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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.1989
Aktenzeichen: 140/87
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 90
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
EWG/EAGBeamtStat Art. 43
EWG/EAGBeamtStat Art. 45
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Beurteilung kann mit einer Klage angefochten werden, sobald sie als endgültig anzusehen ist, ohne daß es darüber hinaus der vorherigen Erfuellung der Förmlichkeit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bedarf ( vgl. das Urteil vom 19. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 122 und 123/79, Schiavo/Rat, Slg. 1981, 473 ).

2. Eine Verspätung bei der Durchführung des Beurteilungsverfahrens kann für sich allein keinesfalls die Gültigkeit der Beurteilung beeinträchtigen und folglich auch nicht deren Aufhebung rechtfertigen ( vgl. das Urteil vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87, Picciolo/Kommission, Slg. 1988, 711 ).

Dagegen kann das Fehlen der Beurteilung den betroffenen Beamten im Hinblick auf seine berufliche Zukunft verunsichern und beunruhigen, was einen immateriellen Schaden verursacht, der ersetzt werden kann, wenn das Vorliegen eines Amtsfehlers nachgewiesen ist ( vgl. das Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419 ).

3. Beurteilungen enthalten Werturteile, deren Inhalt eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf offensichtliche Tatsachenirrtümer oder daraufhin zulässt, ob die Personen, die an der Erstellung dieser Beurteilungen mitzuwirken haben, ihr Ermessen mißbraucht haben ( vgl. das Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359 ).

4. Zur Aufhebung einer Beförderungsverfügung reicht es nicht aus, daß bei der Abwägung der Verdienste der Anwärter die Personalakte eines Anwärters nicht ordnungsgemäß geführt oder - namentlich wegen Fehlens einer Beurteilung - unvollständig ist, sofern nicht feststeht, daß sich dieser Umstand auf das Beförderungsverfahren entscheidend auswirken konnte ( vgl. das Urteil vom 10. Juni 1987 in der Rechtssache 7/86, Vincent/Parlament, Slg. 1987, 2473 ).

5. Bei der Abwägung der Verdienste der Anwärter für eine Beförderung gemäß Artikel 45 des Statuts verfügt die Anstellungsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum; die Nachprüfung durch den Gerichtshof hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat. Der Gerichtshof kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Anwärter durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen ( vgl. das Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. MAERZ 1989. - MALCOLM BEVAN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEURTEILUNG - BEFOERDERUNG - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE 140/87.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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