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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1962
Aktenzeichen: 14-61
Rechtsgebiete: EGKSVtr
Vorschriften:
EGKSVtr Art. 15 | |
EGKSVtr Art. 33 | |
EGKSVtr Art. 34 |
1. BEI DER ABWAEGUNG DER INTERESSEN, VON DEREN ERGEBNIS DIE WAHL ZWISCHEN DER RÜCKWIRKENDEN RÜCKNAHME UND DER RÜCKNAHME EX NUNC EINER RECHTSWIDRIGEN ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT, MUSS DIE KONKRETE LAGE DER BETEILIGTEN IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN.
VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 42 UND 49/59 NR. 10, RSPRGH VII D 113.
A ) EINE RECHTMÄSSIGE BEGÜNSTIGENDE ENTSCHEIDUNG KANN NICHT RÜCKWIRKEND WIDERRUFEN WERDEN.
B ) IST EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG DAGEGEN RECHTSWIDRIG, SO KANN SIE MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT WIDERRUFEN WERDEN, - WENN IN ANBETRACHT DER GEGEBENEN UMSTÄNDE DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE AN DER WAHRUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTMÄSSIGKEIT DAS INTERESSE DER BEGÜNSTIGTEN AN DER BEIBEHALTUNG EINER LAGE, DIE SIE FÜR DAUERHAFT ANSEHEN KONNTEN, ÜBERWIEGT - DIES KANN INSBESONDERE DER FALL SEIN, WENN DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG NACHTEILIGE FOLGEN FÜR DIE WETTBEWERBER DER BEGÜNSTIGTEN GEHABT HAT -
- ODER WENN DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG AUF FALSCHEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ANGABEN DER BEGÜNSTIGTEN BERUHTE.
DIE VERSCHIEDENEN BETEILIGTEN INTERESSEN ABZUWAEGEN UND DEMENTSPRECHEND ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT ZU WIDERRUFEN IST ODER NICHT, IN ERSTER LINIE SACHE DER URHEBER DER ENTSCHEIDUNG.
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2. BEI DER ABWAEGUNG DER INTERESSEN, VON DEREN ERGEBNIS DIE WAHL ZWISCHEN DER RÜCKWIRKENDEN RÜCKNAHME UND DER RÜCKNAHME EX NUNC EINER RECHTSWIDRIGEN ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT, IST DER UMSTAND, DASS DER BEGÜNSTIGTE DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT DURCH FALSCHE ODER UNVOLLSTÄNDIGE ANGABEN ERWIRKT HAT, EINES DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN KRITERIEN; ER ALLEIN SCHLIESST DIE RÜCKWIRKENDE RÜCKNAHME ABER NICHT AUS.
3. DER RECHTSSATZ, DASS DIE RÜCKWIRKENDE RÜCKNAHME RECHTSWIDRIGER VERWALTUNGSAKTE NUR INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ZULÄSSIG IST, HAT WENIGER GEWICHT, WENN ES SICH UM DEKLARATORISCHE VERWALTUNGSAKTE HANDELT; ER STELLT DANN NUR EINES DER BEI DER INTERESSENABWAEGUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDEN KRITERIEN DAR.
4. EINE BEGRÜNDUNG IST DANN ALS AUSREICHEND IM SINNE DER ARTIKEL 15 UND 33 DES VERTRAGES ANZUSEHEN, WENN SIE ES SOWOHL DEN BETEILIGTEN ALS AUCH DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHT, DIE FÜR DIE URTEILSBILDUNG DER HOHEN BEHÖRDE MASSGEBENDEN FAKTOREN ZU ERKENNEN.
VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 2/56 NR. 2, RSPRGH III D 13 UND LEITSÄTZE DES URTEILS 6/54 NR. 1, RSPRGH I D 217.
DIE ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 UND 15 DES VERTRAGES VERPFLICHTEN DIE HOHE BEHÖRDE, IHRE ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE ANGABE DER SIE TRAGENDEN TATSACHEN UND DER FÜR IHREN ERLASS MASSGEBENDEN ERWAEGUNGEN ZU BEGRÜNDEN. DIESE BEGRÜNDUNG SOLL DIE ÜBERLEGUNGEN ANGEBEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT, UND SOMIT IHRE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ERMÖGLICHEN. EINE ERÖRTERUNG ALLER NUR DENKBAREN EINWENDUNGEN, DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN, WIRD NICHT GEFORDERT.
FÜR EINEN EINZELNEN ARTIKEL EINER KOMPLEXEN ENTSCHEIDUNG IST KEINE SELBSTÄNDIGE UND ERSCHÖPFENDE BEGRÜNDUNG NÖTIG, WENN SICH EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG AUS DEM ZUSAMMENHANG ALLER ZUR GESAMTENTSCHEIDUNG HERANGEZOGENEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT.
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DIE HOHE BEHÖRDE IST VERPFLICHTET, IN DIE BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNGEN DIE WESENTLICHEN TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN AUFZUNEHMEN, DIE DIE BETREFFENDE MASSNAHME TRAGEN. DER VERTRAG VERLANGT DAGEGEN NICHT, DASS SIE DIE VON DEN BERATENDEN GREMIEN ODER EINIGEN IHRER MITGLIEDER GEÄUSSERTEN MEINUNGEN ERWÄHNT ODER GAR WIDERLEGT.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1962. - KONINKLIJKE NEDERLANDSCHE HOOGOVENS EN STAALFABRIEKEN N.V. GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS, UNTERSTUETZT VON SOCIETE DES ACIERIES DU TEMPLE. - RECHTSSACHE 14-61.
Entscheidungsgründe:
S. 542
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE KLAGE IST FORM - UND FRISTGERECHT ERHOBEN. DIE BEKLAGTE UND DIE STREITHELFERIN HABEN KEINE PROZESSHINDERNDEN EINREDEN VORGEBRACHT. AUCH VON AMTS WEGEN IST DIE ZULÄSSIGKEIT NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
S. 543
ZUR BEGRÜNDETHEIT
I - ZUR TRAGWEITE DES URTEILS VOM 22. MÄRZ 1961
1. DER GERICHTSHOF HAT MIT SEINEM URTEIL VOM 22. MÄRZ 1961 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 42 UND 49/59, SOCIETE NOUVELLE DES USINES DE PONTLIEUE - ACIERIES DU TEMPLE ( SNUPAT ) GEGEN HOHE BEHÖRDE ( RSPRGH VII D 117 FF.) - IM FOLGENDEN " SNUPAT-URTEIL " GENANNT -, ENTSCHIEDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DEN VERTRAG UND DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINFUHRSCHROTT UNRICHTIG AUSGELEGT HAT, INDEM SIE DEN ÖRTLICHEN ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN DEN IN FRAGE STEHENDEN UNTERNEHMEN ALS GRUND FÜR DIE NICHTERHEBUNG DER AUSGLEICHSUMLAGE ANERKANNT HAT, UND DASS SIE HIERDURCH ZUGLEICH DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JULI 1959 IN DEN RECHTSSACHEN 32-33/58 ( SNUPAT GEGEN HOHE BEHÖRDE ) VERKANNT HAT, NACH WELCHEM DER KONZERNSCHROTT DER AUSGLEICHSUMLAGE ZU UNTERWERFEN IST.
DER GERICHTSHOF HAT IM SNUPAT-URTEIL DIESE FREISTELLUNGEN FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT. DIESE ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTETE DIE HOHE BEHÖRDE, DIE FREISTELLUNGEN ZURÜCKZUNEHMEN. DIE FRAGE, OB DIE RÜCKNAHME EX TUNC ODER NUR EX NUNC ZU ERFOLGEN HABE, HAT DER GERICHTSHOF DAGEGEN OFFENGELASSEN. DAS URTEIL HAT ZWAR FESTGESTELLT, DASS DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE, OB EINE RÜCKNAHME EX TUNC AM PLATZE IST, VON DER WÜRDIGUNG VERSCHIEDENER IM URTEIL NÄHER ANGEFÜHRTER UMSTÄNDE ABHÄNGT, IM ÜBRIGEN ABER ENTSCHIEDEN, DASS DIESE WÜRDIGUNG IN ERSTER LINIE SACHE DER FÜR DIE RÜCKNAHME ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE IST. UM " DIE ENTSCHEIDUNG NICHT AN STELLE DER HOHEN BEHÖRDE ( ZU ) TREFFEN " UND DIE KLAEGERIN NICHT DES VORTEILS ZU BERAUBEN, DER IN EINER VORHERIGEN WÜRDIGUNG DER FRAGE DURCH DIE VERWALTUNG MIT DER MÖGLICHKEIT EINER NACHFOLGENDEN GERICHTLICHEN KLAGE LIEGT, HAT SICH DER GERICHTSHOF DAHER DARAUF BESCHRÄNKT, DIE SACHE AN DIE HOHE BEHÖRDE ZURÜCKZUVERWEISEN MIT DER MASSGABE, DASS DIESE NUNMEHR GEMÄSS ARTIKEL 34 DES VERTRAGES ZU JENER WÜRDIGUNG ZU SCHREITEN UND ZU ENTSCHEIDEN HATTE, OB DIE RECHTSWIDRIGEN FREISTELLUNGEN RÜCKWIRKEND ZURÜCKZUNEHMEN WAREN ODER NICHT.
S. 544
2. AUS DEM VORSTEHENDEN ERHELLT, DASS DIE ANSICHT DER BEKLAGTEN ABZULEHNEN IST, DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM FRÜHEREN URTEIL DIE RÜCKNAHME EX TUNC BEREITS AUSGESPROCHEN ODER DOCH ENTSCHIEDEN, DASS EINE RÜCKNAHME EX TUNC IM VORLIEGENDEN FALL GEBOTEN SEI. IN WAHRHEIT IST DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE BEKLAGTE ES ABGELEHNT HATTE, DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN " MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT " ZURÜCKZUNEHMEN, NUR WEGEN DER RECHTSIRRIGEN BEGRÜNDUNG AUFGEHOBEN WORDEN, AUF DER SIE BERUHTE; HIERAUS KANN NICHT ENTNOMMEN WERDEN, DASS EINE RÜCKNAHME EX TUNC AUF JEDEN FALL ERFOLGEN MUSSTE. AUS DEN URTEILSGRÜNDEN GEHT IM GEGENTEIL KLAR HERVOR, DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE, OB IM VORLIEGENDEN FALL EINE RÜCKNAHME EX NUNC ODER EX TUNC AM PLATZE SEI, AN DIE HOHE BEHÖRDE VERWIESEN WURDE.
3. DAS VORBRINGEN DER HOHEN BEHÖRDE, DAS SNUPAT-URTEIL HABE IHR HINSICHTLICH DER RÜCKNAHME DER FREISTELLUNGEN EX TUNC EINEN ERMESSENSSPIELRAUM ZUERKANNT, IST IN DEM SINNE RICHTIG, DASS DIE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS VOM GERICHTSHOF AN DIE HOHE BEHÖRDE VERWIESEN WORDEN IST. DIES HINDERT ABER NICHT, DASS - WORAUF ÜBRIGENS DAS SNUPAT-URTEIL HINGEWIESEN HAT - DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER GERICHTLICHEN NACHPRÜFUNG UNTERWORFEN WERDEN KANN, WIE ES MIT DER GEGENWÄRTIGEN KLAGE GESCHEHEN IST; MIT ANDEREN WORTEN, DIE ANERKENNUNG EINER ERMESSENSFREIHEIT DER HOHEN BEHÖRDE SCHLIESST NICHT DAS RECHT DES GERICHTSHOFES AUS NACHZUPRÜFEN, OB DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE AUF EINER RICHTIGEN ANWENDUNG DES VERTRAGES, DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN UND DER IM SNUPAT-URTEIL AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE BERUHT UND OB SIE DAHER RECHTMÄSSIG IST.
ES IST ALSO ZU PRÜFEN, OB DIE GEGEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERHOBENEN RÜGEN BEGRÜNDET SIND.
II - ZU DEN RÜGEN DER VERLETZUNG DES VERTRAGES UND DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN SOWIE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS
1. DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ANGESTELLTEN ERHEBUNGEN HABEN ERGEBEN, DASS DER KLAEGERIN KEINERLEI FALSCHE ODER UNVOLLSTÄNDIGE ANGABEN ZUR LAST GELEGT WERDEN KÖNNEN. DIESER GESICHTSPUNKT HAT DAHER BEI DER UNTERSUCHUNG AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN UND KANN NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HERANGEZOGEN WERDEN.
S. 545
DIE KLAEGERIN RÜGT JEDOCH ZU UNRECHT, DIE BEKLAGTE HABE DIE RECHTSKRAFT DES SNUPAT-URTEILS MISSACHTET, INDEM SIE AUF DEN ERWÄHNTEN UMSTAND KEIN GEWICHT GELEGT HABE. WOHL HANDELT ES SICH HIER, WIE ÜBRIGENS DEM GENANNTEN URTEIL KLAR ZU ENTNEHMEN IST, UM EINEN DER GESICHTSPUNKTE, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE ZU BERÜCKSICHTIGEN HATTE; ES LÄSST SICH ABER NICHT BEHAUPTEN, DASS DIE RÜCKNAHME EX TUNC SCHON DANN AUSGESCHLOSSEN SEI, WENN FESTSTEHT, DASS JENER UMSTAND NICHT GEGEBEN IST.
2. DIE KLAEGERIN RÜGT DIE VON DER BEKLAGTEN VORGENOMMENE ABWAEGUNG DER AUF DEM SPIEL STEHENDEN INTERESSEN, INDEM SIE VORBRINGT, DIE BEKLAGTE HABE DIE FINANZIELLEN INTERESSEN DER BETEILIGTEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BERÜCKSICHTIGT, DA SIE DIE SICH AUS EINER RÜCKNAHME EX TUNC FÜR DIE KLAEGERIN ERGEBENDE BELASTUNG NICHT MIT DEM GESAMTAUFKOMMEN AN AUSGLEICHSBEITRAEGEN VERGLICHEN HABE. IHRER BEHAUPTUNG NACH WÜRDE EIN SOLCHER VERGLEICH ERGEBEN, DASS DER VON DER KLAEGERIN GESCHULDETE AUSGLEICHSBETRAG NUR UNGEFÄHR 0,37 PROZENT DER GESAMTSUMME DER AUSGLEICHSBEITRAEGE AUSMACHT; DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FREISTELLUNG WÜRDE DAHER DAS ORDNUNGGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT BEEINTRÄCHTIGEN, DAS DIE ERSTE DER KOMPONENTEN DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES SEI, DIE DIE HOHE BEHÖRDE NACH DEM SNUPAT-URTEIL HABE IN ERWAEGUNG ZIEHEN MÜSSEN.
DER GERICHTSHOF VERMAG SICH DIESER ANSICHT NICHT ANZUSCHLIESSEN.
EIN VERGLEICH ZWISCHEN DER BELASTUNG EINES EINZELNEN UNTERNEHMENS UND DEM GESAMTEN BEITRAGSAUFKOMMEN WÜRDE BEI DEM STETS ÜBERWÄLTIGENDEN ÜBERGEWICHT DES GESAMTAUFKOMMENS VON VORNHEREIN JEDE RÜCKNAHME EINER RECHTSWIDRIGEN FREISTELLUNG AUSSCHLIESSEN; DIESES ERGEBNIS STÜNDE ABER IN WIDERSPRUCH ZU DEM STANDPUNKT, DEN DER GERICHTSHOF IN SEINEM FRÜHEREN URTEIL EINGENOMMEN HAT. AUF DER ANDEREN SEITE WÜRDE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FREISTELLUNG FÜR DIE VERGANGENHEIT DER KLAEGERIN EINEN - UNGERECHTFERTIGTEN - VORTEIL VON 5-6 MILLIONEN GULDEN GEGENÜBER ALLEN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT VERSCHAFFEN; DIESER GESICHTSPUNKT DARF BEI DER ABWAEGUNG DER FINANZIELLEN INTERESSEN NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN.
S. 546
3. DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, SIE HABE ÜBERSEHEN, DASS DIE RÜCKNAHME EX TUNC FÜR HOOGOVENS EINEN WIRKLICHEN VERLUST BEDEUTE, FÜR DIE ÜBRIGEN UNTERNEHMEN ABER EINEN " VORTEIL OHNE VERNÜNFTIGEN GRUND ". IHR ZUFOLGE WAR DER ZEITRAUM, INNERHALB DESSEN IHR DIE FREISTELLUNG ZUGUTE KAM, EINE PERIODE DER HOCHKONJUNKTUR, DIE DEN ÜBRIGEN BEITRAGSPFLICHTIGEN GESTATTETE, IHRE BEITRAEGE LETZTLICH AUF DIE VERBRAUCHER ABZUWÄLZEN, WÄHREND SICH DIE LAGE AUF DEM FEINBLECHMARKT INZWISCHEN STRUKTURELL VERÄNDERT HABE, SO DASS DIE KLAEGERIN AUSSERSTANDE SEI, DAS GLEICHE ZU TUN.
DER GERICHTSHOF VERMAG DIESES VORBRINGEN NICHT ANZUERKENNEN.
RICHTIG ERSCHEINT VIELMEHR DIE ANNAHME, DASS DIE KLAEGERIN INFOLGE DER FREISTELLUNG WÄHREND DER VON IHR ERWÄHNTEN HOCHKONJUNKTURPERIODE GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN IM VORTEIL WAR, WEIL SIE ENTWEDER AUS DEM VERKAUF IHRER ERZEUGNISSE HÖHERE GEWINNE ZIEHEN ODER DIESE ERZEUGNISSE ZU GERINGEREN PREISEN VERKAUFEN KONNTE, WAS IHR EINEN GRÖSSEREN ABSATZ SICHERN MUSSTE, ODER IN DER LAGE WAR, DIE SO ERZIELTEN ERSPARNISSE FÜR INVESTITIONEN ZU VERWENDEN, DIE IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT ERHÖHTEN.
ES MUSS DAHER DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS DIE GEGENWÄRTIGEN NACHTEILE DURCH FRÜHERE VORTEILE AUSGEGLICHEN SIND.
SELBST WENN DER BEZEICHNETE NACHTEIL IM PRINZIP BESTEHEN SOLLTE, DARF IM ÜBRIGEN NICHT ÜBERSEHEN WERDEN, DASS EINE RÜCKNAHME LEDIGLICH EX NUNC ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DEN ÜBRIGEN BEITRAGSPFLICHTIGEN EINE NOCH ERHEBLICH GRÖSSERE UNGLEICHHEIT DER BEHANDLUNG HÄTTE BESTEHEN LASSEN.
INFOLGEDESSEN MUSS DIESE RÜGE GLEICHFALLS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN.
S. 547
4. DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN WEITERHIN VOR, DASS SIE DEN VERGLEICH NICHT AUF DIE UNTERNEHMEN BESCHRÄNKT HABE, DIE STAHLBRAMMEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON BREITBANDWALZBLECHEN ERZEUGEN; BEI EINER DERARTIGEN BESCHRÄNKUNG DER UNTERSUCHUNG AUF DIE UNMITTELBAR MIT DER KLAEGERIN KONKURRIERENDEN, IN EINER DER KLAGE BEIGEFÜGTEN LISTE VERZEICHNETEN UNTERNEHMEN WÜRDE SICH NACH DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN HERAUSGESTELLT HABEN, DASS 97,3 PROZENT VON IHNEN INTEGRIERTE UNTERNEHMEN SIND, DIE DEM AUSGLEICH NICHT UNTERLIEGEN, DENEN ALSO DURCH DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FREISTELLUNG FÜR DIE VERGANGENHEIT KEIN SCHADEN ENTSTEHEN WÜRDE.
DIESER ANSICHT VERMAG DER GERICHTSHOF NICHT BEIZUTRETEN.
A ) DAS INTERESSE DER GEMEINSCHAFT GEBIETET, WIE BEREITS IM SNUPAT-URTEIL ZUM AUSDRUCK GEBRACHT IST, ZU VERMEIDEN, DASS DIE ÜBRIGEN BEITRAGSPFLICHTIGEN DIE FOLGEN EINER IHREN KONKURRENTEN RECHTSWIDRIG GEWÄHRTEN FREISTELLUNG ZU TRAGEN HABEN.
MAN DARF DIE BEDEUTUNG NICHT ÜBERSEHEN, DIE IM VORLIEGENDEN FALL DEM FÜR DIE FINANZIELLE EINRICHTUNG TYPISCHEN ASPEKT ZUKOMMT, DASS SIE UNTERNEHMEN UMSCHLIESST, DIE WEITESTGEHEND TATSÄCHLICH ODER DOCH POTENTIELL, MITTELBAR ODER UNMITTELBAR, IN VOLLEM UMFANG ODER DOCH AUF TEILGEBIETEN, ZEITWEISE ODER DAUERND MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHEN.
B ) SELBST WENN MAN IM ÜBRIGEN DIE RICHTIGKEIT DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN UNTERSTELLEN WOLLTE, SO BLIEBE DOCH DIE TATSACHE BESTEHEN, DASS EINE BLOSSE RÜCKNAHME EX NUNC IHR EINEN RECHTSWIDRIGEN VORTEIL JEDENFALLS GEGENÜBER DEN WENIGEN NICHT INTEGRIERTEN UNTERNEHMEN UNTER IHREN " ECHTEN KONKURRENTEN " ERHALTEN HÄTTE.
C ) FERNER STEHT FEST, DASS DIE VON DER KLAEGERIN ALS IHRE " ECHTEN KONKURRENTEN " BEZEICHNETEN UNTERNEHMEN NICHT AUSSCHLIESSLICH IHREN EIGENEN SCHROTT VERBRAUCHEN. SIE SIND ALSO INSOWEIT EBENFALLS UMLAGEPFLICHTIG UND DAHER DARAN INTERESSIERT, DASS ANDERE BEITRAGSPFLICHTIGE NICHT ZU UNRECHT FREIGESTELLT WERDEN.
D ) DIE RÜGE SCHLIESSLICH, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND IHREN KONKURRENTEN FÜHRE, DENEN WEITERHIN DIE DURCH DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN VORGESEHENE FREISTELLUNG DES EIGENAUFKOMMENS ZUGUTE KOMME, RICHTET SICH IM GRUNDE GEGEN DAS DURCH DIESE ENTSCHEIDUNGEN ERRICHTETE SYSTEM SELBST. DA DIE KLAEGERIN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN NICHT GELTEND GEMACHT HAT, KANN DIESE RÜGE NICHT DURCHGREIFEN.
S. 548
ÜBRIGENS HAT DER GERICHTSHOF BEREITS MEHRMALS ( SNUPAT-URTEIL UND URTEIL 32-33/58 VOM 17. JULI 1959 ) ZUR FRAGE DER RECHTMÄSSIGKEIT EINER REGELUNG STELLUNG GENOMMEN, DIE ZWAR DAS EIGENAUFKOMMEN VON DER UMLAGEBELASTUNG FREISTELLT, IHR ABER DEN ZWISCHEN VERSCHIEDENEN JURISTISCHEN PERSONEN UMLAUFENDEN SCHROTT UNTERWIRFT, SELBST WENN DIESE ENG UNTEREINANDER VERFLOCHTEN SIND.
NACH ALLEDEM IST AUCH DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.
5. IN ALLGEMEINER FORM MACHT DIE KLAEGERIN DER BEKLAGTEN DEN VORWURF, SIE HABE ES UNTERLASSEN, DIE KONKRETE UND BESONDERE LAGE DER KLAEGERIN ZU WÜRDIGEN, WIE ES DAS SNUPAT-URTEIL VERLANGT HABE.
ES IST IN DER TAT EINZURÄUMEN, DASS BEI DER ABWAEGUNG DER INTERESSEN, VON DEREN ERGEBNIS DIE WAHL ZWISCHEN DER RÜCKNAHME EX NUNC UND DER RÜCKNAHME EX TUNC EINER RECHTSWIDRIGEN ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT, DIE KONKRETE LAGE DER BETEILIGTEN IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN MUSS.
DAS IST ABER IM VORLIEGENDEN FALL OFFENSICHTLICH GESCHEHEN. SCHON AUS DEN OBEN UNTER 2 BIS 4 GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE KONKRETE LAGE DER KLAEGERIN SEHR WOHL BERÜCKSICHTIGT HAT, UND ZWAR SOWOHL, WAS DIE IN FRAGE STEHENDEN FINANZIELLEN INTERESSEN, ALS AUCH, WAS DIE SICH FÜR DIE KLAEGERIN AUS EINER RÜCKNAHME EX TUNC ERGEBENDEN BESONDEREN FOLGEN UND WAS IHRE WETTBEWERBSLAGE ANGEHT. ÜBERDIES STEHT FEST, DASS DIE BEKLAGTE DIE VERTRETER DER KLAEGERIN AM 15. MAI 1961 ZU EINER BESPRECHUNG EMPFANGEN HAT UND DASS DIESE VERTRETER IHR HIERBEI ALLE ARGUMENTE VORGETRAGEN HABEN, DIE FÜR DIE DEN INTERESSEN DER KLAEGERIN GÜNSTIGSTE LÖSUNG SPRACHEN; HIERAUS ERGIBT SICH, DASS DIE BEKLAGTE BEI ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IN VOLLER KENNTNIS DER UMSTÄNDE GEHANDELT HAT. NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE DIE MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN JEDER DER INS AUGE ZU FASSENDEN LÖSUNGEN BEI IHRER WÜRDIGUNG BERÜCKSICHTIGT HAT. DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.
S. 549
6. DIE KLAEGERIN GREIFT DAS ARGUMENT WIEDER AUF, EINE RÜCKNAHME EX TUNC SEI IM VORLIEGENDEN FALL UNZULÄSSIG, WEIL DIE ANGEMESSENE FRIST, INNERHALB DEREN SIE VORGENOMMEN WERDEN KÖNNE, BEI WEITEM ÜBERSCHRITTEN SEI.
DAS SNUPAT-URTEIL HATTE DIE IN JENEM RECHTSSTREIT ANGEFOCHTENE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN, " WEIL SIE AUF DER RECHTSIRRIGEN ANNAHME BERUHT(E ), DASS DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN RECHTMÄSSIG SEIEN UND DASS DIE HOHE BEHÖRDE ZU IHRER RÜCKNAHME NICHT BEFUGT SEI ". HIERAUS FOLGT, DASS DAS KRITERIUM DER " ANGEMESSENEN FRIST " NUR EINER DER BEI DER ABWAEGUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDEN GESICHTSPUNKTE UND IM VORLIEGENDEN FALL VON VERHÄLTNISMÄSSIG GERINGEM GEWICHT IST.
HIER IST ÜBRIGENS EINE UNTERSCHEIDUNG ZU TREFFEN, WEIL INHALT UND TRAGWEITE DES RECHTSSATZES, DASS DIE RÜCKNAHME NUR INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ZULÄSSIG SEI, JE NACH SACHLAGE VERSCHIEDEN SIND. DIESER RECHTSSATZ, DER BEI ENTSCHEIDUNGEN, DURCH DIE SUBJEKTIVE RECHTE BEGRÜNDET WERDEN, VON BETRÄCHTLICHER BEDEUTUNG SEIN KANN, HAT NÄMLICH WENIGER GEWICHT, WENN ES SICH UM DEKLARATORISCHE ENTSCHEIDUNGEN ( DECISIONS RECOGNITIVES ) HANDELT.
ES KANN ABER KEINEM ZWEIFEL UNTERLIEGEN, DASS DIE DER KLAEGERIN GEWÄHRTE FREISTELLUNG KEINEN RECHTSBEGRÜNDENDEN VERWALTUNGSAKT DARSTELLTE, DA DIE HOHE BEHÖRDE NICHT DIE BEFUGNIS HAT, AUSNAHMEN ODER FREISTELLUNGEN VON DER PFLICHT ZUR ENTRICHTUNG DER AUSGLEICHSBEITRAEGE ZU BEWILLIGEN, SONDERN NUR FESTSTELLEN KANN, DASS EINE SOLCHE PFLICHT SICH AUS DEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ERGIBT ODER NICHT ERGIBT. IHRE ENTSCHEIDUNG, DEN IN EINEM MIT DEM VERBRAUCHERUNTERNEHMEN ÖRTLICH ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN ANFALLENDEN KONZERNSCHROTT DEM EIGENENTFALL GLEICHZUSTELLEN, WAR ALSO NUR EIN DEKLARATORISCHER VERWALTUNGSAKT. AUCH AUS DIESEM GRUNDE HAT DIE " ANGEMESSENE FRIST " IM VORLIEGENDEN FALL KEINE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG, SONDERN STELLT NUR EINE DER KOMPONENTEN DES BESONDEREN INTERESSES DER KLAEGERIN AN DER WAHRUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT DAR, DIE DIE HOHE BEHÖRDE BERÜCKSICHTIGEN MUSSTE, WAS SIE AUCH GETAN HAT.
S. 550
DIE VORSTEHENDE ERWAEGUNG SCHLIESST INDESSEN NICHT AUS, DASS DER ZEITFAKTOR AUCH IN DERARTIGEN FÄLLEN EINE ROLLE SPIELEN KANN UND DASS DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ZU EINER RÜCKNAHME EX TUNC NUR DANN SCHREITEN KANN, WENN SIE GEGEBENENFALLS DEN UMSTAND IN IHRE ERWAEGUNGEN EINBEZOGEN HAT, DASS DIE DURCH DIE ZURÜCKGENOMMENE ENTSCHEIDUNG BEGÜNSTIGTEN GUTGLÄUBIG ANNEHMEN KONNTEN, SIE BRAUCHTEN KEINE BEITRAEGE FÜR DEN FRAGLICHEN SCHROTT ZU ZAHLEN UND KÖNNTEN IHRE GESCHÄFTE IM VERTRAUEN AUF DIE DAUERHAFTIGKEIT DIESER LAGE FÜHREN. ES IST DAHER ZU UNTERSUCHEN, OB DIE ÜBERLEGUNGEN KORREKT SIND, DIE IN DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ( DREIZEHNTE ERWAEGUNG ) ZU DIESER FRAGE ANGESTELLT WERDEN.
MIT RECHT STELLT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FEST,
" DASS FÜR DIE ÜBERZEUGUNG VON HOOGOVENS, EIN RECHT AUF DEN ENDGÜLTIGEN GENUSS DER FREISTELLUNG ZU HABEN, BIS ZU DER STELLUNGNAHME DER HOHEN BEHÖRDE VOM 18. DEZEMBER 1957 KEINERLEI GRUND VORHANDEN WAR ".
WAS DEN AUF DIESES DATUM FOLGENDEN ZEITRAUM ANGEHT, SO WAR DER KLAEGERIN BEKANNT, DASS BEI DEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN EINE AUSGEPRAEGTE NEIGUNG BESTAND, DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG UND ANWENDUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VOR DEM GERICHTSHOF ANZUFECHTEN UND VOR ALLEM SCHEINBAR ODER WIRKLICH DISKRIMINIERENDE VERHÄLTNISSE INS FELD ZU FÜHREN; UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KONNTE DIE KLAEGERIN EIGENTLICH KEINEN AUGENBLICK SICHER SEIN, DASS DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DES INNERHALB DES KONZERNS HOOGOVENS - BREEDBAND EINERSEITS UND INNERHALB ANDERER INDUSTRIEKONZERNE ANDERERSEITS UMLAUFENDEN SCHROTTS NICHT VOM GERICHTSHOF MISSBILLIGT WERDEN WÜRDE.
AUS ALLEDEM ERGIBT SICH, DASS AUCH DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET IST.
S. 551
7. DIE KLAEGERIN RÜGT FERNER, DIE BEKLAGTE HABE IHRE EIGENE VERANTWORTLICHKEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT, DIE DARAUS HERZULEITEN SEI, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ( ZU UNRECHT ) DIE UMLAGEPFLICHT FÜR DEN STREITIGEN SCHROTT VERNEINT UND DIESEN STANDPUNKT NOCH IM SNUPAT-VERFAHREN VERTEIDIGT HAT.
DIE KLAEGERIN KANN SICH FREILICH NICHT AUF DIESES ARGUMENT BERUFEN, DA DIES EIN " VENIRE CONTRA FACTUM PROPRIUM " DARSTELLEN WÜRDE. ES IST ABER VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN, WELCHER WERT IHM BEIZUMESSEN IST.
NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES LIEGT IN DEM VERHALTEN DER HOHEN BEHÖRDE BIS ZUM SNUPAT-URTEIL AUF KEINEN FALL EIN AMTSFEHLER, DA DIE RICHTIGE AUSLEGUNG DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN HINSICHTLICH DER UNTERSCHEIDUNG VON EIGENAUFKOMMEN UND ZUKAUFSCHROTT SICH ALS SEHR SCHWIERIG ERWIESEN HAT. IST ABER DER HOHEN BEHÖRDE KEIN AMTSFEHLER ZUR LAST ZU LEGEN, SO VERMAG IHR VERHALTEN AUCH KEINE DER KLAEGERIN GÜNSTIGERE ENTSCHEIDUNG ZU RECHTFERTIGEN. IM ÜBRIGEN WÜRDE DIE THESE DER KLAEGERIN DARAUF HINAUSLAUFEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE - WELCHE DIE FINANZIELLE EINRICHTUNG WEDER SELBST FINANZIERT NOCH AUS IHR GEWINN ZIEHT - DIE FOLGEN IHRER EIGENEN FEHLER DEN IHRER VERWALTUNG UNTERWORFENEN PERSONEN AUFBÜRDEN MÜSSTE. AUCH AUS DIESEM GRUNDE KANN DER ANSICHT DER KLAEGERIN NICHT BEIGETRETEN WERDEN.
DIE VORLIEGENDE RÜGE IST DAHER GLEICHFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
8. WIE SICH AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT, HAT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE UND DIE BETEILIGTEN PRIVATINTERESSEN IN KORREKTER WEISE GEGENEINANDER ABGEWOGEN. DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE FÄLLT NICHT MIT DEM PRIVATEN INTERESSE DER ÜBRIGEN SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN ZUSAMMEN, DERGESTALT DASS LEDIGLICH DIE PRIVATEN INTERESSEN DER KLAEGERIN MIT DEN PRIVATEN INTERESSEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN ZU VERGLEICHEN WÄREN. VIELMEHR GEBIETET DAS INTERESSE DER GEMEINSCHAFT, DAS HEISST DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE, WIE SCHON IM SNUPAT-URTEIL ENTSCHIEDEN WORDEN IST,
" FÜR ( EIN ORDNUNGSGEMÄSSES ) FUNKTIONIEREN DER AUF DER SOLIDARITÄT ALLER SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN BERUHENDEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG " ZU SORGEN UND "... ALLES ZU TUN, UM ZU VERMEIDEN, DASS DIE RECHTSWIDRIGE FREISTELLUNG VON KONKURRENZUNTERNEHMEN FÜR DIE ÜBRIGEN BEITRAGSPFLICHTIGEN ZU EINEM DAUERNDEN VERMÖGENSNACHTEIL FÜHRT ".
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DIE RÜCKNAHME EX TUNC DER STREITIGEN FREISTELLUNG BERÜCKSICHTIGT MIT RECHT DIESES ÖFFENTLICHE INTERESSE, DAS IM VORLIEGENDEN FALL GEGENÜBER DEN PRIVATEN INTERESSEN DER KLAEGERIN ÜBERWIEGT.
ES BLEIBT NOCH FESTZUSTELLEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT STRENGER ALS NACH SACHLAGE ERFORDERLICH VORGEGANGEN IST, DA SIE DER KLAEGERIN GESTATTET HAT, DIE RÜCKSTÄNDIGEN BEITRAEGE IN RATEN ZU BEZAHLEN. ZU UNRECHT MACHT DAHER DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STEHE ZU DEN IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 1958 IN DER RECHTSSACHE CHASSE GEGEN HOHE BEHÖRDE ( RSPRGH IV D 165 ) AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN IM WIDERSPRUCH.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIEHT DER GERICHTSHOF KEINEN RECHTLICHEN GRUND FÜR DIE BEANSTANDUNG DER VON DER HOHEN BEHÖRDE VORGENOMMENEN WÜRDIGUNG.
III - ZUR BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG
DIE KLAEGERIN RÜGT AN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DAS FEHLEN ODER DIE UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG, DIE EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DARSTELLTEN.
DER GERICHTSHOF VERMAG DIE RÜGE NICHT ALS BERECHTIGT ANZUERKENNEN.
WENN AUCH DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ALS UNZULÄNGLICH AUSGEFÜHRT ERSCHEINEN MÖGEN, SO HAT DOCH DIE PRÜFUNG IHRER SACHLICHEN RICHTIGKEIT ERWIESEN, DASS SIE STICHHALTIG SIND. SIE REICHEN DAHER AUS, UM DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZU TRAGEN.
EINE BEGRÜNDUNG IST DANN ALS AUSREICHEND IM SINNE DER ARTIKEL 15 UND 33 DES VERTRAGES ANZUSEHEN, WENN SIE ES SOWOHL DEN BETEILIGTEN ALS AUCH DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHT, DIE FÜR DIE URTEILSBILDUNG DER HOHEN BEHÖRDE MASSGEBENDEN FAKTOREN ZU ERKENNEN. IN DIESER HINSICHT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE GRÜNDE KLAR ERKENNEN LÄSST, DIE DIE BEKLAGTE VERANLASST HABEN, IM VORLIEGENDEN FALL DEM GRUNDSATZ DER GESETZMÄSSIGKEIT DEN VORZUG ZU GEBEN. WENN DIE BEKLAGTE ANDERERSEITS GEGLAUBT HAT, SIE BRAUCHE DIE - ZWEIFELLOS NICHT ZU VERNACHLÄSSIGENDEN - AUSWIRKUNGEN NICHT ZU ERWÄHNEN, DIE, WIE SICH BEI KONKRETER WÜRDIGUNG DER BETEILIGTEN INTERESSEN ERGIBT, MIT DER RÜCKNAHME EX TUNC FÜR DIE KLAEGERIN ZWANGSLÄUFIG VERBUNDEN WAREN, SO ERKLÄRT SICH DIES OHNE WEITERES DAMIT, DASS NACH ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE DIE OFFENKUNDIG GUTEN WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE DER KLAEGERIN DAS GEWICHT DIESER AUSWIRKUNGEN IM RAHMEN DER INTERESSENABWAEGUNG VERHÄLTNISMÄSSIG GERING ERSCHEINEN LIESSEN.
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DA DIESE ÜBERLEGUNGEN DEM GESAMTZUSAMMENHANG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG KLAR ZU ENTNEHMEN SIND, UND ZWAR SOWOHL VOM STANDPUNKT DER ADRESSATIN WIE VON DEM DES GERICHTSHOFES AUS, LÄSST SICH EIN WESENTLICHER BEGRÜNDUNGSMANGEL IN DIESEM PUNKT NICHT FESTSTELLEN.
NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN BESTEHT EIN DENKGESETZLICHER WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEM TENOR DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND DEMJENIGEN TEIL IHRER BEGRÜNDUNG, WONACH " DURCH DIE RÜCKNAHME EINER RECHTSWIDRIGEN FREISTELLUNG " EX TUNC " NUR EIN RECHTSWIDRIGER VORTEIL WIEDER ENTZOGEN UND DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN HOOGOVENS UND DEN ÜBRIGEN BEITRAGSPFLICHTIGEN WIEDERHERGESTELLT ( WIRD ) ". DIE KLAEGERIN FÜHRT HIERZU AUS : " DIE THESE AUFSTELLEN, DASS DIESE UNGLEICHHEIT EINE DEM VERTRAG WIDERSPRECHENDE DISKRIMINIERUNG DARSTELLE UND DESHALB ZU BESEITIGEN SEI, HEISST NICHT DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT MIT DEM DER GESETZMÄSSIGKEIT IN EINKLANG BRINGEN, SONDERN EINEM DIESER BEIDEN GESICHTSPUNKTE VON VORNHEREIN DIE BEACHTUNG VERSAGEN. "
DIE KLAEGERIN VERKENNT JEDOCH, DASS DER OBEN WIEDERGEGEBENE PASSUS, WIE SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG ERGIBT, NICHT DAZU BESTIMMT IST, UNMITTELBAR UND FÜR SICH ALLEIN DIE RÜCKNAHME ZU RECHTFERTIGEN, SONDERN VOR ALLEM EIN TATSÄCHLICH VORGEBRACHTES ODER DENKBARES ARGUMENT VON HOOGOVENS WIDERLEGEN SOLL, NÄMLICH DASS IHR " AUF DIESE WEISE EINE IM VERGLEICH ZU DEN VORTEILEN, DIE SICH FÜR DIE ÜBRIGEN UNTERNEHMEN ( AUS DIESER MASSNAHME ) ERGEBEN, UNANGEMESSENE BELASTUNG AUFERLEGT ( WERDE ) ". SO VERSTANDEN, BEHÄLT DIE FRAGLICHE FESTSTELLUNG IHREN VOLLEN SINN UND STEHT AUCH IM EINKLANG MIT DEM TENOR. DIE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
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NACH ANSICHT DER KLAEGERIN HAT DIE BEKLAGTE IHRE ENTSCHEIDUNG ZU UNRECHT AUF DIE ERWAEGUNG GESTÜTZT, " DIE RÜCKNAHME DER FREISTELLUNG EX NUNC WÄRE PRAKTISCH WIRKUNGSLOS, DA DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT MEHR BESTEHT ". DIE KLAEGERIN MEINT, DIESER UMSTAND SPRECHE GERADE FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FREISTELLUNG.
DEM VERMAG DER GERICHTSHOF NICHT BEIZUTRETEN. DIE TATSACHE, DASS IM VORLIEGENDEN FALL DIE RÜCKNAHME EX NUNC ALLE FOLGEN DER BEGANGENEN RECHTSWIDRIGKEIT BESTEHEN LASSEN WÜRDE, IST OFFENSICHTLICH ZU DEN FÜR DIE RÜCKNAHME EX TUNC SPRECHENDEN GRÜNDEN ZU RECHNEN. AUCH DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAGEPARTEI MIT ALLEN IHREN ANGRIFFSMITTELN UNTERLEGEN.
IHR SIND DESHALB DIE KOSTEN, EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHILFE, AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAGEPARTEI HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHILFE ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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