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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.1973
Aktenzeichen: 140-73
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Vorschriften:
EWGV Art. 51 | |
Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 27 | |
Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 28 |
DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE BESAGT, DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT, WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1973. - DIRECTION REGIONALE DE LA SECURITE DE LA REGION PARISIENNE UND CAISSE REGIONALE D'ASSURANCE MALADIE DE PARIS GEGEN CARMELA MANCUSO UND CAISSE NATIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL PARIS). - RECHTSSACHE 140-73.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR D' APPEL PARIS STELLT DURCH URTEIL VOM 3. MAI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. JUNI 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZWEI AUSLEGUNGSFRAGEN, DIE DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BETREFFEN.
2 AUSWEISLICH DER AKTEN ERHIELT FRAU MANCUSO, DIE DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT, VOM 25. NOVEMBER 1955 AN NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ( IM ANHANG F ZUR VERORDNUNG ALS RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A AUFGEFÜHRT, DAS HEISST ALS RECHTSVORSCHRIFTEN, NACH DENEN DIE LEISTUNGEN GRUNDSÄTZLICH UNABHÄNGIG VON DER DAUER DER ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BERECHNET WERDEN ) EINE INVALIDENRENTE, DIE IM JAHRE 1965, ALS FRAU MANCUSO 60 JAHRE ALT WURDE, IN EINE ALTERSRENTE UMGEWANDELT WURDE, DOCH ERHIELT SIE IN ITALIEN, WO SIE VON 1957 BIS 1964 BESCHÄFTIGT WAR, MIT WIRKUNG VOM 1. MAI 1964 EINE ZWEITE INVALIDENRENTE NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ( DIE ALS SOLCHE DES TYPS B AUFGEFÜHRT SIND, NACH DENEN ALSO LEISTUNGEN GRUNDSÄTZLICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DAUER DER ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BERECHNET WERDEN ).
3/4 IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES IM WESENTLICHEN UM DAS PROBLEM, OB MIT RÜCKSICHT AUF DIESEN LETZTEREN UMSTAND DER ZUR ZAHLUNG EINER INVALIDENRENTE VERPFLICHTETE FRANZÖSISCHE VERSICHERUNGSTRAEGER DIESE RENTE HERABSETZEN KANN, INDEM ER FÜR DIE BERECHNUNG IHRER HÖHE DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 28 ABSÄTZE 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 3 ANWENDET. MIT DEN VORLAGEFRAGEN WIRD SO IM KERN EINE KLARSTELLUNG DES WECHSELSEITIGEN VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN ARTIKELN 26, 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 UND NAMENTLICH AUCH ZU DER FRAGE ANGESTREBT, OB DIE IN ARTIKEL 28 FÜR ALTERS - UND HINTERBLIEBENENRENTEN VORGESEHENE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGSHÖHE AUCH AUF INVALIDENRENTEN ANZUWENDEN IST, " WENNGLEICH FÜR DEN ERWERB DER RENTENANSPRÜCHE NICHT AUF DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 27 ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MUSS ".
5 NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR. 3 FINDEN DIE ARTIKEL 27 UND 28, DIE SICH AUF RENTEN BEI ALTER UND TOD BEZIEHEN, " ENTSPRECHENDE ANWENDUNG " AUF DIE FESTSTELLUNG DER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, WENN DER VERSICHERTE ZEITEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER STAATEN ZURÜCKGELEGT HAT, DIE WENIGSTENS IN EINEM FALLE DEM TYP B ANGEHÖREN.
6/11 GRUNDLAGE, RAHMEN UND GRENZEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT SIND DIE ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG, WELCHE DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GEWÄHRLEISTEN SOLLEN. IN DIESEM SINNE STELLEN ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 IM WESENTLICHEN AUF DEN FALL AB, DASS DER ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH HAT, WEIL ER NACH DIESEN VORSCHRIFTEN KEINE AUSREICHENDEN VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT. UM DIESEM MANGEL ABZUHELFEN, SEHEN DIESE VORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS, FÜR DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES DIESER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN VOR. BEI ALTERS - UND HINTERBLIEBENENRENTEN SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 AUF DIESEN SACHVERHALT ANWENDBAR, JEDOCH NICHT, WENN IN EINEM STAAT DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 ALLEIN AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERREICHT WIRD. DAS SYSTEM DER ARTIKEL 27 UND 28 SETZT DAHER EINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DIESER BEIDEN BESTIMMUNGEN VORAUS. SONACH KOMMT EINE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT, WENN ES ZUVOR IM HINBLICK AUF DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS EINER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE, SIE HAT JEDOCH ZU UNTERBLEIBEN, WENN SIE ZU EINER VERRINGERUNG DER LEISTUNGEN FÜHRT, DIE DEM BETROFFENEN GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN.
12/16 GLEICHE ERFORDERNISSE GEBIETEN DIE ANWENDUNG DER GLEICHEN REGELN, WENN ES UM DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 AUF INVALIDENRENTEN GEHT. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN - WIE DER VORLIEGENDE FALL ZEIGT - BEI ÜBERSCHREITEN EINER GEWISSEN ALTERSGRENZE DIE UMWANDLUNG DER INVALIDENRENTE IN EINE ALTERSRENTE VORSEHEN. UM BEI DER INVALIDENRENTE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 28 OHNE VORHERIGE ANWENDUNG DES ARTIKELS 27 ZU RECHTFERTIGEN, KANN MAN SICH NICHT DARAUF BERUFEN, DASS EIN GRUNDLEGENDER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER ALTERSRENTE UND DER INVALIDENRENTE BESTEHE. ZU EINER VERBINDUNG VON SYSTEMEN MIT UND OHNE BERÜCKSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN KANN ES AUCH BEI ALTERSRENTEN KOMMEN, OHNE DASS DIESER UMSTAND JEDOCH DAZU BERECHTIGT, ENTGEGEN DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 28 DIE LEISTUNG ANTEILIG ZU BERECHNEN, WENN NICHT GLEICHZEITIG FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS AUF DIESE LEISTUNG ARTIKEL 27 ANZUWENDEN IST. EINE ABWEICHENDE AUSLEGUNG LIEFE AUF EINE DISKRIMINIERUNG ZUM NACHTEIL DES WANDERARBEITNEHMERS HINAUS, DA SIE IHM UNTER DEN GLEICHEN GESETZLICHEN VORAUSSETZUNGEN GERINGERE RECHTE GEWÄHRTE ALS DEM ARBEITNEHMER, DER SEINE GESAMTE BERUFLICHE LAUFBAHN IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKLEGT.
17/18 WENN DIESE AUSLEGUNG AUCH IN GEWISSEN FÄLLEN ZU EINER KUMULIERUNG VON RENTEN FÜHREN KANN, SO GINGE DIESES ERGEBNIS NICHT AUF DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, SONDERN AUF DIE DERZEIT GELTENDE REGELUNG ZURÜCK, DIE IN ERMANGELUNG EINES GEMEINSAMEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS AUF EINER BLOSSEN KOORDINIERUNG NOCH NICHT VEREINHEITLICHTER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN BERUHT. WIE AUS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 3 HERVORGEHT, KÖNNTEN DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES PROBLEM REGELN, WENN ES SICH UM LEISTUNGEN HANDELT, DIE OHNE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DIESER VERORDNUNG ERWORBEN WORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COUR D' APPEL PARIS GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 3. MAI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE BESAGT, DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT, WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE.
Ende der Entscheidung
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