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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1973
Aktenzeichen: 142-73
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962
Vorschriften:
Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962 Art. 20 Abs. 2 |
1. BEI DER FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE NACH DRITTEN LÄNDERN SOWIE DER HÖHE DIESER ERSTATTUNGEN WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET, DIE VON DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN HÖCHSTGRENZEN UND DIE REGELN ZU BEACHTEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER VERORDNUNG NR. 19/62 ERFORDERLICH WAREN, DOCH WAREN SIE BEFUGT, EINSCHRÄNKENDERE MERKMALE ANZUWENDEN, ALS SIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHEN WAREN. DIE MITGLIEDSTAATEN DURFTEN ALSO NUR SOLCHE ERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGEN, DIE ZUMINDEST DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTEN.
2. IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE WARE DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN NICHT ENTSPRICHT,
A ) VERPFLICHTET ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DIE NATIONALEN STELLEN, DIE GEWÄHRTE ERSTATTUNG SOWEIT HERABZUSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN NICHT ÜBERSTEIGT, UND
B ) KÖNNEN DIESE STELLEN, ABGESEHEN VON DIESER VERPFLICHTUNG, NACH IHREM NATIONALEN RECHT ÜBER DIE NOTWENDIGEN WEITEREN FOLGERUNGEN ENTSCHEIDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. DEZEMBER 1973. - HUGO MATHES UND SCHURR KG GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT). - RECHTSSACHE 142-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 7. MAI 1973, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 15. JUNI 1973, NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT, OB ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ( ABL. 1962, S. 933 ) DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHT, DASS DIE AUSGEFÜHRTE WARE UND IHRE TATSÄCHLICHE BESTIMMUNG DEN ANGABEN IN DEN ERSTATTUNGSUNTERLAGEN ENTSPRECHEN, UND OB DIESE VORSCHRIFT IN FÄLLEN, IN DENEN TATSÄCHLICH EINE MINDERWERTIGERE WARE AUSGEFÜHRT WURDE ALS IN DEN ERSTATTUNGSUNTERLAGEN ANGEGEBEN, NICHT DIE GEWÄHRUNG EINER ERSTATTUNG ERLAUBT, DIE DER BESCHAFFENHEIT DER AUSGEFÜHRTEN WARE ENTSPRICHT.
2 ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 19/62 IN VERBINDUNG MIT DEN DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN, INSBESONDERE DEN VERORDNUNGEN NR. 55/62/EWG DES RATES ( ABL. 1962, S. 1583 ) UND 141/64/EWG DES RATES ( ABL. 1964, S. 2666 ) STELLTE ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREI, ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON AGRARERZEUGNISSEN NACH DRITTEN LÄNDERN ZU GEWÄHREN. BEI DER FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNGSGEWÄHRUNG UND DER HÖHE DER ERSTATTUNGEN WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH VERPFLICHTET, DIE VON DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN HÖCHSTGRENZEN UND DIE REGELN ZU BEACHTEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER VERORDNUNG NR. 19/62 ERFORDERLICH WAREN. ALLERDINGS WAREN SIE BEFUGT, EINSCHRÄNKENDERE MERKMALE ANZUWENDEN, ALS SIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHEN WAREN.
3 BEI DEN FAKULTATIVEN AUSFUHRERSTATTUNGEN DURFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALSO NUR SOLCHE ERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGEN, DIE ZUMINDEST DIE IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTEN. FALLS SONACH DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE WARE NICHT DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN ENTSPRACH, AUFGRUND DEREN DIE ERSTATTUNG GEWÄHRT WORDEN WAR, MUSSTE DER MITGLIEDSTAAT ZUMINDEST DIE ERSTATTUNG SOWEIT HERABSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DAS TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS VORGESEHENE HÖCHSTGRENZE NICHT ÜBERSTIEG. VON DIESER VERPFLICHTUNG ABGESEHEN KONNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH IHREM NATIONALEN RECHT ENTSCHEIDEN, WELCHE WEITEREN FOLGERUNGEN BEI EINER SOLCHEN SACHLAGE ZU ZIEHEN WAREN.
4 DEM NATIONALEN GERICHT IST ALSO ZU ANTWORTEN, DASS IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE WARE DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN NICHT ENTSPRACH,
A ) ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DIE NATIONALEN STELLEN VERPFLICHTETE, DIE GEWÄHRTE ERSTATTUNG SOWEIT HERABZUSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN NICHT ÜBERSTIEG UND
B ) DIESE STELLEN ABGESEHEN VON DIESER VERPFLICHTUNG NACH IHREM NATIONALEN RECHT ÜBER DIE NOTWENDIGEN WEITEREN FOLGERUNGEN ENTSCHEIDEN KONNTEN.
Kostenentscheidung:
5 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 7. MAI 1973 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE WARE DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN NICHT ENTSPRACH,
A ) VERPFLICHTETE ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DIE NATIONALEN STELLEN, DIE GEWÄHRTE ERSTATTUNG SOWEIT HERABZUSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIE TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN NICHT ÜBERSTIEG, UND
B ) KÖNNEN DIESE STELLEN ABGESEHEN VON DIESER VERPFLICHTUNG NACH IHREM NATIONALEN RECHT ÜBER DIE NOTWENDIGEN WEITEREN FOLGERUNGEN ENTSCHEIDEN.
Ende der Entscheidung
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