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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1980
Aktenzeichen: 145-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 974/71
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 40 | |
EWG-Vertrag Art. 235 | |
VO (EWG) Nr. 974/71 Art. 2 |
1. IM RAHMEN DER AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG HABEN DIE NATIONALEN GERICHTE ZWAR ÜBER DIE ERHEBLICHKEIT DER VORGELEGTEN FRAGEN ZU ENTSCHEIDEN ; DOCH IST ES DEM GERICHTSHOF VORBEHALTEN , AUS SÄMTLICHEN VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDEN DIE ELEMENTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERAUSZULÖSEN , DIE MIT RÜCKSICHT AUF DEN VERFAHRENSGEGENSTAND AUSZULEGEN ODER IM HINBLICK AUF IHRE GÜLTIGKEIT ZU BEURTEILEN SIND.
2. DIE EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS ZIELT HAUPTSÄCHLICH AUF DIE BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS DER EINHEITLICHEN PREISE IN DEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AB , DA DIESES SYSTEM DER EINHEITLICHEN PREISE ANGESICHTS DER MIT DEN AGRARMARKTORGANISATIONEN VERBUNDENEN ZIELE DER ERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER UND DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE DIE GRUNDLAGE FÜR DEN FREIEN VERKEHR MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BILDET. MIT IHR IST KEIN ZUSÄTZLICHER SCHUTZ DER MÄRKTE AUF DEM AGRARPREISNIVEAU DIESES ODER JENES MITGLIEDSTAATS IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN BEABSICHTIGT UND DARF DIES - DA MIT DER ANGESTREBTEN EINHEITLICHKEIT UNVEREINBAR - AUCH NICHT SEIN.
3. ES OBLIEGT DER KOMMISSION , DIE BEI DER BERECHNUNG DER INZIDENZ - IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 - DES FÜR EIN GRUNDERZEUGNIS FESTGELEGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE AUFTRETENDEN TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN PROBLEME ZU LÖSEN. HIERBEI HAT SIE EINE GEWISSE KOHÄRENZ UND EIN MINDESTMASS AN TRANSPARENZ INNERHALB DES VON IHR IN DIESEM BEREICH ZU ERRICHTENDEN AUSGLEICHSSYSTEMS ZU WAHREN. SIE VERFÜGT HIERZU ZWAR ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM DER AUCH PAUSCHALE BEWERTUNGEN ZULÄSST ; DIESEM SPIELRAUM SIND JEDOCH GRENZEN GESETZT. WENN DAHER DIE ANGEWENDETE BERECHNUNGSWEISE ZUR FOLGE HAT , DASS DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE SYSTEMATISCH WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLIEGEN , DURCH DIE SIE STÄNDIG HÖHER BELASTET - ODER GEGEBENENFALLS BEGÜNSTIGT - WERDEN , ALS DIES ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER INZIDENZ DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS ERFORDERLICH WÄRE , SO KANN NICHT MEHR DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN , DURCH DIE DIESE BETRAEGE FESTGESETZT WERDEN , DARAUF GERICHTET SIND , DIE AUSWIRKUNGEN DER WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU NEUTRALISIEREN. IN EINEM DERARTIGEN FALL HANDELT DIE KOMMISSION NICHT MEHR IM RAHMEN DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE.
4. DAS DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER BERECHNUNGSWEISE DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE EINGERÄUMTE ERMESSEN SOLL ES DIESEM ORGAN NICHT ERMÖGLICHEN , DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE EINES BESTIMMTEN PRODUKTIONSZWEIGES RECHNUNG ZU TRAGEN , SONDERN - INNERHALB DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 GEZOGE NEN GRENZEN - DIE INZIDENZ DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE AUF DEN PREIS DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ABZUSCHÄTZEN. INDEM DIE KOMMISSION FAKTOREN BERÜCKSICHTIGT , DIE HIERMIT NICHTS ZU TUN HABEN , UND DABEI AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR EIN VERARBEITUNGSERZEUGNIS AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS OHNE ABZUG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FESTSETZT , WÄHREND DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ANDERE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES , FÜR DIE KEINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VORGESEHEN IST , EBENFALLS AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS BERECHNET WERDEN , GEHT SIE ALSO ÜBER DIE IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 GESETZTEN GRENZEN HINAUS. DAS GLEICHE GILT , WENN SIE ZUR FESTSETZUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR EIN ABHÄNGIGES ERZEUGNIS EINEN ANDEREN PREIS VERWENDET ALS FÜR DIE BERECHNUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS.
5. DIE KOMMISSION IST NICHT BEFUGT , FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS DES GRUNDERZEUGNISSES RICHTET , EINE BERECHNUNGSWEISE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE EINZUFÜHREN , DIE DAZU FÜHRT , DASS FÜR DIE VERSCHIEDENEN AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT WERDEN , DEREN SUMME EINEN BETRAG ERGIBT , DER EINDEUTIG HÖHER IST ALS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE GEGEBENE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES.
6. ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG , WONACH DER GERICHTSHOF DIEJENIGEN WIRKUNGEN EINER VON IHM FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNG BEZEICHNEN KANN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND , KANN AUS DENSELBEN RECHTSSICHERHEITSERWAEGUNGEN , DIE DIESEM ARTIKEL ZUGRUNDE LIEGEN , AUF DIE URTEILE ANALOG ANGEWENDET WERDEN , IN DENEN DER GERICHTSHOF EINE VERORDNUNG AUFGRUND VON ARTIKEL 177 FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. OKTOBER 1980. - SA ROQUETTE FRERES GEGEN FRANZOESISCHER STAAT. - ZOLLVERWALTUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE LILLE. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FUER FOLGEERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 145-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE HAT MIT URTEIL VOM 29. JUNI 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. SEPTEMBER 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG SIEBEN FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 40 EWG-VERTRAG UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND , ( ABL. L 106 , S. 1 ) VORGELEGT.
2 BEI DEM GERICHT IST EINE KLAGE DER FIRMA SA ROQUETTE FRERES GEGEN DEN FRANZÖSISCHEN STAAT , ZOLLVERWALTUNG , AUF RÜCKZAHLUNG JENER BETRAEGE ANHÄNGIG , DIE ANGEBLICH VON DEN ZOLLBEHÖRDEN SEIT DEM 25. MÄRZ 1976 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 652/76 DER KOMMISSION VOM 24. MÄRZ 1976 ZUR ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE INFOLGE DER ENTWICKLUNG DER WECHSELKURSE DES FRANZÖSISCHEN FRANKENS ( ABL. L 79 , S. 4 ), ALS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZUVIEL ERHOBEN WORDEN SIND.
3 DIE FIRMA ROQUETTE , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , WENDET SICH GEGEN DIE BERECHNUNGSWEISE , DIE DIE KOMMISSION FÜR DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DER MAIS- UND WEIZENSTÄRKEINDUSTRIE , AUF KARTOFFELSTÄRKE , AUF SORBIT UND AUF ISOGLUCOSE ANGEWANDT HAT. DIESE VERSTOSSE GEGEN DIE VOM RAT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ERZEUGNISSE , DEREN PREIS SICH NACH DEM DER ERZEUGNISSE RICHTET , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND. SIE VERSTOSSE INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71. DARÜBER HINAUS HABE SIE ZU WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZWISCHEN DEN ERZEUGERN DES GEMEINSAMEN MARKTES GEFÜHRT.
4 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT GELTEND GEMACHT , ER WENDE LEDIGLICH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG AN , OHNE DIE RICHTIGKEIT DER BERECHNUNGSWEISE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BEURTEILEN ZU KÖNNEN. ER FÜHRE DIE ERHEBUNG DIESER BETRAEGE DURCH UND ÜBERWEISE SIE AN DEN EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT.
5 DAS GERICHT HAT DIE ERSTATTUNG EINES GUTACHTENS ANGEORDNET. ES HAT SICH DIE ERGEBNISSE DES BERICHTS DES SACHVERSTÄNDIGEN IN BEZUG AUF DAS BESTEHEN UND DIE BEDEUTUNG DER VON DER FIRMA ROQUETTE BEHAUPTETEN VERZERRUNGEN INFOLGE DER BERECHNUNGSWEISE DER AUSGLEICHSBETRAEGE ZU EIGEN GEMACHT. AUFGRUND DESSEN IST DAS GERICHT ZU DER AUFFASSUNG GELANGT , DASS DAS VERFAHREN AUSZUSETZEN SEI , BIS DER GERICHTSHOF DARÜBER HABE ENTSCHEIDEN KÖNNEN , OB DIE ANGEFÜHRTEN VERZERRUNGEN MIT ARTIKEL 40 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR SIND UND OB DIE BERECHNUNGSWEISE DER WÄHRUNGSGLEICHSBETRAEGE IN DEM VON DER FIRMA ROQUETTE GEWÜNSCHTEN SINNE ZU ÄNDERN IST.
VORBEMERKUNG
6 IN DEN ERSTEN SECHS VORLAGEFRAGEN DES GERICHTS GEHT ES DARUM , WELCHES DIE RICHTIGE METHODE FÜR DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAIS- UND WEIZENSTÄRKE , KARTOFFELSTÄRKE , SORBIT UND ISOGLUCOSE IST. DABEI IST ZU BEACHTEN , DASS DIE FRAGLICHEN AUSGLEICHSBETRAEGE DURCH VERORDNUNGEN DER KOMMISSION FESTGESETZT UND GEÄNDERT WURDEN , DIE HIERZU DURCH DIE ARTIKEL 3 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 974/71 ERMÄCHTIGT WURDE. MIT DIESEN SECHS FRAGEN WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT , SICH ZU DEN BERECHNUNGSMETHODEN ZU ÄUSSERN , DIE DIE KOMMISSION ZUR BESTIMMUNG DER VON IHR FESTGESETZTEN BETRAEGE VERWENDET HAT. MITTELBAR GEHT ES ALSO UM EINE BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT JENER VERORDNUNGSVORSCHRIFTEN , MIT DENEN DIE KOMMISSION DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT HAT.
7 IM RAHMEN DER AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG HABEN DIE NATIONALEN GERICHTE ZWAR ÜBER DIE ERHEBLICHKEIT DER VORGELEGTEN FRAGEN ZU ENTSCHEIDEN ; DOCH IST ES DEM GERICHTSHOF VORBEHALTEN , AUS SÄMTLICHEN VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDEN DIE ELEMENTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERAUSZULÖSEN , DIE MIT RÜCKSICHT AUF DEN VERFAHRENSGEGENSTAND AUSZULEGEN ODER IM HINBLICK AUF IHRE GÜLTIGKEIT ZU BEURTEILEN SIND.
ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
8 DIE ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGEN MUSS IM LICHTE DER ZIELE , DIE MIT DER EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 VERFOLGT WURDEN , WIE AUCH DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIESE GEMEINSAME AGRARPOLITIK , INSBESONDERE DER ARTIKEL 39 , 40 UND 43 , GEFUNDEN WERDEN.
9 DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SIND DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 EINGEFÜHRT WORDEN , UM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN EINE DESORGANISATION DES IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENEN INTERVENTIONSSYSTEMS UND ANOMALE PREISBEWEGUNG INFOLGE DER WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERHINDERN. IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 974/71 WIRD KLARGESTELLT , DASS DIESE AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT HÖHER SEIN DÜRFEN ALS DIE BETRAEGE , DIE UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND , UM DIE INZIDENZ DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIE PREISE DER GRUNDERZEUGNISSE AUSZUGLEICHEN , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , UND DASS SIE NUR IN DEN FÄLLEN ANGEWENDET WERDEN SOLLTEN , IN DENEN DIESE INZIDENZ ZU SCHWIERIGKEITEN FÜHREN WÜRDE.
10 GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG WERDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN ODER GEWÄHRT FÜR ERZEUGNISSE , FÜR DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , SOWIE FÜR ERZEUGNISSE , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS DER ERZEUGNISSE DIESER ERSTEN GRUPPE RICHTET UND DIE UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN ODER DIE GEGENSTAND EINER SPEZIFISCHEN REGELUNG NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES SIND. ARTIKEL 2 ABSATZ 2 STELLT KLAR , DASS BEI ANDEREN ERZEUGNISSEN ALS DENEN , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GLEICH DER INZIDENZ AUF DIE PREISE DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES BEI ANWENDUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DES DER INTERVENTIONSREGELUNG UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSES SIND , NACH DENEN SICH DIE PREISE DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES RICHTEN.
11 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS MIT DER EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS SOWOHL HINSICHTLICH DER GRUNDERZEUGNISSE ALS AUCH HINSICHTLICH DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE DER ZWECK VERFOLGT WIRD , DIE AUSWIRKUNGEN DER SCHWANKUNGEN UNBESTÄNDIGER WECHSELKURSE ZU KORRIGIEREN , DIE IN EINEM AUF GEMEINSAME PREISE GEGRÜNDETEN SYSTEM VON MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE GEEIGNET WÄREN , STÖRUNGEN IM HANDELSVERKEHR HERVORZURUFEN UND NAMENTLICH DIE FÜR DIESE ERZEUGNISSE VORGESEHENE INTERVENTIONSREGELUNG IN FRAGE ZU STELLEN. DIE EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS ZIELT DEMNACH HAUPTSÄCHLICH AUF DIE BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS DER EINHEITLICHEN PREISE IN DEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AB , DA DIESES SYSTEM DER EINHEITLICHEN PREISE ANGESICHTS DER MIT DEN AGRARMARKTORGANISATIONEN VERBUNDENEN ZIELE DER ERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER UND DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE DIE GRUNDLAGE FÜR DEN FREIEN VERKEHR MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BILDET. MIT IHR IST KEIN ZUSÄTZLICHER SCHUTZ DER MÄRKTE AUF DEM AGRARPREISNIVEAU DIESES ODER JENES MITGLIEDSTAATS IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN BEABSICHTIGT UND DARF DIES - DA MIT DER ANGESTREBTEN EINHEITLICHKEIT UNVEREINBAR - AUCH NICHT SEIN.
12 WAS INSBESONDERE DIE ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE ANGEHT , SO IST AUSSERDEM , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. NOVEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 34/74 ( ROQUETTE , SLG. 1974 , 1217 ) FESTGESTELLT HAT , DARAUF HINZUWEISEN , DASS GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DIE WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE VOLL AUSGEGLICHEN WERDEN KÖNNEN , DASS SICH DIES ABER BEI DEN ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSEN ANDERS VERHÄLT. BEI DIESEN ERLAUBT DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG VERWENDETE BEGRIFF DER ' ' INZIDENZ ' ' DER KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE LEDIGLICH DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSWIRKUNGEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS AUF DEN PREIS DES ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSES.
13 DER GERICHTSHOF ERKENNT AN , DASS DIE BERECHNUNG DER INZIDENZ DES FÜR EIN GRUNDERZEUGNIS FESTGELEGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE BEI EINER GROSSEN ZAHL VON ERZEUGNISSEN , DEREN HERSTELLUNGSVERFAHREN UND ZUSAMMENSETZUNG IN DEN EINZELNEN REGIONEN DER GEMEINSCHAFT VERSCHIEDEN SEIN KÖNNEN , SCHWIERIGE TECHNISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE PROBLEME AUFWIRFT. ES OBLIEGT DER KOMMISSION , DIESE PROBLEME UNTER WAHRUNG EINER GEWISSEN KOHÄRENZ UND EINES MINDESTMASSES AN TRANSPARENZ INNERHALB DES VON IHR IN DIESEM BEREICH ZU ERRICHTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS ZU LÖSEN. HIERZU MUSS SIE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM INSBESONDERE IM HINBLICK AUF BESTEHENDE ODER DROHENDE STÖRUNGEN DES HANDELSVERKEHRS , AUF DIE ZAHL DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE EIN AUSGLEICHSBETRAG FESTZUSETZEN IST , UND AUF DIE INZIDENZ DES FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS FESTGESETZTEN AUSGLEICHSBETRAGS AUF DEN PREIS DES ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSES VERFÜGEN. DIE FESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR EIN VERARBEITUNGSERZEUGNIS KANN NICHT ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG IN FRAGE GESTELLT WERDEN , DASS DIE BERECHNUNG DER INZIDENZ DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DAS GRUNDERZEUGNIS FÜR DIESES ODER JENES UNTERNEHMEN , DIESE ODER JENE ERZEUGERGRUPPE NICHT VÖLLIG ANGEMESEN SEI , DA ES UNERLÄSSLICH SEIN KANN , PAUSCHALE BEWERTUNGEN VORZUNEHMEN.
14 DIE ERMESSENSBEFUGNIS , DIE DER KOMMISSION ZUZUERKENNEN IST , HAT JEDOCH GRENZEN. WENN DIE ANGEWENDETE BERECHNUNGSWEISE ZUR FOLGE HAT , DASS DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE SYSTEMATISCH WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLIEGEN , DURCH DIE SIE STÄNDIG HÖHER BELASTET - ODER GEGEBENENFALLS BEGÜNSTIGT - WERDEN , ALS DIES ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER INZIDENZ DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS ERFORDERLICH WÄRE , SO KANN NICHT MEHR DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN , DURCH DIE DIESE BETRAEGE FESTGESETZT WERDEN , DARAUF GERICHTET SIND , DIE AUSWIRKUNGEN DER WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU NEUTRALISIEREN. IN EINEM DERARTIGEN FALL HANDELT DIE KOMMISSION NICHT MEHR IM RAHMEN DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE.
15 IM LICHTE DIESER ERWAEGUNG SIND NUNMEHR DIE ERSTEN SECHS FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU PRÜFEN.
ZUR MAISSTÄRKE ( ERSTE FRAGE )
16 MIT SEINER ERSTEN FRAGE BITTET DAS GERICHT UM AUFSCHLUSS DARÜBER , OB BEI DER BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE UND IHRE FOLGEERZEUGNISSE DIE NACH DEM GRÜNEN KURS BERECHNETE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN IST.
17 DEN AKTEN SOWIE DEN ERLÄUTERUNGEN DER KOMMISSION IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 652/76 - UM DIE ES IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT - UND DURCH DIE SPÄTEREN ÄNDERUNGSVERORDNUNGEN FESTGESETZTEN AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE AUF DER GRUNDLAGE DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS BERECHNET WORDEN SIND. DIE GESTELLTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIESE BERECHNUNGSWEISE NICHT INSOWEIT FEHLERHAFT IST , ALS SIE NICHT DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG BERÜCKSICHTIGT , DIE NACH DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR IN DER GEMEINSCHAFT ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE VERWENDETEN MAIS GEWÄHRT WIRD.
18 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION DIE ART UND WEISE ERLÄUTERT , IN DER SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE BERECHNET. IHRER ANSICHT NACH GIBT ES KEINEN GRUND DAFÜR , BEI DIESER BERECHNUNG DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR MAIS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DA SICH DIE STÄRKEHERSTELLER DEN MAIS ZU EINEM HÖHEREN PREIS ALS DEM INTERVENTIONSPREIS BESCHAFFEN , DER UNGEFÄHR DIE HÖHE DES SCHWELLENPREISES HABE. IM HINBLICK AUF DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE MIT DER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON DER MARKTLAGE ABHÄNGIGEN TATSÄCHLICHEN BESCHAFFUNGSPREISES VERBUNDEN SEIEN , HABE SIE SICH AUF EINEN PAUSCHAL FESTGESETZTEN BESCHAFFUNGSPREIS GESTÜTZT. BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE HABE SIE DAHER DEN UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERMINDERTEN SCHWELLENPREIS FÜR MAIS BERÜCKSICHTIGT. SOWEIT ALLERDINGS DER AUF DIESE WEISE FESTGESETZTE BESCHAFFUNGSPREIS DEN INTERVENTIONSPREIS ÜBERSTIEGEN HABE , HABE SIE DEN LETZTGENANNTEN PREIS ANSTELLE DES BESCHAFFUNGSPREISES ZUGRUNDE GELEGT , DA SIE VERPFLICHTET SEI , DIE AUSGLEICHSBETRAEGE - UNTER BEACHTUNG DER BESONDERHEITEN DES BETREFFENDEN AGRARSEKTORS - MÖGLICHST NIEDRIG FESTZUSETZEN. IN DIESEM FALLE GEBE ES JEDOCH ÜBERHAUPT KEINE WIRTSCHAFTLICHE RECHTFERTIGUNG DAFÜR , DEN INTERVENTIONSPREIS UM DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ZU KÜRZEN , DA DIESER PREIS NIEDRIGER SEI ALS DER BESCHAFFUNGSPREIS , DER DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ENTHALTE.
19 DIE DEM GERICHTSHOF VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN ZAHLENTABELLEN ZEI- GEN , DASS DER INTERVENTIONSPREIS FÜR MAIS SEIT 1975 UNTER DEM UM DEN BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN SCHWELLENPREIS FÜR MAIS GELEGEN HAT. DARAUS FOLGT , DASS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR MAISSTÄRKE IN DEM FÜR DAS VORLIEGENDE VERFAHREN ENTSCHEIDENDEN ZEITRAUM AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS OHNE ABZUG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FESTGESETZT WORDEN IST.
20 DA DIE EINFÜHRUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HAUPTSÄCHLICH DER GEFAHR EINER DESORGANISATION DES INTERVENTIONSSYSTEMS DURCH WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN VORBEUGEN SOLL , BRINGT SIE NICHT DAS ERFORDERNIS MIT SICH , DIESE BETRAEGE AUFGRUND DES MARKTPREISES DES FRAGLICHEN AGRARERZEUGNISSES ODER AUFGRUND EINES PAUSCHAL FESTGESETZTEN BESCHAFFUNGSPREISES ZU BESTIMMEN. DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS MAIS SIND AUF DER GRUNDLAGE DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS BESTIMMT WORDEN.
21 WIRD DEN AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS DER INTERVENTIONSPREIS ZUGRUNDE GELEGT , SO LÄSST SICH SCHWER VORSTELLEN , WIE DIE INZIDENZ AUF DEN PREIS DES VERARBEITUNGSERZEUGNISSES BEI ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF DEN PREIS DES GRUNDERZEUGNISSES GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 AUFGRUND EINES ANDEREN PREISES DES GRUNDERZEUGNISSES ALS DES INTERVENTIONSPREISES BERECHNET WERDEN KÖNNTE. DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE ANDEREN MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ALS STÄRKE - FÜR DIE KEINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VORGESEHEN IST - TATSÄCHLICH AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS BERECHNET WERDEN.
22 ES ZEIGT SICH ALSO , DASS EIN BESCHAFFUNGSPREIS FÜR MAIS NUR FÜR DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF EIN VERARBEITUNGSERZEUGNIS BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST , FÜR DAS EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WERDEN KANN , UND DASS DIESE BERÜCKSICHTIGUNG DAZU GEFÜHRT HAT , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE TATSÄCHLICH AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS OHNE ABZUG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FESTGESETZT WERDEN.
23 ZUR RECHTFERTIGUNG DIESER BERECHNUNGSWEISE HAT DIE KOMMISSION IN IHREM SCHRIFTSATZ VORGETRAGEN , DIE WAHL DES SIGNIFIKANTESTEN PREISES FÜR DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE SEI TEIL EINER WIRTSCHAFTLICHEN GESAMTBEURTEILUNG. IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT SIE AUF VERSCHIEDENE UMSTÄNDE HINGEWIESEN , DIE SICH ZUGUNSTEN DER ER ZEUGER AUS ABWERTUNGSLÄNDERN , WIE ETWA FRANKREICH , AUSWIRKTEN ; DAZU GEHÖRTEN ZUM BEISPIEL DIE MÖGLICHKEIT , SICH MIT INLÄNDISCHEM MAIS ZU VERSORGEN , DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 974/71 FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN MIT ABGEWERTETER WÄHRUNG VORGESEHENE BEFREIUNG SOWIE DER UMSTAND , DASS DIE MONATLICHEN ZUSCHLAEGE FÜR DEN INTERVENTIONSPREIS BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE NICHT BERÜCKSICHTIGT WÜRDEN. AUS DIESEN GRÜNDEN FALLE DIE WAHL DES ZU BERÜCKSICHTIGENDEN PREISES IN DEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM , DER DER KOMMISSION AUF DIESEM GEBIET EINGERÄUMT SEI.
24 DIESES VORBRINGEN GREIFT JEDOCH NICHT DURCH. DAS DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER BERECHNUNGSWEISE DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE EINGERÄUMTE ERMESSEN SOLL ES DIESEM ORGAN NICHT ERMÖGLICHEN , DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE EINES BESTIMMTEN PRODUKTIONSZWEIGES RECHNUNG ZU TRAGEN , SONDERN - INNERHALB DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 GEZOGENEN GRENZEN - DIE INZIDENZ DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE AUF DEN PREIS DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ABZUSCHÄTZEN. INDEM DIE KOMMISSION FAKTOREN BERÜCKSICHTIGT HAT , DIE HIERMIT NICHTS ZU TUN HABEN , UND DABEI AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS OHNE ABZUG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FESTGESETZT HAT , WÄHREND DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ANDERE MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE , FÜR DIE KEINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VORGESEHEN IST , EBENFALLS AUFGRUND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS BERECHNET WERDEN , IST SIE ÜBER DIE IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 GESETZTEN GRENZEN HINAUSGEGANGEN.
25 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 974/71 AUFGRUND DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON MAISSTÄRKE VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS ZU BERECHNEN SIND.
ZUR WEIZENSTÄRKE ( ZWEITE FRAGE )
26 IN DER ZWEITEN FRAGE GEHT ES DARUM , OB BEI DER BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR WEIZENSTÄRKE DER PREIS DES GRUNDERZEUGNISSES - VOR ABZUG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG - DER GLEICHE SEIN MUSS WIE DER BEI DER BERECHNUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR WEIZEN BERÜCKSICHTIGTE PREIS.
27 DIE KOMMISSION HAT MITGETEILT , SIE HABE DIE FÜR WEIZENSTÄRKE ANZUWENDENDE BERECHNUNGSWEISE SO FESTGELEGT , DASS DIE GLEICHBEHANDLUNG MIT MAISSTÄRKE GEWÄHRLEISTET SEI , DABEI ABER ANSTELLE DES INTERVENTIONSPREISES DEN REFERENZPREIS FÜR WEIZEN BERÜCKSICHTIGT , DA DIESER BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE IN BEZUG AUF WEIZEN UND SEINE NEBENERZEUGNISSE DIE GLEICHE ROLLE SPIELE WIE DER INTERVENTIONSPREIS IN BEZUG AUF MAIS UND SEINE NEBENERZEUGNISSE. DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZEN AUFGRUND DES REFERENZPREISES FÜR WEIZEN BERECHNET WERDEN , WÄHREND DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZENSTÄRKE ANHAND DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VERRINGERTEN SCHWELLENPREISES FÜR WEIZEN FESTGESETZT WERDEN.
28 NACH DEN AUSKÜNFTEN , DIE DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF ERTEILT HAT , HAT SIE DEN UM DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VERRINGERTEN SCHWELLENPREIS GEWÄHLT , WEIL DIESER FÜR DIE STÄRKEHERSTELLER DEN BESCHAFFUNGSPREIS FÜR WEIZEN DARSTELLE. IM UNTERSCHIED ZUR LAGE AUF DEM MAISSEKTOR HABE DIESER BESCHAFFUNGSPREIS JEDOCH STETS UNTER DEM REFERENZPREIS GELEGEN ; INFOLGEDESSEN SEI ER STETS BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZENSTÄRKE BERÜCKSICHTIGT WORDEN.
29 IN ANBETRACHT DER ERWAEGUNGEN IN BEZUG AUF DIE MAISSTÄRKE WIE AUCH DER ERKLÄRTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MAISSTÄRKE UND WEIZENSTÄRKE GLEICHZUBEHANDELN , ZEIGT SICH , DASS DIE KOMMISSION IHRE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN HAT , INDEM SIE FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZENSTÄRKE EINE ANDERE BERECHNUNGSGRUNDLAGE ALS DEN UM DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VERRINGERTEN REFERENZPREIS GEWÄHLT HAT. DIE ZWEITE FRAGE IST DAHER ZU BEJAHEN.
ZU SÄMTLICHEN FOLGEERZEUGNISSEN EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES ( DRITTE FRAGE )
30 MIT DER DRITTEN FRAGE SOLL GEKLÄRT WERDEN , OB DIE SUMME DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SÄMTLICHE ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE , DIE SICH AUS DER VERARBEITUNG EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES ERGEBEN , DEN AUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS ÜBERSTEIGEN DARF.
31 DER GERICHTSHOF HAT DIESE FRAGE IN DEN AM SELBEN TAG WIE DAS VORLIEGENDE URTEIL ( 15. OKTOBER 1980 ) ERLASSENEN URTEILEN IN DEN RECHTSSACHEN 4/79 ( PROVIDENCE AGRICOLE DE CHAMPAGNE ) UND 109/79 ( MAISERIES DE BEAUCE ) GEPRÜFT.
32 AUS DIESEN URTEILEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 974/71 SOWIE GEGEN ARTIKEL 43 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE FÜR DEN WÄHRUNGSAUSGLEICH AUF DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES - WIE MAIS ODER WEIZEN - , DEREN PREIS SICH NACH DEM MAIS- ODER WEIZENPREIS RICHTET , EINE BERECHNUNGSWEISE EINGEFÜHRT HAT , DIE DAZU FÜHRT , DASS FÜR DIE VERSCHIEDENEN AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE MAIS ODER WEIZEN INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT WERDEN , DEREN SUMME EINEN BETRAG ERGIBT , DER EINDEUTIG HÖHER IST ALS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE GEGEBENE MENGE MAIS ODER WEIZEN.
ZUR KARTOFFELSTÄRKE ( VIERTE FRAGE )
33 IN DER VIERTEN FRAGE GEHT ES DARUM , OB AUF KARTOFFELSTÄRKE DER GLEICHE AUSGLEICHSBETRAG WIE AUF MAISSTÄRKE ANZUWENDEN IST.
34 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 974/71 AUSGLEICHSBETRAEGE SOWOHL FÜR DIE ERZEUGNISSE VORSCHREIBT , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , ALS AUCH FÜR DIEJENIGEN , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS DER ERZEUGNISSE DIESER ERSTEN GRUPPE RICHTET UND DIE DARÜBER HINAUS UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN ODER DIE GEGENSTAND EINER SPEZIFISCHEN REGELUNG NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES SIND. ES STEHT FEST , DASS FÜR KARTOFFELN KEINE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , DASS SICH ABER DER PREIS FÜR KARTOFFELSTÄRKE NACH DEM MAISPREIS RICHTET , DA ZWISCHEN KARTOFFELSTÄRKE UND MAISSTÄRKE EIN WETTBEWERBS- ODER SOGAR SUBSTITUTIONSVERHÄLTNIS BESTEHT.
35 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN SICH DIE INZIDENZ IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 AUF KARTOFFELSTÄRKE BEI ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE MAISPREISE NICHT VON DIESER INZIDENZ AUF MAISSTÄRKE UNTERSCHEIDEN.
36 DIE KOMMISSION HAT DIESER AUFFASSUNG JEDOCH WIDERSPROCHEN. SIE HAT DARAUF HINGEWIESEN , DASS , WAS DIE KARTOFFELSTÄRKE ANGEHE , DIE GEWONNENEN NEBENERZEUGNISSE KEINEN TATSÄCHLICHEN WERT HÄTTEN UND INFOLGEDESSEN - IM UNTERSCHIED ZUR LAGE AUF DEM MAISSEKTOR - NICHT DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLAEGEN. IM ÜBRIGEN HABE SIE IM RAHMEN IHRES WIRTSCHAFTLICHEN ERMESSENS DEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN DER KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 166/78 ( ITALIENISCHE REPUBLIK/RAT , SLG. 1979 , 2575 ) ANERKANNT HABE.
37 DIESE ÜBERLEGUNGEN KÖNNEN IM BEREICH DER ERZEUGERBEIHILFEN VON BEDEUTUNG SEIN , WIE DER GERICHTSHOF TATSÄCHLICH IN SEINEM VORERWÄHNTEN URTEIL ANERKANNT HAT ; SIE HABEN JEDOCH MIT DEN FAKTOREN , DIE FÜR DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , NICHTS ZU TUN. DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOLLEN NICHT DEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN EINES BESTIMMTEN ZWEIGES DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE VORBEUGEN , SONDERN DIE AUSWIRKUNGEN DER WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN AUF DAS EINHEITLICHE PREISSYSTEM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NEUTRALISIEREN.
38 DER UMSTAND , DASS DIE BEI DER HERSTELLUNG VON KARTOFFELSTÄRKE ANFALLENDEN NEBENERZEUGNISSE NICHT DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLIEGEN , IST UNERHEBLICH. DA SICH DER PREIS DER KARTOFFELSTÄRKE AUFGRUND DES DIREKTEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN KARTOFFELSTÄRKE UND MAISSTÄRKE NACH DEM MAISPREIS RICHTET , KANN DIE BERECHNUNG DER ANZUWENDENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT VON DEN SPEZIELLEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DES KARTOFFELSEKTORS ABHÄNGEN. DAGEGEN WÄRE ES MÖGLICH , DASS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR MAISSTÄRKE VON DER SUMME DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUS EIN UND DERSELBEN MENGE MAIS GEWONNENEN NEBENERZEUGNISSE BEEINFLUSST WIRD , WIE SICH AUS DER ANTWORT AUF DIE DRITTE FRAGE ERGIBT ; IN DIESEM FALL MÜSSTE DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR KARTOFFELSTÄRKE IN DER GLEICHEN WEISE BEEINFLUSST WERDEN.
39 WENN ALSO , WIE ES IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 974/71 HEISST , DIE EINZUFÜHRENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT HÖHER SEIN DÜRFEN ALS DIE BETRAEGE , DIE UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND , UM DIE INZIDENZ DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIE PREISE DER GRUNDERZEUGNISSE AUSZUGLEICHEN , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , IST DIE VIERTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR KARTOFFELSTÄRKE DENJENIGEN FÜR MAISSTÄRKE NICHT ÜBERSTEIGEN DARF.
ZUM SORBIT ( FÜNFTE FRAGE )
40 MIT SEINER FÜNFTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB AUF AUS MAIS HERGESTELLTES SORBIT MIT EINEM GEHALT VON MEHR ALS 2 % MANNIT , DESSEN PREIS MIT DEM MAISPREIS ZUSAMMENHÄNGT , EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN IST , DER AUF DEMJENIGEN FÜR MAIS BERUHT.
41 SORBIT IST EIN ERZEUGNIS , DAS GEGENSTAND EINER SPEZIFISCHEN REGELUNG NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES IST. DIE HANDELSREGELUNG FÜR SORBIT IST DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1059/69 DES RATES VOM 28. MAI 1969 ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE , AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLTE WAREN ( ABL. L 141 , S. 1 ) SOWIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1060/69 DES RATES VOM SELBEN TAGE ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDERZEUGNISMENGEN , BEI DENEN DAVON AUSGEGANGEN WIRD , DASS SIE ZUR HERSTELLUNG DER UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1059/69 FALLENDEN WAREN VERWENDET WORDEN SIND , ( ABL. L 141 , S. 7 ) FESTGELEGT WORDEN.
42 AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 1059/69 UNTERLIEGT SORBIT BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT EINER ABGABE , DIE SICH AUS EINEM FESTEN UND EINEM BEWEGLICHEN TEILBETRAG ZUSAMMENSETZT. DIE BERECHNUNGSWEISE DES BEWEGLICHEN TEILBETRAGS IST IN DER VERORDNUNG NR. 1060/69 FESTGELEGT , DIE HIERBEI UNTERSCHEIDET ZWISCHEN SORBIT MIT EINEM GEHALT AN MANNIT VOM 2 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER , BEZOGEN AUF DEN GEHALT AN SORBIT , DAS ALS AUS MAIS HERGESTELLT GILT , UND SORBIT MIT EINEM GEHALT VON MEHR ALS 2 GEWICHTSHUNDERTTEILEN MANNIT , DAS SO BEHANDELT WIRD , ALS SEI ES AUS ZUCKER HERGESTELLT ( ANHANG DER VERORDNUNG , TARIFSTELLE 29.04 C III ). BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SORBIT HAT DIE KOMMISSION DIESELBE UNTERSCHEIDUNG VORGENOMMEN.
43 DIE FIRMA ROQUETTE TRAEGT VOR , DIE ANSICHT , DASS SORBIT MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MANNIT NORMALERWEISE AUS ZUCKER HERGESTELLT SEI , SEI ZUTREFFEND. BEI IHRER SORBITPRODUKTION , DIE MEHR ALS DIE HÄLFTE DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION AUSMACHE , WERDE AUSSCHLIESSLICH MAIS VERWENDET , UND 60 % DES VON IHR HERGESTELLTEN SORBITS HABE EINEN GEHALT AN MANNIT VON 3 BIS 4 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ; IM ÜBRIGEN WERDE 90 % DER SORBITPRODUKTION IN DER GEMEINSCHAFT , VON DER MEHR ALS DIE HÄLFTE 3 BIS 4 GEWICHTSHUNDERTTEILE MANNIT ENTHALTE , AUS MAIS HERGESTELLT. DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ERNANNTE SACHVERSTÄNDIGE HAT FESTGESTELLT , DASS DIE ANWENDUNG EINES AUFGRUND DES ZUCKERPREISES BERECHNETEN AUSGLEICHSBETRAGS AUF AUS MAIS HERGESTELLTES SORBIT KÜNSTLICHE PREISUNTERSCHIEDE SCHAFFE.
44 DIESE TATSACHEN SIND JEDOCH NICHT GEEIGNET , DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SORBIT UNGÜLTIG ZU MACHEN. GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 HATTE DIE KOMMISSION DIE INZIDENZ AUF DIE PREISE FÜR SORBIT BEI ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF DEN PREIS DES ERZEUGNISSES , NACH DEM SICH DIE PREISE FÜR SORBIT RICHTEN , ZU BERÜCKSICHTIGEN. INDEM DIE KOMMISSION DIESES ERZEUGNIS AUFGRUND DES MANNITGEHALTS DES SORBITS BE STIMMT HAT , HAT SIE SICH NACH DEN GRUNDSÄTZEN GERICHTET , DIE DER RAT FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION , DIE AUF SORBIT ANWENDBAR IST , AUFGESTELLT HAT. DAMIT IST SIE INNERHALB DER GRENZEN DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE GEBLIEBEN.
45 AUF DIE FÜNFTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS AUF AUS MAIS HERGESTELLTES SORBIT MIT EINEM GEHALT VON MEHR ALS 2 % MANNIT NICHT UNBEDINGT EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN IST , DER AUF DEMJENIGEN FÜR MAIS BERUHT.
ZUR ISOGLUCOSE ( SECHSTE FRAGE )
46 DIE SECHSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB AUF AUS MAIS HERGESTELLTE ISOGLUCOSE , DEREN PREIS MIT DEM MAISPREIS ZUSAMMENHÄNGT , EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN IST , DER AUF DEMJENIGEN FÜR MAIS BERUHT.
47 DIESE FRAGE IST ZU VERNEINEN. ISOGLUCOSE IST GEGENSTAND EINER REIHE GEMEINSCHAFTLICHER MASSNAHMEN , DURCH DIE FÜR DIESES ERZEUGNIS EINE EIGENE REGELUNG GESCHAFFEN WURDE , DIE JEDOCH DIE REGELUNG FÜR FLÜSSIGEN ZUCKER , MIT DEM ISOGLUCOSE ALS IN DIREKTEM WETTBEWERB STEHEND BETRACHTET WIRD , GLEICHT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DIE KOMMISSION DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ISOGLUCOSE ZU RECHT AUFGRUND DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEISSZUCKER BERECHNET.
ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 652/76 UND DER HIERZU ERGANGENEN ÄNDERUNGSVERORDNUNG
48 AUS DEN ANTWORTEN AUF DIE ERSTE , ZWEITE , DRITTE UND VIERTE FRAGE ERGIBT SICH , DASS DIE VERORDNUNG NR. 652/76 INSOWEIT UNGÜLTIG IST ,
- ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DER DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS FESTSETZT ,
-ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZENSTÄRKE AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DER DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN REFERENZPREISES FÜR WEIZEN FESTSETZT ,
-ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SÄMTLICHE AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES , WIE MAIS ODER WEIZEN , INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE AUF EINEN BETRAG FESTSETZT , DER EINDEUTIG HÖHER IST ALS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIESE GEGEBENE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES ,
-ALS SIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR KARTOFFELSTÄRKE FESTSETZT , DIE DIEJENIGEN FÜR MAISSTÄRKE ÜBERSTEIGEN.
49 DAS GLEICHE GILT IN BEZUG AUF DIE GÜLTIGKEIT DER SPÄTEREN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG ODER ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE IM VORSTEHENDEN ABSATZ GENANNTEN ERZEUGNISSE.
50 DA DIESE UNGÜLTIGKEIT IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FESTGESTELLT WIRD , SIND IHRE AUSWIRKUNGEN ZU PRÄZISIEREN.
51 ZWAR BESTIMMT DER VERTRAG NICHT AUSDRÜCKLICH DIE FOLGEN , DIE SICH AUS EINER UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS ERGEBEN , DOCH ENTHALTEN DIE ARTIKEL 174 UND 176 KLARE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WIRKUNGEN DER NICHTIGERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG IM RAHMEN EINER DIREKTEN KLAGE. SO HAT NACH ARTIKEL 176 DAS ORGAN , DEM DAS FÜR NICHTIG ERKLÄRTE HANDELN ZUR LAST FÄLLT , DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. IN SEINEN URTEILEN VOM 19. OKTOBER 1977 IN DEN RECHTSSACHEN 117/76 UND 16/77 RUCKDESCHEL UND HANSA-LAGERHAUS STRÖH , SLG. 1977 , 1753 ) UND IN DEN RECHTSSACHEN 124/76 UND 20/77 ( MOULINS ET HUILERIES DE PONT-A-MOUSSON UND PROVIDENCE AGRICOLE DE LA CHAMPAGNE , SLG. 1977 , 1795 ) HAT SICH DER GERICHTSHOF BEREITS IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN.
52 IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE ANALOGE ANWENDUNG DES ARTIKELS 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG , WONACH DER GERICHTSHOF DIEJENIGEN WIRKUNGEN EINER VON IHM FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNG BEZEICHNEN KANN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND , AUS DENSELBEN RECHTSSICHERHEITSERWAEGUNGEN GEBOTEN , DIE AUCH DIESER BESTIMMUNG ZUGRUNDE LIEGEN. ZUM EINEN KÖNNTE DIE HIER FESTGESTELLTE UNGÜLTIGKEIT ZU EINER RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN FÜHREN , DIE IN DEN LÄNDERN MIT SCHWACHER WÄHRUNG VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN UND IN DEN LÄNDERN MIT STARKER WÄHRUNG VON DEN BETROFFENEN NATIONALEN BEHÖRDEN RECHTSGRUNDLOS GEZAHLT WORDEN SIND ; DIES KÖNNTE ANGESICHTS DER MANGELNDEN EINHEITLICHKEIT DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BETRÄCHTLICHEN UNTERSCHIEDEN IN DER BEHANDLUNG FÜHREN UND DADURCH NEUE WETT BEWERBSVERZERRUNGEN HERVORRUFEN. ZUM ANDEREN KÖNNEN DIE WIRTSCHAFTLICHEN NACHTEILE , DIE SICH AUS DER UNGÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ERGEBEN , NICHT BEWERTET WERDEN , OHNE BEURTEILUNGEN VORZUNEHMEN , DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 974/71 NUR DIE KOMMISSION - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ANDERER ERHEBLICHER FAKTOREN , WIE ETWA DER ANWENDUNG DES GRÜNEN KURSES AUF DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG - VORZUNEHMEN HAT.
53 AUS DIESEN GRÜNDEN IST FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DIE FESTGESTELLTE UNGÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN NICHT DAZU BERECHTIGT , DIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DURCHGEFÜHRTE ERHEBUNG ODER ZAHLUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIE ZEIT VOR ERLASS DIESES URTEILS IN FRAGE ZU STELLEN.
ZU DEN VERZUGSZINSEN ( SIEBTE FRAGE )
54 DIE SIEBTE FRAGE HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' FÜR DEN FALL , DASS DER GERICHTSHOF EINE DIESER VORLAGEFRAGEN BEJAHT , D. H. DASS SEINE ANTWORTEN DEM ERKENNENDEN GERICHT ANLASS ZUR ANORDNUNG EINER - WENN AUCH NUR TEILWEISEN - RÜCKZAHLUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEBEN : GEHEN DIE VERZUGSZINSEN , DIE MÖGLICHERWEISE - NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT , SONDERN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT - ZUZUSPRECHEN SIND , DURCH ABZUG VON DEN DURCH FRANKREICH FÜR SEINE RECHNUNG ERHOBENEN BETRAEGEN ZU LASTEN DES HAUSHALTS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN?
' '
55 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIESE FRAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST.
Kostenentscheidung:
56 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE MIT URTEIL VOM 29. JUNI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VERORDNUNG NR. 652/76 DER KOMMISSION VOM 24. MÄRZ 1976 IST INSOWEIT UNGÜLTIG ,
- ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DER DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS FESTSETZT ,
-ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZENSTÄRKE AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DER DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN REFERENZPREISES FÜR WEIZEN FESTSETZT ,
-ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SÄMTLICHE AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES , WIE MAIS ODER WEIZEN , INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE AUF EINEN BETRAG FESTSETZT , DER EINDEUTIG HÖHER IST ALS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIESE GEGEBENE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES ,
-ALS SIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR KARTOFFELSTÄRKE FESTSETZT , DIE DIEJENIGEN FÜR MAISSTÄRKE ÜBERSTEIGEN.
2.DIESE UNGÜLTIGKEIT HAT DIE UNGÜLTIGKEIT DERJENIGEN VORSCHRIFTEN DER SPÄTEREN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZUR FOLGE , DURCH DIE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE IN NUMMER 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE GEÄNDERT WERDEN SOLLTEN.
3.DIE UNGÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN BERECHTIGT NICHT DAZU , DIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DURCHGEFÜHRTE ERHEBUNG ODER ZAHLUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIE ZEIT VOR ERLASS DIESES URTEILS IN FRAGE ZU STELLEN.
4.BEI DER FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR AUS MAIS HERGESTELLTES SORBIT MIT EINEM GEHALT VON MEHR ALS 2 % MANNIT WAR DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET , AUF DIESES ERZEUGNIS EINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN , DER AUF DEMJENIGEN FÜR MAIS BERUHTE.
5.AUF AUS MAIS HERGESTELLTE ISOGLUCOSE IST NICHT EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN , DER AUF DEMJENIGEN FÜR MAIS BERUHT.
Ende der Entscheidung
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