Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.1980
Aktenzeichen: 142-79
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAGBeamtStat Anhang VII Art. 9 | |
EWG/EAGBeamtStat Anhang VII Art. 10 |
EIN SCHREIBEN , WORIN DIE VERWALTUNG EINEM BEAMTEN MITTEILT , DASS SIE SICH NICHT IN DER LAGE SEHE , EINEM VON DIESEM GESTELLTEN ANTRAG STATTZUGEBEN , UND DAS FERNER DIE GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG ANGIBT , IST EINE ' ' BESCHWERENDE MASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS UND SETZT DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE DREIMONATIGE BESCHWERDEFRIST IN LAUF. GLEICHES GILT JEDOCH NICHT FÜR EIN SCHREIBEN , DAS AN EINEN DRITTEN GERICHTET IST , DER SICH FÜR DEN BETROFFENEN EINGESETZT HATTE , UND DAS SICH DARAUF BESCHRÄNKT , DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG ZU ERLÄUTERN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 22. MAI 1980. - PATRIZIA FONTI, VERHEIRATETE GERONIMO, GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - KLAGEFRIST - BESCHWERENDE MASSNAHME. - RECHTSSACHE 142-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGE VOM 13. SEPTEMBER 1979 HAT DIE KLAEGERIN , EINE BEAMTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , BEANTRAGT , GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS EINE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN , DURCH DIE IHR DIE GEWÄHRUNG DES ' ' TAGEGELDS ' ' GEMÄSS ANHANG VII ARTIKEL 10 DES STATUTS SOWIE DIE IHR ANGEBLICH GEMÄSS ANHANG VII ARTIKEL 9 DES STATUTS GESCHULDETE ERSTATTUNG VON UMZUGSKOSTEN VERSAGT WORDEN SEI.
2 MIT EINEM GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINGEREICHTEN BESONDEREN SCHRIFTSATZ HAT DAS PARLAMENT EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE ERHOBEN UND DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE DER KLAGE ZUGRUNDELIEGENDE BESCHWERDE VERSPÄTET GEWESEN SEI UND EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE UMZUGSKOSTEN MANGELS EINES ENTSPRECHENDEN ANTRAGS DER KLAEGERIN NICHT VORLIEGE. DER GERICHTSHOF HAT BESCHLOSSEN , DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ALLEIN ÜBER DIE EINREDE ZU ERÖFFNEN.
3 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE ZUVOR IN ROM WOHNHAFTE KLAEGERIN VOM 25. OKTOBER 1976 BIS ENDE 1977 ALS HILFSKRAFT BEIM EUROPÄISCHEN PARLAMENT ARBEITETE. WEGEN DER ÄNDERUNG IHRES WOHNSITZES BEZOG SIE VOM BEGINN IHRER BESCHÄFTIGUNG BIS ZUM 24. OKTOBER 1977 GEMÄSS ARTIKEL 69 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN , DER AUF ANHANG VII ARTIKEL 10 DES STATUTS VERWEIST , ' ' TAGEGELD ' '.
4 NACHDEM SIE ERFOLGREICH AN EINEM VOM PARLAMENT DURCHGEFÜHRTEN AUSWAHLVERFAHREN TEILGENOMMEN HATTE , WURDE IHR MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1978 EINE EINSTELLUNG ALS BEAMTETE BÜROSEKRETÄRIN ANGEBOTEN. IN DEM VOM LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG UNTERZEICHNETEN EINSTELLUNGSSCHREIBEN VOM 9. DEZEMBER 1977 HIESS ES , DASS DIE BETROFFENE ZUSÄTZLICH ZU IHREM GEHALT VOM 1. BIS ZUM 15. TAG EIN TAGEGELD VON 560 BFR UND VOM 16. TAG AN FÜR DIE DAUER VON HÖCHSTENS 180 TAGEN EIN TAGEGELD VON 280 BFR ERHALTEN WERDE , UND ZWAR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN UND IN DEN GRENZEN , DIE IN ANHANG VII ARTIKEL 10 DES STATUTS FESTGELEGT SEIEN.
5 ES STEHT FEST , DASS DER BETROFFENEN DIESE ZULAGE NICHT GEZAHLT WURDE. MIT SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1978 MACHTE DIE KLAEGERIN DEN LEITER DES REFERATS VERWALTUNG UND STATUT AUF DIESE UNTERLASSUNG AUFMERKSAM UND ERINNERTE AN DIE IHR IM EINSTELLUNGSSCHREIBEN GEMACHTE ZUSAGE. AM 1. MÄRZ 1978 BESTÄTIGTE DER LEITER DES REFERATS VERWALTUNG UND STATUT DEN EMPFANG DIESES SCHREIBENS UND TEILTE DER BETROFFENEN MIT , DASS IHR FALL WEGEN DER DAMIT VERBUNDENEN SCHWIERIGKEITEN DEM ' ' VORBEREITUNGSAUSSCHUSS ' ' FÜR DIE GEMEINSAME SITZUNG DER VERWALTUNGSCHEFS ZUR PRÜFUNG VORGELEGT WORDEN SEI. ER FÜGTE HINZU , DASS ÜBER DIE ANGELEGENHEIT VORLÄUFIG NICHT ENTSCHIEDEN UND DIE BETROFFENE ÜBER DIE WEITERE BEHANDLUNG IHRES ANTRAGS AUF DEM LAUFENDEN GEHALTEN WERDE.
6 MIT SCHREIBEN VOM 11. OKTOBER 1978 TEILTE DER LEITER DES REFERATS VERWALTUNG UND STATUT DER KLAEGERIN MIT , DASS DIE VERWALTUNGSCHEFS IN IHRER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1978 ZU EINEM ABLEHNENDEN SCHLUSSENTSCHEID ÜBER IHREN FALL GELANGT SEIEN UND ER DAHER ZU SEINEM BEDAUERN IHREM ANTRAG NICHT STATTGEBEN KÖNNE. DEM SCHREIBEN WAR EINE KOPIE DES PROTOKOLLS DER SITZUNG DER VERWALTUNGSCHEFS BEIGEFÜGT.
7 IN DER FOLGEZEIT WANDTE SICH DIE KLAEGERIN AN DEN VORSITZENDEN DER PERSONALVERTRETUNG , DER SICH GEGENÜBER DEM LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG MEHRFACH UM EINE REGELUNG DER ANGELEGENHEIT IM SINNE DER KLAEGERIN BEMÜHTE. IN EINEM SEINER SCHREIBEN , WELCHES DAS DATUM 6. NOVEMBER 1978 TRAEGT , ERWÄHNTE DER VORSITZENDE DER PERSONALVERTRETUNG ERSTMALS NEBEN DER FRAGE DES TAGEGELDS DAS PROBLEM DER UMZUGSKOSTENERSTATTUNG.
8 MIT SCHREIBEN VOM 27. NOVEMBER 1978 TEILTE DER LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG DEM VORSITZENDEN DER PERSONALVERTRETUNG MIT , DASS SEINE DIENSTSTELLEN DIE AKTE DER BETROFFENEN MEHRFACH SORGFÄLTIG GEPRÜFT HÄTTEN UND DEN FALL DER KLAEGERIN SOGAR DEM ' ' VORBEREITUNGSAUSSCHUSS ' ' UND DER GEMEINSAMEN SITZUNG DER VERWALTUNGSCHEFS UNTERBREITET HÄTTEN , BEVOR SIE DER KLAEGERIN EINE ENDGÜLTIGE ANTWORT ERTEILT HÄTTEN. ER FÜGTE HINZU , DASS LEIDER AUCH DIESE BEIDEN GREMIEN ZU EINER ABLEHNENDEN STELLUNGNAHME GELANGT SEIEN , DASS DIE BETROFFENE STETS ÜBER DEN STAND DES VERFAHRENS AUF DEM LAUFENDEN GEHALTEN WORDEN SEI UND DASS IHR SCHLIESSLICH EINE ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDETE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG OFFIZIELL BEKANNTGEGEBEN WORDEN SEI.
9 AUF EINEN ERNEUTEN EINSPRUCH DES VORSITZENDEN DER PERSONALVERTRETUNG HIN BEKRÄFTIGTE DER LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG IN EINEM SCHREIBEN VOM 11. DEZEMBER 1978 NOCH EINMAL DIE HALTUNG DER VERWALTUNG UND ERINNERTE DEN ADRESSATEN SEINES SCHREIBENS DARAN , DASS ES JEDEM BEAMTEN BEI MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN FREISTEHE , VON DER IN ARTIKEL 90 BZW. 91 DES STATUTS VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT DER BESCHWERDE UND DER KLAGE GEBRAUCH ZU MACHEN.
10 AM 20. FEBRUAR 1979 RICHTETE DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINE FORMELLE BESCHWERDE AN DEN GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS , DIE SIE DAMIT BEGRÜNDETE , DASS DIE VERWALTUNG IHR NACH IHRER ERNENNUNG ZUR BEAMTIN WEDER EINEN ANSPRUCH AUF TAGEGELD NOCH AUF ERSTATTUNG IHRER UMZUGSKOSTEN ZUERKANNT HABE.
11 DA DIE VERWALTUNG ÜBER DIESE BESCHWERDE NICHT ENTSCHIED , RIEF DIE KLAEGERIN IN DER OBEN BESCHRIEBENEN WEISE DEN GERICHTSHOF AN.
12 UM ÜBER DIE FRAGE ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , OB DIE EINREDE DES PARLAMENTS BEGRÜNDET IST , IST BEI DER PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE DIE BESCHWERDE GEGEN DIE VERSAGUNG DES ' ' TAGEGELDS ' ' UND DIE BESCHWERDE BEZUEGLICH DER UMZUGSKOSTEN ZU TRENNEN.
ZUR BESCHWERDE GEGEN DIE VERSAGUNG DES ' ' TAGEGELDS ' '
13 NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS KANN SICH JEDE PERSON , AUF DIE DAS STATUT ANWENDUNG FINDET , MIT EINER BESCHWERDE ' ' GEGEN EINE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME ' ' AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WENDEN. DIE BESCHWERDE MUSS BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN EINGELEGT WERDEN , DIE AM TAG DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG AN DEN EMPFÄNGER , SPÄTESTENS JEDOCH AN DEM TAG BEGINNT , AN DEM DIESER DAVON KENNTNIS ERHÄLT.
14 ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTEHT STREIT DARÜBER , DURCH WELCHE MASSNAHME DIE KLAEGERIN BESCHWERT WORDEN IST. SIE SELBST IST DER ANSICHT , DIESE MASSNAHME SEI IN DEM SCHREIBEN ZU ERBLICKEN , DAS DER LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG AM 27. NOVEMBER 1978 AN DEN VORSITZENDEN DER PERSONALVERTRETUNG GERICHTET HABE , NACHDEM DIESER ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN INTERVENIERT HATTE. DIE FORMELLE BESCHWERDE VOM 20. FEBRUAR 1979 SEI DEMNACH FRISTGERECHT EINGELEGT WORDEN.
15 NACH ANSICHT DER VERWALTUNG DES PARLAMENTS ERSCHÖPFT SICH DIE BEDEUTUNG DES SCHREIBENS VOM 27. NOVEMBER 1978 IN DER MIT EINER ERLÄUTERUNG VERBUNDENEN VERWEISUNG AUF EINE BEREITS GETROFFENE ENTSCHEIDUNG , BEI DER ES SICH NACH DEN UMSTÄNDEN NUR UM DAS SCHREIBEN HABE HANDELN KÖNNEN , DAS AM 11. OKTOBER 1978 AUF DEN IN DER GEMEINSAMEN SITZUNG DER VERWALTUNGSCHEFS GEFASSTEN BESCHLUSS HIN AN DIE BETROFFENE SELBST GERICHTET WORDEN SEI. DIE FORMELLE BESCHWERDE VOM 20. FEBRUAR 1979 SEI DEMNACH , WAS DIESE ENTSCHEIDUNG ANBELANGE , NACH ABLAUF DER FRIST DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGELEGT WORDEN.
16 DIE BESCHWERDE DER KLAEGERIN WAR IN DER TAT VERSPÄTET.
17 AUS DEM SCHREIBEN , DAS DIE KLAEGERIN SELBST AM 21. FEBRUAR 1978 AN DEN LEITER DES REFERATS VERWALTUNG UND STATUT RICHTETE , GEHT HERVOR , DASS SIE BEREITS BEI DER ZAHLUNG IHRER ERSTEN MONATSGEHÄLTER FESTGESTELLT HATTE , DASS IHR DAS TAGEGELD ENTGEGEN DER ZUSICHERUNG IM EINSTELLUNGSSCHREIBEN NICHT GEWÄHRT WORDEN WAR. ALS ANTWORT AUF IHRE BITTE UM ERLÄUTERUNG WURDE DER KLAEGERIN AM 1. MÄRZ 1978 MITGETEILT , DASS IHRE AKTE VON DER VERWALTUNG GEPRÜFT UND ÜBER IHRE ANGELEGENHEIT VORLÄUFIG NICHT ENTSCHIEDEN WERDE.
18 MIT SCHREIBEN VOM 11. OKTOBER 1978 TEILTE DER LEITER DES REFERATS VERWALTUNG UND STATUT DER KLAEGERIN SCHLIESSLICH MIT , DASS SICH DIE VERWALTUNG NICHT IN DER LAGE SEHE , DEM ANTRAG DER KLAEGERIN AUF GEWÄHRUNG VON TAGEGELD STATTZUGEBEN. DEM AUSZUG AUS DER NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE BERATUNGEN DER VERWALTUNGSCHEFS , DER DIESEM SCHREIBEN BEIGEFÜGT WAR , KONNTE DIE BETROFFENE ENTNEHMEN , DASS DER ABLEHNENDE BESCHEID DER VERWALTUNG AUF ZWEI UMSTÄNDEN BERUHTE , NÄMLICH ERSTENS DER TATSACHE , DASS SIE BEREITS ALS HILFSKRAFT IN DER ZEIT UNMITTELBAR VOR IHRER ERNENNUNG ZUR BEAMTIN EIN JAHR LANG TAGEGELD ERHALTEN HATTE , UND ZWEITENS DER TATSACHE , DASS ZUM ZEITPUNKT IHRER ERNENNUNG KEIN UMZUG STATTGEFUNDEN HATTE , SIE ALSO NICHT DIE IN ANHANG VII ARTIKEL 10 DES STATUTS AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG DER WOHNSITZÄNDERUNG ERFÜLLTE.
19 ANGESICHTS DESSEN STEHT ES AUSSER ZWEIFEL , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DAS SCHREIBEN VOM 11. OKTOBER 1978 DIE ' ' BESCHWERENDE MASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS DARSTELLT. DIESE MASSNAHME SETZTE ALSO DIE IN DER GENANNTEN BESTIMMUNG VORGESCHRIEBENE DREIMONATIGE BESCHWERDEFRIST IN LAUF , DA DURCH SIE DIE KLAEGERIN VON EINER SICH ALS ENDGÜLTIG DARSTELLENDEN ENTSCHEIDUNG IN KENNTNIS GESETZT WURDE.
20 HINGEGEN LÄSST SICH DIESE RECHTSNATUR DEM VOM LEITER DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG UNTERZEICHNETEN SCHREIBEN VOM 27. NOVEMBER 1978 KEINESFALLS ZUSPRECHEN. ZUM EINEN RICHTETE ES SICH NICHT AN DIE KLAEGERIN , SONDERN AN EINEN DRITTEN , DER SICH FÜR SIE EINGESETZT HATTE. ZUM ANDEREN SOLLTE DURCH DIESES SCHREIBEN , EBENSO WIE DURCH DASJENIGE VOM 11. DEZEMBER 1978 , LEDIGLICH EINE BEREITS GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ERLÄUTERT WERDEN , VON DER ES DARIN HEISST , DASS SIE DER BETROFFENEN SELBST OFFIZIELL BEKANNTGEGEBEN WORDEN SEI. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERWALTUNG IM SCHREIBEN VOM 11. DEZEMBER 1978 , ALS DIE FRIST FÜR DIE BESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 11. OKTOBER 1978 NOCH NICHT ABGELAUFEN WAR , DEN VORSITZENDEN DER PERSONALVERTRETUNG SOGAR AUSDRÜCKLICH DARAUF AUFMERKSAM MACHTE , DASS DIE KLAEGERIN NACH ARTIKEL 90 UND ARTIKEL 91 DES STATUTS BESCHWERDE EINLEGEN BZW. KLAGE ERHEBEN KÖNNE.
21 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE HINSICHTLICH DES ERSTEN KLAGEPUNKTS FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN , DA DIE KLAEGERIN SICH NICHT INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEWANDT HAT.
ZU DER BESCHWERDE BEZUEGLICH DER UMZUGSKOSTEN
22 MIT IHRER BESCHWERDE VOM 20. FEBRUAR 1979 WANDTE SICH DIE KLAEGERIN AUCH DAGEGEN , DASS DIE VERWALTUNG IHR DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN VERSAGT HABE.
23 INSOWEIT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES SICH BEI DER UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG NACH ARTIKEL VII ARTIKEL 9 DES STATUTS UM EINE ERSTATTUNG TATSÄCHLICH AUFGEWANDTER KOSTEN HANDELT , DIE NUR IN DEN GRENZEN EINES ZUVOR VON DER VERWALTUNG GENEHMIGTEN KOSTENVORANSCHLAGS ZULÄSSIG IST. ES STEHT ABER FEST , DASS DIE KLAEGERIN KEINE DER VORAUSSETZUNGEN DIESER BESTIMMUNG ERFÜLLT HAT UND DER VERWALTUNG KEIN DEM STATUT ENTSPRECHENDER ANTRAG VORGELEGT WORDEN IST.
24 DEMNACH IST DIE KLAGE INSOWEIT GEGENSTANDSLOS.
25 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE INSGESAMT UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
27 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.