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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.1982
Aktenzeichen: 142/82 R
Rechtsgebiete: VERFAHRENSORDNUNG


Vorschriften:

VERFAHRENSORDNUNG ART. 83 PAR 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1982. - WILLIAM COPINE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 142/82 R.

Entscheidungsgründe:

1 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES SETZEN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DER ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN VORAUS , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ; FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER IN REDE STEHENDEN ANORDNUNGEN GLAUBHAFT ZU MACHEN.

2 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DERARTIGE ANORDNUNGEN IM WEGE VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ERLASSEN WERDEN , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WIRD , UND WENN SIE DRINGLICH , D. H. ERFORDERLICH SIND , UM ZU VERHINDERN , DASS DEM BETROFFENEN EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL ENTSTEHT.

3 ES IST ZU PRÜFEN , OB DIESE VORAUSSETZUNGEN IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT SIND.

4 WAS DIE ERFOLGSAUSSICHT DER KLAGE BETRIFFT , KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS DIE KLAGE DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT. AUS DER AKTE ERGIBT SICH NÄMLICH ,

A ) DASS DER ANTRAGSTELLER ZWISCHEN DEZEMBER 1978 ( DEM ZEITPUNKT , ZU DEM ER DIE ' ' LICENCE EN SCIENCES COMMERCIALES ET CONSULAIRES ' ' ERWARB ) UND DEM 30. SEPTEMBER 1980 IN DER VERWALTUNGS- UND TECHNISCHEN SEKTION DES BESONDEREN DIENSTES ' ' VERWALTUNGS- UND TECHNISCHE DIENSTE ' ' FOLGENDE TÄTIGKEITEN VERRICHTETE :

' ' VERWALTUNG UND FINANZIERUNG DER MIT AUSWÄRTIGEN DRUCKEREIEN GESCHLOSSENEN VERTRAEGE FÜR DIE HERAUSGABE VON VERÖFFENTLICHUNGEN ALLER ORGANE.

BESONDERE TÄTIGKEITEN :

- BEOBACHTUNG DER INDEXIERUNGEN :

- NATIONALE GEHÄLTER

- MATERIAL ( PAPIER )

-ANPASSUNG DER VERTRAGLICH FESTGELEGTEN PREISE

-ABFASSUNG DER BERICHTE AN DEN VERGABEBEIRAT

-EINGEHUNG VON AUSGABEVERPFLICHTUNGEN ' ' ;

B)DASS DEM ANTRAGSTELLER IN DER ZEIT VOM 30. SEPTEMBER 1980 BIS 30. NOVEMBER 1981 ( ENDE DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN ZUM AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/325 ) IN DER SEKTION ' ' NEUE ENTWICKLUNGEN ' ' DES BESONDEREN DIENSTES ' ' VERWALTUNGS- UND TECHNISCHE DIENSTE ' ' DIE AUSARBEITUNG ' ' BESTIMMTER UNTERSUCHUNGEN ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON INFORMATISIERTEN PRODUKTIONS- UND PUBLIKATIONSSYSTEMEN ' ' ÜBERTRAGEN WAR.

SELBST WENN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN KÖNNTE , DASS DIE UNTER B ) AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN UNTER DEN BEGRIFF ' ' REFERENTEN- ODER KONTROLLTÄTIGKEIT ' ' FALLEN , AUF DIE SICH DIE ZUSÄTZLICHE ERFAHRUNG DER BEWERBER NACH DER STELLENAUSSCHREIBUNG BEZIEHEN SOLLTE , SO SIND DIESE TÄTIGKEITEN DOCH OFFENSICHTLICH NUR 14 MONATE LANG VERRICHTET WORDEN , WÄHREND EINE ZUSÄTZLICHE ERFAHRUNG VON ZWEI JAHREN VERLANGT WURDE.

5 HINSICHTLICH DER DRINGLICHKEIT DER VOM ANTRAGSTELLER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE NACHTEILE , DIE SICH AUS DER AUSSETZUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS , DAS DERZEIT 439 BEWERBER BETRIFFT UND DAS ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN ZUR BESETZUNG VON ETWA 80 PLANSTELLEN DIENEN SOLL , FÜR DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DER DIENSTE DER KOMMISSION ERGEBEN KÖNNEN , WEIT SCHWERER WIEGEN ALS DIE FOLGEN , DIE MÖGLICHERWEISE FÜR DEN ANTRAGSTELLER ENTSTEHEN , WENN DIESES VERFAHREN NICHT AUSGESETZT WIRD. AUCH IST DER ANTRAGSTELLER KEINESFALLS IN GEFAHR , EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN NACHTEIL ZU ERLEIDEN. DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/325 BEZWECKT DIE BILDUNG EINER RESERVELISTE FÜR VERWALTUNGSRÄTE , DEREN GÜLTIGKEITSDAUER AM 31. DEZEMBER 1983 ABLÄUFT UND DIE VERLÄNGERT WERDEN KANN. WENN DER KLAGE STATTGEGEBEN WERDEN SOLLTE , KÖNNTE DER KLAEGER NACH ERNEUTER PRÜFUNG SEINER BEWERBUNG ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN UND , WENN ER DIESE PRÜFUNGEN BESTEHEN SOLLTE , VOR ABLAUF DIESER FRIST IN DIE RESEVELISTE AUFGENOMMEN WERDEN , SO DASS SEINE RECHTE GEWAHRT WÄREN.

6 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG NICHT ERFÜLLT SIND. DER ANTRAG IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

7 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND VORZUBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGE ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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