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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1976
Aktenzeichen: 14-76
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. FÜR DIE BESTIMMUNG DES ERFÜLLUNGSORTES IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 IST DIE VERPFLICHTUNG HERANZUZIEHEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER KLAEGER SEINE KLAGE STÜTZT. MACHT DER KLAEGER ANSPRÜCHE AUF SCHADENSERSATZ GELTEND ODER BEANTRAGT ER DIE AUFLÖSUNG DES VERTRAGS AUS VERSCHULDEN DES GEGNERS , SO IST DIE VERPFLICHTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 1 WEITERHIN DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DEREN NICHTERFÜLLUNG ZUR BEGRÜNDUNG DIESER ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD.

2. IN EINEM RECHTSSTREIT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS GEGEN SEINEN LIEFERANTEN WEGEN BEHAUPTETEN BRUCHS DER ALLEINVERTRIEBSBEZIEHUNG BEZIEHT SICH DER AUSDRUCK ' ' VERPFLICHTUNG ' ' DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS AUF DIE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DIE DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET , ALSO AUF DIE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER SEINEN ANTRAG STÜTZT.

IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE FOLGEN DES BRUCHS EINES ALLEINVERTRIEBSVERTRAGES DURCH DEN LIEFERANTEN , DER ALSO ETWA AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ ODER AUF AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTET IST , IST DIE VERPFLICHTUNG , AUF DIE ES FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS AN KOMMT , DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DEREN NICHTERFÜLLUNG VOM VERTRIEBSHÄNDLER ZUR BEGRÜNDUNG DER AUF SCHADENSERSATZ ODER AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTETEN ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD.

WERDEN AUSGLEICHSANSPRÜCHE EINGEKLAGT , SO HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU PRÜFEN , OB ES SICH NACH DEM AUF DEN VERTRAG ANWENDBAREN RECHT UM EINE SELBSTÄNDIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG ODER UM EINE VERPFLICHTUNG HANDELT , DIE AN DIE STELLE DER NICHTERFÜLLTEN VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG GETRETEN IST.

3. EIN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER STEHT NICHT EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG SEINES LIEFERANTEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 5 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOR , WENN ER WEDER DESSEN AUFSICHT NOCH DESSEN LEITUNG UNTERSTEHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. OKTOBER 1976. - ETS. A. DE BLOOS SPRL GEGEN SOCIETE EN COMMANDITE PAR ACTIONS BOUYER. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN, ART. 5 NR. 1 UND NR. 5. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL MONS. - RECHTSSACHE 14-76.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COUR D ' APPEL MONS HAT MIT URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. FEBRUAR 1976 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 28. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( IM FOLGENDEN : ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' ) FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 NR. 1 UND 5 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT.

2/4 AUS DEM VORLAGEURTEIL ERGIBT SICH , DASS ES IN DEM RECHTSSTREIT ZUR ZEIT UM DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES BELGISCHEN GERICHTS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE KLAGE GEHT , DIE EIN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER MIT SITZ IN BELGIEN GEGEN SEINEN FRANZÖSISCHEN LIEFERANTEN ERHOBEN HAT. DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER HAT DEN LIEFERANTEN MIT DER BEHAUPTUNG , DIESER HABE DEN VERTRAG OHNE KÜNDIGUNGSFRIST EINSEITIG BEENDET , VOR DEM BELGISCHEN GERICHT NACH BELGISCHEM RECHT AUF GERICHTLICHE AUFLÖSUNG DES VERTRAGS AUS VERSCHULDEN DES LIEFERANTEN UND AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ VERKLAGT. DAS ERSTINSTANZLICHE GERICHT HAT SICH FÜR UNZUSTÄNDIG ERKLÄRT , HIERGEGEN HAT DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER BEI DER COUR D ' APPEL MONS BERUFUNG EINGELEGT.

5/6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB BEI EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN EINER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG , IN WELCHEM DEM LIEFERANTEN BRUCH DER ALLEINVERTRIEBSBEZIEHUNG VORGEWORFEN WIRD , DER AUSDRUCK ' ' VERPFLICHTUNG ' ' IN ARTIKEL 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER ALLE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM RAHMENVERTRAG ÜBER DEN ALLEINVERTRIEB UND SOGAR AUS DEN EINZELNEN IN AUSFÜHRUNG DES RAHMENVERTRAGS ABGESCHLOSSENEN KAUFGESCHÄFTEN UMFASST ODER NUR DIE DEN GRUND FÜR DAS GERICHTLICHE VORGEHEN BILDENDE VERPFLICHTUNG. IM LETZTEREN FALL MÖGE DER GERICHTSHOF AUSSERDEM KLARSTELLEN , OB DER BEGRIFF ' ' VERPFLICHTUNG ' ' IM VORGENANNTEN ARTIKEL 5 NR. 1 DIE URSPRÜNGLICHE VERPFLICHTUNG , DIE VERPFLICHTUNG , DAS ÄQUIVALENT DER URSPRÜNGLICHEN VERPFLICHTUNG ZU VERSCHAFFEN , DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ IN DEM FALL , DASS DIE AUFHEBUNG ODER KÜNDIGUNG EINES VERTRAGES DEN UNTERGANG DER URSPRÜNGLICHEN VERPFLICHTUNG BEWIRKT , ODER SCHLIESSLICH DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINER ' ' ANGEMESSENEN ' ' ODER SOGAR EINER ' ' ZUSÄTZLICHEN ENTSCHÄDIGUNG ' ' IM SINNE DES BEGLISCHEN GESETZES VOM 27. JULI 1961 MEINT.

7 NACH ARTIKEL 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS KANN EINE PERSON , DIE IHREN WOHNSITZ IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT , IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT VERKLAGT WERDEN :

' ' WENN EIN VERTRAG ODER ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG DEN GEGENSTAND DES VERFAHRENS BILDEN , VOR DEM GERICHT DES ORTES , AN DEM DIE VERPFLICHTUNG ERFÜLLT WORDEN IST ODER ZU ERFÜLLEN WÄRE ' '.

8 DAS ÜBEREINKOMMEN SOLL NACH SEINER PRÄAMBEL DIE INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DER VERTRAGSSTAATEN FESTLEGEN , DIE ANERKENNUNG DER JEWEILIGEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ERLEICHTERN UND EIN BESCHLEUNIGTES VERFAHREN EINFÜHREN , UM DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN SICHERZUSTELLEN.

9/12 DIESE ZIELE GEBIETEN ES , SOWEIT WIE MÖGLICH ZU VERHINDERN , DASS AUS EIN UND DEMSELBEN VERTRAG MEHRERE ZUSTÄNDIGKEITSGRÜNDE HERGELEITET WERDEN. DESHALB KANN ARTIKEL 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS NICHT IN DEM SINNE VERSTANDEN WERDEN , DASS SICH DIESE VORSCHRIFT AUF JEDE BELIEBIGE SICH AUS DEM BETREFFENDEN VERTRAG ERGEBENDE VERPFLICHTUNG BEZIEHT. VIELMEHR VERSTEHT DIESER ARTIKEL UNTER ' ' VERPFLICHTUNG ' ' DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DIE DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET. DIESE AUSLEGUNG WIRD AUCH VON DER ITALIENISCHEN UND DER DEUTSCHEN FASSUNG DIESER VORSCHRIFT EINDEUTIG BESTÄTIGT.

13/14 FÜR DIE BESTIMMUNG DES ERFÜLLUNGSORTES IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 1 IST FOLGLICH DIE VERPFLICHTUNG HERANZUZIEHEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER KLAEGER SEINE KLAGE STÜTZT. MACHT DER KLAEGER ANSPRÜCHE AUF SCHADENSERSATZ GELTEND ODER BEANTRAGT ER DIE AUFLÖSUNG DES VERTRAGES AUS VERSCHULDEN DES GEGNERS , SO IST DIE VERPFLICHTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 1 WEITERHIN DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DEREN NICHTERFÜLLUNG ZUR BEGRÜNDUNG DIESER ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD.

15/17 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ERSTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS IN EINEM RECHTSSTREIT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS GEGEN SEINEN LIEFERANTEN WEGEN BEHAUPTETEN BRUCHS DER ALLEINVERTRIEBSBEZIEHUNG DER AUSDRUCK ' ' VERPFLICHTUNG ' ' DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SICH AUF DIE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG BEZIEHT , DIE DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET , ALSO AUF DIE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER SEINEN ANTRAG STÜTZT. IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE FOLGEN DES BRUCHS EINES ALLEINVERTRIEBSVERTRAGS DURCH DEN LIEFERANTEN , DER ALSO ETWA AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ ODER AUF AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTET IST , IST DIE VERPFLICHTUNG , AUF DIE ES FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS ANKOMMT , DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DEREN NICHTERFÜLLUNG VOM VERTRIEBSHÄNDLER ZUR BEGRÜNDUNG DER AUF SCHADENSERSATZ ODER AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTETEN ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD. WERDEN AUSGLEICHSANSPRÜCHE EINGEKLAGT , SO HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU PRÜFEN , OB ES SICH NACH DEM AUF DEN VERTRAG ANWENDBAREN RECHT UM EINE SELBSTÄNDIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG ODER UM EINE VERPFLICHTUNG HANDELT , DIE AN DIE STELLE DER NICHTERFÜLLTEN VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG GETRETEN IST.

18 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG DES LIEFERANTEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS VORSTEHT , WENN ER - ZUM EINEN - NICHT BEFUGT IST , IN DESSEN NAMEN AUFZUTRETEN ODER IHN ZU VERPFLICHTEN , UND - ZUM ANDEREN - WEDER DESSEN AUFSICHT NOCH DESSEN LEITUNG UNTERSTEHT.

19 NACH ARTIKEL 5 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS KANN EINE PERSON , DIE IHREN WOHNSITZ IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT , IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT VERKLAGT WERDEN :

' ' WENN ES SICH UM STREITIGKEITEN AUS DEM BETRIEB EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG HANDELT , VOR DEM GERICHT DES ORTES , AN DEM SICH DIESE BEFINDET. ' '

20/22 ZWEIGNIEDERLASSUNG UND AGENTUR SIND UNTER ANDEREM WESENTLICH DADURCH CHARAKTERISIERT , DASS SIE DER AUFSICHT UND LEITUNG DES STAMMHAUSES UNTERLIEGEN. WORTLAUT UND ZWECK DIESES ARTIKELS ERGEBEN , DASS DER EBENFALLS VERWENDETE BEGRIFF ' ' NIEDERLASSUNG ' ' NACH DEM GEIST DES ÜBEREINKOMMENS DIE GLEICHEN WESENSMERKMALE AUFWEIST WIE DIE BEGRIFFE ZWEIGNIEDERLASSUNG UND AGENTUR. DESHALB LASSEN SICH DIE BEGRIFFE ZWEIGNIEDERLASSUNG , AGENTUR UND SONSTIGE NIEDERLASSUNG NICHT AUF DEN FALL EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS AUSDEHNEN , DER UNTER DEN VOM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN BEDINGUNGEN TÄTIG IST.

23 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ZWEITE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EIN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER NICHT EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG SEINES LIEFERANTEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 VORSTEHT , WENN ER WEDER DESSEN AUFSICHT NOCH DESSEN LEITUNG UNTERSTEHT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

24/25 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE VON DER COUR D ' APPEL MONS MIT URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. IN EINEM RECHTSSTREIT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS GEGEN SEINEN LIEFERANTEN WEGEN BEHAUPTETEN BRUCHS DER ALLEINVERTRIEBSBEZIEHUNG BEZIEHT SICH DER AUSDRUCK ' ' VERPFLICHTUNG ' ' DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN AUF DIE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DIE DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET , ALSO AUF DIE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER SEINEN ANTRAG STÜTZT.

IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE FOLGEN DES BRUCHS EINES ALLEINVERTRIEBSVERTRAGES DURCH DEN LIEFERANTEN , DER ALSO ETWA AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ ODER AUF AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTET IST , IST DIE VERPFLICHTUNG , AUF DIE ES FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS ANKOMMT , DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DEREN NICHTERFÜLLUNG VOM VERTRIEBSHÄNDLER ZUR BEGRÜNDUNG DER AUF SCHADENSERSATZ ODER AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTETEN ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD.

WERDEN AUSGLEICHSANSPRÜCHE EINGEKLAGT , SO HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU PRÜFEN , OB ES SICH NACH DEM AUF DEN VERTRAG ANWENDBAREN RECHT UM EINE SELBSTÄNDIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG ODER UM EINE VERPFLICHTUNG HANDELT , DIE AN DIE STELLE DER NICHTERFÜLLTEN VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG GETRETEN IST.

2. EIN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER STEHT NICHT EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG SEINES LIEFERANTEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 VOR , WENN ER WEDER DESSEN AUFSICHT NOCH DESSEN LEITUNG UNTERSTEHT.

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