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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1978
Aktenzeichen: 142-77
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE ABGABE , DIE VON UNTERNEHMEN , WELCHE ARBEITEN AUS EDELMETALL HERSTELLEN , EINFÜHREN ODER DAMIT HANDELN , ZUR DECKUNG DER KOSTEN BEHÖRDLICHER AUFSICHT ERHOBEN UND AUF DER GRUNDLAGE VON DEREN VERBRAUCH AN EDELMETALLEN BERECHNET WIRD , IST NICHT ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL ANZUSEHEN , WENN SIE VON ALLEN UNTER DIESE AUFSICHT FALLENDEN UNTERNEHMEN NACH EINHEITLICHEN MERKMALEN UND OHNE RÜCKSICHT AUF DIE HERKUNFT ODER DEN BESTIMMUNGSORT DER WAREN ERHOBEN WIRD.

2. ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG IST - IM ZUSAMMENHANG BETRACHTET MIT DEN ÜBRIGEN STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER AUCH JEDE STEUERLICHE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER WAREN UNTERSAGT , DIE ZUR AUSFUHR NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT SIND.

3. DER EWG-VERTRAG ENTHÄLT KEINERLEI VORSCHRIFT , DIE DOPPELBESTEUERUNGSEFFEKTE ZU LASTEN VON WAREN VERBÖTE , WELCHE IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT IM VERKEHR SIND. DIE IM INTERESSE DES FREIEN WARENVERKEHRS WÜNSCHENSWERTE BESEITIGUNG SOLCHER DOPPELBESTEUERUNGSEFFEKTE KANN JEDOCH NUR DIE FOLGE EINER HARMONISIERUNG DER NATIONALEN ABGABENSYSTEME NACH ARTIKEL 99 ODER GEGEBENENFALLS NACH ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG SEIN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JUNI 1978. - STATENS KONTROL MED AEDLE METALLER GEGEN PREBEN LARSEN. - FLEMMING KJERULF GEGEN STATENS KONTROL MED AEDLE METALLER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BYRET KOPENHAGEN. - ABGABE FUER DIE AUFSICHT UEBER ARBEITEN AUS EDELMETALL. - RECHTSSACHE 142-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 2. NOVEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. NOVEMBER 1977 , HAT DAS BYRET KOPENHAGEN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER BEGRIFFE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL IM SINNE VON ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG UND INLÄNDISCHE ABGABEN IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IM HINBLICK AUF DIE DÄNISCHE GESETZLICHE REGELUNG DER AUFSICHT ÜBER ARBEITEN AUS EDELMETALL ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2/5DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS VORGELEGT WORDEN , IN DEM ( DIE STAATLICHE AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER DEN VERKEHR MIT EDELMETALLEN ) STATENS KONTROL MED ÄDLE METALLER UND ZWEI GOLDSCHMIEDE ÜBER DIE ZAHLUNG EINER ABGABE STREITEN , WELCHE ZUR DECKUNG DER AUSGABEN FÜR DIE AUFSICHT ÜBER DIE UNTERNEHMEN ERHOBEN WIRD , DIE ARBEITEN AUS EDELMETALL HERSTELLEN , EINFÜHREN UND DAMIT HANDELN. AUSWEISLICH DER AKTEN KAM ES ZU DEM RECHTSSTREIT VOR DEM NATIONALEN GERICHT IM WESENTLICHEN DESHALB , WEIL NACH DÄNISCHEM RECHT BIS DAHIN UNKLAR WAR , OB DÄNISCHE UNTERNEHMEN , DIE ARBEITEN AUS EDELMETALL HERSTELLEN UND SIE , OHNE SIE MIT IHRER IN DÄNEMARK REGISTRIERTEN PUNZIERUNG ZU VERSEHEN , AUSFÜHREN , DIE DAZU VERWENDETE MENGE EDELMETALL BEI IHREM DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE BILDENDEN VERBRAUCH MITRECHNEN MÜSSEN. MIT URTEIL VOM 4. MÄRZ SCHLOSS SICH DAS BYRET DER AUFFASSUNG DER GOLDSCHMIEDE AN UND ENTSCHIED , BEI DER BERECHNUNG DES ABGABENPFLICHTIGEN VERBRAUCHS SEI DIE MENGE EDELMETALL , DIE ZUR HERSTELLUNG VON ARBEITEN VERWENDET WORDEN WAR , WELCHE OHNE MIT EINER DÄNISCHEN PUNZIERUNG VERSEHEN ZU SEIN AUSGEFÜHRT WORDEN WAREN , NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN. AUF BERUFUNG VON STATENS KONTROL ENTSCHIED DAS ÖSTRE LANDSRET MIT URTEIL VOM 21. OKTOBER 1976 GEGEN DIE AUFFASSUNG DER GOLDSCHMIEDE UND ERKANNTE , DASS UNTERNEHMEN , DIE WAREN AUS EDELMETALL AUSFÜHREN , OHNE IHRE PUNZIERUNG ANZUBRINGEN , DIE VERWENDETE MENGE EDELMETALL BEI IHREM ABGABENPFLICHTIGEN VERBRAUCH MITZURECHNEN HABEN.

6/7DIE GOLDSCHMIEDE HATTEN JEDOCH HILFSWEISE GELTEND GEMACHT , EINE SOLCHE ABGABE VERSTOSSE GEGEN DEN EWG-VERTRAG , UND DAS ÖSTRE LANDSRET VERWIES DESHALB ZUR PRÜFUNG DIESER FRAGE AN DAS BYRET ZURÜCK. DARAUFHIN HAT DAS BYRET KOPENHAGEN DEM GERICHTSHOF FOLGENDE VIER FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

1. HAT EINE ABGABE , DIE VON UNTERNEHMEN , WELCHE ARBEITEN AUS EDELMETALL HERSTELLEN , EINFÜHREN ODER DAMIT HANDELN , ZUR DECKUNG DER KOSTEN BEHÖRDLICHER AUFSICHT ÜBER DIESE UNTERNEHMEN ERHOBEN UND AUF DER GRUNDLAGE DES VERBRAUCHS DIESER UNTERNEHMEN AN EDELMETALL BERECHNET WIRD , GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL IM SINNE DES ARTIKELS 16 EWG-VERTRAG , WENN SIE VON ALLEN UNTER DIE BEHÖRDLICHE AUFSICHT FALLENDEN UNTERNEHMEN IN DER WEISE ERHOBEN WIRD , DASS DIE GLEICHE WARE IN DÄNEMARK NUR EINMAL BELASTET WIRD , JEDOCH OHNE RÜCKSICHT DARAUF , OB SIE AUCH NOCH IM AUSLAND MIT EINER ABGABE BELASTET WIRD?

2. MACHT ES IM FALLE DER HERSTELLUNG FÜR DRITTE OHNE ANBRINGUNG EINER EIGENEN PUNZIERUNG FÜR DIE BEANTWORTUNG DER ERSTEN FRAGE EINEN UNTERSCHIED , DASS DIESER VERBRAUCH AN EDELMETALL BEI DER BERECHNUNG DES ABGABENPFLICHTIGEN WERTES NICHT BERÜCKSICHTIGT WIRD , WENN DIE HERSTELLUNG FÜR EINEN INLÄNDISCHEN INHABER EINES PUNZIERSTEMPELS ERFOLGT UND DIESER DIESES EDELMETALL BEI DER BERECHNUNG SEINES ABGABENPFLICHTIGEN VERBRAUCHS BERÜCKSICHTIGT , DASS ER HINGEGEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN MUSS , WENN DIE HERSTELLUNG FÜR EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ERFOLGT , DAS IN DÄNEMARK NICHT DER ABGABE UNTERLIEGT , UND DIESER VERBRAUCH SONST NICHT VON DER DÄNISCHEN ABGABE ERFASST WIRD , JEDOCH AUCH HIER OHNE RÜCKSICHT DARAUF , OB DIESER VERBRAUCH AUCH NOCH IM AUSLAND MIT EINER ABGABE BELASTET WIRD?

3. IST ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG VON BEDEUTUNG , OB DAS EDELMETALL , DAS IN DÄNEMARK VERARBEITET WIRD , DEM DÄNISCHEN FABRIKANTEN VON DEM JEWEILIGEN AUSLÄNDISCHEN KUNDEN ZUGESANDT WIRD , AN DEN ES WIEDERUM EXPORTIERT WIRD?

4. FALLS EINE DERARTIGE ABGABE NICHT ALS EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL ANGESEHEN WIRD , KANN SIE DANN ALS EINE GEGEN ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDE INLÄNDISCHE ABGABE ( AUF DIE EINGEFÜHRTE GOLDMENGE ) BETRACHTET WERDEN?

ZUR ERSTEN , ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE ( AUSLEGUNG VON ART. 16 EWG-VERTRAG )

8/15NACH DEN ERLÄUTERUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ÜBT STATENS KONTROL MED ÄDLE METALLER IN DÄNEMARK EINE ALLGEMEINE AUFSICHT ÜBER DIE HERSTELLUNG VON ARBEITEN AUS EDELMETALL ( GOLD , SILBER UND PLATIN ) AUS. DIE KOSTEN DIESER AUFSICHT WERDEN UNTER ANDEREM DURCH STEUERN GEDECKT , DIE VON DEN UNTERNEHMEN IN FORM EINER NACH IHREM VERBRAUCH AN EDELMETALL BERECHNETEN ABGABE GEZAHLT WERDEN. BEI DEN IM INLAND ABGESETZTEN WAREN IST BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ABGABE DIE MENGE METALL , DIE DAS JEWEILIGE UNTERNEHMEN FÜR WAREN VERWENDET HAT , DIE SEINE PUNZIERUNG TRAGEN. ARBEITEN , DIE DER HERSTELLER NICHT MIT SEINER PUNZIERUNG VERSEHEN HAT , SIND VON DER ABGABE BEFREIT , WENN SIE AN DEN INHABER EINES PUNZIERSTEMPELS GELIEFERT WERDEN , WEIL LETZTERER DIE VERARBEITETE MENGE METALL AUFGRUND DER ANBRINGUNG SEINER PUNZIERUNG BEI DER BERECHNUNG SEINES ABGABENPFLICHTIGEN VERBRAUCHS MITBERÜCKSICHTIGEN MUSS. DIE MENGEN METALL , DIE AUSGEFÜHRT WERDEN UND NACH DEM GESETZ NICHT MIT EINER PUNZIERUNG VERSEHEN ZU WERDEN BRAUCHEN , SIND NACH DEM VORERWÄHNTEN URTEIL DES ÖSTRE LANDSRET ALS ABGABENPFLICHTIGER VERBRAUCH DES EXPORTIERENDEN UNTERNEHMENS ZU BEHANDELN. DER GRUND DAFÜR IST , DASS DIESE MENGEN METALL , DIE IN GLEICHER WEISE DER AUFSICHT UNTERLIEGEN WIE DIE IM INLAND ABGESETZTEN , SONST MANGELS ANBRINGUNG EINER DÄNISCHEN PUNZIERUNG ÜBERHAUPT NICHT BELASTET WÜRDEN. DAS STREITIGE ABGABENSYSTEM WILL ALSO DAS GESAMTE VON DÄNISCHEN UNTERNEHMEN VERWENDETE EDELMETALL ERFASSEN , UND DER ABGABENPFLICHTE VERBRAUCH DIESER UNTERNEHMEN SCHLIESST DESHALB NACH DENSELBEN MERKMALEN ALLE EINGEFÜHRTEN , IN DÄNEMARK SELBST ABGESETZTEN ODER AUSGEFÜHRTEN MENGEN EDELMETALL OHNE RÜCKSICHT AUF HERKUNFT ODER BESTIMMUNGSORT EIN. ES HANDELT SICH ALSO UM EIN SYSTEM INLÄNDISCHER ABGABEN IM SINNE DER ARTIKEL 95 FF. EWG-VERTRAG.

16/17SOWEIT ZUR AUSFUHR BESTIMMTE WAREN ALS ABGABENPFLICHTIGER VERBRAUCH DES EXPORTEURS MITBERÜCKSICHTIGT WERDEN , KANN DIE AUF SIE ERHOBENE ABGABE NICHT ALS ABGABE GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL BEZEICHNET WERDEN ; KENNZEICHNEND FÜR LETZTERE IST NÄMLICH , DASS SIE DIE AUSGEFÜHRTE WARE , NICHT JEDOCH DIE GLEICHE IM INLAND ABGESETZTE WARE IN SPEZIFISCHER WEISE BELASTEN , WAS VORLIEGEND NICHT DER FALL IST. AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ERSTE FRAGE ZU VERNEINEN , WOMIT DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE GEGENSTANDSLOS WERDEN.

18/19DIE UNTERSUCHUNG HAT SICH DESHALB AUF DIE IN DER VIERTEN FRAGE ANGESPROCHENEN REGELN DES EWG-VERTRAGS BETREFFEND DIE ANWENDUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHRÄNKEN. DABEI IST JEDOCH DIE DRITTE FRAGE , DIE SICH MIT DER AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN FÜR RECHNUNG EINES AUSLÄNDISCHEN KUNDEN BEFASST , EBENSO ZU BERÜCKSICHTIGEN WIE EIN ASPEKT DER ERSTEN UND DER ZWEITEN FRAGE , DER DAS PROBLEM DER MÖGLICHEN DOPPELBESTEUERUNG IM FALL DER AUSFUHR VON EDELMETALL IN ANDERE LÄNDER ANSPRICHT.

ZUR VIERTEN FRAGE ( TRAGWEITE VON ART. 95 EWG-VERTRAG )

20DIE VIERTE FRAGE GIBT VERANLASSUNG ZU PRÜFEN , OB DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG AUCH EINGREIFT , WENN EINE INLÄNDISCHE ABGABE AUF EINE ZUR AUSFUHR BESTIMMTE WARE ERHOBEN WIRD , UND - BEJAHENDENFALLS - OB EIN ABGABENSYSTEM VON DER ART , WIE ES IN DÄNEMARK FÜR DIE AUFSICHT ÜBER ARBEITEN AUS EDELMETALL PRAKTIZIERT WIRD , MIT DIESEM VERBOT ZU VEREINBAREN IST.

21/27ARTIKEL 95 BEZIEHT SICH SEINEM WORTLAUT NACH NUR AUF DIE DISKRIMINIERENDE ANWENDUNG INLÄNDISCHER ABGABENSYSTEME AUF WAREN , DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WERDEN. VON DER ANWENDUNG INLÄNDISCHER ABGABENSYSTEME AUF AUSFUHREN HANDELN DIE ARTIKEL 96 BIS 98 UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERFÄLSCHUNG DER BEDINGUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS DURCH ÜBERHÖHTE RÜCKVERGÜTUNGEN. AUS DER GESAMTHEIT DIESER VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH , DASS DER VERTRAG INSOWEIT DIE NEUTRALITÄT DER INLÄNDISCHEN ABGABESYSTEME GEGENÜBER DEM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL IN ALLEN FÄLLEN ALLGEMEIN GEWÄHRLEISTEN WILL , IN DENEN EINE ÜBER DIE GRENZEN EINES MITGLIEDSTAATS HINAUSGEHENDE WIRTSCHAFTLICHE TRANSAKTION DIE ERHEBUNG EINER ABGABE IM RAHMEN EINES SOLCHEN SYSTEMS AUSLÖST. DESWEGEN MUSS ARTIKEL 95 DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS DAS DIESER VORSCHRIFT ZUGRUNDE LIEGENDE DISKRIMINIERUNGSVERBOT AUCH FÜR FÄLLE GILT , IN DENEN GERADE DIE AUSFUHR EINER WARE IM RAHMEN EINES INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEMS DIE ERHEBUNG EINER ABGABE AUSLÖST. ES WÄRE NÄMLICH MIT DEM SYSTEM DER STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR , WOLLTE MAN ES DEN MITGLIEDSTAATEN MANGELS AUSDRÜCKLICHEN VERBOTS IM VERTRAG FREISTELLEN , EIN SYSTEM INLÄNDISCHER ABGABEN AUF WAREN , DIE ZUR AUSFUHR NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT SIND , IN DISKRIMINIERENDER WEISE ANZUWENDEN. ZWAR HABEN DIE STAATEN IM ALLGEMEINEN KEIN INTERESSE AN EINER BEHINDERUNG IHRER AUSFUHREN DURCH DERARTIGE MASSNAHMEN , JEDOCH KANN DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER DISKRIMINIERUNG ETWA IM FALLE DER AUSFUHR SELTENER , BESONDERS WERTVOLLER ODER SEHR GESUCHTER WAREN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN. ES IST DESHALB FESTZUSTELLEN , DASS - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 23. JANUAR 1975 ( VAN DER HULST , 51/74 - SLG. 1975 , 79 , RANDZIFFER 34 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) ANGEDEUTET HAT - ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DEN ÜBRIGEN STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER AUCH JEDE STEUERLICHE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER WAREN UNTERSAGT , DIE ZUR AUSFUHR NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT SIND.

28DIES IST ZU BEACHTEN , WENN DIE FRAGE GEPRÜFT WIRD , OB EIN SYSTEM INLÄNDISCHER ABGABEN DER IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN ART MIT DEN ANFORDERUNGEN DES VERTRAGES VEREINBAR IST.

29/31UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM BYRET KOPENHAGEN GEMACHTEN ANGABEN KANN EIN ABGABENSYSTEM , DAS ALLE UNTERNEHMEN , DIE EDELMETALL VERWENDEN , ZU IHREM TEIL IN EINER WEISE HERANZIEHT , DASS REIN INNERSTAATLICHE TRANSAKTIONEN IN GLEICHER WEISE ERFASST WERDEN WIE EINFUHREN UND AUSFUHREN DIESER METALLE , NICHT ALS DISKRIMINIEREND BETRACHTET WERDEN. INSBESONDERE LIEGT - WENN DIE ANBRINGUNG EINER PUNZIERUNG VORAUSSETZUNG FÜR DEN ABSATZ VON ARBEITEN AUS EDELMETALL IM INLAND DARSTELLT , DERGESTALT , DASS DIE ABGABEPFLICHT AN DIE ANBRINGUNG DER PUNZIERUNG DURCH DAS JEWEILIGE UNTERNEHMEN ANKNÜPFT - KEINE DISKRIMINIERUNG DARIN , DASS DIE MENGEN EDELMETALL , DIE EIN UNTERNEHMEN AUSFÜHRT , OHNE SEINE PUNZIERUNG ANZUBRINGEN , BEI DESSEN ABGABENPFLICHTIGEM VERBRAUCH MITGERECHNET WERDEN. DAS GILT AUCH FÜR DEN IN DER DRITTEN FRAGE INS AUGE GEFASSTEN FALL , DASS DAS IM INLAND VERARBEITETE EDELMETALL DEM FABRIKANTEN VON EINEM AUSLÄNDISCHEN KUNDEN ZUGESANDT WORDEN IST , AN DEN DAS FERTIGERZEUGNIS WIEDERUM EXPORTIERT WIRD , WENN BEI DIESER TRANSAKTION DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT WERDEN , AN WELCHE DIE STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN VORGÄNGEN EINE ABGABENPFLICHT KNÜPFEN , SELBST WENN BEI DER AUSFUHR OHNE PUNZIERUNG STEUERTECHNISCH ANDERS VERFAHREN WIRD.

32AUS DEN ERSTEN BEIDEN VORLAGEFRAGEN ERGIBT SICH , DASS DAS NATIONALE GERICHT ERWAEGT , OB EINE FREISTELLUNG DER MENGEN EDELMETALL , DIE OHNE ANBRINGUNG EINER PUNZIERUNG AUSGEFÜHRT WERDEN , GERECHTFERTIGT WÄRE , WENN DIE FRAGLICHEN WAREN IM BESTIMMUNGSLAND ERNEUT EINER KONTROLLE - UND EINER DAMIT VERBUNDENEN ABGABE - UNTERWORFEN WÄREN.

33/36HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DER EWG-VERTRAG KEINERLEI VORSCHRIFT ENTHÄLT , DIE DERARTIGE DOPPELBESTEUERUNGSEFFEKTE VERBÖTE. ZWAR IST DIE BESEITIGUNG SOLCHER DOPPELBESTEUERUNGSEFFEKTE IM INTERESSE DES FREIEN WARENVERKEHRS ZWEIFELLOS WÜNSCHENSWERT , SIE KANN JEDOCH NUR DIE FOLGE EINER HARMONISIERUNG DER NATIONALEN ABGABENSYSTEME NACH ARTIKEL 99 ODER GEGEBENENFALLS NACH ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG SEIN. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT DESHALB NACH DEM DERZEITIGEN STAND KEINE VORSCHRIFT , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT DARAN HINDERN KÖNNTE , EIN ABGABENSYSTEM ZUR FINANZIERUNG DER AUFSICHT ÜBER EDELMETALLE AUCH AUF WAREN ZU ERSTRECKEN , DIE ZUR AUSFUHR BESTIMMT SIND. AUS DEM GLEICHEN GRUND IST DER UMSTAND , DASS EIN ABGABENSYSTEM IN DER WEISE GESTALTET IST , DASS EIN UND DIESELBE MENGE METALL , DIE AUF DEM INLANDSMARKT VERKAUFT WIRD , FÜR DIE BERECHNUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER ZUR FINANZIERUNG DER AUFSICHT ÜBER DEN VERKEHR MIT EDELMETALLEN BESTIMMTEN ABGABE NUR EIN EINZIGES MAL HERANGEZOGEN WIRD , NICHT GEEIGNET , DIE ANWENDUNG DESSELBEN ABGABENSYSTEMS AUF EXPORTWAREN DURCH DEN AUSFUHRSTAAT - OBWOHL DIESER NICHT IN DER LAGE IST , DARAUF EINZUWIRKEN , OB UND WIE DIESE WAREN BEI DER EINFUHR IN ANDERE STAATEN KONTROLLIERT UND BESTEUERT WERDEN - ALS DISKRIMINIEREND ERSCHEINEN ZU LASSEN.

37DIE VOM BYRET KOPENHAGEN VORGELEGTEN FRAGEN SIND DESHALB IM SINNE DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ZU BEANTWORTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

38/39DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM BYRET KOPENHAGEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BYRET KOPENHAGEN MIT BESCHLUSS VOM 2. NOVEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EINE ABGABE , DIE VON UNTERNEHMEN , WELCHE ARBEITEN AUS EDELMETALL HERSTELLEN , EINFÜHREN ODER DAMIT HANDELN , ZUR DECKUNG DER KOSTEN BEHÖRDLICHER AUFSICHT ERHOBEN UND AUF DER GRUNDLAGE VON DEREN VERBRAUCH AN EDELMETALLEN BERECHNET WIRD , IST NICHT ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL ANZUSEHEN , WENN SIE VON ALLEN UNTER DIESE AUFSICHT FALLENDEN UNTERNEHMEN NACH EINHEITLICHEN MERKMALEN UND OHNE RÜCKSICHT AUF DIE HERKUNFT ODER DEN BESTIMMUNGSORT DER WAREN ERHOBEN WIRD.

2. AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ÜBRIGEN STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ERGIBT SICH , DASS EIN SYSTEM INLÄNDISCHER ABGABEN EINSCHLIESSLICH EINES SYSTEMS ZUR FINANZIERUNG DER AUFSICHT ÜBER HERSTELLUNG UND VERKAUF VON ARBEITEN AUS EDELMETALL IN EINER WEISE ANZUWENDEN IST , DIE NICHT NACH HERKUNFT ODER BESTIMMUNGSORT DER WAREN DISKRIMINIERT.

3. ALS DISKRIMINIEREND IST NICHT ANZUSEHEN EIN ABGABENSYSTEM , NACH DEM DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN ALS ABGABENPFLICHTIGEN VERBRAUCH UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN WIE DIE IM INLAND VERKAUFTEN - UND DESWEGEN DER PFLICHT ZUR ANBRINGUNG EINES NAMENSSTEMPELS UNTERWORFENEN - MENGEN EDELMETALL AUCH DIE AUSGEFÜHRTEN - UND DESWEGEN DER PFLICHT ZUR ANBRINGUNG EINES NAMENSSTEMPELS NICHT UNTERWORFENEN - MENGEN EDELMETALL ZU BERÜCKSICHTIGEN HABEN.

IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ES OHNE BEDEUTUNG , OB DAS IN EINEM MITGLIEDSTAAT VERARBEITETE EDELMETALL DEM FABRIKANTEN VON EINEM AUSLÄNDISCHEN KUNDEN ZUGESANDT WIRD , AN DEN DIE FERTIGWARE WIEDERUM EXPORTIERT WIRD , WENN DIESE TRANSAKTION ABGABENMÄSSIG IN GLEICHER WEISE BELASTET WIRD WIE ALLE ANDEREN GLEICHARTIGEN TRANSAKTIONEN , AUF DIE DIE GLEICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR SIND , WIE IMMER DIES STEUERTECHNISCH ERREICHT WERDEN MAG.

4. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HINDERT DER UMSTAND , DASS EINE IN EINEM MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTE UND NACH EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRTE ARBEIT AUS EDELMETALL IN DEM BESTIMMUNGSLAND VON NEUEM EINER AUFSICHT UND IM ZUSAMMENHANG DAMIT EINER ABGABE UNTERWORFEN WIRD , DEN MITGLIEDSTAAT DER AUSFUHR NICHT DARAN , DIE EXPORTIERTEN MENGEN EDELMETALL IN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DER ABGABE EINZUBEZIEHEN , DIE IM HINBLICK AUF DIE VON IHM AUSGEUEBTE AUFSICHT ÜBER DIE METALLQUALITÄT ERHOBEN WIRD.

Ende der Entscheidung

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