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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.1985
Aktenzeichen: 143/83 (1)
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/117/EWG, Gesetz Nr. 32 vom 4. Februar 1976 über gleiches Entgelt für Männer und Frauen (Dänemark)


Vorschriften:

Richtlinie 75/117/EWG Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 75/117/EWG Art. 2
Gesetz Nr. 32 vom 4. Februar 1976 über gleiches Entgelt für Männer und Frauen (Dänemark) § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ES IN ERSTER LINIE DEN SOZIALPARTNERN ÜBERLASSEN , DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS ZU VERWIRKLICHEN. DIESE MÖGLICHKEIT BEFREIT SIE JEDOCH NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DURCH GEEIGNETE RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG DEN SCHUTZ DER RICHTLINIE 75/117 IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN. DIE STAATLICHE GARANTIE MUSS IN ALLEN FÄLLEN GELTEN , IN DENEN AUS WELCHEN GRÜNDEN AUCH IMMER EIN WIRKSAMER SCHUTZ NICHT AUF ANDERE WEISE GEWÄHRLEISTET IST , NAMENTLICH DANN , WENN DIE BETREFFENDEN ARBEITNEHMER KEINER GEWERKSCHAFT ANGEHÖREN , DER IN REDE STEHENDE SEKTOR KEINEM TARIFVERTRAG UNTERLIEGT ODER EIN TARIFVERTRAG DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS NICHT IN VOLLEM UMFANG GARANTIERT.

2. DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES RECHTSSCHUTZES ERFORDERN EINE EINDEUTIGE FORMULIERUNG DER SICH AUS DER RICHTLINIE 75/117 ERGEBENDEN RECHTE , DIE DEN BETROFFENEN PERSONEN , NAMENTLICH DEN ARBEITNEHMERN , DEREN RECHTE NICHT TARIFVERTRAGLICH FESTGELEGT SIND , DIE KLARE UND GENAUE KENNTNIS IHRER RECHTE UND PFLICHTEN ERMÖGLICHT UND DIE GERICHTE IN DIE LAGE VERSETZT , IHRE EINHALTUNG SICHERZUSTELLEN. EIN NATIONALES GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERFÜLLT DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT , WENN DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS DORT INSOWEIT ENGER GEFASST IST ALS IN DER RICHTLINIE , ALS DIE GLEICHWERTIGE ARBEIT NICHT ERWÄHNT WIRD.

3. IN DAS PROTOKOLL DES RATES AUFGENOMMENE EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN NICHT FÜR DIE AUSLEGUNG EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT HERANGEZOGEN WERDEN , DA DIE ALLGEMEINE GELTUNG DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERLASSENEN NORMEN NICHT DURCH VORBEHALTE ODER EINWENDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI IHRER AUSARBEITUNG RELATIVIERT WERDEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JANUAR 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DAENEMARK. - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN. - RECHTSSACHE 143/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. JULI 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN ( ABL. L 45 , S. 19 ) NACHZUKOMMEN.

2 DIESE GEMÄSS ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG ERLASSENE RICHTLINIE PRÄZISIERT DIE MATERIELLE TRAGWEITE DES ARTIKELS 119 IN EINIGEN PUNKTEN UND SIEHT ZUDEM VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN VOR , DIE IM WESENTLICHEN DEN RECHTSSCHUTZ FÜR ARBEITNEHMER BEI VERLETZUNG IHRER RECHTE DURCH NICHTANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS VERBESSERN SOLLEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT BESTIMMT SIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 :

' ' DER IN ARTIKEL 119 DES VERTRAGES GENANNTE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN... BEDEUTET BEI GLEICHER ARBEIT ODER BEI EINER ARBEIT , DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD , DIE BESEITIGUNG JEDER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IN BEZUG AUF SÄMTLICHE ENTGELTSBESTANDTEILE UND -BEDINGUNGEN. ' '

3 NACH ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , ' ' DIE INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ( ZU ERLASSEN ), DIE NOTWENDIG SIND , DAMIT JEDER ARBEITNEHMER , DER SICH WEGEN NICHTANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR BESCHWERT HÄLT , NACH ETWAIGER BEFASSUNG ANDERER ZUSTÄNDIGER STELLEN SEINE RECHTE GERICHTLICH GELTEND MACHEN KANN ' '.

4 DIE RICHTLINIE SOLLTE NACH ARTIKEL 8 BINNEN EINES JAHRES NACH IHRER BEKANNTGABE DURCHGEFÜHRT WERDEN. DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK , FÜR DAS DIESE FRIST AM 12. FEBRUAR 1976 ABLIEF , ERLIESS DAS GESETZ NR. 32 VOM 4. FEBRUAR 1976 ÜBER GLEICHES ENTGELT FÜR MÄNNER UND FRAUEN ( LOVTIDENDE A , S. 64 ), DESSEN PAR 1 BESTIMMT :

' ' JEDER ARBEITGEBER , DER MÄNNER UND FRAUEN AUF DEM GLEICHEN ARBEITSPLATZ EINGESTELLT HAT , MUSS IHNEN NACH DIESEM GESETZ , WENN ER DAZU NICHT BEREITS NACH EINEM TARIFVERTRAG VERPFLICHTET IST , DAS GLEICHE ENTGELT FÜR DIE GLEICHE ARBEIT ZAHLEN. ' '

5 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION GENÜGEN DIE DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ALLEN VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH AUS DER RICHTLINIE 75/117 ERGEBEN : ZUM EINEN SEI DER ARBEITGEBER DANACH NUR GEHALTEN , MÄNNERN UND FRAUEN FÜR DIE GLEICHE ARBEIT , NICHT DAGEGEN FÜR EINE ARBEIT , DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WERDE , DAS GLEICHE ENTGELT ZU ZAHLEN ; ZUM ANDEREN SÄHEN SIE KEINEN RECHTSBEHELF VOR , DER ES DEN DURCH DIE NICHTANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS BEI GLEICHWERTIGER ARBEIT BESCHWERTEN ARBEITNEHMERN ERMÖGLICHE , IHRE RECHTE GELTEND ZU MACHEN.

6 DIE DÄNISCHE REGIERUNG MEINT DAGEGEN , DASS DAS DÄNISCHE RECHT INHALTLICH VOLLKOMMEN MIT DER RICHTLINIE ÜBEREINSTIMME , DENN ES GARANTIERE DAS GLEICHE ENTGELT NICHT NUR FÜR DIE GLEICHE , SONDERN AUCH FÜR EINE GLEICHWERTIGE ARBEIT.

7 IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHT DIE DÄNISCHE REGIERUNG IN ERSTER LINIE GELTEND , DASS DAS GESETZ VOM 4. FEBRUAR 1976 DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS NUR SUBSIDIÄR INSOWEIT GEWÄHRLEISTE , ALS DIESER GRUNDSATZ NICHT BEREITS DURCH TARIFVERTRAEGE GARANTIERT SEI. DIE TARIFVERTRAEGE , DIE DIE MEISTEN ARBEITSVERHÄLTNISSE IN DÄNEMARK REGELTEN , BRÄCHTEN KLAR ZUM AUSDRUCK , DASS DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS AUCH FÜR GLEICHWERTIGE ARBEIT GELTE. DIESE AUSLEGUNG STÜTZE SICH UNTER ANDEREM AUF DAS IM JAHRE 1971 ZWISCHEN DEN WICHTIGSTEN ORGANISATIONEN AUF DEM ARBEITSMARKT GESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN , IN DEM AUSDRÜCKLICH FESTGELEGT SEI , DASS ' ' UNTER GLEICHEM LOHN ZU VERSTEHEN IST , DASS FÜR GLEICHWERTIGE ARBEIT UNABHÄNGIG VOM GESCHLECHT DAS GLEICHE ENTGELT GEZAHLT WIRD ' '. DIESE AUFFASSUNG WERDE FERNER BESTÄTIGT DURCH EINEN SCHIEDSSPRUCH DES PRÄSIDENTEN DES STATENS FORLIGSINSTITUTION I ARBEJDSSTRIDIGHEDER ( STAATLICHE SCHLICHTUNGSSTELLE FÜR ARBEITSSTREITIGKEITEN ) VOM 8. DEZEMBER 1977 , IN DEM DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS AUF ARBEITEN ' ' VON GLEICHEM WERT FÜR DIE PRODUKTION AUF DEM ARBEITSPLATZ ' ' ANGEWENDET WORDEN SEI.

8 GEWISS KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ES IN ERSTER LINIE DEN SOZIALPARTNERN ÜBERLASSEN , DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS ZU VERWIRKLICHEN. DIESE MÖGLICHKEIT BEFREIT SIE JEDOCH NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DURCH GEEIGNETE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG DEN SCHUTZ DER RICHTLINIE IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN. DIE STAATLICHE GARANTIE MUSS IN ALLEN FÄLLEN GELTEN , IN DENEN , AUS WELCHEN GRÜNDEN AUCH IMMER , EIN WIRKSAMER SCHUTZ NICHT AUF ANDERE WEISE GEWÄHRLEISTET IST , NAMENTLICH DANN , WENN DIE BETREFFENDEN ARBEITNEHMER KEINER GEWERKSCHAFT ANGEHÖREN , DER IN REDE STEHENDE SEKTOR KEINEM TARIFVERTRAG UNTERLIEGT ODER EIN TARIFVERTRAG DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS NICHT IN VOLLEM UMFANG GARANTIERT.

9 INSOWEIT BESITZT DAS UMSTRITTENE DÄNISCHE GESETZ NICHT DIE FÜR DEN SCHUTZ DER BETREFFENDEN ARBEITNEHMER ERFORDERLICHE KLARHEIT UND GENAUIGKEIT. SELBST WENN MAN MIT DER DÄNISCHEN REGIERUNG DAVON AUSGEHT , DASS DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN IN DEM VON DER RICHTLINIE GEWOLLTEN WEITEN SINN IM RAHMEN DER TARIFVERTRAEGE GEWÄHRLEISTET IST , IST NICHT BEWIESEN WORDEN , DASS DIE ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES IN GLEICHER WEISE FÜR DIEJENIGEN ARBEITNEHMER SICHERGESTELLT IST , DEREN RECHTE NICHT TARIFVERTRAGLICH FESTGELEGT SIND.

10 DA DIESE ARBEITNEHMER IN DER REGEL NICHT ORGANISIERT SIND UND IN KLEINEN ODER MITTLEREN UNTERNEHMEN ARBEITEN , IST BESONDERS AUFMERKSAM DARAUF ZU ACHTEN , DASS DIE SICH FÜR SIE AUS DER RICHTLINIE ERGEBENDEN RECHTE GEWAHRT WERDEN. DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES RECHTSSCHUTZES ERFORDERN SOMIT EINE EINDEUTIGE FORMULIERUNG , DIE DEN BETROFFENEN PERSONEN DIE KLARE UND GENAUE KENNTNIS IHRER RECHTE UND PFLICHTEN ERMÖGLICHT UND DIE GERICHTE IN DIE LAGE VERSETZT , IHRE EINHALTUNG SICHERZUSTELLEN.

11 DER WORTLAUT DES DÄNISCHEN GESETZES ERFÜLLT DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT , DA DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS DORT INSOWEIT ENGER GEFASST IST ALS IN DER RICHTLINIE , ALS DIE GLEICHWERTIGE ARBEIT NICHT ERWÄHNT WIRD. DASS DIE REGIERUNG IN DER BEGRÜNDUNG IHRER GESETZESVORLAGE ERKLÄRT HAT , DER AUSDRUCK ' ' GLEICHE ARBEIT ' ' WERDE IN DÄNEMARK SO WEIT AUSGELEGT , DASS DIE HINZUFÜGUNG DER WORTE ' ' ARBEIT , DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD ' ' ZU KEINER WIRKLICHEN ERWEITERUNG FÜHREN WÜRDE , REICHT NICHT AUS , UM EINE ANGEMESSENE UNTERRICHTUNG DER BETROFFENEN PERSONEN SICHERZUSTELLEN.

12 DIE STICHHALTIGKEIT DIESER ERWAEGUNGEN WIRD NICHT DADURCH GEMINDERT , DASS DIE DÄNISCHE REGIERUNG BEI DEN VORARBEITEN ZUR RICHTLINIE 75/117 IN DAS PROTOKOLL DES RATES EINE ERKLÄRUNG HAT AUFNEHMEN LASSEN , DER ZUFOLGE DÄNEMARK DER AUFFASSUNG WAR , DASS DER BEGRIFF ' ' GLEICHE ARBEIT ' ' WEITERHIN IM DÄNISCHEN ARBEITSRECHT VERWENDET WERDEN KÖNNE.

13 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN NÄMLICH DERARTIGE EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN NICHT FÜR DIE AUSLEGUNG EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT HERANGEZOGEN WERDEN , DA DIE ALLGEMEINE GELTUNG DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERLASSENEN NORMEN NICHT DURCH VORBEHALTE ODER EINWENDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI IHRER AUSARBEITUNG RELATIVIERT WERDEN KANN.

14 DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK HAT SOMIT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 75/117 VERSTOSSEN , INDEM ES DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS IN DEM GESETZ NR. 32 VOM 4. FEBRUAR 1976 NICHT AUSDRÜCKLICH AUF EINE GLEICHWERTIGE ARBEIT ERSTRECKT HAT. DIES IMPLIZIERT , DASS DAS GENANNTE GESETZ DEN ARBEITNEHMERN , DIE SICH WEGEN NICHTANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES IM FALLE GLEICHWERTIGER ARBEIT FÜR BESCHWERT HALTEN , NICHT DIE TATSÄCHLICHE MÖGLICHKEIT EINGERÄUMT HAT , IHRE RECHTE GEMÄSS ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE GERICHTLICH GELTEND ZU MACHEN ; DESHALB BRAUCHT ÜBER DIE DAHIN GEHENDE RÜGE NICHT GESONDERT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

15 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SIND AUSSERDEM ZWEIFEL AN DER IN PAR 1 DES UMSTRITTENEN DÄNISCHEN GESETZES ENTHALTENEN BEDINGUNG ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WORDEN , WONACH DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR DIE GLEICHE ARBEIT NUR IN BEZUG ' ' AUF DEN GLEICHEN ARBEITSPLATZ ' ' GILT. DA DIE KOMMISSION DIES JEDOCH NICHT GERÜGT HAT , ERÜBRIGT SICH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN PUNKT.

16 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST ALLE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN NACHZUKOMMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER BEKLAGTE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST ALLE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN NACHZUKOMMEN.

2 ) DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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