Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1971
Aktenzeichen: 14-71
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 19/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
VO Nr. 19/EWG Art. 1 |
1. NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES KANN DER GERICHTSHOF, WENN ER UM DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERSUCHT IST, ZWAR NICHT ÜBER DEN KONKRETEN FALL ENTSCHEIDEN, DOCH IST ES IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT, ZU EINER ZWECKDIENLICHEN AUSLEGUNG DER STREITIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU GELANGEN, GERECHTFERTIGT, WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DARLEGT, INNERHALB WELCHES KONKRETEN RECHTLICHEN RAHMENS DIE ERBETENE AUSLEGUNG ERFOLGEN SOLL.
2. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERLANGT, DASS VON DER IM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DER AUSZULEGENDEN VORSCHRIFT GEGEBENEN RECHTSLAGE AUSGEGANGEN WIRD.
3. BEI FEHLEN EINSCHLAEGIGER, VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENER BESTIMMUNGEN SIND DIE IM " ABKOMMEN ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE " VORGESEHENEN ERLÄUTERUNGEN UND TARIFAVISE MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER TARIFPOSITIONEN.
4. BEI DER AUSLEGUNG EINER TARIFNUMMER MUSS IM ZWEIFEL SOWOHL DIE FUNKTION DES ZOLLTARIFS IM HINBLICK AUF DIE ERFORDERNISSE DER MARKTORDNUNG ALS AUCH SEINE REINE ZOLLFUNKTION BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
5. DER BEGRIFF " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 19/62, WIE ER IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG UNTER DER TARIFSTELLE 11.02-A-III-B GEBRAUCHT IST, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE ERZEUGNISSE ERFASST, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS UNVERÄNDERTEN KÖRNERBRUCHSTÜCKEN ÄHNLICH DENEN DES MILOSCHROTS BESTEHEN UND DANEBEN ZAHLREICHE KLEINERE UND GRÖSSERE, AUS MILOPARTIKELN ZUSAMMENGEKLEBTE KLUMPEN ENTHALTEN KÖNNEN. DIESE ERZEUGNISSE GEHÖREN AUCH DANN ZU DER GENANNTEN TARIFNUMMER, WENN IHNEN BESTANDTEILE ENTZOGEN WORDEN SIND, VORAUSGESETZT, DASS SIE DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DES MILOKORNS NOCH IN EINER ZUSAMMENSETZUNG ENTHALTEN, DIE NICHT UNTER DEN NORMALEN WERTEN DES NATÜRLICHEN GEHALTS DES MILOKORNS AN DIESEN BESTANDTEILEN LIEGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1971. - GUENTHER HENCK GEGEN HAUPTZOLLAMT EMMERICH. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - RECHTSSACHE 14-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT DURCH BESCHLUSS VOM 12. JANUAR 1971, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. MÄRZ 1971, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ( AMTSBLATT 1962, S. 933 FF.) VORGELEGT.
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
2 IN SEINER FRAGE NACH DER TRAGWEITE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 19/62 HINSICHTLICH BESTIMMTER ERZEUGNISSE MACHT DER BUNDESFINANZHOF EINZELANGABEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER ERZEUGNISSE. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER AUFFASSUNG, WEGEN DIESER ANGABEN WERDE VOM GERICHTSHOF MIT DIESER FRAGE IN WAHRHEIT NICHT DIE AUSLEGUNG VON SINN UND TRAGWEITE DER GENANNTEN VORSCHRIFT, SONDERN DEREN ANWENDUNG AUF DEN KONKRETEN FALL BEGEHRT.
3 NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES KANN DER GERICHTSHOF, WENN ER UM DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERSUCHT IST, ZWAR NICHT ÜBER DEN KONKRETEN FALL ENTSCHEIDEN, DOCH IST ES IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT, ZU EINER ZWECKDIENLICHEN AUSLEGUNG DER STREITIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU GELANGEN, GERECHTFERTIGT, WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DARLEGT, INNERHALB WELCHES KONKRETEN RECHTLICHEN RAHMENS DIE ERBETENE AUSLEGUNG ERFOLGEN SOLL. DIE IN DER FRAGE GEMACHTEN ANGABEN ERLAUBEN ES, ALLGEMEIN UND ABSTRAKT ZU BESTIMMEN, WELCHE WARENGRUPPE UNTER DIE UMSTRITTENE VORSCHRIFT FALLEN KANN.
4 FERNER MACHT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM HINBLICK DARAUF, DASS DIE VERORDNUNG NR. 19/62 MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1967 DURCH ANDERE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGEHOBEN UND ERSETZT WORDEN IST, GELTEND, DER GERICHTSHOF KÖNNE BEI DER BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGE NICHT VON RECHTSNORMEN AUSGEHEN, DIE IM ZEITPUNKT DER STREITIGEN EINFUHREN NICHT ANWENDBAR WAREN.
5 DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERLANGT, DASS VON DER IM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT GEGEBENEN RECHTSLAGE AUSGEGANGEN WIRD. DIE FASSUNG DER GESTELLTEN FRAGE HINDERT DEN GERICHTSHOF JEDOCH NICHT, DIESEN GRUNDSATZ BEI DER ERBETENEN AUSLEGUNG ZU WAHREN.
ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE
6 DER BUNDESFINANZHOF ERSUCHT DEN GERICHTSHOF ZU ENTSCHEIDEN, OB DER BEGRIFF " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 19/62 DES RATES, WIE ER IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG UNTER DER TARIFSTELLE 11.02-A-III-B GEBRAUCHT IST, DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DARUNTER ERZEUGNISSE FALLEN, DIE AUS UNVERÄNDERTEN KÖRNERBRUCHSTÜCKEN BESTEHEN, WIE MAN SIE IN EINEM MILOSCHROT ANTRIFFT, UND DANEBEN ZAHLREICHE KLEINERE UND GRÖSSERE, AUS MILOPARTIKELN ZUSAMMENGEKLEBTE KLUMPEN, AUSSERDEM - AUCH WENN IHNEN BESTANDTEILE ENTZOGEN WORDEN SEIN SOLLTEN - NOCH 64,3 PROZENT ODER 66,4 PROZENT STÄRKE, 10 PROZENT BZW. 9,7 PROZENT ROHEIWEISS UND 3 PROZENT BZW. 3,6 PROZENT FETT ENTHALTEN. DER BUNDESFINANZHOF FRAGT FERNER, OB BEI DIESEN ERZEUGNISSEN NOCH HÖCHST - ODER MINDESTGEHALTE AN ANDEREN BESTANDTEILEN ERFORDERLICH SEIEN.
7 WEDER DIE VERORDNUNG NR. 19/62 NOCH DIE VERORDNUNG NR. 55/62 DEFINIERT DEN BEGRIFF " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DER ERWÄHNTEN TARIFNUMMER 11.02. BEI FEHLEN EINSCHLAEGIGER, VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENER BESTIMMUNGEN SIND DIE IM " ABKOMMEN ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE " VORGESEHENEN ERLÄUTERUNGEN UND TARIFAVISE MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER TARIFPOSITIONEN. DEN ERLÄUTERUNGEN ZU DEN TARIFNUMMERN DES KAPITELS 11 DES TARIFS IST ZU ENTNEHMEN, DASS DURCH GROBES MAHLEN DES MILOKORNS GEWONNENE KLEINE BRUCHSTÜCKE ODER KERNE DES MEHLKÖRPERS, DIE IHRER ZUSAMMENSETZUNG NACH DIE WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN DES AUSGANGSERZEUGNISSES AUFWEISEN, AUCH NACH DEN BEI MILOKORN IN DER MÜLLEREI - UND HANDELSPRAXIS BESTEHENDEN ANSCHAUUNGEN, ALS " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DER TARIFNUMMER 11.02 ANZUSEHEN SIND. DA EIN ETWAIGES ZUSAMMENKLEBEN DIESER KÖRNER ZU GRÖSSEREN ODER KLEINEREN KLUMPEN NICHT ZU EINER VERÄNDERUNG IHRER ZUSAMMENSETZUNG FÜHRT, IST ES KEIN ENTSCHEIDENDER GRUND FÜR DEN AUSSCHLUSS DIESER ERZEUGNISSE AUS DER VORSTEHEND DEFINIERTEN KATEGORIE DER " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET ".
8 DAS NATIONALE GERICHT FRAGT AUSSERDEM, OB DIE EINORDNUNG DIESER ERZEUGNISSE UNTER DIE " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DER TARIFNUMMER 11.02 DADURCH BERÜHRT WIRD, DASS SIE EINER BEHANDLUNG ZUR STÄRKEHERSTELLUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND.
9 BEI DER AUSLEGUNG EINER TARIFNUMMER MUSS IM ZWEIFEL SOWOHL DIE FUNKTION DES ZOLLTARIFS IM HINBLICK AUF DIE ERFORDERNISSE DER MARKTORDNUNG ALS AUCH SEINE REINE ZOLLFUNKTION BERÜCKSICHTIGT WERDEN. WENN " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DER TARIFNUMMER 11.02 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 19/62 IN DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE EINBEZOGEN UND IN DER VERORDNUNG NR. 55/62 DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG UNTERWORFEN WORDEN SIND, SO GESCHAH DIES HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER STRUKTUR UND VERWENDUNG DIESER ERZEUGNISSE, NICHT WEGEN DER BEHANDLUNG, DER SIE UNTERZOGEN WORDEN SIND. DAHER GEHÖREN GESCHROTETE HIRSEKÖRNER, DIE EINER DEM ENTZUG BESTIMMTER BESTANDTEILE DIENENDEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND, WEITER ZUR TARIFNUMMER 11.02, WENN SIE DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DES MILOKORNS NOCH IN EINER ZUSAMMENSETZUNG ENTHALTEN, DIE NORMALEN SCHWANKUNGEN DES NATÜRLICHEN GEHALTS DES AUSGANGSERZEUGNISSES AN DIESEN BESTANDTEILEN ENTSPRICHT.
10 DIE BRÜSSELER ERLÄUTERUNGEN ZU DEN TARIFNUMMERN DES ARTIKELS 11 SCHLIESSEN ES NICHT AUS, DASS GETREIDE EINSCHLIESSLICH HIRSE ZU DIESEM KAPITEL GEHÖREN KANN, AUCH WENN ES EINER SOLCHEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN IST. FERNER GEHT AUS DEM SEINERZEIT ANWENDBAREN ZOLLTARIF HERVOR, DASS SOLCHES GETREIDE NUR INSOWEIT NICHT UNTER KAPITEL 11 FÄLLT, SONDERN UNTER DIE " RÜCKSTÄNDE VON DER STÄRKEHERSTELLUNG " IM SINNE DER TARIFNUMMER 23.03 EINZUTARIFIEREN IST, ALS ES SICH UM ABFALLPRODUKTE HANDELT. DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IM VORLIEGENDEN FALL DIESE TARIFNUMMER NICHT AUSLEGEN, DA DIE DARUNTER FALLENDEN WAREN UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 19/62 NICHT IN DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION EINBEZOGEN WAREN, SONDERN NOCH UNTER DIE NATIONALEN ZOLLTARIFE FIELEN; ER KANN JEDOCH DIE TRAGWEITE DER TARIFNUMMER 11.02 NICHT BESTIMMEN, OHNE BEI DEN ERZEUGNISSEN, DIE EINER BEHANDLUNG ZUR STÄRKEHERSTELLUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND, DIE NOTWENDIGE ABGRENZUNG GEGENÜBER DEN " RÜCKSTÄNDEN " IM SINNE DER TARIFNUMMER 23.03 ZU BERÜCKSICHTIGEN. AUS DEM BEGRIFF " RÜCKSTÄNDE " ERGIBT SICH, DASS GESCHROTETE HIRSEKÖRNER, DIE NACH EINER BEHANDLUNG ZU STÄRKEHERSTELLUNG NOCH 60 PROZENT ODER MEHR STÄRKE ENTHALTEN, NICHT ALS ABFALLPRODUKTE ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN, SONDERN WEGEN IHRES STÄRKEGEHALTS UNTER DIESELBE TARIFNUMMER EINZUORDNEN SIND WIE GESCHROTETE KÖRNER, DIE KEINER SOLCHEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN SIND.
11 NACH ALLEDEM IST DER BEGRIFF " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE " IM SINNE DES ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 19/62, WIE ER IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG UNTER DER TARIFSTELLE 11.02-A-III-B GEBRAUCHT IST, DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE ERZEUGNISSE ERFASST, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS UNVERÄNDERTEN KÖRNERBRUCHSTÜCKEN ÄHNLICH DENEN DES MILOSCHROTS BESTEHEN UND DANEBEN ZAHLREICHE KLEINERE UND GRÖSSERE, AUS MILOPARTIKELN ZUSAMMENGEKLEBTE KLUMPEN ENTHALTEN KÖNNEN. DIESE ERZEUGNISSE GEHÖREN AUCH DANN ZU DER GENANNTEN TARIFNUMMER, WENN IHNEN BESTANDTEILE ENTZOGEN WORDEN SIND, VORAUSGESETZT, DASS SIE DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DES MILOKORNS NOCH IN EINER ZUSAMMENSETZUNG ENTHALTEN, DIE NICHT UNTER DEN NORMALEN WERTEN DES NATÜRLICHEN GEHALTS DES MILOKORNS AN DIESEN BESTANDTEILEN LIEGT.
Kostenentscheidung:
12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF ( VII. SENAT ) GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 12. JANUAR 1971 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER BEGRIFF " GETREIDEKÖRNER, GESCHROTET, VON HIRSE ", IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 19/62, WIE ER IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG UNTER DER TARIFSTELLE 11.02-A-III-B GEBRAUCHT IST, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE ERZEUGNISSE ERFASST, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS UNVERÄNDERTEN KÖRNERBRUCHSTÜCKEN ÄHNLICH DENEN DES MILOSCHROTS BESTEHEN UND DANEBEN ZAHLREICHE KLEINERE UND GRÖSSERE, AUS MILOPARTIKELN ZUSAMMENGEKLEBTE KLUMPEN ENTHALTEN KÖNNEN. DIESE ERZEUGNISSE GEHÖREN AUCH DANN ZU DER GENANNTEN TARIFNUMMER, WENN IHNEN BESTANDTEILE ENTZOGEN WORDEN SIND, VORAUSGESETZT, DASS SIE DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DES MILOKORNS NOCH IN EINER ZUSAMMENSETZUNG ENTHALTEN, DIE NICHT UNTER DEN NORMALEN WERTEN DES NATÜRLICHEN GEHALTS DES MILOKORNS AN DIESEN BESTANDTEILEN LIEGT.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.