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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.1988
Aktenzeichen: 141/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE KOMMISSION HAT ANGESICHTS DES WEITEN ERMESSENSSPIELRAUMS, DEN IHR DIE VERORDNUNG NR. 97/69 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINRÄUMT, DADURCH, DASS SIE IN IHRER VERORDNUNG NR. 3517/84 DIE BLATTRIPPEN DER TABAKSORTE "FLÜ-CURED VIRGINIA" ALS TABAKABFÄLLE DER TARIFSTELLE 24.01*B TARIFIERT HAT, NICHT DIE GRENZEN IHRER BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN. IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEZIEHT SICH NÄMLICH DER AUSDRUCK "ABFÄLLE" NICHT AUF VÖLLIG WERTLOSE GEGENSTÄNDE, DA DIESE SOWIESO NICHT TARIFIERT WERDEN MÜSSEN, SONDERN AUF NEBENERZEUGNISSE VON GERINGEREM WERT ALS ANDERE ERZEUGNISSE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 19. JANUAR 1988. - THE QUEEN GEGEN H. M. CUSTOMS AND EXCISE AUF ANTRAG DER IMPERIAL TOBACCO LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER DIVISIONAL COURT OF THE QUEEN'S BENCH DIVISION OF THE HIGH COURT OF JUSTICE. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFIERUNG VON TABAKBLATTRIPPEN. - RECHTSSACHE 141/86.

Entscheidungsgründe:

1 DER HIGH COURT OF JUSTICE VON ENGLAND UND WALES HAT MIT BESCHLUSS VOM 2.*JUNI 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6.*JUNI 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3517/84 DER KOMMISSION VOM 13. DEZEMBER 1984 ZUR EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLE 24.01*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ABL. L*328, S.*9 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER IMPERIAL TOBACCO LTD UND DER BRITISCHEN ZOLLVERWALTUNG WEGEN DER TARIFIERUNG DER RIPPEN VON TABAKBLÄTTERN DER SORTE "FLÜ-CURED VIRGINIA ".

RECHTLICHER RAHMEN

3 MIT VERORDNUNG NR. 3564/84 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1984 ZUR ANWENDUNG ALLGEMEINER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN IM JAHR 1985 ( ABL. L*338, S.*183 ) WURDE IN DER GEMEINSCHAFT EIN ZOLLKONTINGENT FÜR DIE EINFUHR VON UNVERARBEITETEM TABAK DER SORTE "FLÜ-CURED VIRGINIA" DER TARIFSTELLE 24.01*A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERÖFFNET.

4 DIE TARIFNUMMER 24.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DER AM 1.*JANUAR 1985 GELTENDEN FASSUNG (( VERORDNUNG NR. 3400/84 DES RATES VOM 27. NOVEMBER 1984 ( ABL. L*320, S*1 )) LAUTET FOLGENDERMASSEN :

"24.01 TABAK, UNVERARBEITET; TABAKABFÄLLE :

A. 'FLÜ-CURED' VIRGINIA UND 'LIGHT-AIR-CURED' BURLEY, EINSCHLIESSLICH BURLEYHYBRIDEN; 'LIGHT-AIR-CURED' MARYLAND UND 'FIRE-CURED' TABAK ( A )

B. ANDERE

( A ) DIE ZULASSUNG ZU DIESEM ABSATZ UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN."

5 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 3035/79 DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR TARIFSTELLE 24.01*A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ABL. L*341, S.*26 ) IST

" DIE ZULASSUNG... ZU DER TARIFSTELLE 24.01*A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS *... AN DIE VORLAGE EINES ECHTHEITSZEUGNISSES GEBUNDEN, DAS DEN IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ERFORDERNISSEN ENTSPRICHT ".

6 AUFGRUND DER ERMÄCHTIGUNG IN DEN ARTIKELN 2 ABSATZ 3 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES VOM 16. JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( ABL. L*14, S.*1 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2055/84 DES RATES VOM 16. JULI 1984 ( ABL. L*191, S.*1 ) ERLIESS DIE KOMMISSION DIE IN DIESEM VERFAHREN STREITIGE VERORDNUNG NR. 3517/84 ZUR EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLE 24.01*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS. ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG LAUTET FOLGENDERMASSEN :

" BLATTSTIELE, RIPPEN UND SCHNITZEL VON TABAKBLÄTTERN GEHÖREN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ZU TARIFSTELLE

24.01 TABAK, UNVERARBEITET; TABAKABFÄLLE :

B. ANDERE."

DER AUSGANGSRECHTSSTREIT

7 DIE IMPERIAL TOBACCO LTD, KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, IST EIN GROSSER ZIGARETTENHERSTELLER UND TABAKIMPORTEUR. IM APRIL 1985 FÜHRTE SIE IM RAHMEN DES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3564/84 DES RATES ERÖFFNETEN KONTINGENTS EINE BESTIMMTE MENGE TABAKBLATTRIPPEN DER SORTE "FLÜ-CURED VIRGINIA" IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EIN. BEI DER AUSFÜLLUNG DES EINFUHRFORMULARS MELDETE SIE DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ENTSPRECHEND DER BISHERIGEN PRAXIS UNTER DER TARIFNUMMER 24.01*A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AN. DIE BRITISCHEN ZOLLBEHÖRDEN ORDNETEN DIE STREITIGE WARE JEDOCH AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 3517/84 DER KOMMISSION DER TARIFSTELLE 24.01*B ZU.

8 DIE IMPORTFIRMA ERHOB GEGEN DIESE TARIFIERUNG KLAGE VOR DEM HIGH COURT, DER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT HAT :

"1 ) FALLEN BEI ZUTREFFENDER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3517/84 DER KOMMISSION DIE RIPPEN VON TABAKBLÄTTERN, FÜR DIE EIN ECHTHEITSZEUGNIS ZUM NACHWEIS DAFÜR AUSGESTELLT WORDEN IST, DASS ES SICH UM TABAK DER SORTE 'FLÜ-CURED VIRGINIA' HANDELT, UNTER DIE TARIFSTELLE 24.01*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS?

2 ) WENN JA, IST DIE VERORDNUNG UNGÜLTIG, SOWEIT SIE GEGEN DEN WORTLAUT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3400/84 DES RATES VERSTÖSST?"

9 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS UND DES RECHTLICHEN RAHMENS DES AUSGANGSRECHTSSTREITS SOWIE DES VERFAHRENSABLAUFS UND DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

ZUR ERSTEN FRAGE

10 WIE DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, DIE BELGISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION ZU RECHT FESTSTELLEN, ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 3517/84 ALS AUCH AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN, DASS DIE "RIPPEN" VON TABAKBLÄTTERN, WAS EINE ANDERE BEZEICHNUNG FÜR DIE BLATTADERN IST, UNTER DIE TARIFSTELLE 24.01*B FALLEN.

11 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS DIE VERORDNUNG NR. 3517/84 DER KOMMISSION DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DIE RIPPEN VON TABAKBLÄTTERN DER SORTE "FLÜ-CURED VIRGINIA" IN DIE TARIFSTELLE 24.01*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINZUREIHEN SIND.

ZUR ZWEITEN FRAGE

12 DIE VERORDNUNG NR. 3517/84 WURDE AUF DER GRUNDLAGE DER GEÄNDERTEN FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES ERLASSEN, NACH DEREN ARTIKEL 3 DIE KOMMISSION DIE FÜR DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLÄSST, WENN SIE DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ENTSPRECHEN.

13 DER GERICHTSHOF HAT DIESE BESTIMMUNG DAHIN AUSGELEGT ( SIEHE ZULETZT DIE URTEILE VOM 28. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 158/78, BIEGI/HAUPTZOLLAMT BOCHUM, SLG. 1979, 1103, UND VOM 20. MÄRZ 1980 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 87, 112 UND 113/79, SLG. 1980, 1159 ), DASS DER RAT DER ENG MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENARBEITENDEN KOMMISSION EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE ERLÄUTERUNG DER TARIFPOSITIONEN EINGERÄUMT HAT, DIE FÜR EINE TARIFIERUNG IN FRAGE KOMMEN.

14 IM VORLIEGENDEN FALL STELLT SICH ALSO DIE FRAGE, OB DIE KOMMISSION MIT ERLASS DER VERORDNUNG NR. 3517/84 DIE GRENZEN DIESES SPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HAT.

15 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, GIBT DER BEGRIFF "FLÜ-CURED" DAS ZUR TROCKNUNG DES TABAKS ANGEWANDTE VERFAHREN AN, WÄHREND DER BEGRIFF "VIRGINIA" EINE BESONDERE SORTE DES BETREFFENDEN PRODUKTS BEZEICHNET. TABAK, DER IN VIELEN LÄNDERN ANGEBAUT WIRD, WIRD NACH DER ERNTE ZUNÄCHST GETROCKNET, DANN GEDROSCHEN UND SCHLIESSLICH WIEDER GETROCKNET, BEVOR ER VERPACKT UND AN DEN HERSTELLER VERSANDT WIRD. KEINER DIESER ARBEITSGÄNGE GEHÖRT ZUM VERARBEITUNGSVERFAHREN.

16 BEIM DRESCHEN WIRD DIE HAUPTRIPPE, DIE DAS TABAKBLATT IN ZWEI HÄLFTEN TEILT UND ES WEITER UNTEN ALS STIEL MIT DER PFLANZE VERBINDET, VOM ÜBRIGEN BLATT, DEM SOGENANNTEN BLATTGEWEBE, GETRENNT. WÄHREND FRÜHER DIE RIPPE NACH DEM DRESCHEN WEGGEWORFEN WURDE, ERLAUBEN DIE MODERNEN VERARBEITUNGSTECHNIKEN DIE VERWENDUNG DES BLATTGEWEBES UND AUCH DER RIPPEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZIGARETTEN. DIE RIPPEN MACHEN ETWA 20 % DES BLATTGEWICHTS DES VIRGINIATABAKS AUS.

17 ANGESICHTS DIESER ENTWICKLUNG MACHEN DIE KLAEGER GELTEND, DASS DIE TARIFSTELLE 24.01*A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT NUR DAS BLATTGEWEBE DER DORT GENANNTEN TABAKE UMFASSE, SONDERN AUCH DIE BLATTRIPPEN; INSOWEIT SEIEN WEDER ZWEIFEL MÖGLICH NOCH EINE LÜCKE ERKENNBAR.

18 DA DIE TARIFNUMMER 24.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS KEINE DEFINITION DER "RIPPEN" VON TABAKBLÄTTERN ENTHÄLT, KAM ES ZU UNTERSCHIEDLICHEN AUSLEGUNGEN MIT DER FOLGE, WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, DASS DIE PRAXIS DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER EINREIHUNG DIESER WARE BIS ZUM ERLASS DER STREITIGEN VERORDNUNG NICHT EINHEITLICH WAR.

19 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NICHT ZU BEANSTANDEN, DASS DIE KOMMISSION DIESE UNEINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ABSTELLEN WOLLTE.

20 AUSSERDEM IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE AKTEN KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR ENTHALTEN, DASS DIE KOMMISSION BEI DER IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE STREITIGEN TARIFNUMMER 24.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IHRE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN HÄTTE, INDEM SIE DIE IN REDE STEHENDEN WAREN ALS TABAKABFÄLLE TARIFIERTE. DAZU IST AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ZU VERWEISEN ( SIEHE Z.*B. DIE URTEILE VOM 15. FEBRUAR 1977 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 69 UND 70/76, DITTMEYER/HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF, SLG. 1977, 231, UND VOM 22. MÄRZ 1984 IN DER RECHTSSACHE 90/83, PATERSON/WEDDEL, SLG. 1984, 1567 ), WONACH DER AUSDRUCK "ABFÄLLE" SICH NICHT AUF VÖLLIG WERTLOSE GEGENSTÄNDE BEZIEHT, DA DIESE SOWIESO NICHT TARIFIERT WERDEN MÜSSEN, SONDERN AUF NEBENERZEUGNISSE VON GERINGEREM WERT ALS ANDERE ERZEUGNISSE.

21 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3517/84 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DER BRITISCHEN UND DER BELGISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE VON ENGLAND UND WALES, DIVISIONAL COURT DER QUEEN' S BENCH DIVISION, MIT BESCHLUSS VOM 2.*JUNI 1986 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) DIE VERORDNUNG NR. 3517/84 DER KOMMISSION VOM 13. DEZEMBER 1984 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE RIPPEN VON TABAKBLÄTTERN DER SORTE "FLÜ-CURED VIRGINIA" IN DIE TARIFSTELLE 24.01*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINZUREIHEN SIND.

2 ) DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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