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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.1978
Aktenzeichen: 140-77
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 71 |
1. OBWOHL ARTIKEL 7 DES STATUTS VORSIEHT , DASS JEDE ERNENNUNG ODER VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ZU ERFOLGEN HAT , WIRD DADURCH NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN AUCH DEN PERSÖNLICHEN WÜNSCHEN DER BETROFFENEN RECHNUNG TRAGEN. IM INTERESSE EINER WIRKSAMEN VERWALTUNG SIND DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEFUGT UND GEGEBENENFALLS AUCH VERPFLICHTET , ALLE VORLÄUFIGEN , DEN DIENSTBETRIEB DES ORGANS NICHT BEEINTRÄCHTIGENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM EINEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , SEINE PERSÖNLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU MEISTERN.
2. DER BESTIMMTE UND TYPISCHE ZWECK EINER EINRICHTUNGSBEIHILFE IST ES , DEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , DIE ÜBER DIE UMZUGSKOSTEN HINAUSGEHENDEN AUFWENDUNGEN ZU ERBRINGEN , WELCHE SEINE AUF UNBESTIMMTE , ABER DOCH NICHT GANZ UNERHEBLICHE DAUER VORGESEHENE EINGLIEDERUNG IN EINE NEUE UMGEBUNG NOTWENDIGERWEISE MIT SICH BRINGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. NOVEMBER 1978. - TEUNIS VERHAAF GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 140-77.
Entscheidungsgründe:
1/3DER KLAEGER , DER VERWALTUNGSAMTSRAT ( B 1 ) BEI DER GENERALDIREKTION IX DER KOMMISSION ( PERSONAL UND VERWALTUNG ) IST UND IM JAHRE 1975 MIT SEINER FAMILIE IN BRÜSSEL WOHNHAFT WAR , HAT AN DEN PERSONALDIREKTOR EINEN DRINGENDEN ANTRAG MIT DEM HINWEIS GERICHTET , DASS IHN GRÜNDE PERSÖNLICHER ART ZWÄNGEN , VON BRÜSSEL WEGZUZIEHEN. AUF DIESEN ANTRAG HIN HAT IHM DER PERSONALDIREKTOR DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 11. NOVEMBER 1975 MIT WIRKUNG VOM 1. AUGUST 1975 FÜR DIE DAUER VON ZUNÄCHST SECHS MONATEN AN DIE FORSCHUNGSANSTALT PETTEN , NIEDERLANDE , DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE VERSETZT. AM 24. JANUAR 1976 IST DIESE VERSETZUNG AUF ERNEUTEN ANTRAG DES BETROFFENEN UM WEITERE SECHS MONATE , ALSO VOM 1. FEBRUAR BIS ZUM 31. JULI 1976 , VERLÄNGERT WORDEN.
4/6MIT SCHREIBEN VOM 22. MÄRZ 1976 HAT DER KLAEGER DEM VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTOR DELAUCHE BEI DER GENERALDIREKTION IX MITGETEILT , DASS IHM SEINE RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL ' ' IM HINBLICK DARAUF , DASS SICH MEINE PRIVATE SITUATION STABILISIERT HAT ' ' WÜNSCHENSWERT SCHEINE , UND HINZUGEFÜGT : ' '... ERLAUBE ICH MIR NOCH EINMAL , SIE DARUM ZU BITTEN , FÜR MICH TÄTIG ZU WERDEN , DAMIT ICH AUCH IN MEINEM BERUFLICHEN LEBEN GLÜCKLICHER WERDE. UM DAS ZU ERREICHEN , SCHEINT MIR EINE - MÖGLICHST BALDIGE - RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL UNUMGÄNGLICH ZU SEIN. ' ' DER KLAEGER IST MÜNDLICH DARÜBER UNTERRICHTET WORDEN , DASS DIESEM NEUEN VERSETZUNGSANTRAG STATTGEGEBEN WORDEN SEI , UND IST AM 17. MAI 1976 NACH BRÜSSEL ZURÜCKGEKEHRT. DIESER WECHSEL IST DURCH ENTSCHEIDUNG DES PERSONALDIREKTORS VOM 24. MAI 1976 BESTÄTIGT WORDEN , MIT DER DIE VERSETZUNG DES KLAEGERS AN DIE ANSTALT IN PETTEN MIT WIRKUNG VOM 17. MAI 1976 BEENDET WURDE.
7/8DER KLAEGER HAT FÜR SEINE VERSETZUNG NACH PETTEN AUSSER DER ERSTATTUNG SEINER REISE- UND UMZUGSKOSTEN TAGEGELDER SOWIE EINE VOLLE EINRICHTUNGSBEIHILFE ERHALTEN. FÜR SEINE RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL HAT DER KLAEGER EBENFALLS REISE- UND UMZUGSKOSTEN ERHALTEN. SEIN AM 23. SEPTEMBER 1976 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS GESTELLTER ANTRAG AUF ZAHLUNG EINER ZWEITEN EINRICHTUNGSBEIHILFE IST JEDOCH MIT SCHREIBEN DES PERSONALDIREKTORS VOM 21. JANUAR 1977 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN ; DIESER FAND SICH GLEICHWOHL BEREIT , ' ' MEIN EINVERSTÄNDNIS DAZU ZU ERKLÄREN , DASS IHNEN DIE FÜR DIE RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN KOSTEN , SELBSTVERSTÄNDLICH NUR BIS ZUR HÖHE DES BETRAGES DER EINRICHTUNGSBEIHILFE , ERSTATTET WERDEN ' '.
9AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER - AUSSER FÜR EINIGE GERINGERE AUSLAGEN - KEINEN HINREICHENDEN BEWEIS FÜR DIE IHM TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN EINRICHTUNGSKOSTEN VORGELEGT HAT.
10DER KLAEGER , DER IN SEINER ERWIDERUNGSSCHRIFT ' ' NICHT LEUGNET , DASS SEINE VERSETZUNG NACH PETTEN SEINEM PERSÖNLICHEN WUNSCH ENTSPRACH ' ' , MACHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DES PERSONALSTATUTS , WONACH ' ' DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE... DEN BEAMTEN AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN... IM WEGE DER ERNENNUNG ODER DER VERSETZUNG IN EINE... PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE... ( EINWEIST ) ' ' , GELTEND , SEINE VERSETZUNGEN MÜSSTEN ALS AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ERFOLGT ANGESEHEN WERDEN ; DAS ABER HABE OHNE WEITERES ZUR FOLGE , DASS IHM NACH DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS ANLÄSSLICH SEINER RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ZUSTEHE.
11/14OBWOHL ARTIKEL 7 DES STATUTS VORSIEHT , DASS JEDE ERNENNUNG ODER VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ZU ERFOLGEN HAT , WIRD DADURCH NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN AUCH DEN PERSÖNLICHEN WÜNSCHEN DER BETROFFENEN RECHNUNG TRAGEN. DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN SIND IM INTERESSE EINER WIRKSAMEN VERWALTUNG BEFUGT UND - WOFÜR ARTIKEL 24 LEDIGLICH EIN BEISPIEL DARSTELLT - GEGEBENENFALLS AUCH VERPFLICHTET , ALLE VORLÄUFIGEN , DEN DIENSTBETRIEB DES ORGANS NICHT BEEINTRÄCHTIGENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM EINEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , SEINE PERSÖNLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU MEISTERN. AUS DEN AKTEN GEHT EINDEUTIG HERVOR , DASS DER PERSONALDIREKTOR DEN KLAEGER IN AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS IM AUGUST 1975 NACH PETTEN UND EBENSO IM MAI 1976 NACH BRÜSSEL VERSETZT HAT ; HIERBEI HANDELTE ES SICH UM VERSETZUNGEN ' ' NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ' ' IM WEITEREN SINNE DES BEGRIFFES. ES VERSTIESSE ANDERERSEITS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER BILLIGKEIT , WENN ES DEM KLAEGER , DER AUF SEINEN AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH UND AUS GRÜNDEN PERSÖNLICHER ART VERSETZT WORDEN IST , ERLAUBT WÄRE , DIESEN UMSTAND ZU LEUGNEN UND SEINE VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN ZUZUSCHREIBEN.
15SONACH SIND DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS UND NAMENTLICH DIE DES ANHANGS VII , DER DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE BEHANDELT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDEREN SITUATION DES KLAEGERS ANZUWENDEN.
16/19GEMÄSS ARTIKEL 71 DES STATUTS HAT DER BEAMTE NACH DEN IN ANHANG VII FESTGELEGTEN REGELUNGEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER KOSTEN , DIE IHM - UNTER ANDEREM - BEI EINER VERSETZUNG ENTSTANDEN SIND. DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM DRITTEN ABSCHNITT DES ANHANGS VII ZUM STATUT SEHEN FÜR EINIGE BESTIMMTE UND TYPISCHE SACHVERHALTE UNTER ANDEREM DIE ZAHLUNG EINER PAUSCHALEN BEIHILFE , WIE ZUM BEISPIEL DER EINRICHTUNGSBEIHILFE , VOR. DADURCH WIRD DIE ARBEIT DER VERWALTUNG INSOFERN VEREINFACHT , ALS DIESE DER NOTWENDIGKEIT ENTHOBEN WIRD , DIE DEM BEAMTEN TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN AUFWENDUNGEN NACHZUPRÜFEN. DER BESTIMMTE UND TYPISCHE ZWECK EINER EINRICHTUNGSBEIHILFE IST ES , DEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , DIE ÜBER DIE UMZUGSKOSTEN HINAUSGEHENDEN AUFWENDUNGEN ZU ERBRINGEN , WELCHE SEINE AUF UNBESTIMMTE , ABER DOCH NICHT GANZ UNERHEBLICHE DAUER VORGESEHENE EINGLIEDERUNG IN EINE NEUE UMGEBUNG NOTWENDIGERWEISE MIT SICH BRINGT. DAHER BESTIMMT DANN AUCH ARTIKEL 5 , DASS EIN BEAMTER , DER DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ERHALTEN HAT , EINEN TEIL DAVON ZURÜCKZAHLEN MUSS , WENN ER VOR ABLAUF EINER FRIST VON ZWEI JAHREN AUF EIGENEN WUNSCH AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFT AUSSCHEIDET.
20AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DER KLAEGER , DER IM LAUFE EINES VERGLEICHSWEISE KURZEN ZEITRAUMES ZWEIMAL UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN , DURCH FAMILIÄRE SCHWIERIGKEITEN BEDINGTEN UMSTÄNDEN AUF SEINEN EIGENEN WUNSCH HIN VERSETZT WORDEN IST , DIE BEGRÜNDETHEIT DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , NACH DEREN ANSICHT ES DIE GRUNDSÄTZE EINER ZWECKGERECHTEN VERWALTUNG ÖFFENTLICHER MITTEL NICHT ERLAUBEN , DEM KLAEGER EINE ZWEITE , ÜBER DIE IHM TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN AUFWENDUNGEN SPÜRBAR HINAUSGEHENDE EINRICHTUNGSBEIHILFE ZU GEWÄHREN , NICHT ANGREIFEN KANN.
21DIE KLAGE IST DEMGEMÄSS ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22/24NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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