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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1977
Aktenzeichen: 14-77
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 67 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS GILT NUR FÜR DIE REGELMÄSSIGEN ZULAGEN , DIE IM GRUNDE GENOMMEN TEIL DER DIENSTBEZUEGE SIND UND ZUR DECKUNG DES BEDARFS DER ARBEITNEHMER BEITRAGEN SOLLEN , NICHT ABER FÜR EINE AUS AUSSERGEWÖHNLICHEN GRÜNDEN GEWÄHRTE UNENTGELTLICHE ZUWENDUNG. AUCH WENN DIE ZAHLUNGSMODALITÄTEN EINER DERARTIGEN ZULAGE IM WESENTLICHEN DIE GLEICHEN SIND WIE DIE DER REGELMÄSSIGEN FAMILIENZULAGE , SO KANN DOCH DIE UNENTGELTLICHE ZUWENDUNG NICHT AUS DIESEM GRUND ALS EINE EINFACHE ERHÖHUNG DER REGELMÄSSIGEN FAMILIENZULAGE ANGESEHEN WERDEN.

2. DIE ÜBLICHEN IRRTÜMER UND RICHTIGSTELLUNGEN , DIE BEI DER BERECHNUNG DER GEHÄLTER VORKOMMEN , GEBEN KEINE VERANLASSUNG ZUR FORDERUNG VON VERZUGSZINSEN. VON AUSNAHMEFÄLLEN ABGESEHEN GILT DIES AUCH DANN , WENN EINE RICHTIGSTELLUNG IM ANSCHLUSS AN EINE BESCHWERDE ODER EINE KLAGE VORGENOMMEN WURDE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. OKTOBER 1977. - GERARDA EMER-VAN DEN BRANDEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 14-77.

Entscheidungsgründe:

1 MIT KLAGESCHRIFT VOM 24. JANUAR 1977 HAT DIE KLAEGERIN ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN , MIT DENEN DIE ABZUGSFÄHIGKEIT DER IN BELGIEN GEZAHLTEN FAMILIENURLAUBSZULAGE UND BESONDEREN FAMILIENZULAGE VON DER STATUTARISCHEN ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER FESTGESTELLT WURDE UND AUS DIESEM GRUND VOM GEHALT DER KLAEGERIN FÜR JUNI , JULI UND AUGUST 1976 EINBEHALTEN WURDEN , SOWIE GEGEN DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE ENTSPRECHENDE BESCHWERDE ERHOBEN.

2/3 NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS ' ' ( HABEN ) BEAMTE , DIE FAMILIENZULAGEN NACH DIESEM ARTIKEL ERHALTEN ,... DIE IHNEN ANDERWEITIG GEZAHLTEN ZULAGEN GLEICHER ART ANZUGEBEN ; DIESE WERDEN VON DEN NACH ANHANG VII ARTIKEL 1 , 2 UND 3 GEZAHLTEN ZULAGEN ABGEZOGEN ' '. ABSATZ 1 DES GLEICHEN ARTIKELS SIEHT ALS FAMILIENZULAGEN EINE HAUSHALTSZULAGE , EINE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND EINE ERZIEHUNGSZULAGE VOR.

4/5 DER EHEMANN DER KLAEGERIN , DER ANGESTELLTER IN BELGIEN IST , ERHÄLT IN DIESER EIGENSCHAFT DIE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRTEN FAMILIENZULAGEN , UNTER ANDEREM DIE SOGENANNTE GEWÖHNLICHE FAMILIENZULAGE , UND ES STEHT FEST , DASS DIE KLAEGERIN JEDENFALLS DIE ZAHLUNG DER GEWÖHNLICHEN FAMILIENZULAGE DER VERWALTUNG REGELMÄSSIG ANGAB UND DIESE ZULAGE NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 2 VON DER ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER , AUF DIE SIE NACH DEN STATUTSBESTIMMUNGEN ANSPRUCH HATTE , ABGEZOGEN WURDE. DA DIE KLAEGERIN ANDERERSEITS DER ANSICHT IST , DIE IHREM EHEMANN VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN GEZAHLTE URLAUBSZULAGE UND BESONDERE FAMILIENZULAGE SEIEN NICHT ' ' GLEICHER ART ' ' WIE DIE ZULAGEN IM SINNE VON ABSATZ 1 DES GENANNTEN ARTIKELS , MACHT SIE GELTEND , DER ABZUG DIESER ZULAGEN , DER ERSTMALS 1976 VORGENOMMEN WURDE , SEI NACH DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 67 NICHT GERECHTFERTIGT , UND BEANTRAGT DAHER DESSEN AUFHEBUNG.

6/8 DIE BEKLAGTE KOMMISSION IST DAGEGEN DER AUFFASSUNG , DIE FRAGLICHEN BELGISCHEN ZAHLUNGEN SEIEN ALS ZUR DECKUNG DER SPEZIFISCHEN KOSTEN BESTIMMT ZU BETRACHTEN , DIE DIE VERANTWORTUNG FÜR EIN KIND MIT SICH BRINGE ; SIE SEIEN DESHALB GLEICHER ART WIE DIE ZULAGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND DIE ERZIEHUNGSZULAGE NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 1. NAMENTLICH DIE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER DIENE ZUR DECKUNG DER KOSTEN NICHT NUR FÜR DIE ERNÄHRUNG , KLEIDUNG UND UNTERBRINGUNG DER KINDER , SONDERN AUCH FÜR IHRE ERZIEHUNG , IHRE FREIZEIT SOWIE IHRE FERIEN. ES TREFFE ZU , DASS DIESE ZULAGEN IN DER VERGANGENHEIT NICHT ABGEZOGEN WORDEN SEIEN ; DIE VERWALTUNGSLEITER DER ORGANE HÄTTEN SICH ABER IN IHRER SITZUNG VOM 5. FEBRUAR 1976 FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 DES STATUTS AUF DIE IN REDE STEHENDEN BELGISCHEN ZULAGEN AUSGESPROCHEN.

9 ES IST ALSO ZU PRÜFEN , OB DIE FRAGLICHEN BELGISCHEN ZULAGEN ALS ZULAGEN GLEICHER ART WIE DIE IN ARTIKEL 67 ABSATZ 1 GENANNTEN ZULAGEN ANZUSEHEN SIND.

10/16 WAS DIE BELGISCHE FAMILIENURLAUBSZULAGE BETRIFFT , SO GEHT AUS DEN AKTEN HERVOR , DASS DIE KOORDINIERTEN GESETZE ÜBER DIE FAMILIENZULAGEN FÜR ARBEITNEHMER ( ARRETE ROYAL DE COORDINATION VOM 19. DEZEMBER 1939 IN SEINER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG ) VIER LEISTUNGSARTEN VORSEHEN : DIE FAMILIENZULAGEN , DIE GEBURTSZULAGEN , DIE URLAUBSZULAGEN UND DIE SOZIO-PÄDAGOGISCHE ZULAGE ( KAPITEL V , ABSCHNITT 1 , ABSCHNITTE 4A , 4B UND 4C ). IM HINBLICK AUF DIE FAMILIENURLAUBSZULAGE BESTIMMT ARTIKEL 73C DER GENANNTEN GESETZE DERZEIT : ' ' DIE FAMILIENAUSGLEICHSKASSEN SOWIE DIE... BEHÖRDEN UND ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANSTALTEN GEWÄHREN EINE FAMILIENURLAUBSZULAGE. DIESE ZULAGE WIRD IM LAUFE DES MONATS MAI JEDEN JAHRES ZUGUNSTEN DER KINDER GEZAHLT , DIE IM APRIL DES JAHRES , FÜR DAS SIE GEWÄHRT WIRD , ANSPRUCH AUF FAMILIENZULAGEN GEHABT HABEN. ' ' DIE ZAHLUNGSMODALITÄTEN DER FAMILIENURLAUBSZULAGE SIND DEMNACH IM WESENTLICHEN DIE GLEICHEN WIE DIE DER MONATLICHEN FAMILIENZULAGE. DIE FAMILIENURLAUBSZULAGE KANN ABER NICHT AUS DIESEM GRUND ALS EINE EINFACHE ERHÖHUNG DER MONATLICHEN FAMILIENZULAGE ANGESEHEN WERDEN. ES HANDELT SICH UM EINE SPEZIELLE ZULAGE , DIE EINMAL IM JAHR GEZAHLT WIRD , UM ZU DEN DURCH DIE FERIEN ENTSTEHENDEN ERHÖHTEN KOSTEN BEIZUTRAGEN UND DIE FÜR DAS KIND VERANTWORTLICHEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , DIESES DIE ENTSPRECHENDE FREIZEIT FÜR SEINE GESUNDHEIT UND FORTBILDUNG NUTZEN ZU LASSEN. DA DAS ZIEL DES ABSATZES 2 OFFENSICHTLICH DARIN BESTEHT , ZU VERHINDERN , DASS EIN EHEPAAR ZWEIMAL FAMILIENZULAGEN FÜR DIESELBEN KINDER ERHÄLT , KÖNNEN NUR DIE ZULAGEN ALS SOLCHE ' ' GLEICHER ART ' ' BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DIE VERGLEICHBAR SIND UND DEN GLEICHEN ZWECK HABEN. IST AUCH DIE MONATLICH GEZAHLTE BELGISCHE FAMILIENZULAGE IN DER TAT VÖLLIG VERGLEICHBAR MIT DER IM STATUT GENANNTEN ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER , SO VERHÄLT ES SICH FOLGLICH ANDERS MIT DER FAMILIENURLAUBSZULAGE , DIE SICH DEUTLICH VON DER ERSTGENANNTEN UNTERSCHEIDET UND EINEN SPEZIFISCHEN ZWECK HAT.

17 DIE BEKLAGTE WAR DEMNACH NICHT BERECHTIGT , ARTIKEL 67 , ABSATZ 2 , ANZUWENDEN , UND DAS KLAGEVORBRINGEN IST INSOWEIT BEGRÜNDET.

18/21 WAS DIE BESONDERE BELGISCHE FAMILIENZULAGE BETRIFFT , SO GEHT AUS DEN AKTEN HERVOR , DASS ES SICH UM EINE ZAHLUNG HANDELT , DIE IN DEN JAHREN 1972 , 1974 , 1975 UND 1976 AUFGRUND BESONDERER , FÜR EIN JAHR ERLASSENER GESETZE ODER ARRETES ROYAUX GEZAHLT WURDE. BEREITS DESHALB KÖNNEN DIESE ZULAGEN , AUCH WENN SIE AUF DER GRUNDLAGE DER MONATSBETRAEGE DER ' ' GEWÖHNLICHEN ' ' FAMILIENZULAGE BERECHNET UND FÜR DIE KINDER GEZAHLT WURDEN , FÜR DIE DIESE LETZTGENANNTE ZULAGE GESCHULDET WURDE , NICHT MIT DEN ' ' GEWÖHNLICHEN ' ' FAMILIENZULAGEN VERWECHSELT WERDEN , DIE GLEICHER ART SIND WIE DIE STATUTARISCHE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER. DENN ES HANDELT SICH NICHT UM REGELMÄSSIGE ZULAGEN , DIE IM GRUNDE GENOMMEN TEIL DER DIENSTBEZUEGE SIND UND NUR DECKUNG DES BESONDEREN BEDARFS DER ARBEITNEHMER BEITRAGEN SOLLEN , SONDERN UM EINE AUS AUSSERGEWÖHNLICHEN GRÜNDEN GEWÄHRTE UNENTGELTLICHE ZUWENDUNG. SOMIT KANN NICHT DIE ANSICHT VERTRETEN WERDEN , DASS DIE BESONDERE ZULAGE GLEICHER ART IST WIE DIE IN ARTIKEL 67 ABSATZ 1 DES STATUTS GENANNTEN ZULAGEN.

22 DAS KLAGEVORBRINGEN IST DEMNACH AUCH IN DIESER BEZIEHUNG BEGRÜNDET.

23 DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN SIND FOLGLICH AUFZUHEBEN.

24 DIE KLAEGERIN HAT AUSSERDEM BEANTRAGT , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN DIE ZU UNRECHT NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS ABGEZOGENEN BETRAEGE NEBST VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 8 % JÄHRLICH ZU ZAHLEN.

25/29 DER BEI DER ANWENDUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNG BEGANGENE IRRTUM ÜBERSCHREITET NICHT DEN RAHMEN DER IRRTÜMER UND RICHTIGSTELLUNGEN , DIE BEI DER BERECHNUNG DER MONATSGEHÄLTER HÄUFIG VORKOMMEN. ES IST NORMAL , DASS DERARTIGE IRRTÜMER , DIE SICH ENTWEDER ZUM VORTEIL DES BETREFFENDEN BEAMTEN ODER ZU SEINEM NACHTEIL AUSWIRKEN , BEI IHRER ENTDECKUNG BERICHTIGT WERDEN , OHNE DASS VON DER EINEN ODER ANDEREN SEITE VERZUGSZINSEN VERLANGT WÜRDEN. VON AUSNAHMEFÄLLEN ABGESEHEN , UNTERSCHEIDEN SICH DIE RICHTIGSTELLUNGEN , DIE IM ANSCHLUSS AN EINE BESCHWERDE ODER EINE KLAGE VORGENOMMEN WERDEN , NICHT VON DEN ÜBLICHEN RICHTIGSTELLUNGEN. DER IM VORLIEGENDEN FALL BEGANGENE AUSLEGUNGSIRRTUM IST NICHT ALS SCHWERWIEGEND ANZUSEHEN. DEM ANTRAG AUF ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN KANN DAHER NICHT ENTSPROCHEN WERDEN.

30 ES BESTEHT AUCH KEIN GRUND , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN DIE GEFORDERTEN BETRAEGE ZU ZAHLEN , DA DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN VON SELBST ZUR FOLGE HAT , DASS DIE KOMMISSION ERNEUT UND ENTSPRECHEND DIESEM URTEIL ENTSCHEIDEN WIRD.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

31/32 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNGEN , MIT DENEN DIE IN BELGIEN ALS FAMILIENURLAUBSZULAGE UND BESONDERE FAMILIENZULAGE GEZAHLTEN BETRAEGE VOM GEHALT DER KLAEGERIN FÜR JUNI , JULI UND AUGUST 1976 ABGEZOGEN WURDEN , WERDEN AUFGEHOBEN.

2. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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