGLICH WAR?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
4NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 KANN SICH EIN VOLLARBEITSLOSER ARBEITNEHMER , DER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERFÜLLT , IN EINEN ODER MEHRERE ANDERE MITGLIEDSTAATEN BEGEBEN , UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN ; ER BEHÄLT DABEI DEN LEISTUNGSANSPRUCH WÄHREND HÖCHSTENS DREI MONATEN VON DEM ZEITPUNKT AN , VON DEM AB ER DER ARBEITSVERWALTUNG DES STAATES , DEN ER VERLASSEN HAT , NICHT MEHR ZUR VERFÜGUNG STAND.
ARTIKEL 69 ABSATZ 2 HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' DER ARBEITSLOSE HAT WEITERHIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN STAATES , WENN ER VOR ABLAUF DES ZEITRAUMS , IN DEM ER NACH ABSATZ 1 BUCHSTABE C ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN HAT , IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHRT ; ER VERLIERT JEDOCH JEDEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN STAATES , WENN ER NICHT VOR ABLAUF DIESES ZEITRAUMS DORTHIN ZURÜCKKEHRT. IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN DIE ZUSTÄNDIGE ARBEITSVERWALTUNG ODER DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER DIESE FRIST VERLÄNGERN. ' '
NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 KANN SOMIT DIE ZUSTÄNDIGE ARBEITSVERWALTUNG ODER DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER ' ' IN AUSNAHMEFÄLLEN ' ' DIE DREIMONATSFRIST VERLÄNGERN , VON DEREN BEACHTUNG DER FORTBESTAND DES ANSPRUCHS AUF DIE IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN LEISTUNGEN ABHÄNGT.
5ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 BESTIMMT NICHT , DASS DER VERLÄNGERUNGSANTRAG VOR FRISTABLAUF GESTELLT WERDEN MUSS. ZU DEN ' ' AUSNAHMEFÄLLEN ' ' , DIE EINE FRISTVERLÄNGERUNG RECHTFERTIGEN KÖNNEN , KÖNNEN SOLCHE GEHÖREN , IN DENEN DER ARBEITSLOSE NICHT NUR AN DER FRISTGERECHTEN RÜCKKEHR IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT , SONDERN AUCH AN DER STELLUNG EINES VERLÄNGERUNGSANTRAGS VOR ABLAUF DER VORGESCHRIEBENEN FRIST GEHINDERT IST.
6AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINE VERLÄNGERUNG DER IN ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GENANNTEN FRIST AUCH DANN ZULÄSSIG IST , WENN DER VERLÄNGERUNGSANTRAG ERST NACH FRISTABLAUF GESTELLT WIRD.
ZUR ZWEITEN FRAGE
7ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 , DER EINEM ARBEITNEHMER DAS RECHT EINRÄUMT , SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU BEGEBEN , UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN , GEWÄHRT DEMJENIGEN , DER HIERVON GEBRAUCH MACHT , EINEN VORTEIL GEGENÜBER DEM ARBEITNEHMER , DER IM ZUSTÄNDIGEN STAAT VERBLEIBT , DENN ERSTERER IST AUFGRUND DES ARTIKELS 69 WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON DREI MONATEN VON DER VERPFLICHTUNG BEFREIT , SICH ZUR VERFÜGUNG DER ARBEITSVERWALTUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES ZU HALTEN UND SICH IHRER KONTROLLE ZU UNTERWERFEN - DIESE VERPFLICHTUNG IST DAS GEGENSTÜCK ZUR GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT - ; ER MUSS SICH ALLERDINGS BEI DER ARBEITSVERWALTUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEN ER SICH BEGIBT , MELDEN.
8DIE NACHPRÜFUNG , OB DER ARBEITNEHMER VON DEM IHM IN ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINGERÄUMTEN RECHT EINEN ZWECKENTSPRECHENDEN GEBRAUCH GEMACHT HAT , OBLIEGT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN. FOLGLICH IST ES SACHE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN ODER TRAEGER DER MITGLIEDSTAATEN , IN JEDEM EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE IN EINEM ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER IN ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GENANNTEN FRIST ANGEFÜHRTEN TATSACHEN EINEN ' ' AUSNAHMEFALL ' ' BEGRÜNDEN.
9AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DIE BEFUGNIS DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN ODER TRAEGER DER MITGLIEDSTAATEN NICHT BESCHRÄNKT , BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERLÄNGERUNG DER IN DER VERORDNUNG GENANNTEN FRIST ALLE GESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SIE FÜR ERHEBLICH HALTEN , EINSCHLIESSLICH DERER , DIE SICH AUF DIE PERSÖNLICHE LAGE DES ARBEITNEHMERS ODER AUF DIE DURCHFÜHRUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE BEZIEHEN.
Kostenentscheidung:
10DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT HILDESHEIM MIT BESCHLUSS VOM 8. JUNI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE VERLÄNGERUNG DER IN ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GENANNTEN FRIST IST AUCH DANN ZULÄSSIG , WENN DER VERLÄNGERUNGSANTRAG ERST NACH FRISTABLAUF GESTELLT WURDE.
2. ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 BESCHRÄNKT NICHT DIE BEFUGNIS DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN ODER TRAEGER DER MITGLIEDSTAATEN , BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERLÄNGERUNG DER IN DER VERORDNUNG GENANNTEN FRIST ALLE GESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SIE FÜR ERHEBLICH HALTEN , EINSCHLIESSLICH DERER , DIE SICH AUF DIE PERSÖNLICHE LAGE DES ARBEITNEHMERS ODER AUF DIE DURCHFÜHRUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE BEZIEHEN.
Ende der Entscheidung
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