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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.1979
Aktenzeichen: 142-78
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 67 Abs. 2 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 3 des Anhangs VII | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 4 des Anhangs VII | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 85 |
1. DER OFFENSICHTLICHE ZWECK DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS , DER EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ ENTHÄLT , BESTEHT DARIN ZU VERHINDERN , DASS EIN EHEPAAR ZWEIMAL HAUSHALTSZULAGE BEZIEHT , ALSO ZU ERREICHEN , DASS JEDE FAMILIE IN DEN GENUSS NUR EINER EINZIGEN HAUSHALTSZULAGE GELANGT , UND ZWAR DER HÖHEREN. FOLGLICH IST DIESE VORSCHRIFT IN DER WEISE AUSZULEGEN , DASS EIN VERHEIRATETER BEAMTER KEINEN ANSPRUCH AUF HAUSHALTSZULAGE HAT , WENN SEIN EHEGATTE EINE HÖHERE HAUS- HALTSZULAGE BEZIEHT ALS DER BETREFFENDE BEAMTE ERHALTEN WÜRDE , SELBST WENN DER EHEGATTE NICHT BEDIENSTETER DER GEMEINSCHAFTEN IST , UND UNABHÄNGIG DAVON , OB DAS EHEPAAR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER HAT ODER NICHT.
AUS DEM LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM STATUT KANN NICHT HERGELEITET WERDEN , DASS EIN EHEPAAR MIT UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN DIE ZULAGE AUF JEDEN FALL ZWEIMAL BEZIEHEN KANN. DER ZWECK DES ABSATZES 3 IST VON DEM DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 INSOFERN VERSCHIEDEN , ALS DIESE VORSCHRIFT NUR DEN FALL BEHANDELT , IN DEM DAS EINKOMMEN - UND NICHT DIE HAUSHALTSZULAGE - DES EHEGATTEN DES BEAMTEN EINEN BESTIMMTEN BETRAG ÜBERSTEIGT.
2. AUS ARTIKEL 85 DES BEAMTENSTATUTS GEHT HERVOR , DASS ES SACHE DER VERWALTUNG IST , DEN BEWEIS DAFÜR ZU ERBRINGEN , DASS DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG POSITIV KANNTE ODER DASS DIESER MANGEL SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS ER IHN KENNEN MUSSTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. OKTOBER 1979. - MARCELLE BERGHMANS, EHEFRAU DES HERRN HANS JOACHIM EXNER, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 142-78.
Entscheidungsgründe:
1 MIT IHRER AM 19. JUNI 1978 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN FESTSTELLUNG , DASS SIE ANSPRUCH AUF HAUSHALTSZU LAGE IM SINNE DES ARTIKELS 67 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES STATUTS UND DES ARTIKELS 1 DES ANHANGS VII ZUM STATUT HAT , UND FERNER , DASS ARTIKEL 85 DES STATUTS , DER DIE RÜCKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE REGELT , VON DER VERWALTUNG DER KOMMISSION ZU UNRECHT AUF SIE ANGEWANDT WORDEN IST.
ZUM ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE
2 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG , DA IHR NICHT DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 91 DES STATUTS GEMÄSS EINE BESCHWERDE GEGEN DIE STREICHUNG DER HAUSHALTSZULAGE VORAUFGEGANGEN SEI. SELBST WENN MAN ANNEHME , DIE BESCHWERDE DER KLAEGERIN HABE SICH AUCH GEGEN DIESE MASSNAHME GERICHTET , SO SEI SIE JEDENFALLS NICHT FRISTGEMÄSS ERHOBEN WORDEN , WAS EBENFALLS ZUR UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE FÜHRE.
DA DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN UNMITTELBAR DEN VON DER KOMMISSION BEZOGENEN STANDPUNKT , SIE HABE KEINEN ANSPRUCH AUF HAUSHALTSZULAGE , IN FRAGE STELLT , MACHT DIE ENGE VERBINDUNG ZWISCHEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDETHEIT UND DEM BESTREITEN DER ZULÄSSIGKEIT DURCH DIE KOMMISSION ES NOTWENDIG , ZUNÄCHST ERSTERES ZU PRÜFEN.
3 DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS , WONACH DER BEAMTE VERPFLICHTET IST , ANDERWEITIG GEZAHLTE ZULAGEN GLEICHER ART ANZUGEBEN , DAMIT DIESE VON DEN GEMÄSS ARTIKEL 1 , 2 UND 3 DES ANHANGS VII GEZAHLTEN ZULAGEN ABGEZOGEN WERDEN KÖNNEN , ENTHALTE LEDIGLICH EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ.
DIESER VORSCHRIFT ALLGEMEINEN CHARAKTERS GEHE ABER DIE SONDERVORSCHRIFT DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 LETZTER SATZ DES ANHANGS VII VOR , DER BESTIMMT , ' ' DER ANSPRUCH AUF DIE ZULAGE BLEIBT JEDOCH ERHALTEN , WENN EIN ODER MEHRERE UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VORHANDEN SIND. ' ' DIESE BESTIMMUNG WERDE IHRERSEITS DURCH ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DAHIN GEHEND EINGESCHRÄNKT , DASS DIE HAUSHALTSZULAGE NUR EINEM EHEGATTEN - DEM , DER DAS HÖHERE GRUNDGEHALT BEZIEHT - GEZAHLT WIRD , WENN BEIDE EHEGATTEN IM DIENST DER GEMEINSCHAFT STEHEN.
AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH NACH ANSICHT DER KLAEGERIN , DASS DER ANSPRUCH AUF HAUSHALTSZULAGE IMMER DANN BESTEHT , WENN DIE EHELEUTE EIN ODER MEHRERE UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER HABEN , UND DASS DAS VERBOT DOPPELTEN BEZUGS NUR FÜR EHELEUTE GILT , DIE BEIDE BEI DEN GEMEINSCHAFTEN BESCHÄFTIGT SIND.
4 GEGENÜBER DIESER AUFFASSUNG IST KLARZUSTELLEN , DASS DER OFFENSICHTLICHE ZWECK DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 , DER EINEN ALLGEMEINEN , IN ALLEN FÄLLEN ANWENDBAREN GRUNDSATZ ENTHÄLT , DARIN BESTEHT ZU VERHINDERN , DASS EIN EHEPAAR ZWEIMAL HAUSHALTSZULAGEN BEZIEHT , DENN ES HANDELT SICH UM ZULAGEN GLEICHER ART , DIE MIT DEM GLEICHEN ZIEL GEWÄHRT WERDEN , NÄMLICH DEM VERHEIRATETEN BEAMTEN ODER DEM , DER UNABHÄNGIG VON SEINEM FAMILIENSTAND EIN ODER MEHRERE KINDER ZU UNTERHALTEN HAT , DAS LEBEN ZU ERLEICHTERN.
5 DAGEGEN ENTHÄLT ARTIKEL 1 DES ANHANGS VII , INSBESONDERE SEIN ABSATZ 3 , IN WIRKLICHKEIT KEINE ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNG , UND AUCH SEIN ZWECK IST VON DEMJENIGEN DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 VERSCHIEDEN. DENN ER SIEHT FÜR DEN FALL , DASS DAS EINKOMMEN DES EHEGATTEN DES BEAMTEN EINEN BESTIMMTEN BETRAG ÜBERSTEIGT , VOR , DASS DIE HAUSHALTSZULAGE WEGFÄLLT , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB DER EHEGATTE EINE DERARTIGE ZULAGE BEZIEHT , UND ER ORDNET DIE AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF DIESE ZULAGE NUR FÜR DEN FALL AN , DASS DIE EHEGATTEN EIN ODER MEHRERE UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER HABEN. FOLGLICH KANN DIESE VORSCHRIFT NICHT DAHIN GEHEND AUSGELEGT WERDEN , DASS EIN EHEPAAR MIT UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN IN JEDEM FALL ZWEIMAL HAUSHALTSZULAGE BEZIEHEN KANN.
6 ZUDEM STELLT ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII FÜR DEN FALL , DASS BEIDE EHEGATTEN IM DIENSTE DER GEMEINSCHAFTEN STEHEN UND ANSPRUCH AUF DIE ZULAGE HABEN , KLAR , DASS DIESE NUR DEM EHEGATTEN ZUSTEHT , DER DAS HÖHERE GRUNDGEHALT BEZIEHT.
7 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DER ZWECK DES ARTIKELS 67 DARIN BESTEHT , JEDE FAMILIE IN DEN GENUSS NUR EINER EINZIGEN HAUSHALTSZULAGE ZU BRINGEN , UND ZWAR DER HÖHEREN.
8 DA IM VORLIEGENDEN FALL DER EHEMANN DER KLAEGERIN UNSTREITIG HAUSHALTSZULAGE EMPFÄNGT UND DA DIESE HÖHER IST ALS DIE ZULAGE , DIE DIE KLAEGERIN ERHALTEN WÜRDE , IST DIE HAUSHALTSZULAGE DER KLAEGERIN IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU RECHT VERWEIGERT WORDEN , UND IHRE KLAGE IST INSOWEIT ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
AUS DIESEM GRUNDE BRAUCHT AUF DIE VON DER BEKLAGTEN VOR DER EINLASSUNG ZUR SACHE ERHOBENEN EINREDEN NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN.
ZUR RÜCKFORDERUNG DER ZUVIEL GEZAHLTEN BETRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS
9 GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS , SOWEIT ER DIESEN PUNKT BETRIFFT , IST DIE FRAGE , OB DIE VERWALTUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS DIE ERSTATTUNG DER VON DER KLAEGERIN OHNE RECHTSGRUND EMPFANGENEN BETRAEGE VERLANGEN KANN ; ARTIKEL 85 BESTIMMT : ' ' JEDER OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTE BETRAG IST ZURÜCKZUERSTATTEN , WENN DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG KANNTE ODER DER MANGEL SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS ER IHN HÄTTE KENNEN MÜSSEN. ' ' AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG KANN EIN OHNE RECHTSGRUND GEZAHLTER BETRAG NUR ZURÜCKVERLANGT WERDEN , WENN DER BEWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG POSITIV GEKANNT HAT ODER DASS DIESER SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS ER IHN KENNEN MUSSTE.
10 DA DIE KLAEGERIN DIE POSITIVE KENNTNIS DES MANGELS SOWIE DESSEN OFFENSICHTLICHKEIT BESTREITET , MÜSSEN DIE UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN DIE HAUSHALTSZULAGE AUSGEZAHLT HAT , NÄHER UNTERSUCHT WERDEN.
11 DIE VERWALTUNG BERECHNET DIE DEN BEDIENSTETEN ZUSTEHENDEN FAMILIENZULAGEN INSBESONDERE AUFGRUND DER ANTWORT AUF DIE FRAGE NR. 18 DES FRAGEBOGENS , DER VON ALLEN ANGESTELLTEN BEI DIENSTANTRITT AUSGEFÜLLT WIRD. DIESE LAUTET WIE FOLGT : ' ' BITTE GEBEN SIE NACHSTEHEND DIE ANDERWEITIG VON IHNEN BEZOGENEN FAMILIENBEIHILFEN AN ' ' ; UNTERHALB DIESES TEXTES BEFINDEN SICH AUF DEM VORDRUCK ZWEI ENGE GEPUNKTETE LINIEN , IN DIE DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE EINZUTRAGEN IST ; DIESE ANTWORT IST MIT EINEM STERN VERSEHEN , DER AUF DIE ANMERKUNG ' ' BELEGE SIND BEIZUFÜGEN ' ' UNTEN AUF DER SEITE VERWEIST.
DIE KLAEGERIN HAT IN BEANTWORTUNG DIESER FRAGE NUR DIE ZAHL 3 840 F EINGETRAGEN UND KEINE BELEGE BEIGEFÜGT.
12 DA AUS DER FASSUNG DES ARTIKELS 67 DES STATUTS DEUTLICH HERVORGEHT , DASS DIE FAMILIENZULAGEN A ) DIE HAUSHALTSZULAGE , B ) DIE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND C ) DIE ERZIEHUNGSZULAGE UMFASSEN , WIRD DER KLAEGERIN VORGEWORFEN , DEN IRRTUM DER VERWALTUNG HERVORGERUFEN ZU HABEN , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , DEN RECHTSGRUND FÜR DIE ZAHLUNG DER 3 840 FRANKEN ANZUGEBEN , OBGLEICH DIESE AUSSCHLIESSLICH DIE ZULAGE FÜR DIE UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDER DER KLAEGERIN DARSTELLTEN.
13 ES IST JEDOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS MAN IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTER ' ' FAMILIENZULAGE ' ' IM WESENTLICHEN DIE KINDERZULAGE VERSTEHT. DIES IST INSBESONDERE AUCH DER FALL IM BELGISCHEN RECHT , DEM DIE KLAEGERIN VOR IHRER EINSTELLUNG BEI DER KOMMISSION UNTERWORFEN WAR. AUS DIESEM GRUNDE KANN MAN DER KLAEGERIN , DIE IHREN DIENST GERADE ERST ANGETRETEN HATTE , SCHWERLICH VORWERFEN , DASS SIE SICH NICHT BEMÜHT HAT , DIE GENAUE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' FAMILIENZULAGE ' ' ANHAND DES ARTIKELS 67 DES STATUTS ZU ERMITTELN.
14 DER VERWALTUNG DER KOMMISSION IST AUCH DER VORWURF ZU MACHEN , DASS SIE - IM GEGENSATZ ZU ANDEREN GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN - KEINEN IN DIESEM PUNKT HINREICHEND KLAREN FRAGEBOGEN AUSGEARBEITET HAT. DIESER IST SOGAR IRREFÜHREND , DA DER FÜR DIE ANTWORT FREIGELASSENE RAUM ES NICHT ZULÄSST , DIE ANTWORT NACH DEN DREI BESTANDTEILEN DER FAMILIENZULAGE IM SINNE DES STATUTS DER BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN AUFZUGLIEDERN. IM ÜBRIGEN IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE SPEZIALISIERTE DIENSTSTELLE DER VERWALTUNG , DER DIE KLAEGERIN DEN AUSGEFÜLLTEN FRAGEBOGEN ZURÜCKGEGEBEN HAT , WEDER DIE FORMULIERUNG DER ANTWORT NOCH DAS FEHLEN EINES BELEGS BEANSTANDET HAT UND DASS SEIN VERHALTEN IM VORLIEGENDEN FALL UNAUFMERKSAM UND FAHRLÄSSIG WAR.
15 HINZUZUFÜGEN IST , DASS DIE GESPRÄCHE DER KLAEGERIN MIT DEN AUF DIESEM GEBIET SACHKUNDIGEN BEAMTEN ZUMINDEST GEEIGNET WAREN , FALSCHE VORSTELLUNGEN ÜBER DEN UMFANG IHRER RECHTE IN IHR ZU WECKEN. AUS ALLEDEM IST ZU SCHLIESSEN , DASS DER BEWEIS DAFÜR , DASS DIE KLAEGERIN DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER AN SIE ERFOLGTEN ZAHLUNG DER HAUSHALTSZULAGE POSITIV GEKANNT HAT , NICHT ERBRACHT IST UND DASS MAN IHR AUCH NICHT VORWERFEN KANN , DURCH EINE UNRICHTIGE ERKLÄRUNG ODER DURCH UNTERLASSUNG DEN IRRTUM DER VERWALTUNG HERVORGERUFEN ZU HABEN.
16 HINSICHTLICH DER FRAGE , OB DER MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES OFFENSICHTLICH WAR , IST SCHLIESSLICH FESTZUSTELLEN , DASS DIE ZAHLUNG DIESER ZULAGE , DEREN BETRAG GERINGFÜGIG WAR , KEINEN OFFENSICHTLICHEN MANGEL ERKENNEN LIESS , DA DAS VERHALTEN DER VERWALTUNG GEEIGNET WAR , IN DER BETROFFENEN DIE VERTRETBARE ÜBERZEUGUNG HERVORZURUFEN , SIE HABE EINEN ANSPRUCH AUF DIE IHR AUSGEZAHLTEN BETRAEGE.
17 NACH ALLEM KANN DIE VERWALTUNG DER KOMMISSION VON DER KLAEGERIN HINSICHTLICH DER FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 1975 BIS ZUM 30. NOVEMBER 1976 GEWÄHRTEN HAUSHALTSZULAGE KEINE ZUVIEL GEZAHLTEN BETRAEGE ZURÜCKFORDERN ; DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 18. MAI 1977 IST INSOWEIT AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
18 NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT.
DIE KLAEGERIN IST MIT EINEM TEIL IHRER KLAGEANTRAEGE DURCHGEDRUNGEN. EIN AUF 50 % GESCHÄTZTER TEIL DER KOSTEN DER KLAEGERIN IST DAHER DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN.
FERNER TRAGEN DIE ORGANE NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE KOSTEN IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN STETS SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD INSOWEIT ABGEWIESEN , ALS SIE AUF DIE FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS DER KLAEGERIN AUF FAMILIENZULAGE GERICHTET IST.
2. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 18. MAI 1977 ( AZ.: IX/A/4/2995 ), MIT DER DIE KOMMISSION ALS HAUSHALTSZULAGE ZUVIEL GEZAHLTE BETRAEGE VON DER KLAEGERIN ZURÜCKGEFORDERT HAT , WIRD AUFGEHOBEN.
3. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DER KLAEGERIN DEN BETRAG VON 22 218 FB ZURÜCKZUERSTATTEN.
4. DIE KOMMISSION TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN SOWIE DIE HÄLFTE DER AUSLAGEN DER KLAEGERIN.
Ende der Entscheidung
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