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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1973
Aktenzeichen: 141-73
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 93 Abs. 3 | |
EGV Art. 177 | |
EGV Art. 92 Abs. 1 | |
EGV Art. 92 Abs. 2 | |
EGV Art. 173 | |
EGV Art. 175 | |
EGV Art. 93 Abs. 1 |
1. MIT DER BESTIMMUNG, DASS DIE KOMMISSION VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG NEUER BEIHILFEN ODER DER UMGESTALTUNG BESTEHENDER BEIHILFEN " SO RECHTZEITIG " ZU UNTERRICHTEN IST, " DASS SIE SICH DAZU ÄUSSERN KANN ", WOLLTEN DIE SCHÖPFER DES VERTRAGES DER KOMMISSION EINE BEDENK - UND UNTERSUCHUNGSFRIST EINRÄUMEN, DIE AUSREICHT, UM SICH EINE ERSTE MEINUNG ÜBER DIE TEILWEISE ODER VÖLLIGE VEREINBARKEIT DER IHR ANGEZEIGTEN VORHABEN MIT DEM VERTRAG ZU BILDEN.
2. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIESER FRIST NICHT ETWA DESHALB EINSEITIG EIN ENDE SETZEN, WEIL ES AN EINER FESTLEGUNG DURCH EINE VERORDNUNG FEHLT, DOCH WÜRDE DIE KOMMISSION NICHT MIT DER GEBOTENEN EILE VERFAHREN, WENN SIE ES UNTERLIESSE, INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST - FÜR DIESE IST AUSZUGEHEN VON DEN ARTIKELN 173 UND 175 DES VERTRAGES, DIE EINE FRIST VON ZWEI MONATEN VORSEHEN - STELLUNG ZU NEHMEN.
3. IST DIE BEDENK - UND UNTERSUCHUNGSFRIST VERSTRICHEN, DARF DER MITGLIEDSTAAT DAS VORHABEN DURCHFÜHREN, INDESSEN VERLANGT DIE RECHTSSICHERHEIT, DASS DIES DER KOMMISSION ZUVOR ANGEZEIGT WIRD; DIE BEIHILFE FÄLLT DANN UNTER DIE REGELUNG FÜR BESTEHENDE BEIHILFEN.
4. DIE ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3, DIE DURCHFÜHRUNG VERTRAGSWIDRIGER BEIHILFEN ZU VERHINDERN, ERFORDERT, DASS DIESES VERBOT BEREITS IN DIESER VORPRÜFUNGSPHASE WIRKUNGEN ENTFALTET.
5. ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET IST, EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ZU ERLASSEN, WENN SIE IM LAUFE DER VORPRÜFUNG DER IHR ANGEZEIGTEN BEIHILFE ZU DEM SCHLUSS KOMMT, DASS ZUR EINLEITUNG EINES FÖRMLICHEN VERFAHRENS KEIN ANLASS BESTEHT.
6. DAS DEM MITGLIEDSTAAT AUFERLEGTE VERBOT, GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN, GILT FÜR ALLE BEIHILFEN, DIE NICHT ANGEZEIGT WORDEN SIND; IST DIE ANZEIGE ERFOLGT, SO BEANSPRUCHT ES UNMITTELBARE GELTUNG WÄHREND DER VORPRÜFUNGSPHASE UND - FALLS DIE KOMMISSION EIN FÖRMLICHES VERFAHREN EINLEITET - BIS ZUM ERLASS DER ABSCHLIESSENDEN ENTSCHEIDUNG. IN DIESEM GESAMTEN ZEITRAUM BEGRÜNDET ES RECHTE DER EINZELNEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
7. DIE UNMITTELBARE GELTUNG DES LETZTEN SATZES IN ARTIKEL 93 NÖTIGT ZWAR DIE NATIONALEN GERICHTE, DIESE BESTIMMUNG ANZUWENDEN, OHNE DASS IHR WIE AUCH IMMER GEARTETE VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN RECHTS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN; DIE RECHTSTECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERREICHUNG DIESES ZIELES BESTIMMEN SICH JEDOCH NACH DEM INTERNEN RECHT DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. DEZEMBER 1973. - FRITZ LOHREY GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DAS LAND HESSEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN). - RECHTSSACHE 141-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 28. MAI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 15. JUNI 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VORGELEGT. BEI DIESEN FRAGEN GEHT ES UM DIE MODALITÄTEN DER VORBEUGENDEN PRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN UND INSBESONDERE DARUM, WELCHE FOLGEN ES HAT, WENN DIE KOMMISSION BEI IHRER STELLUNGNAHME ZU VORHABEN, DIE IHR ANGEZEIGT WORDEN SIND, ODER BEI DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG DER UNVEREINBARKEIT EINER BEABSICHTIGTEN BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT SÄUMIG IST ODER VON EINEM TÄTIGWERDEN GÄNZLICH ABSIEHT.
2 ARTIKEL 93 SIEHT EIN VERFAHREN VOR, DAS ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHT, STAATLICHE BEIHILFEN, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SIND, OFFENZULEGEN, IHRE BESEITIGUNG ZU VERANLASSEN ODER IHREN VOLLZUG ZU UNTERBINDEN. ABSATZ 1, DER BESTEHENDE BEIHILFEN BETRIFFT, ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION, NACH ABSCHLUSS DES IN ABSATZ 2 NÄHER BESCHRIEBENEN FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS, IN DEM SÄMTLICHE BETEILIGTEN GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG ERHALTEN, DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT BINNEN EINER VON IHR BESTIMMTEN FRIST DIE AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG DIESER BEIHILFEN AUFZUGEBEN. ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS UNTERWIRFT DIE BEABSICHTIGTE EINFÜHRUNG NEUER BEIHILFEN EBENSO WIE DIE UMGESTALTUNG BESTEHENDER BEIHILFEN EINER VORBEUGENDEN PRÜFUNG UND BESTIMMT : " DIE KOMMISSION WIRD VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN SO RECHTZEITIG UNTERRICHTET, DASS SIE SICH DAZU ÄUSSERN KANN. IST SIE DER AUFFASSUNG, DASS EIN DERARTIGES VORHABEN NACH ARTIKEL 92 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR IST, SO LEITET SIE UNVERZUEGLICH DAS IN ABSATZ 2 VORGESEHENE VERFAHREN EIN. DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DARF DIE BEABSICHTIGTE MASSNAHME NICHT DURCHFÜHREN, BEVOR DIE KOMMISSION EINE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT ".
3 MIT DER BESTIMMUNG, DASS DIE KOMMISSION VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG NEUER BEIHILFEN ODER DER UMGESTALTUNG BESTEHENDER BEIHILFEN " SO RECHTZEITIG " ZU UNTERRICHTEN IST, " DASS SIE SICH DAZU ÄUSSERN KANN ", WOLLTEN DIE SCHÖPFER DES VERTRAGES DER KOMMISSION EINE BEDENK - UND UNTERSUCHUNGSFRIST EINRÄUMEN, DIE AUSREICHT, UM SICH EINE ERSTE MEINUNG ÜBER DIE TEILWEISE ODER VÖLLIGE VEREINBARKEIT DER IHR ANGEZEIGTEN VORHABEN MIT DEM VERTRAG ZU BILDEN. ERST WENN SIE IN DIE LAGE VERSETZT WORDEN IST, SICH DIESE MEINUNG ZU BILDEN, HAT DIE KOMMISSION, FALLS SIE DAS VORHABEN FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR HÄLT, UNVERZUEGLICH DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE FÖRMLICHE VERFAHREN EINZULEITEN UND DEM MITGLIEDSTAAT EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG ZU SETZEN.
4 DEM LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 93 ZUFOLGE DARF DER MITGLIEDSTAAT, GEGEN DEN AUF DIESE WEISE EIN VERFAHREN EINGELEITET WORDEN IST, DIE BEABSICHTIGTE MASSNAHME NICHT DURCHFÜHREN, BEVOR DIE KOMMISSION EINE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT. DER MIT ARTIKEL 93 ABSATZ 3 VERFOLGTE ZWECK, DAS WIRKSAMWERDEN VERTRAGSWIDRIGER BEIHILFEN ZU UNTERBINDEN, BEDINGT, DASS DIESES VERBOT SEINE SPERRWIRKUNG AUCH SCHON WÄHREND DER GESAMTEN VORPRÜFUNGSPHASE ENTFALTET. ZWAR SOLL DIE KOMMISSION IN DIESER PHASE ÜBER EINE ANGEMESSENE FRIST VERFÜGEN, DOCH MUSS SIE DABEI MIT DER GEBOTENEN EILE HANDELN UND DEM INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG TRAGEN, IN DEN FÄLLEN RASCH KLARHEIT ZU ERLANGEN, IN DENEN WEGEN DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ERHOFFTEN WIRKUNGEN DER BEABSICHTIGTEN FÖRDERUNGSMASSNAHMEN EIN DRINGENDES BEDÜRFNIS ZUM EINGREIFEN BESTEHEN KANN. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIESER VORPRÜFUNGSPHASE, DERER DIE KOMMISSION ZUR ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN BEDARF, NICHT ETWA DESHALB EINSEITIG EIN ENDE SETZEN, WEIL ES AN EINER FESTLEGUNG DIESER FRIST DURCH EINE VERORDNUNG FEHLT. ALLERDINGS VERFÄHRT DIE KOMMISSION NICHT MIT DER GEBOTENEN EILE, WENN SIE ES UNTERLÄSST, INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST STELLUNG ZU NEHMEN. IN DIESER HINSICHT IST ES ANGEZEIGT, VON DEN ARTIKELN 173 UND 175 DES VERTRAGES AUSZUGEHEN, DIE FÜR VERGLEICHBARE SITUATIONEN GELTEN UND EINE FRIST VON ZWEI MONATEN VORSEHEN. IST DIESE FRIST VERSTRICHEN, DARF DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DAS VORHABEN DURCHFÜHREN, INDESSEN VERLANGT DIE RECHTSSICHERHEIT, DASS DIES DER KOMMISSION ZUVOR ANGEZEIGT WIRD.
5 ENTSPRICHT ES FERNER AUCH GUTEM VERWALTUNGSSTIL, DASS DIE KOMMISSION DEN BETREFFENDEN STAAT IN KENNTNIS SETZT, FALLS SIE NACH DER VON IHR ANGESTELLTEN VORPRÜFUNG ZU DEM SCHLUSS GELANGT, DASS DIE BEIHILFE MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST, SO IST DIE KOMMISSION INSOWEIT JEDOCH NICHT VERPFLICHTET, EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 189 DES VERTRAGES ZU TREFFEN; EINEN DERARTIGEN RECHTSAKT VERLANGT ARTIKEL 93 LEDIGLICH ZUM ABSCHLUSS DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS. AUS DEM UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION DAVON ABSIEHT, INNERHALB DER OBEN ALS ANGEMESSEN BEZEICHNETEN FRIST DAS FÖRMLICHE UNTERSUCHUNGSVERFAHREN EINZULEITEN, LÄSST SICH NICHT FOLGERN, DASS DIE BEIHILFEMASSNAHME MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST. ARTIKEL 93 ABSATZ 1 VERPFLICHTET DIE KOMMISSION NÄMLICH IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN ZU EINER FORTLAUFENDEN ÜBERPRÜFUNG BESTEHENDER BEIHILFEREGELUNGEN. EINE BEIHILFEMASSNAHME, DIE DURCHGEFÜHRT WIRD, NACHDEM DIE KOMMISSION AUCH NACH ABLAUF DER ZUR ERSTEN PRÜFUNG ERFORDERLICHEN FRIST SCHWEIGEN BEWAHRT HAT, UNTERLIEGT ALS BESTEHENDE BEIHILFE DEN BESTIMMUNGEN DER ABSÄTZE 1 UND 2 DES ARTIKELS 93.
6 AUF DIE VORGELEGTEN FRAGEN IST SOMIT IN ERSTER LINIE ZU ANTWORTEN : ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET IST, EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ZU ERLASSEN, WENN SIE IM LAUFE DER VORPRÜFUNGSPHASE ZU DEM SCHLUSS KOMMT, DASS ZUR EINLEITUNG EINES FÖRMLICHEN VERFAHRENS KEIN ANLASS BESTEHT. FÜR DEN FALL, DASS DIE KOMMISSION ES UNTERLÄSST, EIN FÖRMLICHES VERFAHREN EINZULEITEN, OBWOHL SIE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG EINER BEIHILFE UNTERRICHTET WORDEN IST, BESAGT ARTIKEL 93 ABSATZ 3 FERNER, DASS DER BETREFFENDE STAAT NACH ABLAUF DER ZUR ERSTEN PRÜFUNG DES VORHABENS AUSREICHENDEN FRIST DIE GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHME UNTER DER BEDINGUNG DURCHFÜHREN DARF, DASS ER DIES DER KOMMISSION ZUVOR ANZEIGT; DAMIT FÄLLT DIE BEIHILFE DANN UNTER DIE REGELUNG FÜR BESTEHENDE BEIHILFEN. SIND DIE FRAGEN A, B UND C IN DIESER WEISE ZU BEANTWORTEN, SO IST DIE FRAGE D GEGENSTANDSLOS.
7 DIE LETZTE FRAGE LAUTET, OB DAS TATBESTANDSMERKMAL " MITGLIEDSTAAT " IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DEM EINZELNEN EIN UNMITTELBARES RECHT AUF EINHALTUNG DIESER VORSCHRIFT ZUSTEHT, ODER OB ES NICHT WENIGSTENS DEN NATIONALEN RICHTER VERPFLICHTET, VON AMTS WEGEN DIE UNGÜLTIGKEIT EINES GESETZES ZU BERÜCKSICHTIGEN, DURCH DAS TROTZ DES IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSVERBOTES EINE BEIHILFE EINGEFÜHRT WIRD.
8 WIE BEREITS IM URTEIL VOM 15. JULI 1964 ( 6/64 - SLG. 1964, 1253 ) FESTGESTELLT WURDE, BESITZT DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 LETZTER SATZ ENTHALTENE DURCHFÜHRUNGSVERBOT UNMITTELBARE GELTUNG UND BEGRÜNDET RECHTE DER EINZELNEN, DIE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BEACHTEN SIND. DIESE UNMITTELBARE GELTUNG ERSTRECKT SICH AUF DEN GESAMTEN ZEITRAUM, IN DEM DAS VERBOT WIRKSAM IST. VON DIESER UNMITTELBAREN VERBOTSWIRKUNG BETROFFEN IST JEDE BEIHILFEMASSNAHME, DIE DURCHGEFÜHRT WIRD, OHNE DASS SIE ANGEZEIGT IST, ODER DIE IM FALLE DER ANZEIGE WÄHREND DER VORPRÜFUNGSPHASE ODER - FALLS DIE KOMMISSION EIN FÖRMLICHES VERFAHREN EINLEITET - VOR ERLASS DER ABSCHLIESSENDEN ENTSCHEIDUNG DURCHGEFÜHRT WIRD.
9 WENN AUCH - WAS DEN ZWEITEN TEIL DIESER FRAGE BETRIFFT - DIE UNMITTELBARE GELTUNG DES BESAGTEN VERBOTS DIE NATIONALEN GERICHTE NÖTIGT, DAS VERBOT ANZUWENDEN, OHNE DASS IHM WIE AUCH IMMER GEARTETE VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN RECHTS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN, SO BESTIMMEN SICH DOCH DIE RECHTSTECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERREICHUNG DIESES ZIELES NACH DEM INTERNEN RECHT DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATES.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 28. MAI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET IST, EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES ARTIKELS 189 ZU ERLASSEN, WENN SIE IM LAUFE DER VORPRÜFUNG DER IHR ANGEZEIGTEN BEIHILFE ZU DEM SCHLUSS KOMMT, DASS ZUR EINLEITUNG EINES FÖRMLICHEN VERFAHRENS KEIN ANLASS BESTEHT.
2. FÜR DEN FALL, DASS DIE KOMMISSION ES UNTERLÄSST, DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG ZU SETZEN UND AUF DIESE WEISE DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE FÖRMLICHE VERFAHREN EINZULEITEN, OBWOHL SIE DURCH DIESEN MITGLIEDSTAAT VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG EINER BEIHILFE UNTERRICHTET WORDEN IST, DARF DER STAAT NACH ABLAUF DER ZUR ERSTEN PRÜFUNG AUSREICHENDEN FRIST DIE GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHME UNTER DER BEDINGUNG DURCHFÜHREN, DASS ER DIES DER KOMMISSION ZUVOR ANZEIGT; DAMIT FÄLLT DIE BEIHILFE DANN UNTER DIE REGELUNG FÜR BESTEHENDE BEIHILFEN.
3. DAS DEM MITGLIEDSTAAT AUFERLEGTE VERBOT, GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN, BEANSPRUCHT STETS UNMITTELBARE GELTUNG, WENN EINE BEIHILFEMASSNAHME DURCHGEFÜHRT WIRD, OHNE DASS SIE ANGEZEIGT IST, ODER WENN SIE IM FALLE DER ANZEIGE WÄHREND DER VORPRÜFUNGSPHASE ODER - FALLS DIE KOMMISSION EIN FÖRMLICHES VERFAHREN EINLEITET - VOR ERLASS DER ABSCHLIESSENDEN ENTSCHEIDUNG DURCHGEFÜHRT WIRD. IN DIESEM GESAMTEN ZEITRAUM BEGRÜNDET ES RECHTE DER EINZELNEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
4. DIE UNMITTELBARE GELTUNG DES LETZTEN SATZES IN ARTIKEL 93 NÖTIGT ZWAR DIE NATIONALEN GERICHTE, DIESE BESTIMMUNG ANZUWENDEN, OHNE DASS IHR WIE AUCH IMMER GEARTETE VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN RECHTS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN; DIE RECHTSTECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERREICHUNG DIESES ZIELES BESTIMMEN SICH JEDOCH NACH DEM INTERNEN RECHT DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS.
Ende der Entscheidung
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