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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.1980
Aktenzeichen: 143-79
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1408/71, VO (EWG) Nr. 574/72
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 86 | |
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 | |
VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 8 |
1. NR. 1 DES ABSCHNITTS I ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ) DES ANHANGS V ZUR VERORDNUNG NR. 1408/71 SCHRÄNKT DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NIEDERGELEGTE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' ARBEITNEHMER ' ' IN KEINER WEISE EIN , SONDERN SOLL NUR DIE BEDEUTUNG DER ZIFFER II DIESES BUCHSTABENS IM HIN BLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERLÄUTERN.
2. EINE PERSON , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND DER BEITRAEGE , DIE SIE FRÜHER ZU LEISTEN HATTE , ANSPRUCH AUF DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FALLENDEN LEISTUNGEN HAT , VERLIERT DIE EIGENSCHAFT EINES ' ' ARBEITNEHMERS ' ' IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 NICHT ALLEIN DESHALB , WEIL SIE ZUM ZEITPUNKT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLES KEINE BEITRAEGE LEISTETE UND DAZU AUCH NICHT VERPFLICHTET WAR.
3. DIE FORMULIERUNG ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ' ' IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS SIE AUCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT UMFASST.
4. ARTIKEL 86 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DANN , WENN ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE BEI EINER BEHÖRDE , EINEM TRAEGER ODER EINEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE LEISTUNG ZU GEWÄHREN IST , EINGEREICHT WERDEN , DIESE BEHÖRDE , DIESER TRAEGER ODER DIESES GERICHT NICHT BEFUGT IST , ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER BETREFFENDEN ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE ZU ENTSCHEIDEN. DAFÜR IST AUSSCHLIESSLICH DIE BEHÖRDE , DER TRAEGER ODER DAS GERICHT DES MITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIG , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE LEISTUNG ZU GEWÄHREN IST UND AN DIE DIE ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE IN JEDEM FALL ZU ÜBERMITTELN SIND.
5. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST NUR INSOWEIT , ALS DEM ANTRAG DER BETROFFENEN BEI ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ENTSPROCHEN WERDEN KANN , UND NUR IM HINBLICK AUF DEN ZEITRAUM ANZUWENDEN , FÜR DEN DIE ANTRAGSTELLERIN DIE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN NACH DEN IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSPRUCHEN KANN.
DAGEGEN SCHLIESST DIESE VORSCHRIFT NICHT AUS , DASS DIE BETROFFENE NACH AUSSCHÖPFUNG DES MAXIMALEN ANSPRUCHS , DEN DER STAAT GEWÄHRT , IN DEM DIE ENTBINDUNG STATTGEFUNDEN HAT , WÄHREND EINES ZUSÄTZLICHEN ZEITRAUMS LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERHÄLT , DIE FÜR SIE GEGOLTEN HABEN UND NACH DENEN AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES VON MUTTER UND KIND EIN LÄNGERER URLAUB GEWÄHRT WIRD. EIN SOLCHES ERGEBNIS LIESSE SICH NÄMLICH NICHT ALS EIN FALL DER ' ' UNGERECHTFERTIGTEN KUMULIERUNG ' ' ANSEHEN , DIE DIE GENANNTE VORSCHRIFT AUSSCHLIESSEN SOLL.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 22. MAI 1980. - MARGARET WALSH GEGEN NATIONAL INSURANCE OFFICER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER, LONDON. - SOZIALE SICHERHEIT - LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT. - RECHTSSACHE 143-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 11. SEPTEMBER 1979 , EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 14. SEPTEMBER 1979 , HAT DER NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER , LONDON , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG SECHS FRAGEN ZUR AUSLEGUNG UND ZUR GÜLTIGKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN DES RATES NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) UND NR. 574/72 VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ABL. L 74 , S. 1 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN WERDEN IM RAHMEN EINES RECHSSTREITS ÜBER DIE FRAU M. WALSH ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT GESTELLT. FRAU WALSH , DIE SOWOHL IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ALS AUCH IN DER REPUBLIK IRLAND GEARBEITET HAT , KEHRTE NACH IHRER ENTBINDUNG IN IRLAND AM 31. JULI 1975 AM 21. AUGUST DESSELBEN JAHRES IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZURÜCK , UM DORT ZU LEBEN.
2 FRAU WALSH , DIE NACH DEN VORLIEGENDEN INFORMATIONEN ANSCHEINEND DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT IN IRLAND ERFÜLLTE , STELLTE JEDOCH IN DIESEM LAND KEINEN DIESBEZUEGLICHEN ANTRAG. DAGEGEN WANDTE SIE SICH NACH IHRER RÜCKKEHR IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AM 3. OKTOBER 1975 AN DEN BRITISCHEN INSURANCE OFFICER , UM DIE IHR NACH DEN VORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT IN ANSPRUCH ZU NEHMEN. OBWOHL FRAU WALSH DIE BEITRAGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN ZU EINEM VERMINDERTEN SATZ ERFÜLLTE , LEHNTE DER INSURANCE OFFICER IHREN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB , DIESER SEI NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST GESTELLT WORDEN UND DIE VERSPÄTETE ANTRAGSTELLUNG SEI NICHT BEGRÜNDET.
3 NACHDEM DAS VON FRAU WALSH DAGEGEN BEI EINEM NATIONAL INSURANCE LOCAL TRIBUNAL EINGELEGTE RECHTSMITTEL ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAR , RIEF DIE BETROFFENE DEN NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER AN. IM VERLAUF DES VERFAHRENS BEI DIESER STELLE SIND GEWISSE PROBLEME AUFGETRETEN , DIE DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL BETREFFEN , UND DER COMMISSIONER HAT DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , SICH IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ZU DEN FOLGENDEN FRAGEN ZU ÄUSSERN :
' ' 1. IST EINE PERSON , DIE DIE BEITRAGSVORAUSSETZUNGEN EINES MITGLIEDSTAATS ( HIER : DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ) FÜR DEN ANSPRUCH AUF MUTTERSCHAFTSGELD ( HIER : ZU EINEM VERMINDERTEN SATZ ) WÄHREND DES GESAMTEN ZEITRAUMS , FÜR DEN SIE MUTTERSCHAFTSGELD IN DIESEM STAAT BEANTRAGT , ERFÜLLT , EIN , ARBEITNEHMER ' IM SINNE
A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 UND
B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72 ,
OBWOHL SIE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS KEINE BEITRAEGE GEZAHLT HAT UND AUCH NICHT ZUR ZAHLUNG VON BEITRAEGEN VERPFLICHTET IST?
2.HAT EIN ARBEITNEHMER , DER DIE BEITRAGSVORAUSSETZUNGEN FÜR LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT ( ZUM VOLLEN ODER ZU EINEM VERMINDERTEN SATZ ) NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ( HIER : DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER REPUBLIK IRLAND ) ERFÜLLT , IM SINNE VON ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 , ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT ' NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ,
A ) EINERLEI , OB DIESER ARBEITNEHMER ETWA DEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG SOLCHER LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER DIESER MITGLIEDSTAATEN WEGEN VERSPÄTETER ANTRAGSTELLUNG ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN VERLOREN HAT ,
ODER
B ) NUR DANN , WENN DER ANTRAG DIESES ARBEITNEHMERS TATSÄCHLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER DIESER MITGLIEDSTAATEN ERFOLG HÄTTE?
3.IST DIE IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72 ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF DIE , RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ' DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS SIE DIE VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT A ) UMFASST ODER B ) NICHT UMFASST?
4.BEWIRKT DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72 , WONACH DANN , WENN EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT HAT , DIESE LEISTUNGEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS ZUERKANNT WERDEN , IN DESSEN GEBIET DIE ENTBINDUNG STATTGEFUNDEN HAT ( HIER : IN DER REPUBLIK IRLAND ), DASS DIE KLAEGERIN VON DER GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT IN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE ENTBINDUNG NICHT STATTGEFUNDEN HAT ( HIER : IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ), AUSGESCHLOSSEN WIRD , UND ZWAR
A ) NUR HINSICHTLICH DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DIE ANTRAGSTELLERIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE ENTBINDUNG STATTGEFUNDEN HAT , ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT HAT ,
ODER
B ) HINSICHTLICH ALLER LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER ENTBINDUNG IN DENJENIGEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE ENTBINDUNG NICHT STATTGEFUNDEN HAT?
5.IST DER GENANNTE ARTIKEL 8 INSOWEIT GÜLTIG , ALS ER DIE KLAEGERIN VON LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT IN MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESST , IN DENEN DIE ENTBINDUNG NICHT STATTGEFUNDEN HAT , ODER GEHT DIESE VORSCHRIFT INSOWEIT ÜBER IHRE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE HINAUS?
6.SIND DIE IN ARTIKEL 86 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ENTHALTENEN ANWEISUNGEN BETREFFEND DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRAEGEN AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IM FALL EINES ANTRAGS ANWENDBAR , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES ( HIER : REPUBLIK IRLAND ) INNERHALB EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS EINER BEHÖRDE , EINEM TRAEGER ODER EINEM GERICHT DIESES STAATES HÄTTE VORGELEGT WERDEN MÜSSEN , WAS ABER NICHT GESCHEHEN IST , DER JEDOCH AUSSERHALB DIESES ZEITRAUMS EINER ENTSPRECHENDEN BEHÖRDE , EINEM ENTSPRECHENDEN TRAEGER ODER GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ( HIER : DEM DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SECURITY , LONDON , VEREINIGTES KÖNIGREICH ) VORGELEGT WORDEN IST?
' '
4 WÄHREND DIE FRAGEN 1 , 3 UND 6 VORSCHRIFTEN ODER FORMULIERUNGEN VON ALLGEMEINER BEDEUTUNG BETREFFEN , BEZIEHEN SICH DIE FRAGEN 2 , 4 UND 5 AUF SPEZIFISCHE PROBLEME UND MÜSSEN IM LICHTE DER ZWECKBESTIMMUNG DER IN FRAGE STEHENDEN LEISTUNGEN UNTERSUCHT WERDEN. DIE BEIDEN FRAGENKOMPLEXE SIND DAHER NACHEINANDER ZU BEHANDELN.
ZU DEN FRAGEN 1 , 3 UND 6
5 DAS MIT DER ERSTEN FRAGE AUFGEWORFENE PROBLEM BESTEHT IN WIRKLICHKEIT DARIN , OB DER IN DER DEFINITION DES BEGRIFFES ' ' ARBEITNEHMER ' ' IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 - EINER DEFINITION , DIE AUCH FÜR DIE VERORDNUNG NR. 574/72 GILT - ENTHALTENE AUSDRUCK ' ' PFLICHVERSICHERT ' ' DIE ENTRICHTUNG VON PFLICHTBEITRAEGEN IN DEM ZEITPUNKT VORAUSSETZT , IN DEM DER VERSICHERUNGSFALL EINTRITT , ODER OB ES GENÜGT , WENN DIE PERSON NACH DEN IN FRAGE STEHENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES AUFGRUND DER PFLICHTBEITRAEGE , DIE SIE WÄHREND EINES FRÜHEREN ZEITRAUMS ALS ARBEITNEHMER GELEISTET HAT , NOCH VERSICHERT IST. DIE PROBLEMSTELLUNG ÄNDERT SICH NICHT , WENN MAN AUSSERDEM ABSCHNITT I NR. 1 DES ANHANGS V ZUR VERORDNUNG NR. 1408/71 BERÜCKSICHTIGT , NACH DER IM SINNE DER VORGENANNTEN BESTIMMUNG UND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES JEDE PERSON ALS ARBEITNEHMER GILT , DIE ' ' ZUR BEITRAGSZAHLUNG ALS ARBEITNEHMER VERPFLICHTET IST ' '. DER GERICHTSHOF HAT NÄMLICH BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 29. SEPTEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 17/76 ( BRACK , SLG. S. 1451 ) ENTSCHIEDEN , DASS ABSCHNITT I NR. 1 DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NIEDERGELEGTE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' ARBEITNEHMER ' ' IN KEINER WEISE EINSCHRÄNKT , SONDERN NUR DIE BEDEUTUNG DER ZIFFER II DIESES BUCHSTABENS IM HINBLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERLÄUTERN SOLL , BEI DENEN DIE ART DER VERWALTUNG ODER DER FINANZIERUNG ES ERMÖGLICHT , AUF DIESER WEISE DIE VON DER DEFINITION DER VERORDNUNG ERFASSTEN PERSONEN ZU UNTERSCHEIDEN.
6 WIE DAS ERWÄHNTE URTEIL VOM 29. SEPTEMBER 1976 AUSSERDEM UNTERSTREICHT , ERGIBT SICH AUS EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , DASS DIESE AUCH AUF GEWISSE GRUPPEN VON PERSONEN ANWENDBAR IST , DIE ZUR ZEIT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLS NICHT ' ' ARBEITNEHMER ' ' IM SINNE DES ARBEITSRECHTS SIND. ES STÜNDE IM WIDERSPRUCH ZU DIESEN BESTIMMUNGEN UND ZU EINEM DER WESENTLICHEN ZIELE DIESER VERORDNUNG , NÄMLICH DEN ARBEITNEHMERN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , DIE BEIBEHALTUNG DER ERWORBENEN RECHTE UND VORTEILE ZU ERMÖGLICHEN , WENN MAN - DURCH EINE ENGE AUSLEGUNG DER DEFINITION DES BEGRIFFES ' ' ARBEITNEHMER ' ' - DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG AUF ALLE DIE FÄLLE AUSSCHLIESSEN WÜRDE , IN DENEN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERSICHERUNG DIE RISIKEN DES VERSICHERTEN WEITER ABDECKT , SELBST WENN DIESER NICHT MEHR VERPFLICHTET IST , BEITRAEGE ZU LEISTEN.
7 DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS EINE PERSON , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND DER BEITRAEGE , DIE SIE FRÜHER ZU LEISTEN HATTE , ANSPRUCH AUF DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FALLENDEN LEISTUNGEN HAT , DIE EIGENSCHAFT EINES ' ' ARBEITNEHMERS ' ' IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 NICHT ALLEIN DESHALB VERLIERT , WEIL SIE ZUM ZEITPUNKT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLES KEINE BEITRAEGE LEISTETE UND DAZU AUCH NICHT VERPFLICHTET WAR.
8 DER BEGRIFF ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' , UM DESSEN AUSLEGUNG MIT DER DRITTEN FRAGE ERSUCHT WIRD , FINDET SICH IN ZAHLREICHEN BESTIMMUNGEN DER BEIDEN VERORDNUNGEN , SO AUCH BEI DEN DEFINITIONEN , DIE FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DEREN ARTIKEL 1 AUFGENOMMEN WORDEN SIND. SELBST WENN DAS DURCH DIESE FRAGE AUFGEWORFENE AUSLEGUNGSPROBLEM DURCH DIESE DEFINITION NICHT AUSDRÜCKLICH GELÖST WIRD , ERGIBT SICH ALLEIN AUS DEM BESTEHEN EINER SOLCHEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFT , DASS DIE ANTWORT , SOWEIT WIE MÖGLICH , AUF EINER EINHEITLICHEN AUSLEGUNG BERUHEN MUSS. IN SEINEM URTEIL VOM 7. NOVEMBER 1973 IN DER RECHTSSACHE 51/73 ( SMIEJA , SLG. S. 1212 ) HAT DER GERICHTSHOF DEN IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTHALTENEN BEGRIFF IN DEM SINNE AUSGELEGT , DASS ER DIE FÜR DIE IN ABSATZ 1 BEHANDELTE MATERIE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN MITEINBEZIEHT. DIESE SCHLUSSFOLGERUNG GRÜNDETE SICH UNTER ANDEREM AUF DIE ÜBERLEGUNG , DASS DIESE ANSPRÜCHE OFT NICHT AUS DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN ERWACHSEN , SONDERN AUS DIESEN VORSCHRIFTEN IN VERBINDUNG MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG. DIESE ÜBERLEGUNG GILT FÜR DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE IN GLEICHER WEISE. DIE NOTWENDIGKEIT , EINE EINSCHRÄNKENDE REGEL WIE DIE DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 VORZUSEHEN , IST GERADE DURCH DIE SICH AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DER BEIDEN VERORDNUNGEN ERGEBENDE ERWEITERUNG DER ANSPRÜCHE DES BETROFFENEN ZU ERKLÄREN.
9 DIE DRITTE FRAGE IST DESHALB DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS DIE FORMULIERUNG ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ' ' IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN IST , DASS SIE AUCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT UMFASST.
10 DIE SECHSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE NACH ARTIKEL 86 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINER STELLE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN , IN DEM SICH DIE ZUSTÄNDIGE STELLE BEFINDET , AUFERLEGTE VERPFLICHTUNGEN , DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DIE ANTRAEGE ZU ÜBERMITTELN , DIE BEI DER ERSTEN STELLE EINGEREICHT WORDEN SIND , SELBST DANN WEITERBESTEHT , WENN DER ANTRAG NACH ABLAUF DER FRIST EINGEREICHT WIRD , DIE IN DEN FÜR DIE ZUSTÄNDIGE STELLE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHEN IST.
11 DIESES AUSLEGUNGSPROBLEM ENTSTEHT DESHALB , WEIL DER ZWEITE SATZ DES ARTIKELS 86 AUF DEN ERSTEN SATZ DIESES ARTIKELS BEZUG NIMMT UND DIESER NUR DIE FÄLLE BETRIFFT , IN DENEN DER ANTRAG INNERHALB DER GLEICHEN FRIST WIE DER IN DEN FÜR DIE ZUSTÄNDIGE STELLE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN EINGEREICHT WORDEN IST. ARTIKEL 86 VERLEIHT ABER DER STELLE , BEI DER DER ANTRAG EINGEGANGEN IST , KEINE BEFUGNIS , ÜBER SEINE ZULÄSSIGKEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ZU ENTSCHEIDEN. IN DEREN ZUSTÄNDIGKEIT FÄLLT ES , ZU ENTSCHEIDEN , OB DER ANTRAG RECHTZEITIG EINGEREICHT WORDEN IST , WOBEI DER IN ARTIKEL 86 SATZ 1 AUFGESTELLTE GRUNDSATZ ZU BERÜCKSICHTIGEN IST. DIE STELLE , BEI DER DER ANTRAG EINGEGANGEN IST , HAT IHN DAHER GEMÄSS DER IM ZWEITEN SATZ DIESES ARTIKELS ENTHALTENEN BESTIMMUNG AN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE WEITERZULEITEN.
12 AUF DIE SECHSTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 86 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS DANN , WENN ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE BEI EINER BEHÖRDE , EINEM TRAEGER ODER EINEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE LEISTUNG ZU GEWÄHREN IST , EINGEREICHT WERDEN , DIESE BEHÖRDE , DIESER TRAEGER ODER DIESES GERICHT NICHT BEFUGT IST , ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER BETREFFENDEN ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE ZU ENTSCHEIDEN. DAFÜR IST AUSSCHLIESSLICH DIE BEHÖRDE , DER TRAEGER ODER DAS GERICHT DES MITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIG , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE LEISTUNG ZU GEWÄHREN IST UND AN DIE DIE ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE IN JEDEM FALL ZU ÜBERMITTELN SIND.
ZU DEN FRAGEN 2 , 4 UND 5
13 DIE ZWEITE UND DIE VIERTE FRAGE ZIELEN AUF EINE GENAUERE BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHES DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IM HINBLICK AUF LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT DER ART , UM DIE ES IM VORLIEGENDEN FALL GEHT , UND DIE FÜNFTE FRAGE BETRIFFT DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 8 , SO WIE DER GERICHTSHOF IHN IN SEINER ANTWORT AUF DIE BEIDEN ANDEREN FRAGEN AUSLEGEN WIRD.
14 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' HAT EIN ARBEITNEHMER ODER EINER SEINER FAMILIENANGEHÖRIGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT , SO WERDEN DIESE LEISTUNGEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS ZUERKANNNT , IN DESSEN GEBIET DIE ENTBINDUNG STATTGEFUNDEN HAT , ODER , FALLS SIE NICHT IM GEBIET EINES DIESER MITGLIEDSTAATEN STATTGEFUNDEN HAT , AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , DIE FÜR DIESEN ARBEITNEHMER ZULETZT GALTEN. ' '
15 DIESE BESTIMMUNG IST EINE REGEL ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71. DIESER ARTIKEL , DER DIE ÜBERSCHRIFT ' ' VERBOT DES ZUSAMMENTREFFENS VON LEISTUNGEN ' ' TRAEGT , SCHREIBT UNTER ANDEREM IN SEINEM ABSATZ 1 VOR , DASS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ' ' EIN ANSPRUCH AUF MEHRERE LEISTUNGEN GLEICHER ART AUS DERSELBEN PFLICHTVERSICHERUNGSZEIT... WEDER ERWORBEN NOCH AUFRECHTERHALTEN WERDEN ( KANN ) ' '. SELBST WENN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 NACH SEINEM WORTLAUT EINE BESTIMMUNG IST , DIE DAS ANZUWENDENE RECHT BETRIFFT , GEHÖRT ER DOCH AUCH ZU DEN BESTIMMUNGEN , DIE NACH DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DEN ZWECK HABEN , UNGERECHTFERTIGTE KUMULIERUNGEN ZU VERHINDERN.
16 DIE LEISTUNGEN , UM DIE ES IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT , SIND BEIHILFEN , DIE FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM VOR UND NACH DER ENTBINDUNG GEWÄHRT WERDEN. WENN AUCH DIE DAUER DIESES ZEITRAUMS UND DER PRO TAG ODER PRO WOCHE GEWÄHRTE BETRAG SICH VON MITGLIEDSTAAT ZU MITGLIEDSTAAT UNTERSCHEIDEN , BERUHT DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN AUF DEM GLEICHEN GEDANKEN DES SCHUTZES VON MUTTER UND KIND. DIE FRAU SOLL FÜR EINIGE ZEIT IN DEN GENUSS VON ERHOLUNG ODER URLAUB KOMMEN , UND DIE GEZAHLTEN BEIHILFEN SOLLEN - ZUMINDEST TEILWEISE - EIN AUSGLEICH FÜR DEN LOHN SEIN , DEN DIE FRAU WÄHREND DIESES ZEITRAUMS MÖGLICHERWEISE ERHALTEN HÄTTE.
17 IM LICHTE DIESER ZWECKBESTIMMUNG SIND DIE SICH AUF DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 8 BEZIEHENDEN FRAGEN ZU BEANTWORTEN. DAS ZUSAMMENTREFFEN VON LEISTUNGEN ERGIBT SICH NUR INSOWEIT , ALS EINEM ANTRAG AUF LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ENTSPROCHEN WERDEN KANN. EINE ANWENDUNG DES ARTIKELS 8 ÜBER DIESEN FALL HINAUS WÜRDE NÄMLICH - WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BETONT HAT - IN FÄLLEN WIE DEM VORLIEGENDEN DAZU FÜHREN , DASS DIE BETROFFENE ÜBERHAUPT KEINE BEIHILFEN ERHALTEN WÜRDE. WÜRDE ABER EINE VORSCHRIFT ZUR VERHINDERUNG VON KUMULIERUNGEN ZU EINEM SOLCHEN ERGEBNIS FÜHREN , SO STÜNDE DIES IM WIDERSPRUCH ZU DEN ZIELEN DER VERORDNUNGEN. DIE GLEICHEN ÜBERLEGUNGEN UND INSBESONDERE DER WORTLAUT DES SCHON GENANNTEN ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SPRECHEN FÜR DIE ALTERNATIVE A ) DER VIERTEN FRAGE , DIE DAS PROBLEM BETRIFFT , DAS DURCH DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN ZEITRÄUMEN FÜR DIE LEISTUNGSGEWÄHRUNG AUFGEWORFEN WIRD. DIESE ALTERNATIVE KANN ZWAR ZUR FOLGE HABEN , DASS EINE PERSON , DIE DEN MAXIMALEN ANSPRUCH AUSGESCHÖPFT HAT , DEN DER STAAT GEWÄHRT , IN DEM DIE ENTBINDUNG STATTGEFUNDEN HAT , WÄHREND EINES ZUSÄTZLICHEN ZEITRAUMS LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERHÄLT , DIE FÜR SIE GEGOLTEN HABEN UND NACH DENEN AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES VON MUTTER UND KIND EIN LÄNGERER URLAUB GEWÄHRT WIRD. EIN SOLCHES ERGEBNIS KÖNNTE JEDOCH NICHT ALS ' ' UNGERECHTFERTIGTE KUMULIERUNG ' ' BEZEICHNET WERDEN , UND - MANGELS EINER DAHIN GEHENDEN , AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG - IST KAUM ANZUNEHMEN , DASS ES DURCH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 AUSGESCHLOSSEN WÄRE.
18 DIE ZWEITE UND DIE VIERTE FRAGE SIND DESHALB DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS ER NUR INSOWEIT , ALS DEM ANTRAG DER BETROFFENEN BEI ANWENDUNG DER RECHTS VORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ENTSPROCHEN WERDEN KANN , UND NUR IM HINBLICK AUF DEN ZEITRAUM ANZUWENDEN IST , FÜR DEN DIE ANTRAGSTELLERIN LEISTUNGEN NACH DEN IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSPRUCHEN KANN.
19 DER ZWEIFEL AN DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 8 , DER IN DER FÜNFTEN FRAGE ZUM AUSDRUCK KOMMT , BETRIFFT ALLEIN DEN FALL , IN DEM DIESER ARTIKEL ZUR FOLGE HÄTTE , DIE ANTRAGSTELLERIN VON DER GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE ENTBINDUNG STATTGEFUNDEN HAT , AUSZUSCHLIESSEN. DIESE FRAGE ERKLÄRT SICH AUS DEN ZWEIFELN BEI DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 8 , DIE DAS VORLEGENDE GERICHT IN DER ZWEITEN UND IN DER VIERTEN FRAGE ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HAT. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN DEN ANTWORTEN AUF DIESE FRAGEN GEWÄHLTEN LÖSUNGEN WÜRDE SICH DABEI ABER DIE ANGESPROCHENE FALLGESTALTUNG NUR IN DEN FÄLLEN ERGEBEN , IN DENEN DIE ANDEREN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 MANGELS ANWENDUNG DES ARTIKELS 12 DIESER VERORDNUNG UND DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 ZU OFFENSICHTLICH UNGERECHTFERTIGTEN KUMULIERUNGEN VON LEISTUNGEN GEFÜHRT HÄTTEN.
20 AUF DIESE FRAGE LÄSST SICH DEMNACH ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER MIT BESCHLUSS VOM 11. SEPTEMBER 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VERORDNUNGEN DES RATES NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , UND NR. 574/72 VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS EINE PERSON , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND DER BEITRAEGE , DIE SIE FRÜHER ZU LEISTEN HATTE , ANSPRUCH AUF DIE UNTER DIE VERORDNUNGEN NICHT ALLEIN DESHALB VERLIERT , WEIL SIE ZUM ZEITPUNKT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLES KEINE BEITRAEGE LEISTETE UND DAZU AUCH NICHT VERPFLICHTET WAR.
2. DIE FORMULIERUNG ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ' ' IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS SIE AUCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFTEN UMFASST.
3. ARTIKEL 86 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DANN , WENN ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE BEI EINER BEHÖRDE , EINEM TRAEGER ODER EINEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES MITGLIEDSTAATS NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE LEISTUNG ZU GEWÄHREN IST , EINGEREICHT WERDEN , DIESE BEHÖRDE , DIESER TRAEGER ODER DIESES GERICHT NICHT BEFUGT IST , ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER BETREFFENDEN ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE ZU ENTSCHEIDEN. DAFÜR IST AUSSCHLIESSLICH DIE BEHÖRDE , DER TRAEGER ODER DAS GERICHT DES MITGLIEDSTAATS ZUSTÄNDIG , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE LEISTUNG ZU GEWÄHREN IST UND AN DIE DIE ANTRAEGE , ERKLÄRUNGEN ODER RECHTSBEHELFE IN JEDEM FALL ZU ÜBERMITTELN SIND.
4. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS ER NUR INSOWEIT , ALS DEM ANTRAG DER BETROFFENEN BEI ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ENTSPROCHEN WERDEN KANN , UND NUR IM HINBLICK AUF DEN ZEITRAUM ANZUWENDEN IST , FÜR DEN DIE ANTRAGSTELLERIN DIE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN NACH DEN IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSPRUCHEN KANN.
5. DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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